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26.07.2025

Kapitel 2: Hinweis Pfändungsfreigrenze muss gewahrt bleiben ergänzt.

1 Über dieses Dokument

Das Dokument gibt einen Überblick über die Abrechnung von Pfändungen und die Berechnungsmethode des pfändbaren Einkommens nach der Netto-Methode.

2 Pfändungsfreigrenzen

Hinweis
Pfändungsfreigrenze muss gewahrt bleiben

Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO darf der Wert von Sachbezügen – etwa bei der Überlassung eines Firmenwagens oder Firmenrads im Rahmen einer Gehaltsumwandlung – nicht dazu führen, dass das pfändbare Einkommen des Arbeitnehmers unterschritten wird. Ziel ist es, dem Arbeitnehmer ein pfändungsfreies Mindestnettoeinkommen zur Sicherung seines Lebensunterhalts zu gewährleisten. Beachten Sie dies bei der Gestaltung und Abrechnung entsprechender Vergütungsmodelle.

Weitere Informationen finden Sie in den Dokumenten:

2.1 Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen

2.1.1 Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2025

Die Pfändungsfreigrenzen (§ 850c ZPO) erhöhen sich zum 1. Juli 2025. Folgende Grenzen werden automatisch für Abrechnungen ab Juli 2025 berücksichtigt:

Pfändungsfreibetrag

1.555,00 EUR

Für die 1. unterhaltsberechtigte Person

585,23 EUR

Für die 2. bis 5. unterhaltsberechtigte Person

Je 326,04 EUR

Wenn der Netto-Lohn 4.766,99 EUR übersteigt, ist der Mehr-Betrag voll pfändbar.

Berücksichtigt werden die Pfändungsfreigrenzen in

  • LODAS für Abrechnungen ab 07/2025

  • Lohn und Gehalt ab Programmversion 14.75 (Service-Release vom 12.06.2025)

2.1.2 Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2024

Die Pfändungsfreigrenzen (§ 850c ZPO) erhöhen sich zum 1. Juli 2024. Folgende Grenzen werden automatisch für Abrechnungen ab Juli 2024 berücksichtigt:

Pfändungsfreibetrag

1.491,75 EUR

Für die 1. unterhaltsberechtigte Person

561,43 EUR

Für die 2. bis 5. unterhaltsberechtigte Person

Je 312,78 EUR

Wenn der Netto-Lohn 4.573,10 EUR übersteigt, ist der Mehr-Betrag voll pfändbar.

Berücksichtigt werden die Pfändungsfreigrenzen in

  • LODAS für Abrechnungen ab 07/2024

  • Lohn und Gehalt ab Programmversion 13.12 (Service-Release vom 13.06.2024)

2.1.3 Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2023

Die Pfändungsfreigrenzen (§ 850c ZPO) erhöhen sich zum 1. Juli 2023. Folgende Grenzen werden automatisch für Abrechnungen ab Juli 2023 berücksichtigt:

Pfändungsfreibetrag

1.402,28 EUR

Für die 1. unterhaltsberechtigte Person

527,76 EUR

Für die 2. bis 5. unterhaltsberechtigte Person

Je 294,02 EUR

Wenn der Netto-Lohn 4.298,81 EUR übersteigt, ist der Mehr-Betrag voll pfändbar.

Berücksichtigt werden die Pfändungsfreigrenzen in

  • LODAS für Abrechnungen ab 07/2023

  • Lohn und Gehalt ab Programmversion 12.32 (Service-Release vom 17.05.2023)

2.1.4 Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2022

Die Pfändungsfreigrenzen (§ 850c ZPO) wurden zum 1. Juli 2022 erhöht. Folgende Grenzen werden automatisch für Abrechnungen seit Juli 2022 berücksichtigt:

Pfändungsfreibetrag

1.330,16 EUR

Für die 1. unterhaltsberechtigte Person

500,62 EUR

Für die 2. bis 5. unterhaltsberechtigte Person

Je 278,90 EUR

Wenn der Netto-Lohn 4.077,72 EUR übersteigt, ist der Mehr-Betrag voll pfändbar.

Berücksichtigt werden die Pfändungsfreigrenzen in

  • LODAS für Abrechnungen seit 07/2022

  • Lohn und Gehalt seit Programmversion 11.86 (Service-Release vom 09.06.2022)

3 Berechnung des Netto-Arbeitseinkommens nach der Netto-Methode

Das Bundesarbeitsgericht hat mit folgendem Urteil vom 17.4.2013 (Aktenzeichen 10 AZR 59/12) zur Berechnung des pfändbaren Einkommens Folgendes entschieden (Leitsätze des Urteils):

„Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO gilt die sog. Netto-Methode. Die der Pfändung entzogenen Bezüge sind mit ihrem Brutto-Betrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Ein erneuter Abzug der auf diesen Brutto-Betrag entfallenden Steuern und Abgaben erfolgt nicht.“

Bei der Netto-Methode werden zunächst die unpfändbaren Bezüge vom Brutto-Einkommen abgezogen. Anschließend werden aus dem verbleibenden Betrag die Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben fiktiv ermittelt und abgezogen. Der Restbetrag ist das pfändbare Einkommen, aus dem der Pfändungsbetrag mithilfe der Pfändungstabelle festgestellt wird.

4 Unterhaltsberechtigte Personen

Zur Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens bei einer Pfändung sind unter anderem die unterhaltspflichtigen Personen (UP) maßgeblich.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss selbst enthält zur Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen keine Angaben. Die Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen muss der Drittschuldner ermitteln. Wir empfehlen, den Schuldner schriftlich aufzufordern, rechtzeitig vor der Überweisung des pfändbaren Betrags die gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzuweisen. Soweit dem Drittschuldner nicht definitiv bekannt ist, dass der Schuldner seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt, muss er davon ausgehen, dass der Schuldner die Verpflichtungen erfüllt. Der Drittschuldner muss also nicht prüfen, ob der Schuldner tatsächlich Unterhaltszahlungen leistet.

Bei der Ermittlung der unterhaltspflichtigen Person müssen Personen berücksichtigt werden, die gegenüber dem Schuldner eine gesetzliche Unterhaltspflicht haben:

  • Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner

  • Frühere Ehegatten oder Lebenspartner

  • Verwandte (Kinder, ggf. auch Enkelkinder, Eltern, Großeltern)

  • Mutter oder Vater eines nichtehelichen Kinds

Bei gewöhnlichen Pfändungen werden gemäß Pfändungstabelle (§ 850 ZPO) ermittelt:

  • Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen

  • Absolute Pfändungsfreigrenze: Betrag, der dem Arbeitnehmer in jedem Fall bleiben muss

    - Und –

  • Prozentsatz, der dem Arbeitnehmer vom übersteigenden Netto-Verdienst verbleiben muss

Hinweis
Maximal 5 unterhaltsberechtigte Personen

Im Programm können maximal 5 unterhaltsberechtigte Personen erfasst werden, da die Pfändungstabelle bei der Unterhaltspflicht zwischen 0, 1, 2, 3, 4 oder 5 und mehr Personen unterscheidet.

Nichtberücksichtigung von unterhaltsberechtigten Personen

Wenn eine unterhaltsberechtigte Person über eigenes Einkommen verfügt, kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass diese Person bei der Berechnung des pfändbaren Betrags ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Die Anordnung kann entweder im Pfändungs-/ Überweisungsbeschluss oder im Anschluss daran getroffen werden.

Der Antrag muss vom Gläubiger bei dem Vollstreckungsgericht eingereicht werden, das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat. Im Antrag muss die ungefähre Höhe des Einkommens angegeben werden, über das die unterhaltsberechtigte Person verfügt.

Nichtberücksichtigung auch ohne Anordnung

Wenn der Drittschuldner über gesicherte Kenntnisse verfügt, dass der Schuldner seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt oder aber ein Unterhaltsberechtigter über ein eigenes Einkommen verfügt, darf er den Unterhaltsberechtigten nicht berücksichtigen.

Berechnung des Pfändungsbetrags bei anteilig unterhaltsberechtigten Personen

Das Vollstreckungsgericht kann nach § 850c ZPO Abs. 4-6 bestimmen, dass unterhaltsberechtigte Personen bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder nur teilweise berücksichtigt werden.

Pfändungsfreigrenzen laut Tabelle (ab 01.07.2025):

Anzahl unterhaltsberechtigte Personen

Unpfändbarer Betrag

Differenz zur nächsten Stufe

Unpfändbarer Prozentsatz

Differenz zur nächsten Stufe

0

1.555,00 EUR

585,23 EUR

30%

20%

1

2.140,23 EUR

326,04 EUR

50%

10%

2

2.466,27 EUR

326,04 EUR

60%

10%

3

2.792,31 EUR

326,04 EUR

70%

10%

4

3.118,35 EUR

326,04 EUR

80%

10%

5

3.444,39 EUR

90%

Ab 4.766,99 EUR voll pfändbar

Berechnung bei anteilig unterhaltsberechtigten Personen:

Beispiel 0,5 unterhaltsberechtigte Personen

Unpfändbarer Betrag lt. Tabelle bei 0 unterhaltsberechtigten Personen

1.555,00 EUR

+ Differenz unpfändbarer Betrag zur nächsten Stufe x 0,5 (585,23 EUR x 0,5)

292,62 EUR

= Unpfändbarer Betrag bei 0,5 unterhaltsberechtigten Personen

1.874,62 EUR

Unpfändbarer Prozentsatz lt. Tabelle bei 0 unterhaltsberechtigten Personen

30,00%

+ Differenz unpfändbarer Prozentsatz zur nächsten Stufe x 0,5 (20,00% x 0,5)

10,00%

= Unpfändbarer Prozentsatz bei 0,5 unterhaltsberechtigten Personen

40,00%

5 Besonderheiten

5.1 Nachberechnung

Wenn sich das maßgebliche Netto-Einkommen durch eine Nachberechnung verändert, wird auch der Pfändungsabzug neu ermittelt. Wenn sich durch die Nachberechnung oder durch eine Erhöhung der unterhaltsberechtigten Personen für den Arbeitnehmer eine Erstattung zu viel einbehaltener Pfändungsbeträge ergibt, wird die Erstattung mit dem Pfändungsabzug des laufenden Abrechnungsmonats verrechnet. Ebenso wird ein zusätzlicher Pfändungsabzug, z. B. bei Reduzierung der unterhaltsberechtigten Personen im laufenden Abrechnungsmonat, verrechnet. Achten Sie darauf, dass durch eine Nachberechnung der Auszahlungsbetrag nicht unter die Unpfändbarkeitsgrenze fällt.

Hinweis
Bereits abgeführte Beträge

Bereits abgeführte Beträge an einen Gläubiger werden nicht mehr erstattet, da in der Regel die Zahlungen geleistet wurden.

Wenn der Pfändungsabzug dennoch korrigiert werden muss, erfassen Sie den Betrag im Abrechnungsmonat in den Bewegungsdaten. Eine Korrektur kann durch folgende Sachverhalte notwendig sein:

  • Pfändungsbeschluss wird durch eine Nachberechnung überzahlt

  • Zahlungen müssen zurückgehalten werden

  • Zahlungen dürfen nicht bedient werden

  • Gläubiger erstattet die überzahlte Pfändung

Für die Korrektur können Sie in LODAS die gleiche Nettobezugsnummer/Abzugsnummer verwenden, mit der die Pfändung auf der Abrechnung ausgewiesen ist. Der so gebuchte Betrag wird dem Arbeitnehmer ausgezahlt, und der Pfändungsrest wird korrigiert. ​

5.2 Abfindungen

Abfindungen unterliegen nicht dem Pfändungsschutz nach §§ 850a, c, d oder f ZPO. Der Pfändungsschutz ergibt sich in diesem Fall nur auf Antrag des Schuldners durch eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts (§ 850i ZPO). Ohne Entscheidung muss in voller Höhe der Abfindung gepfändet werden (bei steuerpflichtigen und SV-pflichtigen Abfindungen gekürzt um die gesetzlichen Abzüge).

Ausnahme: Der Pfändungsschutz ergibt sich nur auf Antrag des Schuldners beim Vollstreckungsgericht. Wenn das Vollstreckungsgericht einen Freibetrag festsetzt, muss die sich daraus ergebende Differenz zum automatisch ermittelten Pfändungsabzug über Bewegungsdaten erfasst werden.

5.3 Firmenwagen

Bei der Ermittlung des pfändbaren Teils des Einkommens müssen Geldleistungen und Sachleistungen gemäß den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften zusammengerechnet werden. Im Zusammenhang mit Firmenwagen müssen folgende Aspekte beachtet werden:

Geldwerter Vorteil für die Privatnutzung:

Der monatliche geldwerte Vorteil, der nach der 1%-Regelung für die Privatnutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagens ermittelt wird, zählt zu den pfändbaren Sachleistungen.

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte:

Der geldwerte Vorteil, der nach der 0,03%-Regelung für die Fahrten zwischen der Wohnung und der 1. Tätigkeitsstätte berechnet wird, ist nicht pfändungsrelevant.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 31. Mai 2023 (Aktenzeichen 5 AZR 273/22) entschieden, dass dieser Betrag als Korrekturposten für den pauschalen Werbungskostenabzug zu werten ist.

Individuelle Prüfung:

Das BAG-Urteil muss als Einzelfall betrachtet werden. Ob die Stammlohnarten 874 und 875 als pfändbar eingestuft werden müssen, muss individuell geprüft werden.

5.4 Kontopfändungsschutz (P-Konto)

Am 01.07.2010 trat das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.2009 in Kraft (BGBl 2009 I S. 1707). Gemäß § 850k Abs. 5 ZPO kann der Schuldner (Arbeitnehmer) mittels Bescheinigung des Arbeitgebers den vom Arbeitgeber ermittelten pfändungsfreien Betrag nachweisen. Dieser Betrag gilt dann auch für das Pfändungsschutzkonto. Laut Gesetzesbegründung sind dazu keine zusätzlichen Bescheinigungen vorgesehen. Für die Lohnabrechnung entsteht dadurch kein Änderungsbedarf.

5.5 Vorpfändung

Die Vorpfändung ist eine Maßnahme zur Sicherung der Ansprüche aus einer nachfolgenden Pfändung und Überweisung. Die Vorpfändung bedarf keiner Entscheidung eines Vollstreckungsgerichts. Sie wird durch den Gerichtsvollzieher zugestellt und sichert den Rang. Diese Wirkung bleibt einen Monat erhalten. Wenn nicht innerhalb dieser Zeit ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt wird, verliert die Vorpfändung ihre Wirkung. Wenn ein solcher Beschluss innerhalb eines Monats nach der Vorpfändung beim Arbeitgeber eingeht, muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss so behandelt werden, als ob er mit der Vorpfändung zugegangen ist. Dies gilt selbst dann, wenn zwischen der Vorpfändung und der Zustellung des entsprechenden Beschlusses der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eines anderen Gläubigers zugestellt wird.

5.6 Verbraucherinsolvenz

Für eine überschuldete Privatperson besteht die Möglichkeit, ein Insolvenzverfahren zu beantragen. Das Verfahren endet bei erfolgreicher Durchführung nach 3 Jahren mit der Erteilung einer Restschuldbefreiung (§§ 286 - 303 InsO).

In diesem Zeitraum muss das pfändbare Arbeitseinkommen an einen Treuhänder abgeführt werden. Der gepfändete Betrag wird vom Treuhänder einmal jährlich an die Insolvenzgläubiger verteilt. Basis für die Verteilung ist das Schlussverzeichnis. Bei dieser Verteilung (§ 203 InsO) werden somit nur Gläubiger berücksichtigt, die ihre Forderungen rechtzeitig geltend gemacht haben.

Gläubiger, deren Forderung erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet ist, werden wegen der vorrangigen Abtretung der Lohnforderung an den Treuhänder nicht berücksichtigt. Allerdings kann sich dieser "Neugläubiger" einen Rang auf das pfändbare Einkommen nach der Restschuldbefreiung sichern.

5.7 Lohnsteuer-Jahresausgleich

Wenn sich durch die Überprüfung ergibt, dass unterjährig zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde, wird der zu viel einbehaltene Betrag dem Arbeitnehmer erstattet. Diese Erstattung hat Einfluss auf das Netto-Einkommen und auf die Pfändungsberechnung des Arbeitnehmers.

6 Weitere Informationen

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