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0904094

1 Über dieses Dokument

In diesem Dokument finden Sie die Vertragsbedingungen zur Anwendung Vollmachtsdatenbank (VDB).

2 Leistungsänderungen

DATEV ist berechtigt, die vertraglich vereinbarte Leistung VDB zu ändern, wenn

  1. diese Leistung Produkte anderer Hersteller enthält und diese Produkte DATEV nicht, nicht mehr oder nur noch in geänderter Form zur Verfügung stehen, ohne dass dies auf Umstände zurückzuführen ist, die DATEV zu vertreten hat,

  2. neue gesetzliche oder behördliche Anforderungen eine Änderung notwendig machen,

  3. die vereinbarte Leistung nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik, den Sicherheitsbestimmungen oder dem Datenschutz entspricht oder ihre Lauffähigkeit nicht mehr gewährleistet ist oder

  4. die vereinbarte Leistung ganz oder teilweise gegen eine gleich- oder höherwertige Leistung ausgetauscht wird, die vereinbarte Soll-Beschaffenheit im Wesentlichen unverändert bleibt und die damit verbundene Leistungsänderung zumutbar ist.

Leistungsänderungen nach Kapitel 1.1 werden dem Anwender mindestens zwei Monate vor ihrem Wirksamwerden schriftlich oder in Textform mitgeteilt.

3 Einbindung in die Homepage der Kammer und Log-In; Untervollmachten

Der Aufruf der VDB sowie die Nutzung der bereitgestellten Online-Anwendung über die DATEV-URL im DATEV-Rechenzentrum erfolgt über die Homepage der Kammer des Anwenders.

Das Login in die VDB selbst kann nur mit dem von der jeweiligen Kammer zugelassenen Zugangsmedium oder - im laufenden Betrieb - mit freigeschalteten SmartCards (Untervollmachten) erfolgen.

Die Freischaltung der SmartCards (Untervollmachten) erfolgt durch den Anwender. Der Anwender kann unabhängig von einer DATEV-Mitgliedschaft SmartCards von DATEV zu den jeweils geltenden Preisen und Bedingungen beziehen und für die VDB für Untervollmachten freischalten. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft bei DATEV endet die Freischaltung vorhandener SmartCards (Untervollmachten). Der Zugang des Anwenders selbst zur VDB bleibt unberührt.

4 Erreichbarkeit

Die URL kann grundsätzlich täglich 24h erreicht werden. Es gelten folgende Einschränkungen für die Erreichbarkeit der URL:

  • Erforderliche Wartungstätigkeiten; längerfristig planbare oder regelmäßige Unterbrechungen werden dem Nutzer mitgeteilt. Falls die URL wartungsbedingt nicht zur Verfügung steht, wird dies unter www.datev.de/wartungen angekündigt.

  • Maßnahmen, die im Rahmen der Weiterentwicklung des Systems, insbesondere technische Anpassungen und Verbesserungen des Bedienerkomforts, in Abstimmung mit der Konzessionsgeberseite erfolgen und die Erreichbarkeit der URL beeinflussen.

  • Stromabschaltungen im Rechenzentrum

Darüber hinaus behält sich DATEV zeitweilige Beschränkungen der Erreichbarkeit der URL im Hinblick auf sicherheitsrelevante Maßnahmen (insbesondere Wartungsarbeiten) oder die Anbindung an GINSTER im technisch notwendigen Umfang vor.

5 Service zur Vollmachtsdatenbank

Dem Nutzer der VDB steht mit Abschluss des Nutzungsvertrages der Service gemäß dem Dokument „Leistungsbeschreibung Service für die Anwender der Vollmachtsdatenbank“ (Dok.-Nr. 0904092) zur Verfügung.

6 Zahlungen, Einwände gegen die Rechnungsstellung, Verkürzung der Prenotificationsfrist bei SEPA-Basislastschriftmandat

Die Zahlung aller Rechnungsbeträge ist innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Anwender in Verzug (Kapitel 7).

Einwände gegen die Rechnungsstellung der DATEV sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Wochen nach Erhalt der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt; Ansprüche aus §§ 812 ff. BGB bleiben unberührt. DATEV wird den Anwender in der Rechnung auf diese Rechtsfolge gesondert hinweisen.

Die Verpflichtung, spätestens 14 Kalendertage vor Fälligkeit der SEPA-Basislastschrift-Zahlung den SEPA-Basislastschrift-Einzug anzukündigen, wird auf 5 Kalendertage verkürzt.

7 Aufrechnung

Der Anwender kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

8 Zahlungsverzug, Zurückbehaltungsrecht

DATEV ist berechtigt, neben ihren sonstigen Rechten im Falle des Zahlungsverzugs des Anwenders, nach wiederholter Mahnung und schriftlicher Ankündigung den Zugang zur VDB und die Übermittlung von Daten an die Finanzverwaltung bis zum Ausgleich aller in Verzug befindlichen Zahlungen zu sperren.

9 Abtretung von Ansprüchen

Die Abtretung jeglicher Ansprüche des Anwenders gegen die DATEV an Dritte ist ausgeschlossen und dieser gegenüber unwirksam.

10 Übermittlung an die Steuerverwaltung

Die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung erfolgt gemäß Abgabenordnung (AO).

DATEV übermittelt sämtliche zu übertragende Daten verschlüsselt (Standard-ELSTER-Verfahren) im Auftrag des Anwenders an die Clearingstelle (derzeit ELSTER-Clearing-Stelle). Die Authentifizierung erfolgt dabei als "DATEV".

Die der Übermittlung an die Clearingstelle nachgelagerten Prozesse, die Freischaltung des Anwenders für die bei der Finanzverwaltung vorliegenden Mandantendaten und den Verteilprozess innerhalb der Finanzverwaltung definiert diese in eigener Verantwortung.

11 Vertraulichkeit

Als Dienstleister der Kammer und des Anwenders trifft DATEV in gleicher Weise wie den Anwender eine besondere Verschwiegenheitspflicht im Hinblick auf ihr bekannt gewordene Tatsachen von Mandanten. Hiervon ausgenommen ist die Übermittlung der Vollmachten an die Finanzverwaltung gemäß dem Zweck der VDB.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, soweit die Offenlegung z. B. auf Grund einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung zwingend erforderlich ist. Soweit dies im Einzelfall zulässig ist, wird DATEV den Anwender über die Pflicht zur Offenlegung vorab in Kenntnis setzen.

12 Haftung

  1. DATEV haftet für von ihr oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit tritt diese Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit ein.

  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung der DATEV auf den nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der DATEV.

  3. Für Schäden aus Verzögerung der Leistung haftet DATEV nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die sonstigen Rechte des Auftraggebers im Verzugsfall bleiben unberührt. Im Falle einer einvernehmlichen Verschiebung des Beginns der Vertragslaufzeit ist eine Haftung der DATEV ausgeschlossen.

  4. Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bei Vertragsschluss bereits vorhanden sind (§ 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB), wird ausdrücklich ausgeschlossen.

  5. Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen gelten nicht, soweit DATEV eine Garantie übernommen hat, die gerade den Zweck hatte, vor dem Eintritt der geltend gemachten Schäden zu schützen.

  6. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

13 Haftung für mittelbare Schäden

Außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Übernahme einer Garantie (Punkt 5 im Kapitel 11) haftet DATEV nicht für mittelbare Schäden, wie z. B. Mehraufwand, entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen.

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