Kirchensteuerabzugsverfahren ab 01.01.2015
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15.08.2025 |
Kapitel 11: Neues Excel-Tool Kirchensteuerabfrage für 2025 bereitgestellt |
1 Über dieses Dokument
In diesem Dokument finden Sie Informationen zum Kirchensteuerabzugsverfahren ab 01.01.2015, dem gesetzlichen Hintergrund und Vorgehen zum Abruf der Kirchensteuermerkmale mittels CSV-Verfahren beim BZSt.
2 Gesetzlicher Hintergrund
Seit 1. Januar 2015 müssen alle Gesellschaften (Kirchensteuerabzugsverpflichtete), die kapitalertragsteuerpflichtige Leistungen an im Inland kirchensteuerpflichtige Empfänger (Kirchensteuerschuldner) erbringen, zwingend Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer einbehalten (Änderung des § 51a Abs. 2c EStG).
Um festzustellen, ob ein Empfänger (z. B. Gesellschafter) kirchensteuerpflichtig ist und um die Kirchensteuer richtig abführen zu können, muss die Gesellschaft die Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) der Empfänger beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zwingend jährlich elektronisch abfragen.
Diese Abfrage muss auch erfolgen, wenn die Konfessionsangaben bekannt sind. Dieses neue Verfahren nennt sich Kirchensteuerabzugsverfahren (KiStA).
3 Welche Gesellschaften müssen jährlich abfragen?
Grundsätzlich sind alle Gesellschaften, die kapitalertragsteuerpflichtige Leistungen erbringen können, verpflichtet jährlich die Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale der Gesellschafter durchzuführen.
Ausnahmeregelungen laut den uns aktuell zur Verfügung stehenden Informationen des Bundeszentralamts für Steuern:
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Personengesellschaften sind grundsätzlich nicht zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichtet und müssen daher auch keine Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer einbehalten. Eine Teilnahme am Verfahren ist daher grundsätzlich nicht erforderlich. Nur wenn ausnahmsweise durch die Personengesellschaft Kapitalertragsteuer einbehalten wird (z. B. aufgrund ausgegebener Genussrechtsscheine), ist die Teilnahme am Verfahren ausnahmsweise erforderlich.
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Ein-Personen-Kapitalgesellschaften, bei denen der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, müssen am Verfahren nicht teilnehmen.
Beachten Sie: Sobald dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten eine zweite natürliche Person angehört, muss die Teilnahme am Verfahren erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn alle beteiligten Personen konfessionslos sind bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören.
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Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschließen können, können auf eine Teilnahme am Verfahren vorerst verzichten. Wenn zum Zeitpunkt der Regelabfrage (grundsätzlich vom 1.9. – 31.10.) mit Sicherheit feststeht, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird, weil diese beispielsweise vertraglich bzw. durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen wurde, müssen vorerst auch keine Registrierung und Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr.) und des Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) beim BZSt erfolgen.
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Kapitalgesellschaften, die nicht beabsichtigen, im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen. In Einzelfällen kann z. B. infolge der aktuellen Ertragslage, des Auskehrungsverhaltens der Vorjahre oder aufgrund von Verlustvorträgen eine Ausschüttung sehr unwahrscheinlich sein. In diesem Fall können Registrierung und Abfrage ebenfalls zunächst unterbleiben.
Beachten Sie: Jeder Kirchensteuerabzugsverpflichtete muss dennoch in der Lage sein, auch im Fall einer ungeplanten steuerpflichtigen Ausschüttung die Abfrage unterjährig nachzuholen (sog. Anlassabfrage). Um etwaige Haftungsrisiken zu vermeiden, benötigen Sie in diesem Fall jedoch unbedingt von allen Gesellschaftern vorab das Einverständnis zur Anlassabfrage beim BZSt. Wenn sich dann abzeichnet, dass eine Ausschüttung doch erfolgt, muss die Registrierung und Zulassung zum Verfahren umgehend betrieben werden, damit die Anlassabfrage erfolgen kann.
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Komplementär-GmbHs einer GmbH & Co. KG, die niemals Gewinne ausschütten
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Außerdem ausgenommen: Alle Kapitalerträge, die dem Betriebsvermögen zugeführt werden.
4 Information Ihrer Mandanten
Zur Information Ihrer Mandanten bietet das Programm Kapitalertragsteuer ab Anmeldezeitraum 2014 entsprechende Briefe an. Wenn Ihre Mandanten den Brief z. B. mit eigenem Briefkopf selbst an die Empfänger von Kapitalerträgen versenden wollen, so können Sie einen Musterbrief ohne Platzhalter an Ihre Mandanten weitergeben. Dieser steht zum Download am Ende dieses Dokuments unter Punkt 11 bereit.
5 Was ist von der Gesellschaft zu tun?
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Bis spätestens 30. Juni
Information der Gesellschafter (Empfänger der Kapitalerträge) über die anstehende Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale beim BZSt (siehe Punkt 5.2).
Information der Gesellschafter über ihr Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe der Konfessionsangaben (siehe Punkt 5.3).
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Bis spätestens 31. August
Anmeldung zum Kirchensteuerabzugsverfahren im Bundeszentralamt für Steuern Online-Portal, falls noch nicht erfolgt (siehe Punkt 5.1).
Beschaffung der notwendigen Daten der Gesellschafter zur Abfrage deren Kirchensteuerabzugsmerkmale beim BZSt (siehe Punkt 5.4).
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Vom 01. September bis 31. Oktober
Durchführung der Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale beim BZSt (siehe Punkt 5.5).
5.1 Anmeldung zum Kirchensteuerabzugsverfahren
Neuerung seit 22.06.2015: Für die Zuteilung einer Zulassungsnummer für den Zugangsweg zum KiStA-Verfahren bietet die Finanzverwaltung für Gesellschaften ab sofort ein Wahlrecht an. Neben dem weiterhin geltenden „Vollzugangs-Verfahren“ über das BZStOnline-Portal (BOP) gibt es ab sofort nun ein vereinfachtes „eingeschränktes Zugangsverfahren“ (ohne vorherige Registrierung). Ein Datenabruf ist bei diesem „vereinfachten Verfahren“ ausschließlich durch den Steuerberater oder IT-Dienstleister möglich.
Alternative 1: Eingeschränkter Verfahrenszugang
Vereinfachter Antrag auf Zuteilung einer Zulassungsnummer
Kirchensteuerabzugsverpflichtete, die die Abfrage des Kirchensteuerabzugsmerkmals nicht selbst vornehmen möchten und derzeit noch keinen Verfahrenszugang beim BZSt haben, können die Zuteilung einer Zulassungsnummer – ohne vorherige Registrierung im BOP – beantragen (Eingeschränkter Verfahrenszugang). Die Datenabfrage über das BZSt-Portal kann dann nicht von dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten selbst, sondern ausschließlich über einen Dritten (z. B. Steuerberater oder IT-Dienstleister) erfolgen.
Wichtig: Der Antrag auf Zuteilung einer Zulassungsnummer sollte bis Mitte Juli beim Bundeszentralamt gestellt werden, um sicherzustellen, dass die erforderliche Zulassung rechtzeitig erteilt wird und damit die gesetzlich vorgeschriebene Abfrage ab dem 01.09. vorgenommen werden kann.
Vorteil: Mit diesem Vorgehen kann nun auch die Zulassung zum Verfahren vom Steuerberater für „seine“ Gesellschaft vorbereitet werden.
Hinweis: siehe auch die Mitteilung des DStV v. 23.6.2015 zum vereinfachten Verfahrensweg (Dok.-Nr. 0443321)
Antrag auf Zuteilung im Internet
Den Antrag auf Zuteilung einer Zulassungsnummer (eingeschränkter Verfahrenszugang) zum manuellen Ausfüllen finden Sie im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung
Eine bebilderte "Schritt für Schritt"-Anleitung des BZSt zur Zuteilung der Zulassungsnummer (Eingeschränkter Verfahrenszugang) können Sie auf den Seiten des BZSt abrufen:
Antrag auf Zuteilung im Programm Kapitalertragsteuer
Sie können den Antrag auch mit dem Programm Kapitalertragsteuer (enthalten in den Programmpaketen Körperschaftsteuer classic / comfort) stellen.
Der Antrag wird mit den Daten des Unternehmens bestückt und kann über die Ausgabeformulare gedruckt werden.
Alternative 2: Vollzugangs-Verfahren
Antrag auf Registrierung und Zulassung
Die vollständige Teilnahme (Vollzugang) an dem automatisierten Verfahren setzt zweierlei voraus: Erstens die Registrierung und zweitens die Zulassung zum Verfahren.
Die erstmalige Anmeldung (Registrierung) zum Kirchensteuerabzugsverfahren muss im Bundeszentralamt für Steuern Online-Portal (BOP) von der Gesellschaft durchgeführt werden.
Dazu benötigt die Gesellschaft zuerst einen Zugang zum BZStOnline-Portal.
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Wenn die Gesellschaft schon früher einen Zugang zum BZStOnline-Portal beantragt hat und sie bereits im Besitz eines BOP-Zertifikats ist, dann kann dieses verwendet werden.
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Wenn die Gesellschaft bereits einen Zugang zu ElsterOnline besitzt, kann mit diesen Zugangsdaten ebenfalls der Zugang zum BZStOnline-Portal erfolgen. Eine Erstregistrierung ist dann nicht durchzuführen.
Den amtlichen Vordruck zur erstmaligen Anmeldung im BZStOnline-Portal für die Gesellschaft finden Sie im Programm Kapitalertragsteuer oder auf den Internetseiten des Bundeszentralamts für Steuern.
Nach der erstmaligen Registrierung der Gesellschaft durch einen Unternehmensverantwortlichen beim BZSt erhält die Gesellschaft ein Zertifikat für den zukünftigen Zugang zum BZStOnline-Portal.
Details zur erstmaligen Registrierung finden Sie in der Checkliste zur Anmeldung zum Kirchensteuerabzugsverfahren: Dok.-Nr. 1050254
Rechtzeitig registrieren
Empfehlen Sie Ihren Mandanten sich rechtzeitig zu registrieren. Bis die Bestätigung vom Bundeszentralamt für Steuern über die Registrierung vorliegt, können mehrere Wochen vergehen. |
Der Antrag zur Teilnahme am Kirchensteuerabzugsverfahren befindet sich nach der Anmeldung im BZStOnline-Portal im geschützten Bereich. Dieser Antrag ist in elektronischer Form und als unterzeichnetes Exemplar an das BZSt zu senden.
Nach der Anmeldung erhält die Gesellschaft eine Verfahrenskennung zum Kirchensteuerabzugsverfahren, mit der zukünftig die Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale der Gesellschafter durchgeführt werden muss.
Details zur Anmeldung finden Sie ebenfalls in der Checkliste zur Anmeldung zum Kirchensteuerabzugsverfahren: Dok.-Nr. 1050254
Es ist rechtlich nicht möglich, dass Dritte (z. B. Steuerberater, DATEV) die Registrierung beim BZSt und das Zulassungsverfahren zum Kirchensteuerabzugsverfahren für die Gesellschaft übernehmen. Die Möglichkeit der Vertretung besteht insoweit nicht.
Wenn Sie als Steuerberater die jährliche Abfrage der KiStAM für die Gesellschaft übernehmen möchten, dann müssen Sie sich (die Kanzlei) ebenfalls für das Bundeszentralamt für Steuern Online-Portal und für das Kirchensteuerabzugsverfahren anmelden. Beim Zulassungsantrag zum Kirchensteuerabzugsverfahren müssen Sie sich dann - einmalig als Kanzlei für alle Mandanten -als "Datenübermittler für Dritte" registrieren. Falls Sie als Steuerberatungsgesellschaft selbst Kirchensteuerabzugsverpflichteter sind, dann genügt eine Registrierung beim BZSt als Kirchensteuerabzugsverpflichteter – die Eigenschaft „Datenübermittler für Dritte“ ist dann automatisch mit enthalten.
5.2 Information der Gesellschafter über die Abfrage beim BZSt
Um zukünftig die Kirchensteuer richtig einbehalten zu können, muss die Gesellschaft jährlich zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober die Kirchensteuerabzugsmerkmale (Religionszugehörigkeit) beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen (sogenannte Regelabfrage). Rechtzeitig vor der Datenabfrage (bis spätestens 30. Juni) müssen die Gesellschafter mindestens einmal während der Dauer der rechtlichen Verbindung über die Abfrage und das Widerspruchsrecht gegen die Abfrage schriftlich oder in anderer geeigneter Form informiert werden.
5.3 Information der Gesellschafter über ihr Widerspruchsrecht (Sperrvermerk)
Da die Angaben zu der Religionszugehörigkeit schützenswerte persönliche Daten sind, haben die Gesellschafter nach § 51a Abs. 2e EStG ein Widerspruchsrecht gegen die Datenweitergabe durch das BZSt. Wenn das Widerspruchsrecht ausgeübt werden soll, dann muss der Gesellschafter diesen Widerspruch mit dem amtlichen Vordruck (Sperrvermerk) beim BZSt erklären.
Dieser Sperrvermerk muss bis zum 30. Juni beim BZSt eingegangen sein, damit er für die ab September durchzuführende Abfrage durch die Gesellschaft wirkt.
Ein einmal gesetzter Sperrvermerk bleibt bis zu seinem Widerruf gültig. Bei einem gesetzten Sperrvermerk erhält die Gesellschaft bei der Abfrage keine Konfessionsdaten vom Bundeszentralamt für Steuern und kann dann die Kirchensteuer nicht abziehen.
Das Bundeszentralamt für Steuern sendet die Information über einen gesetzten Sperrvermerk an das Wohnsitzfinanzamt des Gesellschafters. Der Gesellschafter wird dann vom Finanzamt ggf. aufgefordert, seine Kapitalerträge im Rahmen der ESt-Veranlagung zu erklären. Dabei wird dann auch die Kirchensteuer ermittelt.
Den amtlichen Vordruck Erklärung zum Sperrvermerk für die Gesellschafter Ihrer Mandanten finden Sie im Programm Kapitalertragsteuer ab 2014 und im Programm Tool Ergänzende Steuerformulare.
Den Vordruck für den Sperrvermerk finden Sie unter www.bzst.de unter Privatpersonen | Kapitalerträge | Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer.
5.4 Beschaffung der notwendigen Daten der Gesellschafter
Für die Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) benötigt der Abfragende (Gesellschaft) die Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum des Kirchensteuerschuldners (Gesellschafter). Sofern Ihrem Mandanten (Gesellschaft) die Daten nicht vorliegen, hat dieser folgende Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung:
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Abfrage der Daten der Gesellschafter bereits im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflicht über die anstehende Abfrage der KiStAM
Briefvorlagen verwenden
Verwenden Sie die von DATEV zur Verfügung gestellten Briefvorlagen (für die Information der Gesellschafter) und ergänzen Sie diese um die Abfrage der benötigten Daten.
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Abfrage der Steuer-Identifikationsnummer beim BZSt im Bundeszentralamt für Steuern Online-Portal. Dazu benötigt der Abfragende den Namen, die exakte Anschrift und das Geburtsdatum des Kirchensteuerschuldners (Gesellschafters). Diese Abfrage kann auch zusammen mit der Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale erfolgen (ab 1. September). In diesem Fall erhalten Sie neben den Konfessionsdaten auch die Steuer-Identifikationsnummer.
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundeszentralamts für Steuern unter www.bzst.de.
5.5 Durchführung der Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale
Im Zeitraum 1. September bis 31. Oktober muss die Gesellschaft oder der Steuerberater / IT-Dienstleister die Abfrage im BZStOnline-Portal durchführen.
Die Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale muss für alle Gesellschafter erfolgen, die am 31. August der Gesellschaft bekannt sind und kirchensteuerpflichtig sein können (inländische Privatpersonen).
Für die Abfrage wird neben den Angaben zu den Gesellschaftern auch die Verfahrenskennung der Gesellschaft benötigt.
Die Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Auf der Homepage des BZSt finden Sie eine bebilderte Anleitung zur Vorgehensweise am Beispiel der Anlassabfrage.
6 So können Sie als Steuerberater unterstützen
Sie können als Steuerberater die erstmalige Zuteilung einer Zulassungsnummer zum Verfahren für Mandanten, die die Datenabfrage nicht selbst vornehmen wollen, im "eingeschränkten Verfahren" in die Wege leiten (siehe oben 4.1).
Damit können Sie die jährlich durchzuführende Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale im BZStOnline-Portal durch die Gesellschaft in deren Auftrag übernehmen.
Dazu müssen Sie (die Kanzlei) über das Vollzugangs-Verfahren ebenfalls zum Kirchensteuerabzugsverfahren angemeldet sein.
Daher benötigen Sie einen Zugang zum Bundeszentralamt für Steuern Online-Portal. Einen schon vorhandenen BZStOnline-Portal-Zugang (BOP-Zertifikat) können Sie weiterverwenden. Wenn Sie über einen Zugang zum Mein ELSTER (EOP) (über ELSTER-Basis, ELSTER-Spezial oder ELSTER-Plus) verfügen, können Sie diesen ebenfalls verwenden.
Ansonsten müssen Sie eine Neuregistrierung durchführen.
Danach melden Sie sich zum Kirchensteuerabzugsverfahren als Steuerberater/Kanzlei an. Dabei müssen Sie bei dem Punkt "Art der Zulassung" Datenübermittler für Dritte angeben.
Details zur erstmaligen Registrierung finden Sie ebenfalls in der Checkliste zur Anmeldung zum Kirchensteuerabzugsverfahren: Dok.-Nr. 1050254
Falls Sie als Steuerberatungsgesellschaft selbst Kirchensteuerabzugsverpflichteter sind, dann genügt eine Registrierung beim BZSt als Kirchensteuerabzugsverpflichteter - die Eigenschaft "Datenübermittler für Dritte" ist dann automatisch mit enthalten.
Darüber hinaus können Sie auch die jährliche Informationspflicht gegenüber den abzufragenden Gesellschaftern für Ihre Mandanten (Kirchenabzugsverpflichtete) übernehmen.
7 Inhalt des Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM)
Das KiStAM ist ein sechsstelliger Schlüssel, in dem die Religionszugehörigkeit, der zugehörige Steuersatz und das Gebiet der Religionsgemeinschaft des Gesellschafters abgebildet werden. Erhält man bei der Abfrage statt des sechsstelligen Schlüssels einen neutralen Null-Wert zurück, ist die Person entweder kein Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft oder hat der Übermittlung des KiStAM durch Eintrag eines Sperrvermerks widersprochen. In diesem Fall ist keine Kirchensteuer einzubehalten.
Das Ergebnis der KiStAM-Abfrage erhält der Abfragende per E-Mail in das BZStOnline-Portal-Postfach.
Die gewonnenen Konfessionsdaten dürfen ausschließlich für Zwecke der Kapitalertragsteuer verwendet werden.
8 Regelabfrage und Anlassabfrage der KiStAM
Das Gesetz unterscheidet zwischen der Regelabfrage und einer Anlassabfrage:
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Die Regelabfrage muss jährlich im Zeitraum vom 1.09. bis 31.10. erfolgen, erstmalig 2014.
Die Regelabfragen müssen jedes Jahr neu durchgeführt werden - auch unabhängig davon, ob im nächsten Jahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Leistung geplant ist.
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Die Anlassabfrage wird auf Wunsch des Kunden (des Gesellschafters) oder bei Neubegründungen (z. B. von Gesellschaftsverhältnissen) durchgeführt.
Damit stellen Sie sicher, dass Konfessionsänderungen, die nach der Regelabfrage erfolgt sind, im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs korrekt berücksichtigt werden können.
9 Gesetzlichen Auftrag erfüllen
Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete (die Gesellschaft) erfüllt seinen gesetzlichen Auftrag, wenn er:
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die Gesellschafter informiert,
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die Regelabfrage jährlich durchführt und
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die gewonnenen Erkenntnisse sachgerecht im Rahmen der Kapitalertragsteueranmeldung berücksichtigt.
10 Unterstützung durch die Programme der DATEV
Mit dem Programm Kapitalertragsteuer bieten wir zur Unterstützung Folgendes an:
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Briefvorlagen für Kanzlei an Mandant (Gesellschaft):
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zur Information bzw. Erinnerung über die durchzuführenden Tätigkeiten zum KiStAV
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zum Einholen der Kirchensteuermerkmale der Gesellschafter bei der Gesellschaft vor einer geplanten Gewinnausschüttung
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Briefvorlagen für Mandant (Gesellschaft) an Gesellschafter:
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zur Information über die anstehende Regelabfrage und mögliche Erklärung zum Sperrvermerk
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Formular Erklärung zum Sperrvermerk
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Antrag auf Registrierung zur elektronischen Übermittlung von Daten im Verfahren nach § 51a EStG (Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer) - Zugang zum BOP
Aktuelle Version des Antragsformulars
Das Antragsformular unterliegt ständigen Veränderungen. Die jeweils aktuelle Version finden Sie auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern:
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Neues Erfassungsfeld: Geburtsdatum des Gesellschafters
Die im Zeitraum 1. September bis 31. Oktober vorgeschriebene Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale ist direkt beim BZSt vorzunehmen und kann nicht aus einem Programm der DATEV heraus gestartet werden.
Die Ergebnisse der Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale im Zeitraum 1. September bis 31. Oktober im BZStOnline-Portal sind für Kapitalertragsteueranmeldungen ab dem 1. Januar des Folgejahrs zu verwenden. Im Programm Kapitalertragsteuer ab 2015 steht eine entsprechende Erfassungsmöglichkeit für die Kirchensteuerabzugsmerkmale zur Verfügung. Dabei werden die 64 Schlüssel in einer Auswahlliste angeboten (mit 6-stelligem Schlüssel und dem dazugehörenden Klartext) und können per Mausklick in das Erfassungsfeld übernommen werden.
Da die abgefragten KiStA-Merkmale neben der Konfession und dem Prozentsatz der Kirchensteuer auch die Information über die kirchensteuererhebende Stelle (z. B. Landeskirche) beinhalten, haben sich diesbezüglich auch die Vordrucke der Steuerbescheinigungen und der Kapitalertragsteueranmeldung 2015 geändert und sind im Programm Kapitalertragsteuer 2015 enthalten.
11 Vorgehen zum Abruf der Kirchensteuermerkmale mittels "CSV-Verfahren" beim BZSt (Datei zum Download)
„CSV-Verfahren“ heißt, dass Sie zur Abfrage der KiStAM eine CSV-Datei mit den notwendigen Daten aller abzufragenden Gesellschafter einer Gesellschaft in das BZStOnline-Portal importieren und exportieren. Die Angaben zu den Gesellschaftern können dabei aus dem Programm Kapitalertragsteuer bzw. Körperschaftsteuer ausgelesen werden. Sie ersparen sich so die manuelle Eingabe der Gesellschafter im BZStOnline-Portal. Diese CSV-Datei können Sie mit dem Excel-Tool Kirchensteuerabfrage erstellen.
Die vom BZSt zurückgemeldeten Daten zum KiStAM können Sie ab dem Anmeldezeitraum 2016 ins Programm Kapitalertragsteuer einlesen.
Die genaue Vorgehensweise zur Erstellung der CSV-Datei sowie dem CSV-Upload / CSV-Download im BZStOnline-Portal finden Sie direkt im Excel-Tool unter der Schaltfläche Hilfe.
Fehlermeldung beim Upload der CSV-Datei
Wenn Sie beim Upload der CSV-Datei ins BZSt-Portal Fehlermeldungen erhalten, die sinngemäß auf eine falsche Version der Microsoft Excel-Datei hinweisen, dann deutet dies in den meisten Fällen darauf hin, dass die abgefragten Gesellschafter beim BZSt nicht in der erfassten Form vorliegen (z. B. Steuer-ID passt nicht zum erfassten Geburtsdatum o.ä.). Prüfen Sie Ihre CSV-Datei hinsichtlich dieser Abgaben!
Voraussetzungen zur Nutzung des Excel-Tools
Lassen Sie für Makros in Microsoft Excel folgende Einstellung zu: Alle Makros außer digital signierten Makros deaktivieren. Wählen Sie dazu in Microsoft Excel unter Datei | Optionen | Sicherheitscenter | Einstellungen für das Sicherheitscenter bei den Einstellungen für Makros die Option Alle Makros außer digital signierten Makros deaktivieren.
Neue Version 11.01 des Microsoft Excel-Tools Kirchensteuerabfrage
Sie können die neue Version des Excel-Tools Kirchensteuerabfrage unter folgendem Link herunterladen:
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Excel-Tool Kirchensteuerabfrage (Stand: 17.07.2025) - Office-Versionen mit 64 Bit werden nicht unterstützt
Sollte der Download der Datei nicht funktionieren finden Sie die Abhilfe in Dokument Mit einem modernen Standard-Browser Dateien von www.datev.de herunterladen (Dok.-Nr. 1018340)
Sollten Sie die abgespeicherte Datei nicht öffnen können, klicken Sie mit der rechte Maustaste auf die Datei. Wählen Sie Eigenschaften | Registerkarte Allgemein. Setzen Sie den Haken Zulassen bei Sicherheit. Dann können Sie die Datei öffnen.
12 Briefvorlagen zum Download
Zusätzlich zu den neuen Briefen im Programm Kapitalertragsteuer bieten wir Ihnen hier zwei Briefvorlagen zum Download an. Diese Briefvorlagen sind, im Gegensatz zu den Briefen im Programm Kapitalertragsteuer, ohne Platzhalter gestaltet.
Briefvorlage an die Gesellschaft
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Brief KiStA an Gesellschaft (ohne Platzhalter) (docx) (Stand: 10.04.2014)
Briefvorlage an die Gesellschafter
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Brief KiStA an Gesellschafter (ohne Platzhalter) (docx) (Stand: 27.03.2014)
13 Weitere Informationen
Kontaktmöglichkeit Bundeszentralamt für Steuern
Allgemeine und steuerliche Anfragen zum KiStA-Verfahren werden durch das Bundeszentralamt für Steuern vom Fachbereich Kirchensteuerabzug unter der Telefonnummer +49 228 406-1240 beantwortet. Auf den Internetseiten des Bundeszentralamts für Steuern finden Sie im Bereich Navigation unter "Steuern National / Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer / Kontakt" auch jeweils Online-Kontaktformulare.
Die Mitteilung, die der DStV auf seiner Homepage veröffentlicht hat, ist auch in LEXinform im Dokument 0441156 verfügbar.
Auf den Seiten des Bundeszentralamts für Steuern erhalten Sie weitere Informationen: