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Aktuelle Änderungen

22.09.2025

Kapitel 3.2: aktualisiert.

1 Über dieses Dokument

In diesem Dokument erfahren Sie, wie bilanzierende Einzelunternehmen und Personengesellschaften den Investitionsabzugsbetrag mittels E-Bilanz elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.

2 Hintergrund

Mit dem Schreiben vom 20.03.2017 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Stellung dazu genommen, in welcher Form Investitionsabzugsbeträge (IAB) elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln sind.

3 Elektronische Übermittlung des Investitionsabzugsbetrags

Für bilanzierende Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind folgende Sachverhalte im Rahmen der E-Bilanz elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln:

  • Abzugsbeträge nach § 7 g EStG

  • Hinzurechnungen nach § 7 g EStG

  • Rückgängigmachungen nach § 7 g EStG

Diese Sachverhalte sind außerbilanzielle Sachverhalte. Erfassen Sie im E-Bilanz-Assistenten die Angaben im Berichtsbestandteil steuerliche Gewinnermittlung.

Die Werte für die steuerliche Gewinnermittlung können Sie automatisch aus den Steuerprogrammen übernehmen oder manuell erfassen. Wie Sie Daten für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns erfassen, lesen Sie im Dokument: E-Bilanz-Assistent: Daten für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns erfassen (Dok.-Nr. 9277274).

Je nach Vorgang sind dabei in der E-Bilanz-Taxonomie bestimmte Zeilen in der steuerlichen Gewinnermittlung vorgesehen.

3.1 Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen § 7g Abs.1 EStG

Für geplante Anschaffungen oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können (wenn die Voraussetzungen des § 7 g EStG vorliegen) bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten gewinnmindernd berücksichtigt werden. Der Betrag erhöht sich bis auf 50% für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 enden.

Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags erfassen Sie bei den Abrechnungen:

3.2 Hinzurechnung § 7g Abs.2 EStG

Wenn das begünstigte Wirtschaftsgut, für das ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, bis zum Ende des 3. auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahrs, angeschafft wird, kann eine Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags außerhalb der Bilanz erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden, in welchem Wirtschaftsjahr der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde.

Für die Hinzurechnung stehen in den Zurechnungen bis zur Taxonomie 6.3 (gültig für Wirtschaftsjahre 2019/2020) folgende Zeilen zur Verfügung:

Verlängerung der Investitionsfristen
Nachdem 2. Corona-Steuerhilfegesetz gilt:

Die Frist für Investitionen nach § 7g EStG ändert sich. Dies gilt für Investitionsabzugsbeträge, die in einem Wirtschaftsjahr beantragt werden, das nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2018 endet. Die Investitionsfrist endet abweichend von § 7g Absatz 3 Satz 1 EStG, erst zum Ende des 4. auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahrs.
Diese Beträge können in der Zeile Hinzurechnungen aus dem 3. vorangegangenen Wirtschaftsjahr gemeldet werden.

In der Taxonomie 6.4 (gültig für Wirtschaftsjahre 2020/2021) wurde die 3. Zeile umbeschriftet:

Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG vom 30.06.2021)

Die Fristen für Investitionen wurden nochmal verlängert. Investitionsabzugsbeträge müssen spätestens in 2022 aufgelöst werden. Dies gilt für:

  • Investitionsabzugsbeträge, die in 2017 gebildet wurden. Das ist eine Auflösung im 5 Jahr nach der Bildung.

  • Investitionsabzugsbeträge, die in 2018 gebildet wurden. Das ist eine Auflösung im 4 Jahr nach der Bildung.

Mit der Taxonomie 6.5 (gültig für Wirtschaftsjahre 2021/2022) wurde eine weitere Zeile hinzugefügt:

Mit dem 4. Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Frist noch einmal verlängert

Investitionsabzugsbeträge müssen spätestens in 2023 aufgelöst werden. Dies gilt für:

  • Investitionsabzugsbeträge, die in 2017 gebildet wurden. Das ist eine Auflösung im 6 Jahr nach der Bildung.

  • Investitionsabzugsbeträge, die in 2018 gebildet wurden. Das ist eine Auflösung im 5 Jahr nach der Bildung.

  • Investitionsabzugsbeträge, die in 2019 gebildet wurden. Das ist eine Auflösung im 4 Jahr nach der Bildung

In der Taxonomie 6.6 (gültig für Wirtschaftsjahre 2022/2023) wurde eine weitere Zeile hinzugefügt:

Ab der Taxonomie 6.7 (gültig für Wirtschaftsjahre 2023/2024) stehen wieder folgende Zeilen zur Verfügung:

3.3 Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 3 EStG

Wenn in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht innerhalb der Investitionsfrist hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge im Jahr der Bildung rückgängig zu machen.

Weitere Informationen:

Ein neuer E-Bilanz-Datensatz muss für das Jahr, in dem der IAB ursprünglich beantragt wurde, an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Dabei ist der ursprüngliche Abzugsbetrag zu korrigieren.

Wenn 2017 zum Beispiel ein IAB in Anspruch genommen und 2021 beschlossen wird, diesen IAB rückgängig zu machen, dann ist für 2017 ein berichtigter E-Bilanz-Datensatz an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

3.3.1 Vorgehen Taxonomie 6.0

IAB rückgängig machen, wenn der IAB ursprünglich mit der Taxonomie 6.0 übermittelt wurde
Voraussetzung:

Der ursprünglich in 2017 mit der Taxonomie 6.0 gesendete E-Bilanz-Datensatz ist geöffnet (Abschließende Tätigkeiten | Abschlussdaten an Finanzamt senden). Die Taxonomie 6.0 ist gültig für die Wirtschaftsjahre 2016 und 2017.

Vorgehen:
1

Assistentenschritt Berichtsinformationen öffnen.

2

Gewünschten Status hinterlegen.

Eine detaillierte Beschreibung der möglichen Status finden Sie in der Programmhilfe.

3

Assistentenschritt Steuerliche Gewinnermittlung öffnen.

4

Ursprünglich übermittelten Investitionsabzugsbetrag händisch abändern.

Beispiel: Ursprünglich wurde ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 10.000,00 Euro beantragt.

Der nicht in Anspruch genommene Betrag muss gekürzt werden. Der tatsächlich in Anspruch genommene Betrag wird in das Feld eingetragen.

Zu unserem Beispiel: Von den 10.000,00 Euro werden 2.000,00 Euro rückgängig gemacht. In Anspruch genommen werden somit 8.000,00 Euro.

Empfehlung: Aktualisieren Sie nicht die Daten aus der Steuererklärung. In diesem E-Bilanz-Datensatz darf nur der IAB geändert werden.

Der E-Bilanz-Datensatz wurde im Bereich der steuerlichen Gewinnermittlung geändert. Der geänderte Datensatz kann an die Finanzbehörde übermittelt werden.

3.3.2 Vorgehen Taxonomie 6.1

IAB rückgängig machen, wenn der IAB ursprünglich mit der Taxonomie 6.1 übermittelt wurde
Voraussetzung:

Der ursprünglich mit der Taxonomie 6.1 gesendete E-Bilanz-Datensatz ist geöffnet (Abschließende Tätigkeiten | Abschlussdaten an Finanzamt senden). In unserem Beispiel ist der E-Bilanz-Datensatz im Jahr 2018 mit der Taxonomie 6.1 geöffnet. Die Taxonomie 6.1 ist gültig für die Wirtschaftsjahre 2017 und 2018.

Vorgehen:
1

Assistentenschritt Berichtsinformationen öffnen.

2

Status Sonstige Korrektur hinterlegen.

3

Assistentenschritt Steuerliche Gewinnermittlung öffnen.

4

Erforderlichen Korrekturen händisch erfassen.

Die Taxonomie 6.1 sieht dafür separate Zeilen vor.

Beispiel: Ein in 2018 gebildeter IAB wird in 2019 rückgängig gemacht.

5

Empfehlung: Aktualisieren Sie nicht die Daten aus der Steuererklärung. In diesem E-Bilanz-Datensatz darf nur der IAB geändert werden.

Der E-Bilanz-Datensatz wurde im Bereich der steuerlichen Gewinnermittlung geändert. Der E-Bilanz-Datensatz kann an die Finanzbehörde übermittelt werden.

3.3.3 Vorgehen ab Taxonomie 6.2

IAB rückgängig machen, wenn der IAB ursprünglich ab der Taxonomie 6.2 übermittelt wurde
Voraussetzung:

Der ursprünglich gesendete E-Bilanz-Datensatz ist geöffnet (Abschließende Tätigkeiten | Abschlussdaten an Finanzamt senden). Im Folgenden Beispiel ist der E-Bilanz-Datensatz im Jahr 2018 mit der Taxonomie 6.2 geöffnet. Die Taxonomie 6.2 ist gültig für die Wirtschaftsjahre 2018 und 2019.

Vorgehen:
1

Assistentenschritt Berichtsinformationen öffnen.

2

Status Sonstige Korrektur hinterlegen.

3

Assistentenschritt Steuerliche Gewinnermittlung öffnen.

4

Erforderlichen Korrekturen händisch erfassen.

Die Taxonomie sieht dafür unter Abrechnungen separate Zeilen vor. Hier ein Beispiel für einen in 2018 gebildeten IAB, der in 2022 rückgängig gemacht wird.

5

Empfehlung: Aktualisieren Sie nicht die Daten aus der Steuererklärung. In diesem E-Bilanz-Datensatz darf nur der IAB geändert werden.

Der E-Bilanz-Datensatz wurde im Bereich der steuerlichen Gewinnermittlung geändert. Der geänderte Datensatz kann an die Finanzbehörde übermittelt werden.

4 Weitere Informationen

Bei Körperschaftsteuerpflichtigen sind folgende Angaben nicht in dem E-Bilanz-Datensatz, sondern in der Körperschaftsteuererklärung (Anlage GK) anzugeben:

  • Angaben die Abzugsbeträge nach § 7g EStG

  • Hinzurechnungen nach § 7g EStG

  • Rückgängigmachungen nach § 7g EStG

Jeweils eine berichtigte Körperschaftsteuererklärung für die betroffenen Jahre ist zu übermitteln, wenn:

  • Investitionsabzugsbeträge rückgängig gemacht werden

  • Investitionsabzugsbeträge nachträglich beansprucht werden

  • Investitionsabzugsbeträge geändert werden

Investitionsabzugsbetrag: Chronologischer Ablauf in den DATEV-Programmen (u. a. mit Kanzlei-Rechnungswesen)

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