Als E-Mail senden
0903109

Relevant ab Veranlagungszeitraum 2007

1 Vorausgesetzte DATEV-Programme, technische Voraussetzungen

Die nachstehenden Programme sind Voraussetzung für die Nutzung des Programmpakets DATEV Einkommensteuer classic.

Die Leistungsbeschreibungen dieser Programme sind Bestandteil dieser Leistungsbeschreibung.

Ggf. fällt für diese Programme eine zusätzliche Vergütung gemäß aktueller DATEV-Preisliste an.

In den folgenden Dokumenten sind die technischen Voraussetzungen für die Programmnutzung detailliert beschrieben:

Weitere Voraussetzungen

  • Internetzugang

  • Microsoft-Office-Paket zur Nutzung von individuellen Anlagen und Briefen

Für Kunden der DATEV eG bezeichnet der Begriff „DATEV“ die DATEV eG. Für Kunden der DATEV.at GmbH bezeichnet der Begriff „DATEV“ die DATEV.at GmbH. Wenn im weiteren Text der Begriff „DATEV eG“ verwendet wird, meint dies ausschließlich DATEV eG.

2 Leistungsumfang

Die Leistungsbeschreibung für das Programmpaket DATEV Einkommensteuer classic gilt bis zur Ersetzung durch eine neue Leistungsbeschreibung.

Zum Paket DATEV Einkommensteuer classic gehören die Programme

  • Einkommensteuer (ESt)

  • Gesonderte - und einheitliche - Feststellung (GuE)

  • Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (LSt)

Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, die Cloud-Anwendung DATEV EÜR Steuern (Programminhalt DATEV EÜR Steuern - DATEV Hilfe-Center) zu nutzen.

2.1 Programmziel

ESt, GuE, EÜR Steuern und LSt

  • Das Programm ESt dient dem Erstellen der Einkommensteuererklärung

  • Das Programm GuE dient dem Erstellen der Erklärung zur gesonderten - und einheitlichen - Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie der Erklärung zur gesonderten Feststellung

  • Die Cloud-Anwendung DATEV EÜR Steuern dient dem Erstellen der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.

  • Das Programm LSt dient dem Erstellen des Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung

Dazu bieten die Programme eine formularorientierte Datenerfassung, die sofortige Berechnung, die Erstellung der benötigten Formulare und Anlagen in ggf. einreichungsfähiger Form sowie die Elektronische Datenübermittlung an das Finanzamt.

2.2 Paketinhalt

Den Funktionsumfang für die Cloud-Anwendung DATEV EÜR Steuern entnehmen Sie dem Dokument: Programminhalt DATEV EÜR Steuern - DATEV Hilfe-Center.

ESt, GuE und LSt

(1 = zusätzliche Vergütung gemäß aktueller Preisliste, ² = DATEV-Cloud-Service)

Funktion

Beschreibung

Grundfunktionen

Auswahl und Neuanlage eines Mandanten

… über den DATEV Arbeitsplatz

  • Neuanlage eines zentralen Mandanten über die Mandantenübersicht mit anschließender Auswahl der gewünschten Leistung

  • Mandant öffnen über die Mandantenübersicht i. V. m. der Leistungsübersicht oder mit Doppelklick auf den gewünschten Mandanten aus der Geschäftsfeldübersicht der jeweiligen Steuerart

  • Neues Jahr anlegen über die Mandantenübersicht i. V. m. der Leistungsübersicht oder über den kontextbezogenen Link in der Geschäftsfeldübersicht der jeweiligen Steuerart

Verwaltung von Mandantendaten

Mandantendaten einer Beraternummer werden durch die Mandantennummer unterschieden. Für jedes Bearbeitungsjahr wird ein eigener Jahresbestand gespeichert, dessen Daten automatisch in das folgende Jahr übernommen werden können.

Die Jahresübernahme rückwärts wird nicht unterstützt. Die Jahresübernahme rückwärts kann zwar durchgeführt werden, dabei kann es aber zu Datenverlusten kommen.

Bestandsfunktionen

Funktionen für die Verwaltung von Mandantenbeständen:

  • Sichern, Einspielen

  • Kopieren, Verschieben

  • Löschen

  • Transferieren, Rücktransferieren

  • Entsperren, Reorganisieren

  • Speichern unter (Übertrag)

DATEV-Rechenzentrum 1, 2

Mandantenbestände können im auch im DATEV-Rechenzentrum gespeichert werden. Diese können geholt und gelöscht werden.

Definition übergreifender Einstellungen

  • z. B. Standardwerte, Layoutvarianten, Druckpakete

Einige Standardwerte gelten einheitlich für alle Steuerprogramme.

Funktion

Beschreibung

Jahres- und fallspezifische Funktionen

Übersicht

Im jeweiligen Programm erscheint die Übersicht zum ausgewählten Mandanten. Sie sehen in einer Baumstruktur alle für den Mandanten vorhandenen Formulare und Auswertungen nach Gruppen sortiert:

  • Erfassungsformulare

  • Individuelle Anlagen

  • Berechnungslisten

  • Beratung (ESt)

  • Elektronische Steuererklärung (ESt) bzw. Elektronische Feststellungserklärung (GuE)

  • Ausgabeformulare

  • Briefvorlagen

  • Protokolle

In ESt und GuE gibt es seit 2015 in der Übersicht den Ordner „Leere Erfassungsformulare“. Dieser enthält alle Erfassungsformulare, die noch keine Angaben enthalten.

Formularorientierte Erfassung

Die Erfassungsformulare orientieren sich an den amtlichen Formularen. Um zusätzlichen Angaben oder umfangreiche gleichartige Daten komfortabel erfassen zu können, stehen „Zusätzliche Angaben“, „Ordnungsbereiche“ und „Individuelle Anlagen“ zur Verfügung.

Vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) 1, 2

In ESt (ab VZ 2012) können mit der VaSt Steuererklärungsdaten und Informationen zu Steuervorauszahlungen im Rechenzentrum der Finanzverwaltung elektronisch abgefragt und in das Programm übernommen werden.

Digitale Belege in Verbindung mit DATEV Meine Steuern 1, 2

DATEV Meine Steuern ist eine digitale Plattform, über die der Mandant seine steuerrelevanten Dokumente für die Steuerberatungskanzlei hochladen kann. Über die Anwendung DATEV Digitale Belege in DATEV Einkommensteuer kann die Kanzlei auf die Dokumente und Informationen des Mandanten zugreifen und diese bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung verwenden (Leistungsbeschreibungen:

Es ist auch möglich, Anlagen/Belege für eine Übermittlung an das Finanzamt bereitzustellen.

Berechnung

  • ESt: Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Arbeitnehmer-Sparzulage sowie Nachzahlungs- oder Erstattungsbeträge

  • GuE (gesonderte Feststellung): Besteuerungsgrundlagen bei abweichenden Finanzämtern für Betrieb und Einkommensteuer

  • GuE (gesonderte und einheitliche Feststellung): Anteile der Feststellungsbeteiligten an den Besteuerungsgrundlagen

  • LSt: eintragungsfähiger Freibetrag

Auswertungen

Folgende Auswertungen stehen Ihnen zur Verfügung:

  • Berechnungslisten
    Die Berechnungslisten enthalten die zur Berechnung herangezogenen Größen und stellen die durchgeführten Berechnungsschritte dar. Sie werden ergänzt durch die Liste „Fehler und Hinweise“.

  • Beratungslisten (ESt)
    Diese enthalten weitere fallbezogene Bearbeitungshinweise.

  • Elektronische Steuererklärung (ESt) bzw. Elektronische Feststellungserklärung (GuE)
    Die Daten für die Elektronische Datenübermittlung sind mit dem ELSTER-Modul der Finanzverwaltung aufbereitet und zusammengestellt (Freizeichnungsdokument/Komprimierte Erklärung).

  • Ausgabeformulare
    In den Ausgabeformularen sind die Daten so aufbereitet und zusammengestellt, dass daraus Steuerformulare für das Finanzamt gedruckt werden können.

  • Protokolle
    z. B. Datenprotokolle zur Prüfung Ihrer Eingaben, Protokoll mit durch eine Datenübernahme aus früheren Versionen geänderten Werten

Ausgeben

Alle Auswertungen können in der Kanzlei ausgegeben werden. Sämtliche Auswertungen können in der Druckvorschau am Bildschirm geprüft werden.

Es können auch Druckpakete eingerichtet werden. In einem Druckpaket wird ein bestimmter Umfang an Formularen und Auswertungen festgelegt. Die eingerichteten Druckpakete sind für alle Mandanten des Jahresprogramms verfügbar.

ELSTER 1, 2

Die Elektronische Datenübermittlung an das Finanzamt (ELSTER) wird via DATEV-Rechenzentrum durchgeführt (nur in ESt, GuE, BESt, LSt ab Antragsjahr 2022). Auch die Rückübertragung der Bescheiddaten für den elektronischen Bescheidabgleich ist möglich (nur in ESt).

Voraussetzungen für ELSTER - DATEV Hilfe-Center

Es kann auch gewählt werden, ob der ESt-Erstbescheid elektronisch bekanntgegeben werden soll. Diese Entscheidung wird in DATEV Einkommensteuer vorgenommen. Bei der elektronischen Bescheidbekanntgabe ist der Steuerberater immer der Empfangsbevollmächtigte. (ab VZ 2019; nur in ESt).

Der Antrag für die elektronische Bescheidbekanntgabe kann ab dem 24.04.2023 ausschließlich über die Vollmachtsdatenbank gestellt werden. Weitere Informationen finden Sie im Dokument Digitale Bescheide (DIVA II): Überblick (Dok.-Nr. 1024456).

Dokumentfreigabe durch den Mandanten 1, 2

Die Einkommensteuer-/Feststellungserklärung kann in MyDATEV Kommunikation für die Freigabe oder Ablehnung durch den Mandanten bereitgestellt werden.

(ab VZ 2013 in ESt, GuE, BESt, in LSt ab Antragsjahr 2022)

Übersicht „Elektronische Übermittlung“ im DATEV Arbeitsplatz 1, 2

Es besteht auch die Möglichkeit, die Erklärung zur späteren Übermittlung an das Finanzamt bereitzustellen und zu einem späteren Zeitpunkt aus dem DATEV Arbeitsplatz zu übermitteln. Da das Steuerprogramm vor dem Senden nicht erneut geöffnet werden muss, kann die Erklärung nicht versehentlich geändert und dadurch eine neue Telenummer erzeugt werden. Beachten Sie, dass diese Bereitstellungen nur bis zu Mindestversionserhöhung der Finanzverwaltung, die i. d. R. jährlich stattfindet, übermittelt werden können. Anschließend ist eine erneute Aufbereitung des Falls im Steuerprogramm erforderlich. Siehe dazu Kap. 3.6 der vorliegenden Leistungsbeschreibung.

Die Geschäftsfeldübersicht „Elektronische Übermittlung“ bietet einen Überblick über alle ELSTER-Fälle aller Steuerprogramme. Hieraus können mehrere bereitgestellte Steuererklärungen gleichzeitig übermittelt werden.

(für ESt-, GuE-, BESt-Fälle ab VZ 2011; für LSt-Fälle ab Antragsjahr 2022; in ESt nicht bei Fällen mit getrennter/besonderer Veranlagung bzw. ab VZ 2013 mit Einzelveranlagung von Ehegatten und nicht bei Fällen, bei denen nur die Anlage EÜR elektronisch übermittelt wird)

DATEV Belegnachreichung 1, 2

Mit dem Programm DATEV Belegnachreichung (Leistungsbeschreibung: Programminhalt DATEV Kommunikation Finanzverwaltung (Dok.-Nr. 1024205)) können Anlagen/Belege zu einem Steuerfall an das Finanzamt übermittelt werden. Die Belegnachreichung kann direkt aus ESt, GuE und BESt durchgeführt werden.

Elektronischer Einspruch 1, 2

Der elektronische Einspruch gegen einen Steuerbescheid kann direkt aus ESt, GuE und BESt durchgeführt werden. Folgende Verwaltungsakte werden unterstützt: ESt-Bescheid, ESt-Vorauszahlungsbescheid, ESt-Zinsbescheid, Feststellungsbescheid (Gesonderte Feststellung), Feststellungsbescheid (Gesonderte - und einheitliche - Feststellung). Mit dem elektronischen Einspruch können auch Anlagen/Belege an die Finanzverwaltung übermittelt werden (bundeslandabhängige Freischaltung).

DATEV Sonstige Nachricht ans Finanzamt 1, 2

Mit dem Programm DATEV Sonstige Nachricht ans Finanzamt (Leistungsbeschreibung: Programminhalt DATEV Kommunikation Finanzverwaltung (Dok.-Nr. 1024205)) können Nachrichten an das Finanzamt übermittelt werden. Es ist auch möglich, Anlagen/Belege an diese Nachricht anzuhängen. Die Übermittlung einer Sonstigen Nachricht kann direkt aus ESt, GuE und BESt durchgeführt werden.

Schützen/Freigeben von Beständen

Schützen und Freigeben von Beständen im Rahmen der GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff)

(ESt, GuE ab VZ 2015; LSt ab 2017)

Für den jeweils aktuellen Besteuerungszeitraum wird der beschriebene Funktionsumfang ggf. durch stufenweise Bereitstellungen erreicht.

Funktion

Beschreibung

Zusatzfunktionen

E-Mail

  • Versand von E-Mails aus dem Steuerprogramm

Taschenrechner

  • Aufruf eines Taschenrechners

RZ-Status

  • Status des DATEV-Rechenzentrums, der laufend aktualisiert wird

Impressum ²

  • Anzeige des Impressums

Funktion

Beschreibung

Programmhilfe und Wissensangebote

Programmhilfe 2

  • Direkthilfen zu vielen Eingabefeldern: Aufruf mit F1 oder über das Kontextmenü

  • Hilfe-Schaltflächen an ausgewählten Programmstellen

  • Neuerungen im Programm: beim Programmstart oder Aufruf über die Suche im DATEV Hilfe-Center

DATEV Hilfe-Center ²

  • Aufruf des DATEV Hilfe-Centers über das Menü Hilfe

  • Aufruf Servicekontakt und Service-TAN über das DATEV Hilfe-Center

  • Suchschlitz in den Steuerprogrammen

LEXinform ²

  • Aufruf des steuerspezifischen Fachportals aus der Symbolleiste

  • Aufruf von LEXinform-Dokumenten aus den Programmhilfen (z. B. BFH-Urteile, Gesetzestexte)

  • Aufruf der LEXinform-Suche an vielen Eingabefeldern aus dem Kontextmenü

Art

Programmverbindung/Beschreibung

Programmverbindungen zu anderen DATEV-Programmen 1

Daten übernehmen aus

  • Institutionen (z. B. Finanzämter, Kreditinstitute und Gemeinden)
    Die Pflege und Erfassung einzelner Institutionen kann im DATEV Arbeitsplatz im Ordner „Stammdatenübersichten - Institutionen“ vorgenommen werden.

  • Kanzlei-Rechnungswesen: Werte für die Anlage EÜR (ESt, GuE)

  • Kanzlei-Rechnungswesen: Werte für die Anlage V (ESt, GuE) 1 bei Nutzung der Lösung Vermietung und Verpachtung

  • Anlagenbuchführung: Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (ESt, GuE)

Daten übergeben nach

  • Post, Fristen und Bescheide: Daten für den manuellen Bescheidabgleich

  • Rechnungsschreibung und Kostenkontrolle: Gegenstandswerte

  • Auftragsinfo/Bearbeitungsstände: Bearbeitungsstatus

  • Kanzlei-Rechnungswesen: Korrekturwert für nicht abziehbare übrige Schuldzinsen (ESt, GuE)

  • Kanzlei-Rechnungswesen (E-Bilanz-Assistent): Außerbilanzielle Korrekturen (ESt, GuE)

  • Steuergestaltung: Daten für Planungszwecke (ESt)

Daten übernehmen und übergeben

  • Zentrale Stammdaten
    Für Zeiträume vor 2011 (GuE) bzw. 2012 (ESt) bzw. 2015 (LSt) ist kein Stammdatenabgleich möglich.

Sonstige

  • DATEV Arbeitsplatz

  • DATEV Rechteverwaltung (Freischaltung und Sperrung von Funktionen und Mandantenbeständen)

  • Dokumentenverwaltungsprogramme

  • LEXinform / Hilfe-Center

  • Daten-Analyse-System (ESt)

  • Das Daten-Analyse-System ist ein Programm für mandantenübergreifende Auswertungen der vor Ort am PC gespeicherten Daten (Leistungsbeschreibung DATEV Daten-Analyse-System, Version 9.0, Art.-Nr. 41254 (Dok.-Nr. 0903008)).

  • Digitale Kommunikation mit Institutionen (ESt): Durchführung des elektronischen Einspruchs aus dem Steuerprogramm (in ESt; für alle Jahre; Voraussetzung sind die Programmversionen von DATEV Einkommensteuer classic und Steuern Basis ab der Software-Bereitstellung 11.0)

  • DATEV ProCheck: keine Datenübergabe

Programmverbindungen innerhalb des Pakets ESt classic

Anlage(n) V aus einem anderen Datenbestand übernehmen

Eine oder mehrere Anlage(n) V können aus einem anderen Datenbestand von ESt und GuE übernommen werden.

Werte aus Beteiligungen übernehmen

Aus GuE können sowohl Angaben zu Beteiligungen an Gesellschaften als auch Angaben zu gesondert festgestellten Einkünften von Einzelunternehmen in die persönliche Einkommensteuererklärung des Beteiligten (ESt) übernommen werden.

2.3 Berechnung

Die Berechnung erfolgt gemäß aktueller DATEV-Preisliste.

2.4 Service und Kundensupport

Produktsupport- und Serviceleistungen sind nicht Bestandteil des Leistungsumfangs.

Die Berechnung erfolgt gemäß aktueller DATEV-Preisliste.

Für Kunden der DATEV eG: DATEV-Preisliste öffnen.

Für Kunden der DATEV.at GmbH: DATEV-Preisliste anfordern unter info@datev.at.

2.5 Pflege und Weiterentwicklung

Im Leistungsumfang enthalten ist auch die Überlassung neuer Versionen, z. B. bei gesetzlichen Anpassungen oder Leistungserweiterungen.

2.6 Verfügbarkeit

DATEV-Cloud-Lösungen

Soweit DATEV-Cloud-Lösungen im DATEV-Rechenzentrum ausgeführt werden, gilt Nachfolgendes:

Die Leistungen des DATEV-Rechenzentrums stehen zu den im Dokument Datenfahrplan: Verarbeitungszeiten im DATEV-Rechenzentrum (Dok.-Nr. 0908200) beschriebenen Zeiten zur Verfügung.

Der Einsatz von weiteren Auftragsverarbeitern ist in Ziff. 3.4 genannt. Hierfür können abweichende Verfügbarkeitsregelungen gelten.

Für Kunden der DATEV.at GmbH: DATEV eG ist im Rahmen der Auftragsverarbeitung weiterer Auftragsverarbeiter der DATEV.at GmbH im Sinne des Art. 28 Abs. 2 und 4 DS-GVO.

Leistungsübergabepunkt ist für Leistungen des DATEV-Rechenzentrums der Router-Ausgang des von DATEV genutzten Rechenzentrums zum Internet. Für die Anbindung an das Internet, das Bereitstellen oder das Aufrechterhalten der Netzverbindung zum Rechenzentrum sowie das Beschaffen und Bereitstellen von Netzzugangskomponenten für das Internet auf Kundenseite muss der Kunde selbst Sorge tragen.

Wartungsarbeiten und Störungen

Informationen zu Wartungsarbeiten und Störungen im DATEV-Rechenzentrum finden Sie unter http://www.datev-status.de.

3 Regelungen zur Auftragsverarbeitung der DATEV nach Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Die in dieser Ziffer 3 getroffenen Regelungen zur Auftragsverarbeitung finden Anwendung für alle Leistungen der DATEV in Bezug auf personenbezogene Daten, die von DATEV im Auftrag des Kunden verarbeitet werden.

Verantwortlicher nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO ist der Kunde als direkter Vertragspartner der DATEV, im Folgenden "Kunde" genannt.

Die Leistungsbeschreibung ist Bestandteil der zwischen DATEV und dem Kunden abgeschlossenen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Bei Widersprüchen geht diese Leistungsbeschreibung der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung vor.

3.1 Gegenstand und Dauer der Verarbeitung

Gegenstand der Verarbeitung: DATEV ist im Rahmen dieser Leistung als Auftragsverarbeiter tätig.

DATEV stellt dem Kunden die Nutzung der in dieser Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistungen zur Verfügung und verarbeitet im Rahmen der Leistungserbringung sowie für gesondert vereinbarte Service- und Supportleistungen und bei Fernbetreuung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden.

Dauer der Verarbeitung: Die Verarbeitung erfolgt zeitlich unbefristet. Die in den Geschäftsbedingungen der DATEV geregelten Kündigungsfristen bleiben unberührt.

3.2 Art und Zweck der Verarbeitung

Programmziel und Programminhalt beschreiben Art und Zweck der Verarbeitung.

3.3 Kategorien betroffener Personen und Art der personenbezogenen Daten

Personenbezogene Daten sind alle Arten personenbezogener Daten, die DATEV im Auftrag des Kunden verarbeitet. Hiervon umfasst sind auch besondere Kategorien personenbezogener Daten.

Im Programmpaket werden personenbezogene Daten, die der Kunde in den Einzelprogrammen des Programmpakets eigenverantwortlich speichert, verarbeitet.

Das Programmpaket ermöglicht die Verarbeitung der in den Leistungsbeschreibungen der Einzelprogramme (siehe Paketinhalt) angegebenen Arten personenbezogener Daten zu Kategorien betroffener Personen im Rahmen der Auftragsverarbeitung.

Die hier dargestellten Datenkategorien gelten für folgende Steuerprogramme:

  • Einkommensteuer, Einkommensteuer beschränkte Steuerpflicht, Gesonderte - und einheitliche - Feststellung, Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung, ESt Belegbuchung, ESt Vorausberechnung

  • Umsatzsteuer

  • Gewerbesteuer

  • Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer

  • Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Betriebs- und Anteilsbewertung

Diese Steuerprogramme ermöglichen die Verarbeitung folgender Arten personenbezogener Daten zu Kategorien betroffener Personen im Rahmen der Auftragsverarbeitung:

Kategorien betroffener Personen

Art personenbezogener Daten

Mandant / direkter Geschäftspartner

Stamm- und Bewegungsdaten für die Steuererklärung, z. B.

  • Identifikations- und Adressdaten

  • Bankverbindungsdaten

  • Berechnungs- und Erklärungsdaten

Anwender / Nutzer des Programms

Stamm- und Bewegungsdaten für Steuererklärung, z. B.

  • Adressdaten des Beraters

  • Metadaten zur Verarbeitung

  • Daten zur technischen Plattform

  • Identifikationsdaten

Weitere Personen, deren Daten für die Steuererklärung relevant sind, z. B.

  • Ehepartner/Lebenspartner

  • Kinder

  • Unterstützte Personen

  • Gesellschafter, Mitunternehmer, Beteiligte

  • Betriebsstätten

  • Erblasser / Schenker / Erwerber / Vermächtnisnehmer

Stamm- und Bewegungsdaten für die Steuererklärung, z. B.

  • Identifikations- und Adressdaten

  • Berechnungs- und Erklärungsdaten

Das Programm bietet weitere nicht spezifizierte Erfassungsfelder an, in denen potenziell weitere personenbezogene Daten jeglicher Art enthalten sein können.

3.4 Weitere Auftragsverarbeiter

Wenn im Rahmen der in dieser Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistung weitere Auftragsverarbeiter im Sinne der Art. 28 Abs. 2 und 4 DS-GVO eingesetzt werden, sind diese in der Übersicht der eingesetzten weiteren Auftragsverarbeiter zu finden.

3.5 Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland

Wenn im Rahmen der in dieser Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistung personenbezogene Daten an ein Drittland übermittelt werden, sind

  • das Drittland,

  • der Empfänger in dem Drittland

  • und die Information, für welche Zwecke dieser Empfänger die Daten erhält,

in der Übersicht Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland zu finden.

3.6 Datenlöschung

Nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen löscht DATEV nach Wahl des Kunden entweder alle personenbezogenen Daten oder gibt sie dem Kunden zurück, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder nach (für Kunden der DATEV eG) deutschem bzw. (für Kunden der DATEV.at GmbH) österreichischem Recht eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht.

DATEV ist berechtigt, den Kunden auf die im Programm vorhandenen Löschmöglichkeiten zur Löschung der personenbezogenen Daten zu verweisen. Weist der Kunde DATEV an, die Daten zu löschen, obwohl der Kunde die personenbezogenen Daten auch selbst löschen kann, so ist DATEV berechtigt, für diese Leistung eine angemessene Vergütung vom Kunden zu verlangen.

Im Übrigen löscht DATEV personenbezogene Daten im Rahmen der Auftragsverarbeitung auf Weisung der Kunden.

Nur bei Nichtübermittlung: Bereitstellungen zur späteren Übermittlung

Werden Daten zur späteren Übermittlung bereitgestellt, aber nicht an das Finanzamt übermittelt, bleiben diese Daten im DATEV-RZ gespeichert. Eine automatische Löschung der Daten erfolgt nach spätestens 2 Jahren. Dann ist eine Übermittlung aufgrund der Mindestversionserhöhung der Finanzverwaltung, die i. d. R. jährlich stattfindet, nicht mehr möglich.

Diese Regelung gilt für Übermittlungen an die Finanzverwaltung ab 11/2022 (GewSt) bzw. ab 02/2023 (ESt, BESt, GuE, KSt, UStE, LSt). Zu diesem Zeitpunkt fand eine interne technische Umstellung bei der Elektronischen Datenübermittlung statt. Alle vor dieser Umstellung erzeugten Bereitstellungen werden 2 Jahre nach der Umstellung ebenfalls gelöscht.

Elektronische Datenübermittlung

Die Übermittlungsinformationen werden im DATEV-RZ nach 10 Jahren gelöscht. Das bedeutet, dass nach diesem Zeitraum keine Übermittlungsinformationen aus dem DATEV-RZ mehr abrufen werden können*. Auf bereits abgerufene Übermittlungsinformationen hat das aber keinen Einfluss. Die abgerufenen Übermittlungsinformationen sind z. B. der Status „bei Finanzverwaltung eingegangen“ in der Übersicht „Elektronische Übermittlung“ im DATEV Arbeitsplatz und die Informationen zur Übermittlung im Protokoll „Elektronische Übermittlung“ im Steuerprogramm (weitere Informationen zum Abruf des Status siehe Dok.-Nr. 9240118). In LSt, ErbSt und SchenkSt werden die Übermittlungsinformationen nach dem Senden automatisch aktualisiert. Der Übermittlungsstatus muss hier nicht aus dem DATEV-RZ abgerufen werden.

* Diese Regelung gilt für Übermittlungen an die Finanzverwaltung ab 01/2017 (GewSt) bzw. ab 01/2018 (ESt, BESt, GuE, KSt, UStE, LSt). Die Übermittlungsinformationen aus Datenübermittlungen vor diesem Zeitpunkt wurden aufgrund einer technischen Umstellung gelöscht.

3.7 Anonymisierungsvereinbarung

DATEV hat das Recht, die von dieser Vereinbarung umfassten personenbezogenen Daten zu anonymisieren und die für die Anonymisierung erforderlichen Verarbeitungsschritte durchzuführen. Unter Wahrung der Anonymität kann DATEV alle so entstandenen Daten für eigene Zwecke, wie statistische Auswertungen, Branchenvergleiche, Benchmarking, Produktverbesserungen, Produktneuentwicklungen und weitere vergleichbare Zwecke, verarbeiten und nutzen.

Der ursprüngliche Datenbestand ist von der Anonymisierung nicht betroffen.

Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn der Kunde die vorstehende vertragliche Regelung in der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung zwischen DATEV und dem Kunden gestrichen hat.

3.8 Vereinbarung weiterer Vertragszwecke

DATEV ist berechtigt, die personenbezogenen Daten zum Zweck der Fehlerbehebung in dem DATEV-Produkt, in dem die Daten gespeichert sind, zu verarbeiten.

DATEV ist berechtigt, die personenbezogenen Daten zum Zweck der Qualitätssicherung für das DATEV-Produkt, in dem die Daten gespeichert sind bzw. einer neueren Version des DATEV-Produkts zu verarbeiten.

DATEV ist berechtigt, die von dieser Vereinbarung umfassten personenbezogenen Daten zum Zweck der Entwicklung neuer oder Weiterentwicklung bestehender DATEV-Produkte in einer angemessen gesicherten Umgebung zu verarbeiten. DATEV berücksichtigt auch in diesem Verarbeitungsprozess, dass vom Kunden gelöschte oder zur Löschung angewiesene Daten nicht mehr verarbeitet werden.

DATEV ist berechtigt, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten,

  • soweit sie dies für die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit unbedingt notwendig und verhältnismäßig erachtet,

  • soweit dadurch die Fähigkeit eines Netzes oder Informationssystems gewährleistet wird, mit dem vereinbarten Grad der Zuverlässigkeit Störungen oder widerrechtliche oder mutwillige Eingriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Vollständigkeit und Vertraulichkeit von gespeicherten oder übermittelten personenbezogenen Daten sowie die Sicherheit damit zusammenhängender Dienste, die über diese Netze oder Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigen.

Dies umfasst insbesondere auch, den Zugang Unbefugter zu elektronischen Kommunikationsnetzen und die Verbreitung schädlicher Programmcodes zu verhindern sowie Angriffe in Form der gezielten Überlastung von Servern ("Denial of service"-Angriffe) und Schädigungen von Computer- und elektronischen Kommunikationssystemen abzuwehren.

3.9 Auftragsverarbeitung hinsichtlich gesondert vereinbarter Service- und Supportleistungen

Im Falle von Anfragen an den Kundensupport wird auf die im DATEV-Systemumfeld gehosteten Kundendaten zweck- und weisungsgebunden zugegriffen, sofern dies zur Lösungsfindung zwingend erforderlich ist.

Der Zugriff umfasst:

  • Einsicht auf Kundendaten zur Analyse und Lösungssuche bei konkreten Supportanfragen

  • Beheben von technischen Störungen oder Fehlerfällen (z. B. „Konfigurations-Fehler“ korrigieren)

  • Prüfen relevanter Daten zur Supporterbringung, wie etwa die relevanten Produktparameter und Arbeitsschritte die im Produkt/Programm gesetzt sind.

Weitere Informationen zur Fernbetreuung siehe Ziffer 1 dieser Leistungsbeschreibung.

Die dazu notwendige Autorisierung erfolgt durch den Kunden im Rahmen der Anfrage an den Kundensupport.

Für die Neuanlage, Löschung, Einrichtung oder Bearbeitung/Administration von Daten als Serviceleistung (z. B. Lohn-Dienstleistung) ist darüber hinaus eine gesonderte Beauftragung des Kundensupports notwendig.

3.10 Nur für Deutschland: Datenschutzrechtliche Informationen der Steuerverwaltung

(1) Werden im Rahmen der Programmnutzung personenbezogene Daten an die Steuerverwaltung übertragen, erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Steuerverwaltung gemäß Informationsschreiben „Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Steuerverwaltung“, siehe https://www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/Informationen_zum_Datenschutz/allg_informationen_zum_Datenschutz.pdf?__blob=publicationFile&v=5. Es wird darauf hingewiesen, dass das Informationsschreiben, zur Erfüllung der Informationspflicht der Finanzbehörde aus Art. 14 DS-GVO, an den Steuerpflichtigen weitergegeben werden soll.

(2) Aufgrund der Lizenzvereinbarung mit dem Bayerischen Landesamt für Steuern zur Nutzung einer Übertragungsschnittstelle zur Steuerverwaltung (ERiC) wird auf folgenden Datenschutzhinweis der Finanzverwaltung hingewiesen, der insbesondere zum Tragen kommt, wenn die Übermittlung von Daten nicht über das DATEV-Rechenzentrum erfolgt:

"Mit dieser Software werden personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und Art. 9 Abs. 1 DS-GVO zum Zwecke der Verarbeitung erhoben. Neben den reinen Daten, die zur Steuerveranlagung benötigt werden, erhebt die Software Daten über die Art des Betriebssystems des Anwenders und übermittelt diese an die Finanzverwaltung. Diese Daten werden benötigt, um die ordnungsgemäße Verarbeitung der Daten sicherzustellen und Fehlern im Verarbeitungsprozess vorzubeugen. Die Nutzung der Daten erfolgt im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e i. V. m. Abs. 3 UAbs. 1 Buchst. b DS-GVO i. V. m. bundes- bzw. landesgesetzlicher Steuergesetze durch die Finanzverwaltung und nur für den genannten Zweck."

(3) Aufgrund der Lizenzvereinbarung mit dem Bayerischen Landesamt für Steuern zur Nutzung einer Übertragungsschnittstelle zur Steuerverwaltung sind die Endnutzer der DATEV-Software darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der ERiC-Anwendung Protokolldateien erstellt und lokal gespeichert werden. Die Protokolldateien verbleiben lokal beim Endnutzer (bzw. beim übermittelnden System, wie dem DATEV-Rechenzentrum). Lediglich im Supportfall können sie an den Software-Hersteller der ERiC-Anwendung übermittelt werden. Die Rechtmäßigkeitsgrundlage der Übermittlung der Protokolldateien liegt in Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO, der Wahrung berechtigter Interessen zum Zweck der Fehleranalyse und Fehlerbehebung.

Service-TAN
Kundensupport
Der Internet Explorer ist veraltet und wird nicht mehr unterstützt!

Für einen uneingeschränkten Funktionsumfang empfiehlt DATEV einen modernen Standard-Browser zu verwenden, wie z.B.: