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1 Über dieses Dokument

In diesem Dokument erfahren Sie, wie Sie auf Mandantenebene im Arbeitsbereich Pauschalsteuer einen abweichenden pauschalen Lohnsteuerprozentsatz sowie einen ermäßigten Kirchensteuer-Prozentsatz erfassen. Sie erfahren, wie die pauschale Kirchensteuer nach dem Nachweisverfahren oder dem Vereinfachungsverfahren berechnen und wie sie die Konfession der Mitarbeiter nach dem EStG beachten. Außerdem erfahren Sie, wie Sie die Abwälzung der Pauschsteuer erfassen.

2 Hintergrund

Ein pauschaler Lohnsteuerprozentsatz kann für die steuerliche Behandlung von folgenden Fällen verwendet werden:

  • Beschränkt steuerpflichtige Künstler, Berufssportler etc.,

  • Fälle nach §40 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG.

Wenn der Mitarbeiter mit einer pauschalierten Lohnsteuer gem. §§ 40, 40a, 37b und 40 b EStG von 20% abgerechnet wird, fällt neben der 20% Pauschalsteuer noch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an.

Für die Berechnung der Kirchensteuer kann der Arbeitgeber für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum und für die jeweiligen Pauschalierungsarten zwischen 2 Verfahren wählen. Das gewählte Verfahren muss für alle pauschal versteuerten Mitarbeiter einheitlich angewandt werden:

  • Vereinfachtes Verfahren

    Die Kirchensteuer wird unabhängig von der Konfession des Mitarbeiters mit dem vergünstigten, bundeslandspezifisch pauschalen Kirchensteuersatz berechnet. Auch für konfessionslose Mitarbeiter fällt pauschale Kirchensteuer an. Die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer auf die erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften erfolgt nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch die Finanzbehörde

  • Nachweisverfahren

    Für den einzelnen Mitarbeiter wird die Kirchensteuer unter Beachtung der Konfession berechnet. Für konfessionslose Mitarbeiter fällt daher keine Kirchensteuer an, für Angehörige einer erhebungsberechtigten Konfession fällt der volle bundeslandspezifische Kirchensteuersatz an.

    Voraussetzung für das Nachweisverfahren ist das Vorliegen eines Nachweises der Konfessionszugehörigkeit oder der Konfessionslosigkeit aller betreffenden Mitarbeiter.

Bei einer 2% Pauschalsteuer fällt keine zusätzliche Kirchensteuer und kein zusätzlicher Solidaritätszuschlag an.

3 Vorgehen

Erfassung nur bei Abweichung von Standardberechnung notwendig

Wenn auf Mandantenebene keine Angaben zur Pauschalsteuer hinterlegt werden, wird die Standardberechnung gemäß des Bundeslands des Mandanten verwendet.

Angaben zur pauschalierten Steuer für den Mandanten erfassen
Voraussetzung:

Auf Mandantenebene im Menü unter Erfassen | Mandantendaten | Anpassung Lohnarten | Lohnarten, Registerkarte Grundlagen muss bei den entsprechenden Lohnarten das Lohnveränderungskürzel LVPS hinterlegt werden.

Vorgehen:
1

Auf Mandantenebene im Menü: Erfassen | Mandantendaten | Steuer | Pauschalsteuer wählen.

2

Wenn beschränkt steuerpflichtige Künstler, Berufssportler etc. und Fälle nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG abgerechnet werden, im Feld Abweichender Lohnsteuerprozentsatz den abweichenden pauschalen Lohnsteuerprozentsatz erfassen.

3

Wenn nicht mit den im Programm gespeicherten landesüblichen Werten für den ermäßigten Kirchensteuer-Prozentsatz gerechnet werden soll, im Feld Abweichender KiSt-Prozentsatz den abweichenden Kirchensteuer-Prozentsatz erfassen.

4

Wenn die Konfession nach § 40a EStG (Aushilfen und Teilzeitbeschäftigte) beachtet werden soll, das Kontrollkästchen Aushilfen und Teilzeitkräften aktivieren.

Bei aktiviertem Kontrollkästchen wird die pauschale Kirchensteuer nach dem Nachweisverfahren berechnet. Bei deaktiviertem Kontrollkästchen wird die pauschale Kirchensteuer nach dem Vereinfachungsverfahren berechnet.

5

Wenn die Konfession nach § 40/40b und 37b EStG (Fahrtkosten, Essensgeld, Direktversicherung / Gruppenversicherung und Sachzuwendungen) beachtet werden soll, das Kontrollkästchen Fahrtkosten, Essenszuschuss, Direktversicherung, Sachzuwendungen aktivieren.

Bei aktiviertem Kontrollkästchen wird die pauschale Kirchensteuer nach dem Nachweisverfahren berechnet. Bei deaktiviertem Kontrollkästchen wird die pauschale Kirchensteuer nach dem Vereinfachungsverfahren berechnet.

6

In der Gruppe Automatische Abwälzung der Pauschalsteuer das jeweilige Kontrollkästchen aktivieren, für welchen Bereich die Pauschalsteuer (pauschale Lohnsteuer, pauschale Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden soll.

Die überwälzten Pauschalsteuern werden mit der Lohnart 5900 Abwälzungsbetrag unter den Brutto-Bezügen dargestellt. Sie mindern dadurch das Gesamt-Brutto und den Netto-Verdienst.

4 Weitere Informationen

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