Steuerliche Behandlung bei Nachberechnung ins Vorjahr erfassen
1 Über dieses Dokument
In diesem Dokument erfahren Sie, wie Sie das Zuflussprinzip oder das Entstehungsprinzip für die steuerliche Behandlung nachberechneter Beträge zuordnen.
2 Hintergrund
Steuerlich gilt bei einer Nachberechnung in das Vorjahr grundsätzlich das Zuflussprinzip (= Grundeinstellung in Lohn und Gehalt):
Für die Versteuerung werden nachträglich erfasste Werte für Vorjahresmonate, in das aktuelle Jahr übernommen. Es gelten steuerlich die Kriterien des laufenden Abrechnungsmonats. Für die Lohnsteuerbescheinigung werden die nachberechneten Beträge im aktuellen Jahr bescheinigt.
Abrechnung mit Zuflußprinizip:
Art der Nachberechnung in das Vorjahr |
Lohnsteuer |
Sozialversicherung / DEÜV |
Nachzahlung |
Sonstiger Bezug im lfd. Abrechnungsmonat |
Zuordnung Vorjahr |
Rückzahlung |
Verrechnung mit dem lfd. Entgelt des lfd. Monats |
Zuordnung Vorjahr |
Abweichend hiervon können Sie in den ersten drei Wochen im Januar steuerlich gemäß dem Entstehungsprinzip abrechnen. Dadurch werden Werte, die Sie im aktuellen Abrechnungsmonat nachträglich für Vorjahresmonate erfassen, auch steuerlich dem Vorjahr zugeordnet.
Der Vorjahresmonat wird inklusive dem mit der aktuellen Abrechnung nachberechneten Wert komplett neu aufgerollt. Die Steuer des erfassten Werts richtet sich nach den Kriterien des Vorjahrs. Abgeführt werden die ermittelten Steuerwerte mit der Lohnsteuer-Anmeldung des aktuellen Jahrs. Gegebenenfalls wird für das Vorjahr eine neue Lohnsteuerbescheinigung erstellt.
Nach dem Monatsabschluss wird automatisch für den neuen Abrechnungsmonat das steuerliche Zuflussprinzip wieder eingestellt.
Abrechnung mit Entstehungsprinzip:
Art der Nachberechnung in das Vorjahr |
Lohnsteuer |
Sozialversicherung / DEÜV |
Nachzahlung |
Zuordnung zum Vorjahr, lfd. Bezug im lfd. Abrechnungsmonat |
Zuordnung Vorjahr |
Rückzahlung |
Zuordnung zum Vorjahr, Verrechnung mit lfd. Entgelt des lfd. Monats |
Zuordnung Vorjahr |
Wenn Sie nach dem 21. Januar (Systemdatum) abrechnen, erhalten Sie folgenden Hinweis:
#LN09576 |
Es wurde eine Nachberechnung in das Vorjahr mit steuerlichem Entstehungsprinzip durchgeführt. Dies ist in den ersten 3 Wochen des Januars zulässig (Dreiwochenfrist). Die Abrechnung wurde nach dem 21.01. (Systemdatum) durchgeführt. Überprüfen Sie Ihre Eingaben beim Mandanten unter Mandantendaten | Steuer | Berechnung sowie beim Mitarbeiter unter Stammdaten | Steuer | Besonderheiten. |
Prüfen Sie, ob die Anwendung des Entstehungsprinzips noch zulässig ist und ob die gegebenenfalls für das Vorjahr neu zu erstellende Lohnsteuerbescheinigung von der Finanzbehörde angenommen wird.
Mit dem Abrechnungsmonat 12/JJJJ werden die Lohnsteuerbescheinigungen erstellt. Änderungen von Steuermerkmalen (z. B. Steuerklasse, Freibeträge, Angaben zur Pauschalierung) sowie eine Änderung des Lohnsteuerabzugs für das Vorjahr sind nur bis zur Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung unter Berücksichtigung der Dreiwochenfrist zulässig. Beachten Sie dies vor Anwendung des Entstehungsprinzips.
3 Vorgehen
Steuerliche Behandlung bei Nachberechnung in das Vorjahr erfassen | |
Vorgehen: | |
1 |
Auf Mandantenebene im Menü: Erfassen | Mandantendaten | Steuer | Berechnung wählen. - Oder - Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Stammdaten | Steuer | Besonderheiten, Registerkarte Sonstige Angaben wählen. |
2 |
Gruppe Angaben zur steuerlichen Behandlung bei Nachberechnung ins Vorjahr Steuerliche Behandlung für nachberechnete Beträge wählen:
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Durch die Änderung von Stammdaten oder Bewegungsdaten erfolgt eine automatische Nachberechnung. Wenn das Entstehungsprinzip hinterlegt ist, wird ggf. eine korrigierte Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr erstellt. Wenn keine automatische Nachberechnung durchgeführt wird: Im Menü unter Abrechnung | Lohnabrechnung im Feld Erster Monat der Nachberechnung Dezember des Vorjahrs (12 /JJJJ) erfassen. |