Dok.-Nr.: 5228358 Pientka, Klaus Themenlexikon vom 02.11.2012 |
Elektronische Bilanz - Übermittlung von Bilanzdaten - Taxonomie - Lexikon des Steuerrechts |
Neben den bisher im Unternehmensbereich umgesetzten Datenfernübertragungen für Umsatzsteuer-Voranmeldungen (
§ 18 Abs. 3 UStG) und Lohnsteuer-Anmeldungen (
§ 41a Abs. 1 EStG) haben Unternehmen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 ebenfalls die Erklärungen zur Körperschaftsteuer/Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (
§ 31 Abs. 1a KStG), Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags/Zerlegungserklärung (
§ 14a GewStG), Einkommensteuererklärung - soweit Gewinneinkünfte vorhanden sind - (
§ 25 Abs. 4 EStG) und die Feststellungserklärungen (
§ 181 Abs. 2a AO) in elektronischer Form einzureichen. Materiell-rechtlich handelt es sich bei diesen Änderungen um Verfahrensvorschriften.
In diesem Zusammenhang ist es aus Sicht der Finanzverwaltung nur konsequent, auch die weiteren zwingenden Bestandteile elektronisch zu fordern.
§ 5b Abs. 1 EStG lässt hinsichtlich der Übermittlung folgende Alternativen zu:
Übermittlung der Handelsbilanz samt Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine Überleitungsrechnung, die die steuerlich abweichenden Ansätze und Beträge erläutert, oder
Übermittlung einer Steuerbilanz samt "steuerlicher" Gewinn- und Verlustrechnung.
Im Ergebnis sollen die bisher in Papierform einzureichenden Unterlagen nunmehr elektronisch übersandt werden. Ob noch zusätzlich eine Ausfertigung der Überleitungsrechnung, Gewinn- und Verlustrechnung bzw. einer Steuerbilanz erfolgen muss, scheint nach wortgetreuer Auslegung des
§ 5b EStG sowie
§ 60 EStDV (so Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB Beilage Nr. 5 zu 41/2010 Fußnote 12) fraglich. Eine doppelte Übermittlung in elektronischer Form und Papierform dürfte meines Erachtens jedoch am Sinn des gesetzlich gewollten vorbei gehen.
Durch das Steuerbürokratieabbaugesetz wurde bereits im Jahr 2008 normiert, dass Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. S. 1
EStG,
§ 5 EStG oder
§ 5a EStG ermitteln, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung aufzubereiten und zu übermitteln haben (
§ 5b EStG). Diese Verpflichtung gilt auch für die Überleitungsrechnung von handelsrechtlichen Bilanzpositionen für steuerliche Zwecke. Die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung bezieht sich auf den Inhalt der Bilanz und - soweit vorhanden - der Gewinn- und Verlustrechnung. Alternativ kann entweder der Inhalt der Handelsbilanz, ergänzt um eine steuerliche Überleitungsrechnung oder eine gesonderte Steuerbilanz eingereicht werden. Soweit ein Anhang, Lage- und/oder Prüfbericht vorliegt, ist dieser wahlweise in Papierform oder im Rahmen des E-Bilanz-Datensatzes an das Finanzamt zu übermitteln.
Mit Zustimmung des Bundesrats wurde die Frist zur Abgabe der Bilanz in elektronischer Form abweichend von dem BMF-Schreiben vom 31.08.2010 zur Veröffentlichung der allgemeinen Taxonomie vom 31.12.2010 um ein weiteres Jahr verschoben. D.h., die Bilanzen sind abweichend von
§ 52 Abs. 15a EStG erstmalig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, elektronisch zu übermitteln. Die Pilotphase begann im Februar 2011 und ist grundsätzlich am 30.04.2011 abgelaufen. Mit Schreiben vom 28.09.2011 (Dok.Nr. 5233528) hat das BMF ein umfassendes Anwendungsschreiben zur Übermittlung der elektronischen Bilanzen und zur Veröffentlichung der Taxonomie bekanntgegeben. Für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2011 beginnt, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr noch nicht gemäß
§ 5b EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Eine Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung können in diesen Fällen in Papierform abgegeben werden; eine Gliederung gemäß der Taxonomie ist dabei nicht erforderlich. Es handelt sich dabei um eine Nichtbeanstandungsregelung (Rz. 26, 27 BMF vom 28.09.2011, Dok.Nr. 5233528).
Mit der Umsetzung der Vorgaben soll die bisherige papiergestützte Praxis abgelöst und durch eine automatisierte beschleunigt werden (so BT-Drs. 16/10910 vom 12.11.2008, 1, 24). Dabei sollen nicht nur auf der Seite der Finanzverwaltung Kosten eingespart werden, sondern die Unternehmen sollen von dieser Kosteneinsparung profitieren (Schätzung: 25 % Kostenersparnis; so Koch/Nagel, NWB 2010, 1344).
Hinsichtlich der Pflichten zur Abgabe und der einzuhaltenden Abgabefristen ergeben sich durch die Einführung der "E-Bilanz" keine Änderungen. Für die Datenfernübertragung gelten die für Abgabe der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen sowie Feststellungserklärungen maßgeblichen Fristen. Die Übermittlung einer "E-Bilanz" und zugehöriger Erklärung/en erfolgt jeweils technisch unabhängig voneinander.
Die Technik der E-Bilanz greift nicht unmittelbar in die bestehende individuelle Buchführung des Steuerpflichtigen ein. Sie stellt keine neuen Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bereits heute müssen steuererhebliche Sachverhalte zeitnah, vollständig und zutreffend in der ordnungsmäßigen Buchführung erfasst werden. Die Organisation der Buchführung wird nur durch die technische Notwendigkeit der Zuordnung bestimmter Werte aus der Buchführung zu einer bestimmten Taxonomieposition berührt. Insoweit ist eine Auswirkung auf die individuelle Buchführung der Standardisierungswirkung der E-Bilanz geschuldet.
Es ist dem Steuerpflichtigen unbenommen, die interne und externe Rechnungslegung anhand seiner betrieblichen Bedürfnisse eingriffsfrei zu gestalten. Er hat allerdings nach
§ 5b EStG die Aufgabe, die steuererheblichen Inhalte der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung gemäß den Anforderungen des amtlichen Datensatzes elektronisch zu übermitteln. Es besteht die Möglichkeit, ein Mussfeld "ohne Wert" (NIL-Wert) zu übermitteln. Damit bleibt das Buchungsverhalten des Steuerpflichtigen weitgehend unangetastet.
§ 5b EStG gilt für alle Unternehmen, die ihren Gewinn nach
§ 4 Abs. 1,
§ 5 oder
§ 5a EStG ermitteln. Danach sind die Inhalte einer Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung durch Datenfernübertragung zu übermitteln (sog. E-Bilanz), wenn diese nach den handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt werden. Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gilt insbesondere auch für die Eröffnungsbilanzen sowie berichtigte oder geänderte Bilanzen.
Von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Daten sind den "regulären Bilanzen" auch durch Umwandlungsfälle aufzustellende Bilanzen und Bilanzen, die anlässlich einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder des Wechsels der Gewinnermittlungsart bedingte, zu erstellen. Auch Zwischenbilanzen, die anlässlich eines Gesellschafterwechsels erstellt wurden als auch Liquidationsbilanzen müssen durch Datenfernübertragung übermittelt werden.
Von dieser Verpflichtung sollen grundsätzlich alle Bilanzierungspflichtigen unabhängig von der Rechtsform oder Größe des Unternehmens betroffen sein (Schätzung: 1,35 Mio. Unternehmen; vgl. BT-Drs. 16/10188 vom 02.09.2008, 18).
Dies gilt unabhängig von der Rechtsform und der Größe des Bilanzierenden. Damit wird die bisherige Übermittlung durch Abgabe in Papierform durch eine Übermittlung durch Datenfernübertragung ersetzt.
Die Einnahmeüberschussrechnung nach
§ 4 Abs. 3 EStG schließt den Anwendungsbereich des
§ 5b EStG aus. Für diese Fallgestaltung ist gemäß
§ 60 Abs. 4 EStDV der amtlich vorgeschriebene Datensatz der Anlage EUR elektronisch zu übermitteln.
Die höchstrichterlich aufgestellten Grundsätze zur Abgabe der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bei ausländischen und inländischen Betriebsstätten gelten gleichermaßen für die Übermittlung der Daten durch Datenfernübertragung. Somit umfasst die Pflicht zur elektronischen Übermittlung bei inländischen Unternehmen die Übermittlung der Daten für das Unternehmen als Ganzes (Folge -> eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung abzugeben; vgl. BFH-Urteil vom 16.02.1996, BStBl II 1997, 128). Hat ein ausländisches Unternehmen eine inländische Betriebsstätte und wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a ermittelt, beschränkt sich die Aufstellung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung auf die inländische Betriebsstätte als unselbständiger Teil des Unternehmens. Diesem Grundsatz ist auch bei der elektronischen Übermittlung der Daten zu folgen.
Auf unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Körperschaften, die persönlich von der Körperschaftsteuer befreit sind (z.B. § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 2a, 15
KStG), findet
§ 5b EStG keine Anwendung. Erstreckt sich bei einer von der Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer befreiten Körperschaft die Befreiung nur auf einen Teil der Einkünfte der Körperschaft (z.B. § 5 Abs. 1 Nrn. 5, 6, 7, 9, 10, 14, 16, 19, 22
KStG) und ist von der Körperschaft eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen, ist dieser Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. D.h. bei bilanzierenden gemeinnützigen Körperschaften i.S.d.
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG begründet der Umfang des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes die Pflicht zur Übermittlung der Daten durch Datenfernübertragung.
Bilanzierende Betriebe gewerblicher Art, die Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen, ist dieser Datensatz ebenfalls durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
§ 5b EStG ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2012 beginnen (
§ 52 Abs. 15a EStG i.V.m. § 1 der
AnwZpvV). Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des o.a. BMF-Schreibens genannten Bilanzen (z.B. Liquidationsbilanzen) sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31.12.2012 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das vorangehende Wirtschaftsjahr 2012 oder 2012/2013 verwendet werden (BMF vom 05.06.2012, IV C 6 - S 2133-b/11/10016, BStBl I 2012, 598).
Zur Vermeidung unbilliger Härten wird es in einer Übergangszeit nicht beanstandet, wenn die Inhalte der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen. Soweit von dieser Übergangsregelung Gebrauch gemacht werden sollte, kann die Bilanz samt Gewinn- und Verlustrechnung in Papierform ohne Beachtung der Gliederung der Taxonomie eingereicht werden. Bis Ende 2014 gilt eine verlängerte Übergangsfrist zur Abgabe der E-Bilanz also für:
inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen,
ausländische Betriebsstätten inländischer Unternehmen,
Betriebe gewerblicher Art juristischer Personen des öffentlichen Rechts,
steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steuerbegünstigter Körperschaften und Vereine.
Die Regelung gilt für inländische Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten jedoch nur insoweit, als dass die Ergebnisse auf die ausländische Betriebsstätte entfallen.
Auf Antrag und in Fällen der unbilligen Härte (analog zu
§ 150 Abs. 8 AO) kann auf die elektronische Übermittlung verzichtet werden. Beispielsweise kann dies der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige nicht über die technischen Möglichkeiten verfügt und die Beschaffung einer solchen Anlage für ihn einen nicht unerheblichen finanziellen Aufwand begründen würde. Ebenso dürfte in Einzelfällen eine unbillige Härte anzunehmen sein, wenn die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten den Steuerpflichtigen nicht oder nur eingeschränkt in die Lage versetzen, die Möglichkeiten der Datenübertragung zu nutzen. Die Einreichung einer Bilanz auf Papier wird in der Anfangsphase im Regelfall als Härtefallantrag ausgelegt werden, sodass es einer gesonderten Antragstellung nicht bedarf (vgl. 5 "Häufig gestellte Fragen (FAQ)" der Finanzverwaltung aus 10/2011).
Eine Taxonomie im XBRL-Kontext ist ein gegliedertes hierarchisches Datenschema zur Übermittlung von Finanzberichten. Sie beschreibt den Inhalt und die Struktur von Finanzberichten, dient als Vorlage oder Baukasten für einen individuellen Abschluss und enthält einen Fundus der Positionen, die standardmäßig für eine Übermittlung verwendet werden können. Der Fundus der Positionen ist in etwa vergleichbar mit einem Kontenrahmen. Für unterschiedliche Verwendungen bzw. Bilanzierungsstandards (z.B.
HGB, US-GAAP, IFRS) werden jeweils spezifische Taxonomien bereitgehalten.
Eine Taxonomie ist grundsätzlich nur für ein Wirtschaftsjahr zu verwenden. Die Finanzverwaltung überarbeitet jedes Jahr die Taxonomie, um den Änderungsbedarf festzustellen. Für die Übermittlung der Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung durch Datenfernübertragung muss die jeweils für dieses Wirtschaftsjahr geltende Taxonomie verwendet werden. Sollte eine Anpassung der Taxonomie erforderlich sein, wird eine neue Taxonomie-Version erstellt und durch BMF-Schreiben amtlich veröffentlicht. Jede Taxonomie erhält ein eindeutiges Gültigkeitsdatum und ist bis zu Veröffentlichung einer neuen Taxonomie gültig. Grundsätzlich sind die Taxonomien für die nach der Veröffentlichung folgende Wirtschaftsjahre zu verwenden.
Die Übermittlung von Datensätzen aufgrund einer Taxonomie für ein kalendergleiches Wirtschaftsjahr wird regelmäßig mit dem Release des ELSTER-Rich-Client (ERiC) im November des Vorjahres (= Veröffentlichungsjahr) ermöglicht. Sie gilt auch für abweichende Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12. des Veröffentlichungsjahres beginnen. Ist ausnahmsweise keine Aktualisierung in der Taxonomie erforderlich, ist die letzte Taxonomie auch für die folgenden Wirtschaftsjahre zu verwenden. Allerdings wird es nicht beanstandet, wenn eine Taxonomie für das vorangegangene Wirtschaftsjahr verwendet wird. Die derzeit amtliche ist die Version 5.1.
Die Anwendung der bisher veröffentlichten Taxonomien ergibt sich aus folgender Übersicht:
Taxonomie-Version | Freigabedatum | ERiC | Taxonomie zu verwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.xxxx beginnen | Übermittlungsmöglichkeit (ERiC Release) ab |
5.0 | 14.09.2011 | ERiC 16 "checkBilanz" | 2011 | 31.05.2012 |
5.1 | 01.06.2012 | Pendant zu Tax. 5.1 | 2011 und 2012 | voraussichtlich November 2012 |
Eine Taxonomie ist ein Datenschema für Jahresabschlussdaten. Durch die Taxonomie werden die verschiedenartigen Positionen definiert, aus denen z.B. eine Bilanz oder eine Gewinn- und Verlustrechnung bestehen kann (also etwa die Firma des Kaufmanns oder die einzelnen Positionen von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) und entsprechend ihrer Beziehungen zueinander geordnet (Rz. 9, BMF vom 28.09.2011; Dok.Nr. 5233528).
Die Regelungen sollen das allgemeine Datenschema der Taxonomie als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach §§ 5b, 51 Abs. 4 Nr. 1b
EStG beschreiben. Die für die Übermittlung verbindlichen Taxonomiedateien, eine Visualisierung der Taxonomie sowie Hilfestellungen und Dokumentationen zur Taxonomie stehen unter http://www.eSteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit. Die veröffentlichten Taxonomiedateien gelten als amtlich vorgeschriebener Datensatz i.S.d.
§ 5b EStG. Die Taxonomie lässt sich im Wesentlichen in drei unterschiedliche Arten abgrenzen:
Kerntaxonomie
Die elektronische Übermittlung der Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt grundsätzlich nach der Kerntaxonomie. Sie beinhaltet die Positionen für alle Rechtsformen, wobei im jeweiligen Einzelfall nur die Positionen zu befüllen sind, zu denen auch tatsächlich Geschäftsvorfälle vorliegen.
Branchentaxonomien
Für bestimmte Wirtschaftszweige wurden Branchentaxonomien erstellt, die in diesen Fällen für die Übermittlung der Datensätze zu verwenden sind. Die allgemeine Taxonomie (Kerntaxonomie) bildet die generelle Rechnungslegung des
HGB ab.
Den Besonderheiten spezieller handelsrechtlicher Rechnungslegungsvorschriften wurde in den Spezialtaxonomien (für Banken und Versicherungen) und der auf der Kerntaxonomie aufsetzenden Ergänzungstaxonomie (für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Verkehrsunternehmen, Wohnungsunternehmen und kommunale Eigenbetriebe) Rechnung getragen. Außerdem wird in der Ergänzungstaxonomie auch der Musterabschluss des BMELV berücksichtigt. Damit sind E-Bilanzen, die diesen besonderen handelsrechtlichen bzw. behördlichen (für LuF) Vorgaben zu entsprechen haben, mit dieser (Ergänzungs-) Taxonomie übermittelbar.
Die Spezial- und Ergänzungstaxonomien bilden die handelsrechtliche Bilanzgliederung ab, vgl.
§ 330 HGB. Soweit eine Steuerbilanz übermittelt wird, bestehen seitens der Finanzverwaltung keine Anforderungen zur Einhaltung dieser besonderen handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften. In diesem Fall kann auch die Kerntaxonomie verwendet werden.
Spezialtaxonomien
Dies sind Spezialtaxonomien (Banken und Versicherungen) oder Ergänzungstaxonomien (Wohnungswirtschaft, Verkehrsunternehmen, Land- und Forstwirtschaft, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Kommunale Eigenbetriebe).
Individuelle Erweiterungen der Taxonomien können nicht übermittelt werden.
Die aktualisierten Taxonomien (Kern- und Branchentaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit. Der technische Leitfaden wird zeitgleich angepasst.
Die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung bezieht sich auf den Inhalt der Bilanz und - soweit vorhanden - der Gewinn- und Verlustrechnung. Alternativ kann entweder der Inhalt der Handelsbilanz, ergänzt um eine steuerliche Überleitungsrechnung oder eine gesonderte Steuerbilanz eingereicht werden. Soweit ein Anhang, Lage- und/oder Prüfbericht vorliegt, ist dieser wahlweise in Papierform oder im Rahmen des E-Bilanz-Datensatzes an das Finanzamt zu übermitteln.
Die Taxonomie Steuer umfasst Positionen für alle Rechtsformen (Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften) und alle möglichen Berichtsbestandteile (z.B. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht etc.) sowie für deren ggf. mögliche Darstellungsformen (Gewinn- und Verlustrechnung nach Umsatzkosten- oder Gesamtkostenverfahren). Der nach
§ 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG bestimmte Mindestumfang des amtlichen Datensatzes umfasst lediglich ca. 17 % aller möglichen Taxonomiepositionen. Von diesen Positionen muss der Steuerpflichtige tatsächlich nur diejenigen Mussfelder werthaltig übermitteln, welche für seine Rechtsform und seinen Wirtschaftszweig einschlägig sind und soweit sie realisierte steuererhebliche Sachverhalte betreffen und sich aus der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung ableiten lassen. Alle anderen Mussfelder sind i.d.R. automationsunterstüzt ohne Wert (NIL-Wert) zu übermitteln. Das Ausmaß der werthaltig zu übermittelnden Datenfelder entspricht damit nahezu dem Umfang heutiger Gewinnermittlungen in Papierform.
Mit Schreiben vom 19.01.2010 (
BStBl I 2010, 47) wurde für die Übermittlung des entsprechenden Datensatzes XBRL ("eXtensible Business Reporting Language") als Übermittlungsformat einheitlich standardisiert. Die Taxonomie im XBRL-Kontext ist ein gegliedertes Datenschema, ähnlich einem Kontenrahmen, bestehend aus Bilanz- und Gewinn- und Verlustpositionen, dass zur Übertragung das Übermittlungsformat XBRL nutzt. Das für steuerliche Zwecke angepasste Datenschema basiert auf der aktuellen HGB-Taxonomie und enthält u.a. die Bilanzposten und Gewinn- und Verlustpositionen des amtlichen Datensatzes nach
§ 5b EStG.
Auf dieser Grundlage ermöglicht das Datenschema der Taxonomie die elektronische Übermittlung des Inhalts der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung an die Finanzverwaltung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz.
Ein Datensatz besteht aus zwei unterschiedlichen Modulen, dem Stammdaten-Modul ("GCD-Modul") und dem Jahresabschluss-Modul ("GAAP-Modul").
Stammdaten-Modul ("GCD-Modul") = 56 Felder | Jahresabschluss-Modul ("GAAP-Modul") = 458 Zeilen mit maximal 550 Feldern |
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Neben dem Stammdaten-Modul ("GCD"-Modul) sind aus dem Jahresabschluss-Modul ("GAAP"-Modul) insbesondere die Berichtsbestandteile:
Bilanz,
Gewinn- und Verlustrechnung,
Ergebnisverwendung,
Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften (und andere Mitunternehmerschaften),
steuerliche Gewinnermittlung (für Einzelunternehmen und Personengesellschaften),
steuerliche Gewinnermittlung bei Personengesellschaften,
steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle (u.a. steuerliche Gewinnermittlung bei Betrieben gewerblicher Art und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb),
steuerliche Modifikationen (insbesondere Umgliederung/Überleitungsrechnung),
Detailinformationen zu Positionen (Kontensalden zu einer Position)
zu übermitteln.
Die daneben existierenden Berichtsbestandteile können zur freiwilligen elektronischen Übermittlung von weiteren Informationen genutzt werden (z.B. der von der Finanzverwaltung in der Regel benötigte Anlagespiegel im Anhang).
Die Taxonomie enthält die für den Mindestumfang im Sinne der §§ 5b, 51 Abs. 4 Nr. 1b
EStG erforderlichen Positionen, die mit den am Bilanzstichtag vorhandenen Daten der einzelnen Buchungskonten auszufüllen sind. Dies gilt in Abhängigkeit davon, ob ein derartiger Geschäftsvorfall überhaupt vorliegt und in welchem Umfang diese Angaben für Besteuerungszwecke benötigt werden. Folgende Positionseigenschaften sind hierbei zu unterscheiden.
Die Mussfelder bestimmen den Mindestumfang des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes i.S.d.
§ 5b EStG. Die fett gedruckten Bestandteile des Jahresabschluss-Moduls ("GAAP-Modul") sind zwingend zu übermitteln. Es wird elektronisch geprüft, ob formal alle Mussfelder im Datensatz enthalten sind. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, weil die Position in der ordnungsgemäßen individuellen Buchführung nicht geführt wird oder nicht ableitbar ist, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position "leer" (technisch: NIL-Wert) zu übermitteln.
Ein Wert ist grundsätzlich aus der Buchführung ableitbar, wenn er sich aus den Buchführungsunterlagen im Sinne des
§ 140 AO ergibt. Die Ableitbarkeit erfasst die Buchführung als Ganzes. Die Ableitung kann demnach aus dem Hauptbuch oder aus den Nebenbüchern, z.B. aus dem Beteiligungsverzeichnis, oder z.B. durch eine maschinelle Auswertung von Buchungsschlüsseln erfolgen. In der Einführungszeit der E-Bilanz wird es ausreichen, die Ableitung der Werte aus dem Hauptbuch, d.h. die Werte wie sie sich aus den im Unternehmen geführten Kontensalden des Hauptbuches ermitteln lassen, vorzunehmen. Dabei ist auf das ordnungsmäßige individuelle Buchungsverhalten des jeweiligen Unternehmens abzustellen. An dieser Stelle muss jedoch beachtet werden, dass die jeweiligen Mussfelder rechtsformabhängig unterschiedlich sein können. Beachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass Felder, die grundsätzlich ein Mussfeld darstellen, aber aufgrund der Rechtsform nicht ausfüllbar sind, leer übermittelt werden müssen.
Unter diesen Bereich der Eingabe fallen freiwillige Kontennachweise. Soweit in diesem Zusammenhang Felder rechtsformabhängig nicht ausgefüllt werden können, sind die Felder ebenfalls "leer" zu lassen.
Werden im Datenschema rechnerisch in eine Oberposition verknüpfte Positionen übermittelt, so sind auch die zugehörigen Oberpositionen mit zu übermitteln. Oberpositionen, die über rechnerisch verknüpften Mussfeldern stehen, sind als Summenmussfelder gekennzeichnet. Da der übermittelte Datensatz auch im Übrigen den im Datenschema hinterlegten Rechenregeln genügen muss, werden Positionen, die auf der gleichen Ebene wie rechnerisch verknüpfte Mussfelder stehen, als "Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden" gekennzeichnet. Diese Positionen sind dann zwingend mit Werten zu übermitteln, wenn ohne diese Übermittlung die Summe der Positionen auf der gleichen Ebene nicht dem Wert der Oberposition entspricht, mit denen diese Positionen rechnerisch verknüpft sind.
Um Eingriffe in das Buchungsverhalten zu vermeiden, aber dennoch einen möglichst hohen Grad an Standardisierung zu erreichen, sind im Datenschema der Taxonomie Auffangpositionen eingefügt (erkennbar durch die Formulierungen im beschreibenden Text "nicht zuordenbar" in der Positionsbezeichnung). Ein Steuerpflichtiger, der eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung für einen bestimmten Sachverhalt nicht aus der Buchhaltung ableiten kann, kann zur Sicherstellung der rechnerischen Richtigkeit für die Übermittlung diese Auffangpositionen nutzen.
Die mit "für handelsrechtlichen Einzelabschluss unzulässig" gekennzeichneten Positionen dürfen für die bei der Finanzverwaltung einzureichenden Einzelabschlüsse weder in der Handelsbilanz noch in der Steuerbilanz verwendet werden.
Die mit "steuerlich unzulässig" gekennzeichneten Positionen dürfen nur in der Handelsbilanz vorkommen, sind dann aber im Rahmen der Umgliederung/Überleitung aufzulösen. Sie dürfen in der Steuerbilanz nicht enthalten sein.
Der Datensatz muss anhand der in der Taxonomie enthaltenen Rechenregeln auf seine rechnerische Richtigkeit hin überprüft werden. Diese Rechenregeln sind der Datensatzbeschreibung direkt zu entnehmen. Soweit in der Taxonomie Positionen rechnerisch verknüpft sind, müssen die übermittelten Werte diesen Rechenregeln genügen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gelten Datensätze, die den Rechenregeln nicht entsprechen, als nicht übermittelt.
Die in diesem Bereich als Mussfelder gekennzeichneten Positionen sind für eine verpflichtende Übermittlung erst für Wirtschaftsjahre vorgesehen, die nach dem 31.12.2014 (Übergangsphase) beginnen.
In der Übergangsphase werden die nach Gesellschaftergruppen zusammengefassten Mussfelder der Kapitalkontenentwicklung in der Bilanz erwartet, sofern keine Übermittlung im eigenen Teil "Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften" erfolgt. Wird in dieser Übergangsphase der eigene Berichtsbestandteil Kapitalkontenentwicklung dennoch eingereicht, so müssen in der Bilanz nur die Positionen der Ebene "Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter"/"Kapitalanteile der Kommanditisten" verpflichtend übermittelt werden. Die untergeordneten Mussfelder können ohne Wert (NIL-Wert) übermittelt werden.
Sonder- und Ergänzungsbilanzen sind jeweils in gesonderten Datensätzen nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Dazu ist in den GCD-Daten die Auswahl "Bilanzart steuerlich" = "Ergänzungsbilanz" oder "Sonderbilanz" zu treffen. Zusätzlich sind in den Grunddaten gesellschafterspezifische Angaben zu machen.
Sonderbilanz kann dann mithilfe der im Schema enthaltenen Taxonomiepositionen übermittelt werden. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2015 enden, wird akzeptiert, wenn im Datensatz der Gesamthand (GCD-Angabe "Bilanzart steuerlich"="Gesamthandsbilanz") das Freitextfeld "Sonder-/Ergänzungsbilanzen" im GAAP-Berichtsbestandteil "Steuerliche Modifikationen" genutzt wird, um ggf. in der Praxis heute eingereichte Berechnungen anstelle eines eigenen Datensatzes für die Ergänzungs- oder Sonderbilanz/en zu übermitteln.
Der Anlagespiegel kann im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen elektronisch übermittelt werden. Wird er als Bestandteil des Anhangs (Anlagengitter) behandelt, so ist seine elektronische Einreichung mittels des in der Taxonomie vorhandenen Berichtsbestandteils jederzeit möglich. Dies geschieht auf freiwilliger Basis.
Wird eine Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung übermittelt, enthalten die Positionen in den Berichtsbestandteilen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung die handelsrechtlichen Positionen oder handelsrechtliche Wertansätze. Die nach
§ 5b Abs. 1 Satz 2 EStG vorzunehmenden Anpassungen aller Positionen (auf allen Ebenen), deren Ansätze und Beträge den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, sind mit der strukturierten Überleitungsrechnung der Taxonomie darzustellen. Die Mussfeldtiefe ist bereits in der Handelsbilanz abzubilden und in der Steuerbilanz ist die unzulässige Position überzuleiten.
Die einzelnen Positionen der GuV sollen wie bei der Bilanz ebenfalls einzeln übergeleitet werden. Bei fehlender Zuordnungsmöglichkeit von erfolgswirksamen Abweichungen in der Überleitungsrechnung zu einzelnen GuV-Posten kann diese Gewinnänderung auch in einer Summe in der Position "Sammelposten für Gewinnänderungen aus der Überleitungsrechnung" aufgeführt werden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für die GuV sämtliche Umgliederungen und Wertanpassungen in den Sammelposten einfließen.
Aus der Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung wird ein steuerlicher Datensatz berechnet. Hierbei ist folgende Rechensyntax zugrunde gelegt:
Handelsbilanzieller Wert
+ / ./. Wertänderung der Vorperioden
+ / ./. Wertänderung aus dem aktuellen Wirtschaftsjahr
= Steuerbilanzieller Wert
Demzufolge gilt für die zu übermittelnden Werte:
Wertänderung der Vorperioden
+ / ./. Wertänderung aus dem aktuellen Wirtschaftsjahr
= Gesamte Wertänderung einer Position
Grundsätzlich geht die Finanzverwaltung bei Deklarierung der E-Bilanz als "Steuerbilanz" von einer gebuchten Steuerbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aus. Technisch ist es allerdings auch möglich, eine gebuchte Handelsbilanz durch eine interne Überleitungsrechnung in eine Bilanz mit steuerrechtlich zutreffenden Wertansätzen zu berechnen und als "Steuerbilanz" zu übermitteln. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist auch eine Gewinn- und Verlustrechnung mit steuerlichen Werten zu erstellen und zu übermitteln.
Die Mussfelder in diesem Bereich können leer (NIL-Wert) übermittelt werden, wenn der Datensatz die Angaben in einem freiwillig übermittelten Anlagespiegel im XBRL-Format enthält.
Hat der Posten im eigenen Abschluss nicht die gleiche Bezeichnung wie die Position in der Taxonomie, so ist eine Zuordnung des Inhalts dieses Postens auf eine in der Taxonomie vorhandene Position erforderlich. Beispielsweise:
Kontobezeichnung in der Buchführung "Aushilfslöhne"
Zuordnung zur Taxonomieposition "Löhne für Minijobs",
Kontobezeichnung in der Buchführung "Fremdarbeiten (Vertrieb)"
Zuordnung zur Taxonomieposition "Provisionen".
Deckt keine der differenzierten Positionen der Taxonomie den Sachverhalt zutreffend ab, so können die Auffangpositionen für die Zuordnung genutzt werden. Soweit dies rechnerisch zulässig ist, kann auch die Oberposition in der Taxonomie genutzt werden (z.B. Kontobezeichnung in der Buchführung "Kfz-Reparaturen"
Zuordnung zur Taxonomie-Oberposition "Kfz-Kosten" oder Kontobezeichnung in der Buchführung "Nebenkosten des Geldverkehrs"
Zuordnung zur Taxonomie-Oberposition "andere ordentliche sonstige betriebliche Aufwendungen").
Einzelne Erläuterungen, welche Sachverhalte nach Auffassung der Finanzverwaltung unter die jeweiligen Taxonomiepositionen fallen, sind aus der Dokumentation zur Taxonomie ersichtlich.
Falls ein ggf. in der Buchführung vorhandener höherer Informationsgrad erhalten bleiben soll, ist es aber - auf freiwilliger Basis - möglich, zu jeder Position die in ihren Wert einfließenden Kontensalden inklusive Kontenbezeichnung mit zu übermitteln, um Nachfragen zu vermeiden. Für die Einreichung der Kontensalden gibt es einen eigenen Berichtsbestandteil in der Taxonomie.
Eine Übermittlung von individuellen Erweiterungen der Datensatzbeschreibung/Taxonomie ist nicht möglich. Dies schließt auch individuelle Positionsbezeichnungen aus. Erforderlich ist in solchen Fällen eine Zuordnung des Inhalts individueller Posten auf in der Taxonomie vorhandene Positionen.
Hat ein inländisches Unternehmen eine ausländische Betriebsstätte, ist für das Unternehmen als Ganzes eine E-Bilanz abzugeben (vgl. Rn. 3 des BMF-Anwendungsschreibens vom 28.09.2011). Nach Rz. 16 des BMF-Anwendungsschreibens vom 28.09.2011 sind die in den Taxonomien als "Mussfeld" gekennzeichneten Positionen zwingend zu befüllen (Mindestumfang). Für ein inländisches Unternehmen mit ausländischer Betriebsstätte bedeutet dies, dass die Mussfelder mit den Daten des gesamten Unternehmens ("als Ganzes") befüllt werden müssen. Maßgeblich für die Befüllung der einzelnen Mussfelder der E-Bilanz ist der jeweilige Detaillierungsgrad in der ordnungsgemäßen Buchführung des inländischen Teils des Unternehmens. Liegt für die ausländische Betriebsstätte ein abweichender Detaillierungsgrad vor, so dürfen die Auffangpositionen "soweit aus der/den für die ausländische(n) Betriebsstätte(n) geführten Buchführung(en) nicht anders zuordenbar" verwendet werden. Im Einzelnen sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Die Buchhaltung der ausländischen Betriebsstätte wird in der inländischen Buchhaltung des Unternehmens abgebildet. Ein eigenständiger Buchungskreis wird nicht geführt. Das Unternehmen gibt in diesem Fall einen E-Bilanz-Datensatz ab, der die Wirtschaftsgüter und Ergebnisse der ausländischen Betriebstätte mit umfasst.
Das Unternehmen führt im Inland eine Buchhaltung für die ausländischen Betriebsstätten in einem eigenständigen Buchungskreis. Das Unternehmen kann die Wirtschaftsgüter und Ergebnisse für Stammhaus und Betriebsstätte zusammenfassen und in einem E-Bilanz-Datensatz ohne Aufteilung übermitteln.
Das Unternehmen führt die Betriebsstättenbuchhaltung nach ausländischem Recht im Ausland. Für den HGB-Abschluss werden die Bilanzwerte der Wirtschaftsgüter und die Ergebnisse der ausländischen Betriebsstätte in die inländische Buchhaltung übernommen. Das Unternehmen übermittelt einen Datensatz ohne Aufteilung.
Das Unternehmen führt eine Betriebsstättenbuchhaltung im Inland oder Ausland und kann die Wirtschaftsgüter nicht einzelnen Taxonomiepositionen zuordnen, da die Buchhaltung nach den ausländischen Anforderungen mit einem abweichenden Detaillierungsgrad und/oder nach einem ausländischen Kontenplan eingerichtet wurde. Für diesen Fall wurden Auffangpositionen in die Taxonomie eingefügt. Das Unternehmen kann diese Auffangpositionen nutzen und das Ergebnis der ausländischen Betriebsstätte(n) in der Position "Ergebnis der ausländischen Betriebsstätten, soweit aus der/den für die ausländische(n) Betriebsstätte(n) geführten Buch-führung(en) nicht anders zuordenbar" erfassen. Bei steuerlichen Wertunterschieden ist die Überleitungsrechnung zu nutzen. Das Ergebnis fließt in den steuerlichen Sammelposten ein ("Sammelposten für Gewinnänderungen aus der Überleitungsrechnung").
Geberth/Burlein, Einführungsschreiben, Taxonomie und FAQ sind veröffentlicht,
DStR 42/2011, 2013, Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, E-Bilanz und Steuer-Taxonomie, DB Beilage Nr. 5 zu 41/2010; Koch/Nagel, Die elektronische Bilanz, NWB 2010, 1344; Wirtschaftsprüferkammer, Stellungnahme zu dem Entwurf eines BMF-Schreibens zur Veröffentlichung der Taxonomie inkl. Taxonomiedateien (
§ 5b EStG), LEXinform
0403257; Koch/Nagel/Themanns, E-Bilanz - Die elektronische Übermittlung von Jahresabschlüssen erhält Kontur,
NWB 47/2010, 3780, Koch, Die E-Bilanz ist da!,
NWB 2011, 3598; Koch/Nagel, Die elektronische Bilanz,
NWB 17/2010, 1340, Kußmaul, Die E-Bilanz: ein Schritt in die falsche Richtung, BBK 16/2010, 737; Kußmaul/Weiler, Anforderungen der Finanzverwaltung an die "E-Bilanz",
BBK 16/2010, 766; Kußmaul/Weiler, Die neuen Regelungen zur elektronischen Bilanz,
StuB 16/2010, 607; Kußmaul/Weiler, Die neuen gesetzlichen Regelungen zur "E-Bilanz" -
§ 5b EStG und
§ 60 EStDV,
BBK 15/2010, 693.
Redaktioneller Hinweis:
LL.M., Diplom-Finanzwirt (FH), Steuerberater
© HDS-Verlag, Weil im Schönbuch, http://www.hds-verlag.de
Normen:
AO:140 EStDV:60 EStG:5b EStG:41a EStG:51 EStG:52