Einverständniserklärung zur Stammdaten-Nutzung durch DATEV

Die Notwendigkeit einer Einverständniserklärung

Mit Einführung von Kanzlei-Rechnungswesen pro haben sich auch die Verarbeitungsabläufe im DATEV-Rechenzentrum (RZ) geändert. Im RZ werden die Verarbeitungsergebnisse aus Kanzlei-Rechnungswesen pro nur noch archiviert und nicht mehr nachverarbeitet. Die im PC-Programm benötigten verarbeitungssteuernden Stammdaten, wie z. B. SKR, Besteuerungsart oder Voranmeldungszeitraum fallen damit in die Kategorie der Auftragsdaten. Die dafür geltenden strengen Vorgaben zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 11 Bundesdatenschutzgesetz setzt DATEV konsequent und rechtskonform um. Deshalb ist es ab der Version 3.0 von Kanzlei-Rechnungswesen pro und Kanzlei-Rechnungswesen compact pro erforderlich, Sie um Ihr aktives Einverständnis zu bitten, damit die im RZ archivierten Mandanten-Stammdaten für Sie ausgewertet werden dürfen.

Welche Daten werden ausgewertet?

Ausgewertet werden ausschließlich die Mandanten-Stammdaten, die Sie in Ihrem Rechnungswesen-Programm im Menü Stammdaten | Mandantendaten unter Zentrale Mandanten-Stammdaten bzw. unter Mandantendaten Rechnungswesen hinterlegt und ins RZ gesendet haben. Die Daten werden auf keinen Fall für werbliche Zwecke herangezogen. Es wird auf keine weiteren Daten zugegriffen.

Der Nutzen für die Kanzlei

Wir wollen Sie auch weiterhin zielgerichtet zu Änderungen rund um Ihr DATEV-Rechnungswesen-Programm informieren und dazu bei Bedarf ermitteln, ob und ggf. welche Ihrer im RZ gespeicherten Bestände von einer bestimmten Änderung betroffen sind. Dies kann die Nutzung eines auslaufenden SKR sein oder eine gesetzliche Änderung, die nur Unternehmen mit einer bestimmten Besteuerungsart betrifft.

Abfrage und Status der Einverständniserklärung

Die Bitte um Ihr Einverständnis wird elektronisch abgefragt. Das entsprechende Dialogfenster erhalten Sie beim ersten Senden von Daten an das RZ mit der Version 3.0 Ihres Rechnungswesen-Programms.

Sofern Sie nicht selbst Daten senden, bitten wir Sie, Ihre Mitarbeiter über Ihre Entscheidung zu informieren, damit diese die Einverständnisabfrage in Ihrem Sinne beantworten können.

Über die Bestandsdienste Rechnungswesen können Sie sich jederzeit einen Überblick zum Status der Einverständniserklärung verschaffen oder ein bereits erteiltes Einverständnis widerrufen. Über die Nutzungskontrolle können Sie die Funktion Einverständniserklärung bei Bedarf sperren, um nachträgliche Änderungen zu verhindern.

Weitere Informationen finden Sie hier:

http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=143383

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