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1070424

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Die dynamische Geringfügigkeitsgrenze orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Durch die Anhebung des Mindestlohns erhöht sich auch die Geringfügigkeitsgrenze.

Dadurch liegt ab 2025 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 556,00 EUR (bis 12/2024: 538,00 EUR) nicht überschreitet. Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld sind bei der Gesamtberechnung zu berücksichtigen. Die wöchentliche Arbeitszeit muss vertraglich vereinbart sein.
Die Geringfügigkeitsgrenze darf gelegentlich (1-2 x im Beschäftigungsjahr) überschritten werden, vorausgesetzt, die Überschreitung war unvorhersehbar. Zusätzlich darf der Minijobber im Monat der Überschreitung nicht mehr als das Doppelte der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (ab 2025: 1.112,00 EUR) verdienen. Wird die Grenze überschritten, ist der Arbeitnehmer in diesem Monat sv-pflichtig (ggf. als Midijob) abzurechnen.

Eine Jubiläumszuwendung gehört nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, daher wird sie bei der Feststellung einer geringfügigen Beschäftigung nicht berücksichtigt. Da sie zudem planbar ist, wird sie bei der unvorhersehbaren Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze auch nicht berücksichtigt.

Die Lohnsteuer kann für geringfügig Beschäftigte wie folgt erhoben werden:

  • Pauschal mit 2% (einheitlicher Pauschsteuersatz), wenn der Arbeitgeber pauschale RV-Beiträge zu entrichten hat. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sind beinhaltet.

    - oder -

  • Pauschal mit 20%, wenn der Arbeitgeber keine pauschalen RV-Beiträge zu entrichten hat.

    - oder -

  • Der Arbeitnehmer wird nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen versteuert.

Eine anfallende Pauschalsteuer trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Wird die Pauschalversteuerung angewendet, muss für den geringfügig Beschäftigten keine Lohnsteuerbescheinigung erstellt werden. Auch wenn pauschal besteuerte Minijobber eine Entschädigung nach dem IfSG erhalten, ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen."

In der Rentenversicherung sind Beschäftigungen grundsätzlich RV-pflichtig. Der Arbeitnehmer trägt die Differenz zwischen dem pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15% (gezahlt durch den Arbeitgeber) und dem aktuell gültigen RV-Beitrag (RV-Aufstockung). Mitarbeiter können unter gewissen Voraussetzungen einen schriftlichen Befreiungsantrag beim Arbeitgeber stellen. Er ist für die Dauer der Beschäftigung bindend und kann nicht widerrufen werden.

Für den Beitragseinzug, das Meldeverfahren und die Umlage (wenn Umlagepflicht besteht) ist die Bundesknappschaft (Betriebsnummer 98000006) zuständig.

1 Übergreifende Einstellungen

1.1 Relevante Standard-Lohnarten

Die folgenden Lohnarten sind für das gewählte Thema automatisch vorgegeben. Wenn eine Lohnart nicht Ihren Anforderungen entspricht, können Sie die Lohnart anpassen oder eine individuelle Lohnart anlegen.

Standard-Lohnarten

Standard-Lohnarten verwalten Sie auf Mandantenebene im Menü unter Erfassen | Mandantendaten | Anpassung Lohnarten | Lohnarten.

Nr.

Bezeichnung

St

SV

Eingabe

Funktion

2200

Aushilfslohn, Std.

lfd

lfd

Stunden über Bewegungsdaten

Die erfassten Stunden werden mit dem Stundensatz aus den Mitarbeiterdaten multipliziert.

Bei entsprechender Schlüsselung wird der Gesamtbetrag pauschal versteuert.

Der abgewälzte Pauschalsteuerbetrag wird automatisch mit der Lohnart 5900 Abwälzungsbetrag unter den Brutto-Bezügen dargestellt. Das Gesamt-Brutto und der Netto-Verdienst werden gemindert.

2201

Aushilfslohn, Betr.

lfd

lfd

Gesamtbetrag als Festbezug in den Mitarbeiterdaten oder über Bewegungsdaten

Bei entsprechender Schlüsselung wird der Brutto-Betrag pauschal versteuert.

Der abgewälzte Pauschalsteuerbetrag wird automatisch mit der Lohnart 5900 Abwälzungsbetrag unter den Brutto-Bezügen dargestellt. Das Gesamt-Brutto und der Netto-Verdienst werden gemindert.

2 Was möchten Sie tun?

2.1 Bundesknappschaft hinterlegen

Bundesknappschaft hinterlegen
Vorgehen:

Auf Mandantenebene im Menü: Erfassen | Mandantendaten | Sozialversicherung | Gesetzliche Krankenkassen wählen.

- oder wenn mehrere Betriebsstätten vorliegen -

Auf Mandantenebene im Menü: Erfassen | Mandantendaten | Organisationseinheiten | Beschäftigungsbetriebe, Registerkarte Gesetzliche Krankenkassen.

Element

Vorgehen und Beschreibung

Gruppe Krankenkasse

Bundesknappschaft (Betriebsnummer 98000006) erfassen oder über das Symbol Neuen Datensatz anlegen auswählen.

Wenn die Krankenkasse noch nicht vorhanden ist: Das Feld KK-Nr. wird automatisch mit der 1 vorbelegt, ansonsten mit der nächsten freien Nummer. Anhand der KK-Nr. kann eine Krankenkasse, die mehrfach angelegt ist, unterschieden werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Mitarbeiter unterschiedlichen Rechtskreisen angehören. Voraussichtlich noch bis Ende 2025 sind Beitragsnachweise getrennt nach Rechtskreis Ost / West zu erstellen.
Innerhalb eines Beschäftigungsbetriebs darf für eine Krankenkassen-Betriebsnummer nicht zweimal die gleiche KK-Nummer vergeben werden.

Im Feld KK-Zusatzinformation können Sie optional weitere Informationen zur gewählten Krankenkasse oder Geschäftsstelle erfassen.

Gruppe Allgemeine Daten der Kasse

Kontrollkästchen Krankenkasse empfängt Beiträge ausschließlich für geringfügig Beschäftigte aktivieren.

Feld Beitragskontonummer: Kontonummer erfassen.

Hinweis
Hinweis

Bei geringfügig Beschäftigten muss neben der Bundesknappschaft auch die Krankenkasse erfasst werden, bei der die Person gesetzlich, freiwillig gesetzlich oder familienversichert ist. Die Krankenkasse ist für die Abfrage der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und die elektronische Übermittlung von AAG-, EEL- und A1-Anträge erforderlich.
Wenn die Krankenkasse beim Mandanten noch nicht vorhanden ist, erfassen Sie diese Krankenkasse hier zusätzlich.

Die Eingaben zur Krankenkasse werden von Lohn und Gehalt in andere Arbeitsbereiche übernommen und können manuell geändert werden.

Weitere Informationen: Allgemeine Daten zu den gesetzlichen Krankenkassen erfassen.

2.2 Mitarbeiter als geringfügig Beschäftigten anlegen

Hinweis
Hinweis

Bei der folgenden Auswahl des Mitarbeitertyps zum geringfügig entlohnt Beschäftigten haben Sie 2 Wahlmöglichkeiten:

  • Sie stimmen einer Vorbelegung zu.

    • Steuer- und sv-relevante Stammdaten-Felder (Personengruppenschlüssel, 2%-Pauschalsteuer etc.) werden vorbelegt.

      Ihnen werden bei der weiteren Anlage des Mitarbeiters Felder teilweise nur angezeigt und können nicht bearbeitet werden.

    • Zusätzlich wird die Schnellerfassung um die Registerkarte GFB erweitert. Andere Registerkarten der Schnellerfassung werden je nach Relevanz für geringfügig Beschäftigte eingeschränkt oder entfallen.

  • Sie stimmen einer Vorbelegung nicht zu.

    • Die Schnellerfassung wird um die Registerkarte GFB erweitert. Andere Registerkarten der Schnellerfassung werden je nach Relevanz für geringfügig Beschäftigte eingeschränkt oder entfallen.

Neuen Mitarbeiter anlegen
Vorgehen:
1

Auf Mandantenebene im Menü: Erfassen | Mitarbeiter, Schaltfläche Neu wählen.

- oder -

Auf Mitarbeiterebene im Menü: Mitarbeiter | Neu wählen.

2

Relevante Stammdaten wie Name und Adresse erfassen.
Weitere Informationen: Mitarbeiter neu.

3

Liste Mitarbeitertyp: Eintrag Geringfügig entlohnt Beschäftigte/r wählen und mit OK bestätigen.

4

Bestätigen Sie das Fenster Mitarbeitertyp geringfügig entlohnt Beschäftigte/r mit:

Element

Vorgehen und Beschreibung

Schaltfläche Ja

Wählen, wenn Sie einer Vorbelegung zustimmen und den Mitarbeiter RV-pflichtig und pauschal versteuert anlegen wollen.

Schaltfläche Nein

Wählen, wenn Sie keine automatische Vorbelegung wünschen.

Sie müssen die Daten des Mitarbeiters manuell in der Schnellerfassung oder in den Stammdaten erfassen.

Bestehenden Mitarbeiter ändern
Vorgehen:
1

Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Schnellerfassung wählen.

2

Liste Ansicht für Mitarbeitertyp Eintrag Geringfügig entlohnt Beschäftigte/r wählen.

3

Monat wählen, ab dem die Veränderung durchgeführt werden soll. Bestätigen Sie das Fenster Mitarbeitertyp ändern mit:

Element

Vorgehen und Beschreibung

Schaltfläche Ja

Wählen, wenn Sie einer Vorbelegung zustimmen und den Mitarbeiter RV-pflichtig und pauschal versteuert anlegen wollen.

Schaltfläche Nein

Wählen, wenn Sie keine automatische Vorbelegung wünschen.

Sie müssen die Daten des Mitarbeiters manuell in der Schnellerfassung oder in den Stammdaten erfassen.

Die Schnellerfassung wird um die Registerkarte GFB erweitert. Andere Registerkarten der Schnellerfassung werden je nach Relevanz für geringfügig Beschäftigte eingeschränkt oder entfallen.

2.3 Personengruppenschlüssel, Arbeitnehmertyp erfassen

Personengruppenschlüssel, Arbeitnehmertyp erfassen
Vorgehen:

Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Schnellerfassung, Registerkarte GFB, Gruppe Tätigkeit wählen.

- oder -

Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Stammdaten | Beschäftigung | Tätigkeit, Registerkarte Status, Gruppe Personengruppenschlüssel und Steuerliche Behandlung wählen.

Element

Vorgehen und Beschreibung

Liste Arbeitnehmertyp

Wählen Sie

  • mit Pauschalsteuer

    • 4 Geringfügig Beschäftigter mit Pauschalversteuerung (Arbeiter) oder

    • 5 Geringfügig Beschäftigter mit Pauschalversteuerung (Angestellter)

  • mit Lohnsteuerkarte

    • 0 Arbeiter oder

    • 1 Angestellter.

Liste Personengruppenschlüssel

Wählen Sie

  • 109 Geringfügig entlohnte Beschäftigte

Oder bei privater Krankenkasse und Versorgungswerk:

  • 190 Beschäftigte, die nur in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind.

Hinweis
Mehrfachbeschäftigung

Wenn eine betriebliche Altersvorsorge abgerechnet wird:

Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Stammdaten | Beschäftigung | Tätigkeit, Registerkarte Status Kontrollkästchen Zweites bzw. weiteres Dienstverhältnis (relevant für betriebliche Altersvorsorge und Beiträge an Zusatzversorgung im Baugewerbe) aktivieren.

Wenn der Minijob ein zweites oder weiteres Arbeitsverhältnis ist, sind Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge nach den individuellen Steuermerkmalen oder nach Steuerklasse 6 abzurechnen.

Weitere Informationen: Mehrfachbeschäftigung.

2.4 Daten zur Steuer erfassen

Pauschalbesteuerung und Abwälzung der Pauschalsteuer erfassen
Voraussetzung:

Um die Pauschalsteuer abzuwälzen, müssen Sie bei den verwendeten Lohnarten das Lohnartenkürzel LVPS – Pauschalsteuersatz/Umwälzung hinterlegen:

  • Auf Mandantenebene im Menü: Erfassen | Mandantendaten | Anpassung Lohnarten | Lohnarten, Registerkarte Grundlagen wählen.

  • Kopieren oder legen Sie eine neue Lohnart an, wenn die Pauschalsteuer erst ab einem bestimmten Monat abgewälzt werden soll.

  • In der Liste Lohnveränderung Eintrag LVPS auswählen.

Vorgehen:

Abwälzung an alle Mitarbeiter:
Auf Mandantenebene im Menü: Erfassen | Mandantendaten | Steuer | Pauschalsteuer.

- oder -

Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Schnellerfassung, Registerkarte Steuer wählen.

- oder -

Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Stammdaten | Steuer | Pauschalsteuer wählen.

Element

Vorgehen und Beschreibung

Gruppe Abgaben zur Pauschalbesteuerung (Registerkarte Steuer)

Kontrollkästchen Geringfügig entlohnt Beschäftigter - 2% einheitlicher Pauschsteuersatz aktivieren, um die 2% Pauschalsteuer abzurechnen.

Gruppe Steuerklasse, Faktor und Kinderfreibetrag (Schnellerfassung, Registerkarte Steuer)

- oder –

Gruppe Steuerklasse, Faktor und Kinderfreibetrag (auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Stammdaten | Steuer | Steuerkarte)

Feld Steuerklasse den Wert 0 erfassen, wenn es sich um eine zu pauschalierende Aushilfe oder Teilzeitbeschäftigte handelt.

- oder -

Erfassen Sie keinen Wert. Das Feld muss leer sein.

Gruppe Automatische Abwälzung der Pauschalsteuer

  • An einen Mitarbeiter (auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Stammdaten |Steuer | Pauschalsteuer):

    Liste Teilzeitkräfte (geringfügig entlohnt Beschäftigte) - 2% einheitlicher Pauschsteuersatz oder Teilzeitkräfte (geringfügig entlohnt Beschäftigte) - 20% Pauschsteuersatz die Eingabe Ja wählen.

  • An alle Mitarbeiter (auf Mandantenebene im Menü: Erfassen | Mandantendaten | Steuer | Pauschalsteuer):

    Kontrollkästchen Teilzeitkräfte (geringfügig entlohnt Beschäftigte) - 2% einheitlicher Pauschsteuersatz oder Teilzeitkräfte (geringfügig entlohnt Beschäftigte) - 20% Pauschsteuersatz aktivieren.

Hinweis
20% Pauschalsteuer

Wenn der Mitarbeiter mit 20% Pauschalsteuer abgerechnet werden soll, sind neben dem Arbeitnehmertyp 4 oder 5 (über Liste Arbeitnehmertyp Registerkarte GFB), keine weiteren Eingaben erforderlich.

Wenn Sie die Konfessionszugehörigkeit des Mitarbeiters hinterlegen wollen:
Auf Mitarbeiterebene im Menü unter Erfassen | Stammdaten | Steuer | Steuerkarte, Liste Konfession Arbeitnehmer. Es muss eine entsprechende Bescheinigung vorliegen.

Pauschale Kirchensteuer

Wenn der Mitarbeiter mit einer 20% Pauschalsteuer abgerechnet wird, fällt neben der 20% Pauschalsteuer noch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an.

Für die Berechnung der Kirchensteuer stehen zwei Verfahren zur Auswahl, das gewählte Verfahren muss für alle pauschal versteuerten Mitarbeiter einheitlich angewandt werden:

  • Vereinfachtes Verfahren

    Die Kirchensteuer wird unabhängig von der Konfession des Mitarbeiters mit dem vergünstigten, bundeslandspezifisch pauschalen Kirchensteuersatz berechnet. Auch für konfessionslose Mitarbeiter fällt pauschale Kirchensteuer an.

  • Nachweisverfahren

    Für den einzelnen Mitarbeiter wird die Kirchensteuer unter Beachtung der Konfession berechnet. Für konfessionslose Mitarbeiter fällt daher keine Kirchensteuer an, für Angehörige einer erhebungsberechtigten Konfession fällt der volle bundeslandspezifische Kirchensteuersatz an.

    Voraussetzung für das Nachweisverfahren ist das Vorliegen eines Nachweises der Konfessionszugehörigkeit oder der Konfessionslosigkeit aller betreffenden Mitarbeiter.

Bei einer 2% Pauschalsteuer fällt keine zusätzliche Kirchensteuer und kein zusätzlicher Solidaritätszuschlag an.

Pauschale Kirchensteuer berechnen
Vorgehen:

Auf Mandantenebene im Menü: Erfassen | Mandantendaten | Steuer | Pauschalsteuer, Gruppe Angaben zur Kirchensteuer wählen.

Element

Vorgehen und Beschreibung

Kontrollkästchen Aushilfen und Teilzeitkräften

Aktivieren, wenn ein Nachweisverfahren berechnet werden soll.

Deaktivieren, wenn ein Vereinfachungsverfahren berechnet werden soll.

Pauschale Kirchensteuer unterdrücken
Vorgehen:

Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Stammdaten | Steuer | Pauschalsteuer, Gruppe Angaben zur Kirchensteuer wählen.

Element

Eingabe

Kontrollkästchen Unterdrückung der KiSt-Berechnung bei Aushilfen/Teilzeitkräften

Aktivieren, wenn keine Kirchensteuerberechnung durchgeführt werden soll.

Hinweis
Abweichungen bei bAV und SFN

Als Bemessungsgrundlage der Pausch- bzw. Pauschalsteuer ist das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt definiert. In den meisten Fällen sind der steuerpflichtige Bezug und das sozialversicherungspflichtige Entgelt bei Minijobs gleich hoch. Bei bestimmten Abrechnungskonstellationen entstehen Abweichungen. Der steuerpflichtige Bezug und das sozialversicherungspflichtige Entgelt können sich in folgenden Fällen unterscheiden:

  • Betriebliche Altersvorsorge

    Im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge kann laufendes Entgelt umgewandelt werden. Bis zu einer Höhe von 4% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der RV ist der umgewandelte Betrag steuer- und SV-frei. Eine weitere Umwandlung von bis zu 4% der RV-BBG ist zwar steuerfrei, dieses weitere umgewandelte Entgelt ist aber SV-pflichtig. Da das SV-pflichtige Entgelt Bemessungsgrundlage für die Berechnung der pauschalen Steuern ist, fallen auf diese weiteren umgewandelten Bezüge dann auch pauschale Steuern an.

    Weitere Informationen: Betriebliche Altersvorsorge.

  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge

    Wenn SFN-Zuschläge auf der Basis eines steuerlichen Grundlohns zwischen 25 und 50 EUR gewährt werden, können Teile der Zuschläge steuerfrei aber SV-pflichtig sein. Diese Beträge fließen in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der pauschalen Steuer ein. Das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt wird als Bemessungsgrundlage berücksichtigt, unabhängig davon, ob es sich um steuerpflichtigen oder steuerfreien Arbeitslohn handelt.

    Weitere Informationen: Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge).

2.5 Allgemeine Sozialversicherungsdaten erfassen

Unfallversicherung und Befreiung von der RV-Pflicht hinterlegen
Vorgehen:

Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Schnellerfassung, Registerkarte GFB, Gruppe Sozialversicherung / Krankenkasse wählen.

- oder -

Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Stammdaten | Sozialversicherung | Allgemeine SV-Daten, Registerkarte Berechnungsgrundlagen, Gruppe Angaben zur Berechnung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen wählen.

Element

Vorgehen und Beschreibung

Liste Antrag zur Befreiung von der RV-Pflicht

Eingabe Antrag liegt vor wählen, wenn der Mitarbeiter

  • vor 2013 eingetreten ist

  • bisher keine RV-Aufstockung nutzt

  • ab 2013 eine erstmalige Entgelterhöhung von über 400,01 EUR bis max. 538 EUR erhält.

Es werden DEÜV-Meldungen mit Grund der Abgabe 33/13 erstellt.

Für Mitarbeiter mit Eintrittsdatum nach dem 01.01.2013 sind diese DEÜV-Meldungen nicht zu erstellen. In diesen Fällen dient der gewählte Eintrag lediglich zu Dokumentationszwecken.

Kontrollkästchen Geringfügig entlohnt - nur pflichtig in der Unfallversicherung

Aktivieren, wenn der Mitarbeiter

  • privat versichert ist und

  • die aufgestockten Beiträge zum Versorgungswerk abgeführt werden.

Der Mitarbeiter ist mit Personengruppe 190 und Beitragsgruppenschlüssel 0000 zu melden. Das Kennzeichen wird zur Unterscheidung benötigt, ob die Beiträge zum Versorgungswerk von Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen sind (Normalfall) oder ob der Arbeitgeber den pauschalen Beitrag tragen muss und der Arbeitnehmer nur die Differenz zum Gesamtbeitrag übernimmt.

Liste Beitragsgruppenschlüssel

Minijob, RV-pflichtig

Minijob, RV-frei

Minijob, Versorgungswerk

Element

Eingabe

Eingabe

Eingabe

Beitragsgruppenschlüssel KV

6 Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte oder

0 kein Beitrag (private KV oder freiwillige KV als Selbstzahler)

6 Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte oder

0 kein Beitrag (private KV oder freiwillige KV als Selbstzahler)

6 Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte oder

0 kein Beitrag (private KV oder freiwillige KV als Selbstzahler)

Beitragsgruppenschlüssel RV

1 voller Beitrag

5 Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte

0 kein Beitrag

Beitragsgruppenschlüssel AV

0 kein Beitrag

0 kein Beitrag

0 kein Beitrag

Beitragsgruppenschlüssel PV

0 kein Beitrag

0 kein Beitrag

0 kein Beitrag

Hinweis: Erfassen Sie zusätzlich die Angaben zum Versorgungswerk.

Gruppe Gesetzliche Krankenkasse

Element

Vorgehen und Beschreibung

Feld Krankenkasse / KK-Nr. (zuständige Einzugsstelle)

Bundesknappschaft auswählen.

Gruppe Zusätzliche Angaben für geringfügig Beschäftigte (für eAU-Abfragen, AAG, EEL und A1-Anträge)

Krankenkasse erfassen, bei der die Person gesetzlich, freiwillig gesetzlich oder familienversichert ist.

Von dieser Krankenkasse wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgerufen und Anträge zu AAG, EEL oder A1 übermittelt.

Hinweis
Regelaltersgrenze

Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, sind rv-frei. Dies gilt auch, wenn sie als Minijobber tätig sind. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gesondert zu beantragen.

Trotz der bestehenden Rentenversicherungsfreiheit für Altersrentner ist der Pauschalbeitrag von 15% des Arbeitsentgelts zu entrichten. Ausschlaggebend für die Minijob-Zentrale ist die Meldung der Beitragsgruppe 5 in der Rentenversicherung.

Berechnungsvorschriften der neuen Bundesländer hinterlegen
Vorgehen:
1

Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Schnellerfassung, Registerkarte GFB, Gruppe Sozialversicherung / Krankenkasse wählen.

- oder -

Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Stammdaten | Sozialversicherung | Angaben Neue Bundesländer.

2

Angaben in der Gruppe Berechnung erfassen:

Element

Vorgehen und Beschreibung

Kontrollkästchen Berechnung gemäß Rechtskreis Ost (Neue Bundesländer) (Registerkarte GFB)

- oder -

Kontrollkästchen Berechnung gemäß Rechtskreis Ost

Aktivieren, wenn der Beschäftigungsort in den neuen Bundesländern liegt.

Ab 2025 wirkt sich die Angabe nur auf die Erstellung des Beitragsnachweises aus. Trotz der Rentenangleichung müssen Beitragsnachweise voraussichtlich bis Ende 2025 getrennt nach Rechtskreis Ost / West abgegeben werden. Die Rechtskreistrennung ist für die Ermittlung des Bundeszuschusses erforderlich. Außerdem werden verschiedene Finanzstatistiken weiterhin getrennt nach Rechtskreisen erstellt.

Bis 12/2024: Die Angabe wirkt sich auf die RV-, die AV- sowie die Umlageberechnung aus. Wenn Sie keine Werte erfassen, dann gilt automatisch die Zugehörigkeit zu den alten Bundesländern.

2.6 Weitere Themen rund um die geringfügige Beschäftigung prüfen

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Anträge zu AAG, EEL und A1

Erfassen Sie bei geringfügig Beschäftigten neben der Bundesknappschaft auch die Krankenkasse, bei der die Person gesetzlich, freiwillig gesetzlich oder familienversichert ist. Die Krankenkasse wird für den Abruf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und für die elektronische Übermittlung von AAG-, EEL- und A1-Anträgen benötigt.
Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Stammdaten | Sozialversicherung | Gesetzliche Krankenkasse in der Gruppe Zusätzliche Angaben für geringfügig Beschäftigte (für eAU-Abfragen, AAG, EEL und A1-Anträge) die Krankenkasse erfassen.

Finanzbuchführung
  • 2% Pauschsteuer - Kostenkonto anlegen

    Wenn Sie ein 2% Pauschsteuer-Kostenkonto anlegen möchten, steht Ihnen das Feld Pauschsteuer 2% - geringfügig Beschäftigte auf Mandantenebene im Menü unter Erfassen | Mandantendaten | Finanzbuchführung | Sonstige Konten, Registerkarte Kostenkonten zur Verfügung. Unter der Registerkarte Pauschalsteuerkonten können sie u.a. Konten zur Pauschalen Lohnsteuer, SolZ und Kirchensteuer für geringfügig Beschäftigte hinterlegen.

    Weitere Informationen: Kostenkonto anlegen.

  • E-Bilanz

    Um die Sachverhalte der E-Bilanz für geringfügig Beschäftigte abzuleiten, ist bei den vorgegebenen Standardkontenrahmen eine separate Fibu-Mitarbeitergruppe mit der jeweiligen Kontierung für geringfügig Beschäftigte angelegt. Damit diese getrennte Buchung im Mandanten erfolgt, ist die Anlage von Fibu-Mitarbeitergruppen sowie die Zuordnung zu den Mitarbeitern erforderlich. Weitere Informationen: Mitarbeitergruppe für Fibu.

Mindestlohn, Arbeitszeit

Auch für geringfügig Beschäftigte ist der gesetzliche Mindestlohn zu berücksichtigen. Außerdem besteht eine Aufzeichnungspflicht hinsichtlich Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit.

  • Regelmäßige Arbeitszeit erfassen:
    Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Stammdaten | Arbeitszeiten | Regelmäßige/Feste Arbeitszeiten wählen.

  • Wöchentlich wechselnde Arbeitszeiten erfassen:
    Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Stammdaten | Arbeitszeiten | Wöchentliche Sollarbeitszeit wählen.

Weitere Informationen: Mindestlohn- Abschnitt "Angaben zum Mindestlohn auf Mandantenebene erfassen".

Netto-Lohn-Hochrechnung

Wenn der Arbeitgeber für den geringfügig beschäftigten Mitarbeiter nur die RV-Aufstockung übernimmt:
Auf Mandantenebene im Menü: Erfassen | Mandantendaten | Abrechnungsparameter, Gruppe Nettolohnhochrechnung wählen und das Kontrollkästchen Sozialversicherungsbeiträge deaktivieren.

Weitere Informationen: Nettolohnhochrechnung erfassen.

Rentenversicherung - Mindestbemessungsgrenze

In der Rentenversicherung sind die Beiträge aus der Mindestbemessungsgrenze zu ermitteln. Der gesamte RV-Beitrag wird aus 175 EUR berechnet, auch wenn das tatsächliche SV-Brutto kleiner als 175 EUR ist. Lohn und Gehalt berücksichtigt dies automatisch.

Wenn die RV-Beiträge lediglich aus dem tatsächlichen SV-Brutto berechnet werden sollen:
Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Stammdaten | Sozialversicherung | Mehrfachbeschäftigung, Registerkarte Allgemein wählen, Kontrollkästchen Bei Aufstockung des RV-Beitrages die Mindestbemessungsgrenze unterdrücken aktivieren.

Diese Funktion ist bei geringfügig Beschäftigten, die den Rentenversicherungsbeitrag aufstocken, nur zulässig, wenn

  • Mehrfachbeschäftigungen vorliegen und

  • der Arbeitnehmer in der Summe dieser Beschäftigungen mehr als die Mindestbemessungsgrenze für geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf RV-Freiheit erhält, in dem abgerechneten Beschäftigungsverhältnis aber unter dieser Grenze liegt.

Weitere Informationen: Mehrfachbeschäftigung.

3 Weitere Informationen

Rechtliche Hintergründe im Themenlexikon
Beispiele und Lösungen
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