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Aktuelle Änderungen

09.01.2025

Dokument komplett überarbeitet – Beitragsbemessungsgrenzen 2025 aktualisiert.

1 Über dieses Dokument

In diesem Dokument erhalten Sie Informationen zur Begrenzung des 15 % Arbeitgeberzuschusses bei Entgeltumwandlung über der 4 % RV-BBG-Grenze. Zudem erfahren Sie, welche Angaben in Lohn und Gehalt und LODAS zur Abrechnung notwendig sind.

2 Hintergrund

Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Wenn ein Arbeitnehmer zu Gunsten einer betrieblichen Altersvorsorge Entgeltbestandteile umwandelt, ist der Arbeitgeber bei bestehenden Verträgen seit 2022 und bei Neuverträgen seit 2019 verpflichtet, 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zu zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Weitere Informationen: Betriebsrentenstärkungsgesetz

Auszug aus den relevanten Rechengrößen der Sozialversicherung 2025 und der betrieblichen Altersvorsorge:

Monat

Jahr

RV-BBG

8.050,00 EUR

96.600,00 EUR

KV/PV–BBG

5.512,50 EUR

66.150,00 EUR

4 % RV-BBG

322,00 EUR

3.864,00 EUR

15 % der 4% RV-BBG-Grenze

48,30 EUR

579,60 EUR

Informationen zu den aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen: Beitragsbemessungsgrenzen und Rechengrößen in der Sozialversicherung (Dok.-Nr. 1035159)

  • Der Zuschuss kann auch niedriger als 15 % sein, z. B. in folgenden Fällen:

    • Der Brutto-Lohn des Arbeitnehmers liegt trotz Entgeltumwandlung über der BBG RV/AV
      Beispiel: Gehalt 9.000,00 EUR, Entgeltumwandlung 200,00 EUR -> der Arbeitgeber spart keine SV-Beiträge

    • Der Brutto-Lohn des Arbeitnehmers liegt über der BBG KV/PV, aber unter der BBG RV/AV
      Beispiel: Gehalt 6.000,00 EUR, Entgeltumwandlung 200,00 EUR -> Arbeitgeber spart nur Beiträge zur RV/AV

    • Der Brutto-Lohn liegt über einer BBG, durch die Entgeltumwandlung fällt er darunter
      Beispiel: Gehalt 5.600,00 EUR, Entgeltumwandlung 200,00 EUR -> Der Arbeitgeber spart Beiträge zur RV/AV aus 200,00 EUR, zur KV/PV nur aus 112,50 EUR (BBG KV/PV = 5.512,50 EUR)

    • Die Gehaltsumwandlung des Arbeitnehmers liegt über 4% der BBG RV (3.864,00 EUR)
      Beispiel: Brutto-Lohn des Arbeitnehmers liegt unter der BBG KV/PV, Gehaltsumwandlung 3.750,00 EUR pro Jahr -> Arbeitgeber spart Beiträge nur bis zur Höhe der BBG RV von 3.864,00 EUR. 86,00 EUR sind voll sozialversicherungspflichtig.

  • Der Arbeitgeber kann entscheiden:

    • Er rechnet „spitz“ ab und gibt nur den ersparten Beitrag weiter, unter Berücksichtigung von Beitragsbemessungsgrenzen, Einmalzahlungen, Märzklausel und anderen Einflüssen

      - Oder -

    • Er zahlt pauschal 15 % als Arbeitgeberzuschuss, auch wenn die Ersparnis niedriger ist.

Hinweis
Ersparten Betrag abrechnen

In LODAS und Lohn und Gehalt wird immer der pauschale Arbeitgeberzuschuss von 15 % abgerechnet. Eine automatische Kürzung auf die ersparten Beiträge ist nicht möglich.

Begrenzung des 15 % Arbeitgeberpflichtzuschusses bei Entgeltumwandlung über der 4 % RV-BBG-Grenze

Es gibt nur Vorschriften, wie viel Arbeitgeberzuschuss der Arbeitgeber mindestens zahlen muss und keine Höchstgrenzen.

Folgende Möglichkeiten hat ein Arbeitgeber:

  • Zuschuss pauschal bis zur BBG RV zahlen

  • Zuschuss ab der BBG KV/PV spitz abrechnen

    - Oder -

  • Einen anderen Weg gehen

Einige Arbeitgeber möchten den Arbeitgeberpflichtzuschuss begrenzen, wenn die Entgeltumwandlung 4 % der BBG RV übersteigt. In diesem Fall liegt keine SV-Ersparnis mehr vor.

Zuschuss und Höhe der Gehaltsumwandlung
  • Eine Ersparnis der SV-Beiträge kann nur bis zu einer Gehaltsumwandlung bis 4% der BBG RV vorliegen.

  • Eine SV-Ersparnis liegt nicht mehr vor, wenn der Mitarbeiter mehr als 4% der BBG RV jährlich umwandelt.

Das ergibt rechnerisch einen maximal vorgeschriebenen Arbeitgeberzuschuss von 15 % aus 4 % der BBG RV (2025: 579,60 EUR).

In LODAS und Lohn und Gehalt lässt sich dieser Sachverhalt abrechnen. Eine automatische Begrenzung oder Reduzierung des Arbeitgeberzuschusses (inkl. Spitzabrechnen) ist nicht möglich.

3 Vorgehen

Hinweis
Wichtiger Hinweis

Beachten Sie, dass das in diesem Dokument erläuterte Vorgehen ein Beispiel zur Umsetzung im Lohnprogramm ist. Für Ihren Fall treffen ggf. abweichende Regelungen aufgrund von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder arbeitsrechtlichen Aspekten zu. Prüfen Sie auf jeden Fall die Abrechnung und sprechen Sie ggf. mit dem Arbeitgeber oder der zuständigen Behörde.

3.1 Manuelle Berechnung zur Begrenzung des Arbeitgeberzuschusses auf 15 % aus 4 % der BBG RV in 2025

Wenn Sie auf den maximalen Zuschuss (15 % aus 4 % der BBG RV) oder einen anderen Betrag begrenzen möchten, ist eine manuelle Berechnung erforderlich.

Unter Berücksichtigung der jeweiligen Versicherungsbeiträge und der Beitragsbemessungsgrenze sind zu Beginn des Jahrs die betroffenen Mitarbeiter sowie der Monat, in dem die Entgeltumwandlung überschritten wird, zu ermitteln.

Welche Mitarbeiter sind betroffen:

Mitarbeiter, die mehr als 4 % der BBG RV ihres Gehalts umwandeln.

Monatlich gesehen entspricht das einer Gehaltsumwandlung von mehr als 322,00 EUR (3.864,00 EUR / 12). Wenn Sie dem Mitarbeiter nicht mehr als den maximalen Arbeitergeberzuschuss von 579,60 EUR (3.864,00 EUR *15 %) zahlen möchten, müssen Sie manuell eingreifen.

In welchem Monat wird der Arbeitgeberzuschuss überschritten:

Um zu berechnen, in welchem Monat die Mitarbeiter den Arbeitgeberzuschuss überschreiten, werden die 579,60 EUR durch den individuellen monatlichen Arbeitgeberzuschuss (15 % des Betrags der individuellen Gehaltsumwandlung) geteilt. Das Ergebnis wird aufgerundet.

Beispiel:

Ein Mitarbeiter hat eine betriebliche Altersvorsorge mit 460,00 EUR Monatsbeitrag (400,00 EUR Entgeltumwandlung + 60,00 EUR AG-Zuschuss). Der Mitarbeiter erhält nur den maximalen Arbeitgeberpflichtzuschuss von 15 % aus 4 % der RV-BBG.

Berechnung des Monats der Überschreitung:

Den maximal gewünschten Arbeitgeberzuschuss durch den individuellen monatlichen Arbeitgeberzuschuss des Mitarbeiters teilen:

579,60 EUR / 60,00 EUR= 9,66

Der Mitarbeiter wird im 9. Monat (September) die Grenze überschreiten und muss ab hier individuell betrachtet werden. Im September muss sein Arbeitgeberzuschuss anteilig berechnet werden. Ab Oktober erhält er keinen Arbeitgeberzuschuss mehr.

Berechnung des Arbeitgeberzuschusses für den 9. Monat:

Bis August bezahlter Arbeitgeberzuschuss:

8 * 60,00 EUR= 480,00 EUR

Auf den vollen Arbeitgeberzuschuss fehlen noch 99,60 EUR (579,60 EUR – 480,00 EUR).

Hinweis
Arbeitgeberzuschuss wird auf Gehaltsumwandlung berechnet

Der Arbeitgeberzuschuss wird in Lohn und Gehalt und LODAS immer auf die Gehaltsumwandlung berechnet. Ein von 15 % abweichender Prozentsatz muss unter Mandantendaten | AG-Pflichtzuschuss bAV erfasst werden.

Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses errechnet sich nach dem Dreisatz:

Entgeltumwandlung * x % = 99,60 EUR

400,00 EUR * x % = 99,60 EUR

99,60 EUR / 400,00 EUR = 24,90 %

Rundungsdifferenzen von 0,01 EUR sind möglich.

Ergebnis:

Der Mitarbeiter erhält bis zum Monat August die vollen 15 % in Höhe von 60,00 EUR (400,00 EUR * 15 %). Das ergibt 480,00 EUR (8 * 60,00 EUR).

Für den September kommen noch 99,60 EUR (24,90 % von 400,00 EUR) hinzu.

Ab Oktober erhält der Mitarbeiter keinen Arbeitgeberzuschuss mehr.

Das ergibt insgesamt die gewünschten 579,60 EUR.

Umsetzung in den Lohnprogrammen:
  • In Lohn und Gehalt wird der zusätzliche Prozentsatz als weitere Variante in den Mandantendaten angelegt. Dieser Prozentsatz wird dem Mitarbeiter im bestehenden Vertrag zugeordnet. Wenn für weitere Monate kein Arbeitgeberpflichtzuschuss abgerechnet wird, kann der Arbeitgeberzuschuss im bestehenden Vertrag abgewählt werden.

  • In LODAS müssen 2 weitere bAV-Verträge angelegt werden. Für einen bAV-Vertrag kann nur ein Arbeitgeberpflichtzuschuss zugeordnet werden.

    Der zusätzliche Prozentsatz wird als weitere Variante in den Mandantendaten angelegt. Ein weiterer Vertrag muss für den Mitarbeiter angelegt werden und die Variante diesem Vertrag zugeordnet werden. Wenn für weitere Monate kein AG-Pflichtzuschuss abgerechnet wird, muss zusätzlich ein weiterer Vertrag angelegt werden. In diesem Vertrag wird kein Arbeitgeberzuschuss zugeordnet.

3.2 Erfassung in den Lohnprogrammen

3.2.1 Lohn und Gehalt

Beispiel:

Ein Mitarbeiter hat eine betriebliche Altersvorsorge mit 460,00 EUR Monatsbeitrag (400,00 EUR Entgeltumwandlung + 60,00 EUR AG-Zuschuss). Der Mitarbeiter erhält nur den maximalen Arbeitgeberpflichtzuschuss von 15 % aus 4 % der RV-BBG.

AG-Pflichtzuschuss anlegen
Voraussetzung:

Manuelle Berechnung zur Begrenzung des Arbeitgeberzuschusses auf 15 % aus 4 % der BBG RV in 2025 wurde durchgeführt.

Vorgehen:
1

Mandanten in Lohn und Gehalt öffnen.

2

Mandantendaten | AG-Pflichtzuschuss bAV wählen.

3

Symbol Variante neu anlegen klicken und Bezeichnung erfassen, z. B. Name des Mitarbeiters.

4

In der Gruppe Prozentsatz AG-Pflichtzuschuss bAV Schaltknopf Individuell/tariflich wählen.

5

Prozentsatz 24,90 (in diesem Beispiel) erfassen. Dieselbe Berechnungsart wählen, die der Variante Gesetzlich 15% entspricht.

6

Schaltfläche Mitarbeiter zuordnen… klicken.

7

Im Feld Gültig ab Monat 09/JJJJ erfassen.

8

Mitarbeiter wählen. Um die angelegte Variante des bestehenden Vertrags dem Mitarbeiter zuzuordnen Schaltfläche Zuordnen klicken.

9

Im Mitarbeiter unter Stammdaten | Betriebliche Altersvorsorge im betroffenen Vertrag bei AG-Pflichtzuschuss bAV Symbol Historie bearbeiten klicken.

10

Um den AG-Zuschuss ab diesem Monat abzuwählen im Feld Gültig ab Monat 10/JJJJ erfassen.

Eine Variante wird nicht ausgewählt.

11

Schaltfläche Zeile neu klicken.

12

Symbol Variante auswählen klicken und Variante Gesetzlich 15 % wählen.

13

In der Spalte Gültig ab Monat 01/JJJJ (Folgejahr) erfassen.

Hinweis
AG-Pflichtzuschuss als Betrag erfassen

Wenn Sie für den Mitarbeiter einen individuellen AG-Pflichtzuschuss ermittelt haben, können Sie den Pflichtzuschuss auf Mitarbeiterebene unter Stammdaten | Betriebliche Altersvorsorge | (gewünschten Durchführungsweg), Registerkarte Beiträge in der Gruppe Gehaltsverzicht im Feld Abw. AG-Pflichtzuschuss erfassen. Ein erfasster Betrag wird vorrangig vor der prozentualen Berechnung behandelt.

Hinweis
Manuelle Berechnung jährlich wiederholen

Die manuelle Berechnung und das Vorgehen im Lohnprogramm müssen jedes Jahr wiederholt werden.

Für den errechneten Prozentsatz des Arbeitgeberpflichtzuschusses muss für den Mitarbeiter jedes Jahr eine neue Variante angelegt werden und dem ursprünglichen Vertrag des Mitarbeiters mit Berücksichtigung des Gültig-ab-Datums zugeordnet werden.

3.2.2 LODAS

Beispiel:

Ein Mitarbeiter hat eine betriebliche Altersvorsorge mit 460,00 EUR Monatsbeitrag (400,00 EUR Entgeltumwandlung + 60,00 EUR AG-Zuschuss). Der Mitarbeiter erhält nur den maximalen Arbeitgeberpflichtzuschuss von 15 % aus 4 % der RV-BBG.

AG-Pflichtzuschuss anlegen
Voraussetzung:

Manuelle Berechnung zur Begrenzung des Arbeitgeberzuschusses auf 15 % aus 4 % der BBG RV in 2025 wurde durchgeführt.

Vorgehen:
1

Mandanten in LODAS öffnen.

2

Mandantendaten | AG-Pflichtzuschuss bAV wählen.

3

Symbol Variante AG-Pflichtzuschuss bAV neu klicken.

4

Nummer Variante und Bezeichnung erfassen, z. B. Name des Mitarbeiters.

5

In der Gruppe Prozentsatz AG-Pflichtzuschuss bAV Schaltknopf Individuell/tariflich wählen.

6

Prozentsatz 24,90 (in diesem Beispiel) erfassen. Dieselbe Berechnungsart wählen, die der Variante Gesetzlich 15% entspricht.

Verträge anlegen und AG-Pflichtzuschuss zuordnen
Vorgehen:
1

Um in den bestehenden Vertrag zu wechseln Personaldaten | Entlohnung | betriebliche Altersvorsorge | Vertragsdaten wählen.

2

In der Registerkarte Gehaltsumwandlung im Feld Gültig bis Monat 08/JJJJ erfassen.

3

Um einen neuen Vertrag anzulegen Symbol Vertrag neu oder Aufruf Assistent Vertrag betriebliche Altersvorsorge klicken.

4

In der Registerkarte Allgemeine Angaben bei Vertragsdauer in den Feldern Beginn und Ende Monat 09/JJJJ erfassen.

5

Bei AG-Pflichtzuschuss bAV Symbol AG-Pflichtzuschuss auswählen klicken.

6

Neu angelegte Variante wählen und auf OK klicken.

7

In die Registerkarte Gehaltsumwandlung in den Feldern Gültig ab und Gültig bis Monat 09/JJJJ erfassen.

Die restlichen Angaben können aus dem ursprünglichen Vertrag entnommen werden.

8

Um einen neuen Vertrag anzulegen Symbol Vertrag neu oder Aufruf Assistent Vertrag betriebliche Altersvorsorge klicken.

Die Felder Gültig ab und Gültig bis müssen in der Registerkarte Gehaltsumwandlung geändert werden. Die restlichen Angaben können aus dem ursprünglichen Vertrag entnommen werden.

In der Registerkarte Allgemeine Angaben bleibt das Feld AG-Pflichtzuschuss bAV leer.

9

In der Registerkarte Gehaltsumwandlung im Feld Gültig ab Monat 10/JJJJ und im Feld Gültig bis Monat 12/JJJJ erfassen.

10

Ursprünglichen Vertrag mit der Variante des AG-Pflichtzuschusses Gesetzlich15 % wählen.

11

In der Registerkarte Gehaltsumwandlung eine neue Zeile mit den Vertragsdaten und im Feld Gültig ab Monat 01/JJJJ (Folgejahr) erfassen.

Hinweis
Manuelle Berechnung jährlich wiederholen

Die manuelle Berechnung und das Vorgehen im Lohnprogramm müssen jedes Jahr wiederholt werden.

Für den errechneten Prozentsatz des Arbeitgeberpflichtzuschusses muss für den Mitarbeiter jedes Jahr eine neue Variante angelegt werden. In LODAS muss zusätzlich jedes Jahr ein neuer bAV-Vertrag für den Mitarbeiter angelegt werden.

Der ursprüngliche Vertrag mit der Variante „Gesetzlich 15%“ und der Vertrag ohne AG-Pflichtzuschuss können bestehen bleiben. Unter Personaldaten | Entlohnung | betriebliche Altersvorsorge | Vertragsdaten in der Registerkarte Gehaltsumwandlung die Monate in den Feldern Gültig ab und Gültig bis anzupassen ist ausreichend.

3.2.2.1 Abweichender Arbeitgeber-Pflichtzuschuss

Unter Personaldaten | Entlohnung | betriebliche Altersvorsorge | Vertragsdaten kann in der Registerkarte Gehaltsumwandlung im Feld abw. AG-Pflichtzuschuss ein abweichender Zuschuss erfasst werden.

4 Weitere Informationen

LODAS:

Lohn und Gehalt:

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