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Archiviertes Dokument - Stand der folgenden Informationen

Die Informationen in diesem Dokument werden nicht mehr aktualisiert.

Die Inhalte des Dokuments können aber z. B. bei einer Betriebsprüfung relevant sein. Daher ist das Dokument weiterhin verfügbar.

Dieses Dokument basiert auf den unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de verfügbaren Informationen zu:

  • Überbrückungshilfe 3 Plus (Stand: 11.08.2023)

Hinweis
Arbeitshilfe Fälligkeiten für die Ermittlung der Fixkosten nach Fälligkeit für die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe 1 bis 4

Ab Kanzlei-Rechnungswesen 11.3 (Service-Release Jahreswechsel, Bereitstellung 30.12.2022) steht Ihnen für die Ermittlung der Fixkosten nach Fälligkeit für die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen 1 bis 4 die Arbeitshilfe Fälligkeiten zur Verfügung.

Die Arbeitshilfe Fälligkeiten ist eine Microsoft Excel-Arbeitsmappe als Ergänzung zu den Auswertungen | Corona-Hilfen in Kanzlei-Rechnungswesen.

Mit der Arbeitshilfe Fälligkeiten können Sie auf Einzelbuchungssatzebene die Fälligkeiten der Fixkostenpositionen bearbeiten und im Anschluss in die Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen 1 bis 4 in Kanzlei-Rechnungswesen importieren.

Damit werden nur die förderfähigen Fixkosten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt, in der Schlussabrechnung berücksichtigt.

Ausführliche Informationen finden Sie im Dokument:

Achtung
Achtung
Schlussbescheid mit Rückforderung, wenn keine Schlussabrechnung erfolgt

Beachten Sie die Informationen „Häufige Fragen zum postalischen Schreiben zur Schlussabrechnung vom November 2023“ unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Erfolgt keine Schlussabrechnung bis zum 31.01.2024 (Nachfrist) oder im Falle einer Fristverlängerung durch prüfende Dritte bis zum 30.09.2024, wird Ihr vorläufig bewilligter Antrag durch einen Schlussbescheid mit Rückforderung abgeschlossen.

In diesem Fall wird die beantragte Corona-Wirtschaftshilfe in voller Höhe zurückgefordert. Bei einer solchen Rückforderung werden zusätzlich Erstattungszinsen für den zurückzuzahlenden Betrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung erhoben.

Achtung
Achtung
Schlussabrechnung: Technische Übergangsfrist bis zum 15.10.2024

Seitens der Service-Hotline der Bewilligungsstelle wird eine sogenannte „Technische Übergangsfrist" über den 30.09.2024 hinaus bis zum 15.10.2024 eingeräumt.

Die Einreichung der Schlussabrechnung wird über das nach wie vor gültige Fristende 30.09.2024 hinaus bis einschließlich 15.10.2024 möglich sein, unter anderem, um gegebenenfalls technische Probleme der prüfenden Dritten beheben zu können.

Bis zum 15.10.2024 eingereichte Schlussabrechnungen werden von der Bewilligungsstelle entgegengenommen und bearbeitet.

Der 15.10.2024 ist keine formale Fristverlängerung, sondern eine „Technische Übergangsfrist“.

Quellen:

Letzte Änderungen

Datum

Änderung im Dokument

29.04.2025

Hinweis „Archiviertes Dokument“ aufgenommen.

Einreichung Schlussabrechnung Überbrückungshilfe 3 Plus: Technische Übergangsfrist am 15.10.2024 abgelaufen.

1 Über dieses Dokument

In diesem Dokument erhalten Sie wichtige Informationen zur Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe 3 Plus und wie Sie DATEV dabei unterstützt.

Dieses Dokument wird regelmäßig aktualisiert, um auf neue Informationsstände zu reagieren.

Die in diesem Dokument und in den von DATEV angebotenen Programmunterstützungen enthaltenen Definitionen, inhaltlichen Abgrenzungen, Erläuterungen und Berechnungen erfolgen unter Vorbehalt.

Hinweis
Übersicht Fristen (Antragsfrist abgelaufen)

Überbrückungshilfe 3 Plus

  • Förderzeitraum: Juli 2021 bis Dezember 2021

  • Antragsfrist: Erst- und Änderungsanträge am 31.03.2022 abgelaufen

  • Schlussabrechnung:

    • Einreichung am 31.10.2023 abgelaufen

    • Nachfrist für Einreichungen über prüfende Dritte am 31.01.2024 abgelaufen

    • Auf Antrag Verlängerung in Einzelfällen: 30.09.2024 - Technische Übergangsfrist bis zum 15.10.2024

2 Allgemeine Informationen zur Überbrückungshilfe 3 Plus

Zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die durch coronabedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen erhebliche Umsatzausfälle erleiden, hat die Bundesregierung die Überbrückungshilfe 3 Plus aufgelegt.

Formal wird die Überbrückungshilfe von den Bundesländern ausgegeben. Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) hat sich bereit erklärt, mit www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de eine bundesweite Plattform für die Antragstellung und Schlussabrechnung zur Verfügung zu stellen.

Es können keine Anträge auf Überbrückungshilfe 3 Plus mehr gestellt werden.

Auf Antrag in Einzelfällen bis 30.09.2024 sind jeweils Schlussabrechnungen für bereits gestellte Anträge auf Überbrückungshilfe 3 Plus einzureichen. Die Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung im Einzelfall kann seit dem 07.03.2023 im digitalen Antragsportal beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist die Anlage des Organisationsprofils. Beachten Sie hierzu die FAQs zur Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen Ziffer 3.2.

2.1 Schlussabrechnung (nachträglicher Nachweis nach Ablauf des Förderzeitraums)

Die Schlussabrechnung über die erhaltene Förderung erfolgt, wie die Antragstellung, über den prüfenden Dritten.

Im Rahmen der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe 3 Plus findet eine Gesamtbetrachtung aller tatsächlich im Förderzeitraum entstandenen relevanten Umsätze und Kosten statt.

Die Schlussabrechnung muss nach Ablauf des letzten Fördermonats beziehungsweise nach Bewilligung, auf Antrag in Einzelfällen bis 30.09.2024 vorgelegt werden.

Die Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung im Einzelfall kann seit dem 07.03.2023 im digitalen Antragsportal beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist die Anlage des Organisationsprofils. Beachten Sie hierzu die FAQs zur Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen Ziffer 3.2.

Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen.

Umsatzeinbruch

Bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen über den Umsatz im Jahr 2020 und den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 werden diese durch einen prüfenden Dritten an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt.

Ergibt sich daraus, dass entgegen der Prognose ein Umsatzeinbruch von 30% in keinem der Monate des Förderzeitraums Juli 2021 bis Dezember 2021 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2019 erreicht wurde, also die grundsätzliche Förderberechtigung nicht vorgelegen hat, sind alle bereits ausgezahlten Zuschüsse zurückzuzahlen.

Zudem teilt der prüfende Dritte bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen den Bewilligungsstellen der Länder den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch in dem jeweiligen Fördermonat mit.

Sollte der tatsächliche Umsatzeinbruch in einem Fördermonat niedriger ausfallen als der prognostizierte Umsatzeinbruch, sodass sich ein niedrigerer Erstattungsbetrag ergibt, sind zu viel gezahlte Zuschüsse nach Bescheid an die zuständige Stelle zurückzuzahlen.

Sollte der tatsächliche Umsatzeinbruch in einem Fördermonat höher ausfallen als der prognostizierte Umsatzeinbruch, sodass sich ein höherer Erstattungsbetrag ergibt, erfolgt auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung.

Der prüfende Dritte berücksichtigt bei der Bestätigung der endgültigen Umsatzzahlen die Umsatzsteuer-Voranmeldungen (UStVA) der antragstellenden Unternehmen.

Betriebliche Fixkosten

Der prüfende Dritte übermittelt zudem die endgültige Fixkostenabrechnung an die Bewilligungsstellen der Länder.

Sollten die tatsächlichen förderfähigen Kosten niedriger ausfallen als die prognostizierten Kosten (Höhe der Gesamtkosten), sind gegebenenfalls bereits ausgezahlte Zuschüsse für den betroffenen Fördermonat zurückzuzahlen.

Sollten die tatsächlichen förderfähigen Kosten höher ausfallen als die prognostizierten Kosten (Höhe der Gesamtkosten), erfolgt auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung.

Falls die Überbrückungshilfe 3 Plus im Beihilferahmen Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 beziehungsweise Bundesregelung Allgemeiner Schadensausgleich, Covid-19 geleistet wird, sind bei der Schlussabrechnung nicht nur die tatsächlich aufgetretenen und berücksichtigungsfähigen Umsatzverluste und Fixkosten mitzuteilen, sondern auch die ungedeckten Fixkosten beziehungsweise der Schaden im Sinne des Beihilferechts.

Im Rahmen der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe 3 Plus findet eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umsätze und Kosten statt.

Eine Rückzahlung hat nur zu erfolgen, wenn die bereits gezahlten Zuschüsse den endgültigen Anspruch übersteigen. Eine Nachzahlung wird für die Überbrückungshilfe 3 Plus auf entsprechenden Antrag erfolgen, wenn der endgültige Anspruch die bereits gezahlten Zuschüsse übersteigt.

Rückzahlungen bereits ausgezahlter Zuschüsse sind bis zur Schlussabrechnung grundsätzlich nicht zu verzinsen. Eine Verzinsung könnte eintreten, wenn nach der Rückforderung die dort gesetzten Zahlungsziele nicht eingehalten werden oder Subventionsbetrug begangen wurde.

Für den Fall, dass der Antragstellende dem prüfenden Dritten keine Unterlagen für die Schlussabrechnung zur Verfügung stellt oder für diesen nicht mehr erreichbar ist, informiert der prüfende Dritte die Bewilligungsstelle des Landes über diesen Umstand. Weitergehende Verpflichtungen bestehen für den prüfenden Dritten nicht.

Nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe Plus und Überbrückungshilfe 3 Plus

Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe Plus und der Überbrückungshilfe 3 Plus eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrages von der Neustarthilfe Plus zur Überbrückungshilfe 3 Plus wechseln und umgekehrt.

Von dem Wahlrecht können alle Antragstellenden Gebrauch machen, die in beiden Programmen antragsberechtigt sind. Voraussetzung ist, dass bereits ein Antrag für eines der beiden Programme gestellt und beschieden wurde.

Zudem muss der Antragstellende eine Erklärung abgeben, dass auf jegliche Ansprüche im Rahmen des ursprünglich ausgewählten Programmes verzichtet wird (Verzichtserklärung). Mit Zugang der Verzichtserklärung verliert der ursprüngliche Bescheid seine Wirksamkeit.

Das Wahlrecht konnte bis zum Ende der Antragsfrist am 31.03.2022 ausgeübt werden.

In Einzelfällen konnte das Wahlrecht auch nach Ende der Antragsfrist, spätestens aber bis zum 15.06.2022 ausgeübt werden.

Nach Einreichung der End- bzw. Schlussabrechnung ist die Ausübung des Wahlrechts nicht mehr möglich.

Eine End- bzw. Schlussabrechnung muss jeweils in dem Programm vorgenommen werden, in das der Antragstellende nach Ausübung des Wahlrechtes gewechselt ist.

Wenn von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht wird und der Antrag für das Programm, in das der oder die Antragstellende wechseln möchte, gestellt wurde, ist ein Wechsel zurück in das andere zuerst ausgewählte Programm nicht mehr möglich. Dies gilt auch, wenn im neu ausgewählten Programm die Förderung geringer ist oder sich nach Antragstellung herausstellt, dass eine Antragsberechtigung für das neu ausgewählte Programm nicht vorliegt und der Antrag daher nicht bewilligt werden kann.

Nachweise

Grundsätzlich muss die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die den Angaben in den Anträgen auf Schlussabrechnung zugrundeliegenden Nachweise, Unterlagen und Zahlungsbelege vorhalten. Um eine effiziente Bearbeitung zu gewährleisten, sind die Nachweise und Unterlagen ausschließlich auf Anforderung der Bewilligungsstelle durch die prüfenden Dritten vorzulegen.

Hiervon abweichend sind der Bewilligungsstelle in den folgenden Fällen bereits mit Einreichung der Schlussabrechnung Nachweise zur Verfügung zu stellen. Dies kann ausschließlich elektronisch über eine Upload-Funktion im Antragsverfahren erfolgen.

  • Bei sämtlichen Anträgen mit einer Förderhöhe ab 1 Mio. EUR pro Förderprogramm müssen jeweils geeignete Nachweise zu den Betriebsergebnissen elektronisch eingereicht werden. Dies kann insbesondere durch eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie eine Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) mit einer Übersicht über alle Monate des Referenz- und Förderzeitraums oder vergleichbare Auswertungen erfolgen.

  • Bei sämtlichen Anträgen, die auf der beihilferechtlichen Grundlage der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe oder der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19, gestützt sind, müssen geeignete Nachweise zu den Betriebsergebnissen elektronisch eingereicht werden. Dies kann insbesondere durch eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie eine Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) mit einer Übersicht über alle Monate des Referenz- und Förderzeitraums oder vergleichbare Auswertungen erfolgen.

  • Antragstellende, die in der Überbrückungshilfe 3 Plus Abschreibungen für Wertminderungen von Saisonware und verderblicher Ware als Fixkosten geltend gemacht haben, müssen eine Erklärung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der entsprechenden Angaben geben, deren Plausibilität der/die prüfende Dritte zu bestätigen hat. Die Erklärung des Antragstellenden und die Bestätigung der/des prüfenden Dritten über die Plausibilität der Angaben müssen im Rahmen der Schlussabrechnung elektronisch eingereicht werden.

Hiervon unberührt bleibt, dass die Bewilligungsstellen weitere Nachweise zur Überprüfung der Anträge auf Schlussabrechnung anfordern dürfen. Dies umfasst sämtliche der in den Anträgen auf Schlussabrechnung gemachten Angaben belegenden Nachweise und Unterlagen. Die Bewilligungsstellen können im Einzelfall auch eine Vor-Ort-Inaugenscheinnahme durchführen. Auch nach der Zusendung der Schlussbescheide sind die Belege für die in den Nebenbestimmungen genannten Fristen aufzubewahren, da nachträglich u.a. Stichproben- und verdachtsabhängige Kontrollen möglich sind.

2.2 Beihilferechtliche Besonderheiten

Im Zuge der Schlussabrechnung ist anzugeben, welches Beihilferegime jeweils in Anspruch genommen wird. Die Überbrückungshilfe 3 Plus bietet Unternehmen, die vor dem 01.01.2019 gegründet wurden, ein beihilferechtliches Wahlrecht zwischen der:

  • Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 ggf. kumuliert mit der De-minimis-Verordnung (Für Zwecke der Überbrückungshilfe 3 Plus gelten diese Beihilferegelungen mit der Maßgabe eines beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrags von 2 Mio. EUR.)

  • Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (Für Zwecke der Überbrückungshilfe 3 Plus gelten diese Beihilferegelungen mit der Maßgabe eines beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrags von 10 Mio. EUR.)

  • Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19

  • Kumulierung der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 und der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 11,8 Mio. EUR)

  • Kumulierung der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 und der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 sowie De-minimis-Verordnung (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 12 Mio. EUR) sowie

  • Kumulierung der Bundesregelung Allgemeiner Schadensausgleich, COVID-19 mit den unter 1, 2, 4 und 5 genannten beihilferechtlichen Regelungen.

Die Obergrenze für Förderungen aus der Überbrückungshilfe 3 und der Überbrückungshilfe 3 Plus beträgt insgesamt 52 Mio. EUR, soweit der Antragsteller keine Beihilfen aus anderen staatlichen Corona-Förderprogrammen auf Basis der o. g. Beihilferahmen erhalten hat.

Die Obergrenze ergibt sich aus den 12 Mio. EUR aus dem EU-Beihilferahmen, bestehend aus Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, De-minimis-Verordnung sowie Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 zuzüglich der Höchstgrenze von 40 Mio. EUR aus der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19.

Unternehmen, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.10.2020 gegründet wurden, fallen in jedem Fall unter die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020.

Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Hilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden.

Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe 3 Plus (d. h. auch inklusive. z. B. des Eigenkapitalzuschusses, der Anschubhilfe oder der Restart-Prämie) einzuhalten. Die Überbrückungshilfe 3 Plus stützt sich auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, die De-minimis-Verordnung, die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 und die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19.

Unternehmen, die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, können daher eine Förderung nur bis zu 70% der ungedeckten Fixkosten im Sinne des europäischen Beihilferechts im beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Dezember 2021) erhalten.

Im Falle von kleinen und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Mio. EUR), die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, darf die gewährte Hilfe bis zu 90% der ungedeckten Fixkosten betragen. Nach der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, können Beihilfen nur für entstandene Schäden vergeben werden, die in einer direkten Verbindung zur Betroffenheit durch einen angeordneten Lockdown-Beschluss des Bundes und der Länder zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie stehen. Freiwillige Schließungen, beispielsweise weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G plus) unwirtschaftlich wäre, sind davon also nicht umfasst. Der Schaden wird dabei aus der Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des von einer Schließungsanordnung betroffenen Zeitraums zwischen dem 16.03.2020 und dem 31.12.2021 (Ende Leistungszeitraum Überbrückungshilfe 3 Plus) und dem um einen konjunkturbedingten Abschlag geminderten kontrafaktischen Betriebsergebnis des Vergleichszeitraums im Jahr 2019 ermittelt. Es ist sicherzustellen, dass eine Überkompensation der pandemiebedingten wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist. Soweit ein Schaden nicht auf einen Lockdown-Beschluss zurückgeht, ist er nicht ersatzfähig.

Bei der Kombination aus der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19 und der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 ist grundsätzlich darauf zu achten, dass sich die jeweiligen zugrundeliegenden Zeiträume nicht überschneiden. Bei Unternehmen, die nur auf einem wirtschaftlichen Tätigkeitsfeld aktiv sind und mehrere Filialen oder Betriebsstätten haben, die aufgrund unterschiedlicher regionaler Schließungsanordnungen teilweise geschlossen und teilweise nicht geschlossen sind, kann sich der Antragsteller für denselben Zeitraum auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (für den nicht geschlossenen Teil) und die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich (für den geschlossenen Teil) stützen. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass auf der Grundlage beider Beihilferegime nicht dieselben beihilferechtlichen Kosten in Ansatz gebracht werden.

Bitte beachten Sie zudem die FAQ zu Beihilferegelungen sowie das Dokument:

2.3 Antragsvoraussetzungen und Berechnung der Förderhöhe der Überbrückungshilfe 3 Plus

Prüfen Sie das Vorliegen aller Antragsvoraussetzungen erneut für die Erstellung der Schlussabrechnung.

2.3.1 Antragsberechtigung

Ein Unternehmen ist antragsberechtigt, wenn die folgenden Voraussetzungen zutreffen:

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem weltweiten Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. EUR im Jahr 2020, Solo-Selbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen,

    Ausnahme: Von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Mio. EUR erzielt haben. Unternehmen, die im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Mio. EUR erzielt haben, sind antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2019 mindestens 30% ihres Umsatzes in von Schließungsanordnungen direkt betroffenen oder in einer der im vorherigen Satz genannten Branchen erzielt haben.

  • Unternehmen, die in einem Monat im Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe 3 Plus für den betreffenden Monat beantragen.

  • Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z. B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht coronabedingt. Im Falle von Betriebsferien sind die Umsatzausfälle nicht coronabedingt. Der Antragsteller hat zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, coronabedingt sind.

  • Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100% des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht coronabedingt sind. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller stichhaltig nachweisen kann, dass er trotz der positiven Umsatzentwicklung im Jahr 2020 im Förderzeitraum individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen ist. Ein entsprechender Grund kann beispielsweise die Eröffnung neuer Betriebsstätten, der Auf- bzw. Ausbau eines Online-Handels oder der Zukauf von Unternehmen im Jahr 2020 sein. Darüber hinaus können Faktoren für einen temporär geringeren Jahresumsatz 2019 angeführt werden. Wenn der Geschäftsbetrieb durch Quarantäne-Fälle oder Corona-Erkrankungen in der Belegschaft nachweislich stark beeinträchtigt ist, ist ein daraus resultierender Umsatzeinbruch coronabedingt.

  • Der prüfende Dritte hat bei allen Anträgen die Angaben des Antragstellers zur Begründung der Corona-Bedingtheit des Umsatzrückgangs auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität zu prüfen und die Angaben zu seinen Unterlagen zu nehmen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle hat der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vorzulegen.

  • Im Antragsformular ist eine Erklärung anzukreuzen, dass der Umsatz im Jahr 2020 niedriger als der Umsatz des Jahres 2019 war oder dass ein Nachweis geführt wurde, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge tatsächlich coronabedingt sind.

Abweichend davon sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt (Ausschlusskriterien):

  • Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden.

  • Unternehmen, ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz.

  • Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition) und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben.

  • Unternehmen, die erst nach dem 31.10.2020 gegründet wurden.

  • Öffentliche Unternehmen.

  • Unternehmen mit mehr als 750 Mio. EUR weltweitem Jahresumsatz im Jahr 2020.

    Ausnahme: Von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Mio. EUR erzielt haben. Unternehmen, die im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Mio. EUR erzielt haben, sind antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2019 mindestens 30% ihres Umsatzes in von Schließungsanordnungen direkt betroffenen oder in einer der im vorherigen Satz genannten Branchen erzielt haben.

  • Freiberufler oder Solo-Selbstständige im Nebenerwerb. Unternehmen mit Beschäftigten sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb geführt werden.

Für verbundene Unternehmen darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden. Für die Zugangsschwelle eines Jahresumsatzes unterhalb von 750 Mio. EUR ist der weltweite Umsatz des Unternehmensverbunds zu betrachten.

Weiterhin antragsberechtigt sind Unternehmen, die für die Überbrückungshilfe 3 antragsberechtigt waren und vom Juli-Hochwasser 2021 betroffen sind, soweit im Monat Juni 2021 und im jeweiligen Fördermonat ein Umsatzeinbruch von mindestens 30% gegenüber dem Vergleichszeitraum vorliegt. Ein Unternehmen ist für Zwecke der Überbrückungshilfe 3 Plus jedenfalls dann vom Juli-Hochwasser betroffen, wenn es eine Soforthilfe des jeweiligen Bundeslands erhält.

Bezüglich der Förderhöhe gelten folgende Sonderregeln:

Die Förderhöhe bemisst sich nach dem Niedrigeren von

  • Umsatzeinbruch im Juni 2021 (also nicht des Fördermonats) im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Jahr 2019 und

  • tatsächlicher Umsatzeinbruch im Fördermonat im Verhältnis zu dem jeweiligen Vergleichsmonat im Jahr 2019. Es sind in der Antragstellung die entsprechend relevanten Umsätze anzugeben.

Soweit Unternehmen sowohl die Überbrückungshilfe 3 Plus als auch Hilfen aus dem Aufbauhilfefonds in Anspruch nehmen wollen, ist dafür Sorge zu tragen, dass keine Überkompensation von Schäden erfolgt. Kosten von Unternehmen, die sowohl unter Überbrückungshilfe 3 Plus als auch unter Aufbauhilfe erstattungsfähig sind, dürfen nur einmal erstattet werden. Soweit eine Anrechnung erforderlich ist, erfolgt diese im Rahmen der Aufbauhilfe.

Es liegt keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs vor, wenn ein antragstellendes Unternehmen vom Juli-Hochwasser betroffen ist und die Absicht hat, einen Hochwasser-bedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen.

Sonderregelung für den Zeitraum 01.11.2021 – 31.12.2021:

Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines coronabedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.

Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen.

Der prüfende Dritte hat die Angaben der Antragstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität zu prüfen und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle hat der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vorzulegen. Diese Regelung gilt ausschließlich für den Zeitraum 01.11.2021 – 31.12.2021.

Zu den Antragsvoraussetzungen im Ganzen vgl. FAQ-Liste des Bundes zur Überbrückungshilfe 3 Plus.

2.3.2 Beschäftigtenzahl

Laut FAQ-Liste des Bundes zur Überbrückungshilfe 3 Plus ist die Beschäftigtenzahl wahlweise zum Stichtag 29.02.2020 oder zum Stichtag zum 30.06.2021 bei der Antragstellung zu statistischen Zwecken anzugeben.

Darüber hinaus hat die Beschäftigtenzahl Auswirkung auf die Antragsberechtigung. Antragsberechtigt sind Unternehmen mit mindestens einem Beschäftigten zum Stichtag 29.02.2020 oder 30.06.2021 bzw. Soloselbstständige mit weniger als einem Vollzeitmitarbeiter bzw. Vollzeitäquivalent zum Stichtag 29.02.2020 oder 30.06.2021.

Bei der Überbrückungshilfe 3 Plus ist die Beschäftigtenzahl nicht ausschlaggebend für die Berechnung der Fördersumme.

2.3.3 Umsatz

Laut FAQ-Liste des Bundes zur Überbrückungshilfe 3 Plus ist der Umsatz der steuerbare Umsatz nach § 1 UStG.

Die Umsatzdefinition umfasst auch:

  • Dienstleistungen, die gemäß § 3a Absatz 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wurden und daher im Inland nicht steuerbar sind

  • Übrige im Inland nicht steuerbare Umsätze (das heißt Leistungsort liegt nicht im Inland)

  • Erhaltene Anzahlungen

  • Einmalige Umsätze (zum Beispiel Umsätze aus Anlageverkäufen), soweit nicht coronabedingte Notverkäufe

  • Leistungen aus der Wirtschaftlichkeitshilfe des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen für Veranstaltungen bis zu 2.000 Teilnehmern, unabhängig davon, ob es sich dabei um steuerbare Umsätze im Sinne des UStG handelt (siehe 4.17)

Die DATEV-Lösungen verwenden hierfür die Summe der steuerbaren Umsätze laut Schnittstellenfunktionsplan.

Einen Überblick, welche Konten in die Auswertung Überbrückungshilfe 3 Plus – Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 in Kanzlei-Rechnungswesen bei den Umsätzen berücksichtigt werden, finden Sie im Dokument:

Hinweis
Vorbelegung der Umsätze:

FAQ-Liste des Bundes zur Überbrückungshilfe

  • Prüfen Sie in der Auswertung Überbrückungshilfe 3 Plus – Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 immer die vorbelegten Werte für Umsätze darauf, ob sie der in der FAQ-Liste des Bundes zur Überbrückungshilfe 3 Plus vorgegebenen Definition entsprechen.

Keine negativen Umsätze

  • Beachten Sie, dass bei der Antragstellung und Schlussabrechnung keine negativen Umsätze eingetragen werden dürfen, da negative Umsätze im Förderzeitraum bei der Berechnung im Portal nicht berücksichtigt werden.

  • Negative Werte, die sich in der Auswertung Überbrückungshilfe in Kanzlei-Rechnungswesen durch die automatische Vorbelegung der Umsätze im Förderzeitraum ergeben, müssen manuell angepasst werden. Erfassen Sie gegebenenfalls Null-Werte.

2.3.4 Erstattungsfähige Fixkosten

Vergleichen Sie hierzu die detaillierten und mit Beispielen belegten Ausführungen in der FAQ-Liste des Bundes zur Überbrückungshilfe 3 Plus.

Einen Überblick, welche Konten bei der Auswertung zur Überbrückungshilfe 3 Plus – Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 in Kanzlei-Rechnungswesen bei den Fixkosten berücksichtigt werden, finden Sie im Dokument:

Sämtliche betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 in Frage 2.4 der FAQ-Liste des Bundes zur Überbrückungshilfe sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 01.07.2021 privatrechtlich bzw. hoheitlich begründet worden sind, soweit nicht anders angegeben. Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 01.07.2021 entstehen und betriebsnotwendig sind, beziehungsweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind. Dabei sind maximal die Kosten in bisheriger Höhe ansetzbar.

Bei Aufforderung durch die Bewilligungsstelle sind die geltend gemachten Kosten durch entsprechende Zahlungsnachweise zu belegen (im Falle gestundeter Fixkosten reichen hierfür auch Zahlungsnachweise über regelmäßige Zahlungen, die vor dem Förderzeitraum erfolgten).

Bei Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV ist der Begriff „notwendig“ eng auszulegen. Es können defekte Wirtschaftsgüter erstattet werden. Eine Erneuerung z. B. modisch überholter Wirtschaftsgüter kann nicht angesetzt werden.

Personalaufwendungen (Position 12) können bei Unternehmensart Solo-Selbstständige nicht geltend gemacht werden.

Im Vergleich zur Überbrückungshilfe 3 sind unter anderem folgende Fixkosten zusätzlich förderfähig:

  • Wie auch in der Überbrückungshilfe 3 werden Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, entweder pauschal mit 20% der Fixkostenpositionen 1 bis 11 berücksichtigt (Personalkostenpauschale). Dem Unternehmen müssen hierfür Personalkosten entstehen und es dürfen nicht alle Angestellten in kompletter Kurzarbeit sein. Alternativ zur Personalkostenpauschale können in der Überbrückungshilfe 3 Plus die Personalkosten im Zeitraum Juli 2021 bis September 2021 mit der Personalkostenhilfe (Restart-Prämie) gefördert werden. Ab Oktober 2021 können diese Unternehmen wiederum die allgemeine Personalkostenpauschale in Anspruch nehmen.

  • Unternehmen, die die branchenspezifischen Sonderregeln der Reisebranche oder der Veranstaltungs- und Kulturbranche in Anspruch nehmen dürfen, können im Zeitraum Juli 2021 bis September 2021 die Personalkostenhilfe zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale und alternativ zur Anschubhilfe in Anspruch nehmen. Ab Oktober 2021 können diese Unternehmen die Anschubhilfe ergänzend zur allgemeinen Personalkostenpauschale in Anspruch nehmen.

  • Gerichtskosten, die der Schuldner in einer Restrukturierungssache oder einer Sanierungsmoderation nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) zu tragen hat, bis 20.000,00 EUR pro Monat

Anschubhilfe

  • Alternativ zur Restart-Prämie und zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale ist im Zeitraum Juli 2021 bis September 2021 für die Reisewirtschaft für jeden Fördermonat 20% der im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme förderfähig.

  • Alternativ zur Restart-Prämie und zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale ist im Zeitraum Juli 2021 bis September 2021 bei Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche, die zumindest 20% ihres Umsatzes mit oder im Zusammenhang mit Veranstaltungen erzielen, in Abhängigkeit des mit Veranstaltungen erzielten Umsatzanteils für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von bis zu 20% der Lohnsumme förderfähig, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen ist. Wer folglich 80% des Umsatzes mit Veranstaltungen erzielt, erhält 80% der Anschubhilfe (d. h. 80% von 20% der Lohnsumme des Referenzmonats).

  • Ab Oktober 2021 können die Unternehmen, die die branchenspezifischen Sonderregeln der Reisebranche oder der Veranstaltungs- und Kulturbranche in Anspruch nehmen dürfen, die Anschubhilfe ergänzend zur allgemeinen Personalkostenpauschale in Anspruch nehmen. Die Restart-Prämie steht für den Zeitraum Oktober 2021 bis Dezember 2021 nicht mehr zur Verfügung.

    Eine Erstattung für Ausfall- und Vorbereitungskosten für coronabedingt abgesagte Veranstaltungen nach der Sonderregelung für die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann nur dann beantragt werden, wenn für dieselbe Veranstaltung keine Förderung aus der Ausfallabsicherung nach dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen beantragt wird. Eine kumulative Inanspruchnahme für Kosten derselben Veranstaltung ist nicht möglich.

    Die aus dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen gewährte Wirtschaftlichkeitshilfe für Veranstaltungen bis zu 2.000,00 Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 Plus als Umsatz angerechnet. Antragsteller, die für einen Zeitraum, für den sie Überbrückungshilfe beantragen oder beantragt haben, Förderung aus dem Sonderfonds in Form der Wirtschaftlichkeitshilfe beantragt oder erhalten haben, haben dies im Rahmen des Antrags auf Überbrückungshilfe 3 Plus oder spätestens in der Schlussabrechnung anzugeben.

    Eine Erstattung der allgemein förderfähigen Kosten nach der Überbrückungshilfe 3 Plus kann grundsätzlich mit der Förderung aus dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen in Form der Ausfallabsicherung kombiniert werden. Dabei dürfen dieselben Kosten aber nur bei einem der beiden Förderanträge in Ansatz gebracht werden.

    Eine Anpassung der im Rahmen der Beantragung der Anschubhilfe beziehungsweise Restart-Prämie angegebenen Personalkosten muss in dem Fall, dass Personalkosten im Rahmen der Ausfallabsicherung des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen erstattet werden, nicht erfolgen.

Es kann für den Zeitraum Juli 2021 bis September 2021 entweder die Restart-Prämie oder die Anschubhilfe in Anspruch genommen werden. Eine monatsweise Wahl ist nicht möglich.

Die maximale Gesamtförderhöhe der Anschubhilfe beträgt 2 Mio. EUR (für die Anschubhilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 und 3 Plus).

Eigenkapitalzuschuss

Für Antragsberechtigte mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50% innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis Dezember 2021 werden folgende Aufschläge auf die Überbrückungshilfe 3 Plus im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:

  • 25% auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50% in drei Monaten,

  • 35% auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50% in vier Monaten,

  • 40% auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50% in fünf oder mehr Monaten.

Die entsprechenden Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Es werden nur Monate berücksichtigt, für Überbrückungshilfe 3 und Überbrückungshilfe 3 Plus beantragt wurde.

Bei Unternehmen, die Novemberhilfe / Dezemberhilfe erhalten, wird im jeweiligen Monat November 2020 und / oder Dezember 2020 ein Umsatzrückgang von 50% angenommen.

Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe 3 Plus (d. h. auch inkl. des Eigenkapitalzuschusses, der Anschubhilfe oder der Restart-Prämie) einzuhalten. Sofern die Bundesregelung Fixkostenhilfe zugrunde liegt, darf die Förderung 70% oder 90% der insgesamt nachgewiesenen ungedeckten Fixkosten nicht überschreiten. Soweit die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, zugrunde liegt, können Beihilfen nur für entstandene Schäden vergeben werden, die in einer direkten Verbindung zur Betroffenheit durch einen angeordneten Lockdown-Beschluss des Bundes und der Länder zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie stehen.

Für Sonderregelungen geltend gemachte Fixkosten fallen nicht unter den Eigenkapitalzuschuss.

Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“)

Alle antragsberechtigten Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, können alternativ zur allgemeinen Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe (Restart-Prämie) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten in den Fördermonaten Juli 2021 bis September 2021 erhalten, in denen sie zugleich Anspruch auf eine Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 Plus haben.

Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten Mai 2021 einen Zuschuss von 60%. Im August 2021 beträgt der Zuschuss 40% (auf die Differenz zu Mai 2021) und im September 2021 20% (auf die Differenz zu Mai 2021).

Die tatsächlichen Personalkosten in den Fördermonaten können nur bis maximal zur Höhe der Personalkosten im Vergleichszeitraum (also i. d. R. der entsprechende Monat im Jahr 2019) herangezogen werden.

Ab Oktober 2021 können alle Unternehmen wiederum die allgemeine Personalkostenpauschale in Anspruch nehmen.

Neueinstellungen sind nur förderfähig, wenn es sich um sozialversicherungspflichtige Beschäftigte handelt.

Unter die anderweitige Erhöhung der Beschäftigung zählt die Ausweitung bestehender Beschäftigungsverhältnisse (z. B. Arbeitszeiterhöhung von Teilzeitkräften) sowie die Übernahme von Auszubildenden. Lohnerhöhungen gelten nicht als Ausweitung der Beschäftigung.

Externe Kosten (z. B. Dienstleistungsverträge) können im Rahmen der Personalkostenhilfe nicht angesetzt werden.

Unternehmen, die die branchenspezifischen Sonderregeln der Reisebranche oder der Veranstaltungs- und Kulturbranche in Anspruch nehmen dürfen, können in den Monaten Juli 2021 bis September 2021 die Personalkostenhilfe zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale und alternativ zur Anschubhilfe in Anspruch nehmen.

Kosten für Finanz- und Lohnbuchführung

Voraussichtliche oder bereits angefallene Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussberechnung im Rahmen der Überbrückungshilfe sind in Position 11 eigens zu erfassen. Soweit diese Kosten bereits über Konten verbucht und damit in eine andere Fixkostenposition (z. B. Fixkostenposition 10) eingeflossen sind, korrigieren Sie diese dort, um eine ausschließliche Erfassung in Position 11 sicherzustellen

Hinweis
Vorbelegung der Fixkosten:

FAQ-Liste des Bundes zur Überbrückungshilfe beachten

  • Prüfen Sie in der Auswertung Überbrückungshilfe 3 Plus – Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 immer die vorbelegten Werte für Fixkosten darauf, ob sie der in der FAQ-Liste des Bundes zur Überbrückungshilfe 3 Plus vorgegebenen Definition entsprechen.

2.3.5 Berechnung der Förderhöhe

Fördersatz (Erstattung der Fixkosten) in Prozent

Bei allgemeinen Fixkosten bemisst sich die Förderhöhe für das einzelne Unternehmen nach den Umsatzeinbrüchen der Fördermonate im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Jahr 2019.

Die Überbrückungshilfe 3 Plus erstattet einen Anteil in Höhe von:

  • bis zu 100% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70%

  • bis zu 60% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch 50% und 70%

  • bis zu 40% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch 30% und < 50%

im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.

Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30% gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe 3 Plus für den jeweiligen Fördermonat.

Unternehmen, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.10.2020 gegründet worden sind, Solo-Selbstständige oder selbstständige Angehörige der freien Berufe, die ihre selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.10.2020 aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz wahlweise:

  • den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen,

  • den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020

    oder

  • den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 in Ansatz bringen.

Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung angegeben wurde, abstellen. Für sie gilt in den Grenzen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 eine maximale Höhe der Überbrückungshilfe von insgesamt 1,8 Mio. EUR.

Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014) sowie Solo-Selbstständige oder selbstständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen.

Hinweis
Außergewöhnliche betriebliche Umstände

Antragsteller haben beim Vorliegen außergewöhnlicher betrieblicher Umstände die Möglichkeit alternative Zeiträume des Jahres 2019 als Vergleichszeitraum heranzuziehen.

Bitte beachten Sie hierzu Frage 5.5 der FAQ-Liste des Bundes zur Überbrückungshilfe. Da dadurch ggf. individuell abweichende Vergleichszeiträume entstehen, kann eine entsprechende Wahlmöglichkeit in der Auswertung in Kanzlei-Rechnungswesen nicht angeboten werden. Erfassen Sie in diesen Fällen den Antrag auf Überbrückungshilfe direkt im offiziellen Antragsportal.

Da das neue Wahlrecht in der Auswertung in Kanzlei-Rechnungswesen nicht angeboten wird, ist die Schaltfläche für außergewöhnliche betriebliche Umstände im offiziellen Antragsportal nach dem XML-Upload standardmäßig auf „nein“ gesetzt.

Setzen Sie diese manuell auf „ja“, um das Vorliegen außergewöhnlicher betrieblicher Umstände anzuzeigen und das Wahlrecht auszuüben.

Bei besonderen Fixkosten gelten folgende Fördersätze:

  • Reisebranche: jeweiliger monatlicher Fördersatz 100%

  • Veranstaltungs- und Kulturbranche: fix 90%

    Ausnahme Anschubhilfe: jeweiliger monatlicher Fördersatz 100%

  • Einzelhandel, Hersteller, Großhändler und Gastronomiebetriebe: jeweiliger monatlicher Fördersatz 100%

Rechnerischer Erstattungsbetrag

Der rechnerische Erstattungsbetrag ergibt sich auf Monatsebene und wird für die allgemeinen Fixkosten und für die besonderen Fixkosten separat berechnet:

  • „Summe allgemeine Fixkosten“ multipliziert mit dem Fördersatz in % ergibt die „Erstattung allgemeine Fixkosten“.

  • „Summe besondere Fixkosten – davon besondere Fixkosten mit Erstattung gemäß Fördersatz“ multipliziert mit dem Fördersatz in % ergibt die „Erstattung besonderer Fixkosten – davon Erstattung besonderer Fixkosten gemäß Fördersatz“

  • „Summe besondere Fixkosten – davon besondere Fixkosten mit Erstattung zu 90%“ multipliziert mit einem Fördersatz i. H. v. 90% ergibt die „Erstattung besonderer Fixkosten – davon Erstattung besonderer Fixkosten zu 90%“.

Die Summe aus „Erstattung besonderer Fixkosten – davon Erstattung besonderer Fixkosten gemäß Fördersatz“ und „Erstattung besonderer Fixkosten – davon Erstattung besonderer Fixkosten zu 90%“ und ggf. „Erstattung besonderer Fixkosten - davon Zuschuss aus Personalkostenhilfe (Restart-Prämie)“ ergibt die „Erstattung besonderer Fixkosten“.

Die Summe aus „Erstattung allgemeine Fixkosten“ und „Erstattung besonderer Fixkosten“ ergibt wiederum den rechnerischen Erstattungsbetrag.

Erstattungsfähige Förderung

Der maximale Zuschuss beträgt 10 Mio. EUR pro Fördermonat. Dies gilt auch für verbundene Unternehmen.

Die Auszahlung der Förderung erfolgt bis zu den durch das europäische Recht vorgegebenen beihilferechtlichen Obergrenzen und nur soweit diese noch nicht verbraucht sind. Die maximale Gesamthöhe der Überbrückungshilfe 3 und Überbrückungshilfe 3 Plus auf Grundlage der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“, beträgt 40 Mio. EUR.

Hinzu kommen maximal 10 Mio. EUR auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, maximal 1,8 Mio. EUR auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 und maximal 200.000,00 EUR auf Grundlage der De-minimis-Verordnung. Soweit der Antragsteller keine Beihilfen aus anderen staatlichen Corona-Förderprogrammen auf Basis der o. g. Beihilferahmen erhalten hat, beträgt der maximal zulässige Höchstbetrag für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe 3 und Überbrückungshilfe 3 Plus Programme bei Vorliegen aller beihilferechtlichen Voraussetzungen somit 52 Mio. EUR.

Der Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.

Beachten Sie zudem die gesonderten Bedingungen für Anträge mit einem Fördervolumen von mehr als 12 Mio. EUR in Frage 2.13 der FAQ-Liste des Bundes zur Überbrückungshilfe 3 Plus.

Andere anrechenbare Förderungen

Der Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe 3 Plus (Juli 2021 bis Dezember 2021) schließt an die Überbrückungshilfe 3 an. Damit ist die Überbrückungshilfe 3 Plus überschneidungsfrei zu den ersten drei Phasen des Überbrückungshilfeprogramms.

Die erhaltene Förderung in früheren Phasen der Überbrückungshilfe ist beihilferechtlich relevant und im Rahmen der Antragstellung daher entsprechend mit anzugeben (bei der Angabe bereits erhaltener Beihilfen). Beachten Sie die gesonderten FAQ zu Beihilferegelungen.

Eine Anrechnung von weiteren coronabedingten Zuschussprogrammen des Bundes, der Länder oder der Kommunen auf die Überbrückungshilfe findet nur dann statt, wenn sich Förderzweck und Förderzeitraum überschneiden.

Entstandene Kosten sind nur einmal förderfähig:

  • Entstandene Kosten sind nur einmal förderfähig. Bereits in Überbrückungshilfe 1, 2 oder 3 erstattete Kosten dürfen in Überbrückungshilfe 3 Plus nicht mehr angegeben werden.

Beihilferechtliche Fixkosten-Obergrenze

Es gelten die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts.

Beachten Sie hierzu das Kapitel: Beihilferechtliche Besonderheiten.

3 Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe 3 Plus mit Kanzlei-Rechnungswesen erstellen

Hinweis
Maßgeblichkeit

Die in diesem Dokument und in den von DATEV angebotenen Programmunterstützungen enthaltenen Definitionen, inhaltlichen Abgrenzungen, Erläuterungen und Berechnungen erfolgen unter Vorbehalt.

Maßgeblich sind:

Wenn Sie Kanzlei-Rechnungswesen im Einsatz haben, finden Sie unter Auswertungen | Coronahilfen | Überbrückungshilfe 3 Plus – Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 eine programmtechnische Unterstützung.

Antrag Überbrückungshilfe 3 Plus:

  • Mit dem DATEV-Hotfix IRW20000-10110 für Kanzlei-Rechnungswesen 10.1 (Bereitstellung 05.08.2021) steht Ihnen die Auswertung Überbrückungshilfe 3 Plus – Förderzeitraum Juli bis September 2021 in Kanzlei-Rechnungswesen zur Verfügung.

  • Mit Kanzlei-Rechnungswesen 10.17 (Service-Release, Bereitstellung 28.10.2021) steht Ihnen die Auswertung für die Überbrückungshilfe 3 Plus im Gesamtförderzeitraum Juli bis Dezember 2021 zur Verfügung.

Schlussabrechnung Überbrückungshilfe 3 Plus:

  • Mit Kanzlei-Rechnungswesen 11.32 (Service-Release, Bereitstellung 26.01.2023) steht Ihnen in der Auswertung Überbrückungshilfe 3 Plus - Förderzeitraum Juli bis September 2021 die Erstellung der Schlussabrechnung zur Verfügung.

  • Mit Kanzlei-Rechnungswesen 11.36 (Service-Release, Bereitstellung 23.03.2023) steht Ihnen in der Auswertung Überbrückungshilfe 3 Plus - Förderzeitraum Juli bis September 2021 der Datenexport für die Schlussabrechnung zur Verfügung.

Checkliste der notwendigen Schritte

3.1 Aktuelle Hinweise für Kanzlei-Rechnungswesen beachten

Verbundene Unternehmen

Bei verbundenen Unternehmen ist nur ein Antrag für alle Unternehmen zu stellen. Sie können für die Überbrückungshilfe 3 Plus insgesamt eine Förderung bis zu einer Höhe von 10 Mio. EUR pro Monat beantragen.

Für die Zugangsschwelle eines Jahresumsatzes unterhalb von 750 Mio. EUR ist der weltweite Umsatz des Unternehmensverbunds zu betrachten.

Alle Wertangaben und die Mitarbeiterzahlen sind bei der Antragstellung konsolidiert anzugeben. Bei der Ermittlung der konsolidierten Werte erfolgt in Kanzlei-Rechnungswesen keine Unterstützung. Diese müssen manuell ermittelt werden.

Die Berechnung der Förderung können Sie mit der Auswertung Überbrückungshilfe 3 Plus – Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 in Kanzlei-Rechnungswesen durchführen.

Erfassen Sie die ermittelten Werte in Kanzlei-Rechnungswesen als berichtigten Wert für den Antrag.

Gemeinnützige Unternehmen

Für gemeinnützige Unternehmen greift das Konsolidierungsgebot nicht. Diese Unternehmen oder Betriebsstätten können deswegen einen eigenen Antrag stellen. Der Antrag ist im Fall von Betriebsstätten durch das übergeordnete Unternehmen zu übermitteln.

Allerdings sind auch bei gemeinnützigen Unternehmen die beihilferechtlichen Höchstgrenzen für das Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne zu beachten.

Beachten Sie, dass für diese Sonderfälle die Berechnung der Förderhöhe mit den DATEV-Lösungen nicht erfolgen kann. Erfassen Sie die Werte direkt im Portal.

3.2 Vorbelegung der in der Auswertung „Überbrückungshilfe 3 Plus“ eingesteuerten Werten prüfen

Beachten Sie folgende Besonderheiten bei den vorbelegten Werten:

FAQ-Liste des Bundes zur Überbrückungshilfe beachten

Für das Förderprogramm „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ können Sie die aktuelle inhaltliche Definition der antragsrelevanten Größen Umsatz und Fixkosten in der offiziellen FAQ-Liste des Bundes zur Überbrückungshilfe 3 Plus unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einsehen. Die inhaltlichen Voraussetzungen lt. Förderprogramm stehen einer allgemeinen 1:1-Übernahme von Werten aus der Finanzbuchführung entgegen.

In der Auswertung Überbrückungshilfe 3 Plus – Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 werden Werte für die antragsrelevanten Größen Umsatz und Fixkosten aus der Finanzbuchführung eingesteuert. Das soll eine erste Sortierung/Annäherung an die offiziellen Vorgaben ermöglichen und ersetzt ausdrücklich nicht die Prüfung der Werte und ggf. deren Ergänzung.

Prüfen Sie in der Auswertung Überbrückungshilfe 3 Plus – Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 immer die vorbelegten Werte für Umsätze und Fixkosten darauf, ob sie der in der FAQ-Liste des Bundes zur Überbrückungshilfe 3 Plus vorgegebenen Definition entsprechen.

Passen Sie die vorbelegten Werte gemäß den Vorgaben der FAQ-Liste des Bundes zur Überbrückungshilfe 3 Plus in den Eingabefeldern Berichtigter Wert für Nachweis an.

Die für die Berechnung relevanten Werte werden – soweit möglich – aus der Finanzbuchführung vorbelegt. Diese Werte sind aber abhängig von den aktuellen Definitionen, die der Gesetzgeber der Überbrückungshilfe zu Grunde legt, zu prüfen und in der Regel zu korrigieren. Die Mehrzahl der antragsrelevanten Werte sind zu prognostizierende Werte, die nicht aus der Buchführung ableitbar sind.

In folgendem Dokument erhalten Sie einen Überblick, welche Konten bei der Ermittlung der Überbrückungshilfe 3 Plus berücksichtigt werden:

Stand der Buchführung und manuelle Korrekturen im Feld Berichtigter Wert für Nachweis

Vom Programm automatisch herangezogene Werte beziehen sich jeweils auf den aktuellen Stand der Buchführung.

Manuell erfasste Werte bleiben dagegen unverändert bestehen.

Wurde im Rahmen der Antragstellung ein Wert manuell erfasst, so wird dieser in die Schlussabrechnung übertragen und verändert sich nicht durch die Erfassung weiterer Buchungen auf den zugeordneten Konten.

Korrigieren Sie aus der Buchführung oder aus der Antragstellung vorbelegte Werte durch Eingaben in das Feld Berichtigter Wert für Nachweis.

Monatszuordnung (Quartals-Stapel und Jahres-Stapel)

Beachten Sie, dass die Werte, die in der Auswertung Überbrückungshilfe 3 Plus – Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 vom Programm automatisch herangezogen werden, dem Monat zugeordnet werden, in dem sie eingebucht wurden.

Die Felder Datum von und Datum bis eines Buchungsstapels stellen den Buchungszeitraum dar und sind entscheidend für die Zuordnung der Buchungen in den Auswertungen.

Das Belegdatum entscheidet nicht über die Monatszuordnung.

Die automatisch vorbelegten Werte müssen unbedingt geprüft und manuell angepasst werden.

Stornierung von Buchungen mittels Generalumkehr

Die Auswertungen in Kanzlei-Rechnungswesen zu den Corona-Hilfen nehmen eine jahresbezogene Sicht ein.

Konten, auf denen alle unterjährigen Buchungen mittels Generalumkehr storniert wurden (Jahresverkehrszahlen dieses Konto sind 0,00), werden nicht in die Vorbelegung der Konten einbezogen.

Auch deswegen sind die automatisch vorbelegten Werte in den Auswertungen zu den Corona-Hilfen individuell zu prüfen und bei Bedarf anzupassen. Lt. FAQ ist eine jahresbezogene Sicht auch für die Plausibilitätsprüfung durch den prüfenden Dritten relevant, indem dieser dabei auf den Jahresabschluss zurückgreift.

Zuflussprinzip – Gewinnermittlung § 4 Abs. 3 EStG (EÜR)

Ein Umsatz wurde grundsätzlich in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde.

Ist-Versteuerung

Im Falle der Ist-Versteuerung wird jedoch nicht beanstandet, wenn bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zahlungseingang abgestellt wird.

Wurde eine Umstellung von Soll-Versteuerung auf Ist-Versteuerung oder anders herum vorgenommen, hat für die betreffenden Monate jeweils eine Berechnung auf Basis des gleichen Besteuerungsregimes zu erfolgen.

3.3 Antragsberechtigung der Überbrückungshilfe 3 Plus prüfen

Prüfen Sie das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen für die Erstellung der Schlussabrechnung erneut.

Antragsberechtigung der Überbrückungshilfe prüfen
Voraussetzung:

Der Mandantenbestand ist in Kanzlei-Rechnungswesen im Wirtschaftsjahr 2021 geöffnet.

Rufen Sie die Überbrückungshilfe 3 Plus – Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr nur in dem Wirtschaftsjahr auf, welches den Monat Januar 2021 enthält.

Wenn Sie die Auswertung Überbrückungshilfe 3 Plus – Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 aus einem österreichischen Mandanten heraus öffnen, wird eine Programm-Meldung angezeigt. Diese Auswertung ist für österreichische Mandaten nicht geplant.

Vorgehen:
1

Im Menü: Auswertungen | Coronahilfen | Überbrückungshilfe 3 Plus – Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 wählen.

  • Wenn die Auswertung Überbrückungshilfe 3 Plus – Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 inaktiv (grau) ist, schließen Sie alle offenen Arbeitsblätter, z. B. Belege buchen.

  • Wenn der Antrag zur Überbrückungshilfe 3 Plus nicht mit Kanzlei-Rechnungswesen erfolgt ist, wird das Fenster Antragsberechtigung direkt geöffnet.

2

Im Arbeitsblatt Überbrückungshilfe 3 Plus:

  • Auf die Schaltfläche Angaben zur Antragsberechtigung klicken.

3

Im Fenster Antragsberechtigung:

  • Für die Erstellung der Schlussabrechnung die Fragen zur Bestätigung der Antragsberechtigung erneut prüfen.

    Weitere Informationen zur Antragsberechtigung erhalten Sie im Kapitel: Antragsberechtigung.

  • Erläuterungen zur Option 3 „Unternehmen in Schwierigkeiten“:

    „Der Antragsteller versichert, dass er nicht bereits am 31.12.2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) war.“

    • Ja, dann antragsberechtigt.

    • Nein, dann weitere Fragen beantworten.

    „Der Antragsteller versichert, die Schwierigkeiten (zwischenzeitlich) wieder überwunden zu haben.“

    • Ja, dann antragsberechtigt.

    • Nein, dann nicht antragsberechtigt.

  • Unter Überbrückungshilfe 3, Novemberhilfe und Dezemberhilfe angeben, ob für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 Überbrückungshilfe 3, November- und/oder Dezemberhilfe beantragt oder erhalten wurde. Zudem ist die Anzahl der Fördermonate (November 2020 bis Juni 2021) anzugeben, in welchem der errechnete Umsatzeinbruch bei mindestens 50% lag.

  • Unter „Ist der Antragsteller in einem der folgenden Branchenbereiche tätig“ wählen, ob der Antragsteller in einer der Branchenbereiche Reisebranche, Veranstaltungs- und Kulturbranche (inkl. Antragsteller, die zumindest 20% ihres Umsatzes mit oder im Zusammenhang mit Veranstaltungen erzielen) oder Einzelhandel, Großhandel, Hersteller, professionelle Verwender i.S.v. Anhang 2 der FAQ tätig ist.

    Beachten Sie: Inanspruchnahme verschiedener branchenspezifischer Sonderregelungen ist nicht möglich

    • Ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe kann jeweils nur eine der in den Ziffern 2.5 bis 2.8 der FAQs des Bundes erläuterten branchenspezifischen Sonderregelungen in Anspruch nehmen.

    • Ein Unternehmen, das gleichzeitig in unterschiedlichen mit Sonderregelungen bedachten Branchen tätig ist, hat zur Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen gegenüber dem prüfenden Dritten darzulegen, wo der deutliche Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Aktivität liegt.

    • Der prüfende Dritte leitet diese Darlegung auf Anfrage an die Bewilligungsstelle weiter.

  • Unter Gründungsdatum den entsprechenden Gründungszeitraum wählen.

    Die Angabe des Gründungszeitpunkts ist relevant für das Wahlrecht bzgl. des Vergleichszeitraums bei der Ermittlung des Umsatzrückgangs für die Antragsberechtigung (siehe im Kapitel: Berechnung der Förderhöhe).

    Ist das Unternehmen nach dem 31.10.2020 gegründet worden, besteht kein Anspruch auf Überbrückungshilfe 3 Plus.

  • Auf Schließen klicken.

    Wenn Ihr Mandant aufgrund der aufgeführten Antragsvoraussetzungen keinen Anspruch auf Überbrückungshilfe 3 Plus hat, erhalten Sie die Programm-Meldung #COR00001 „Der Mandant ist nicht antragsberechtigt.“ Die Auswertung wird geschlossen.

    Wenn die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Antragsberechtigung vorliegen, öffnet sich das Arbeitsblatt Überbrückungshilfe 3 Plus.

4

Im Arbeitsblatt Überbrückungshilfe 3 Plus:

  • Auf die Schaltfläche Ermittlung der Beschäftigtenzahl klicken.

5

Im Fenster Ermittlung der Beschäftigtenzahl:

  • Beschäftigtenzahl wahlweise zum Stichtag 29.02.2020 oder zum Stichtag 30.06.2021 entsprechend den einzelnen Kategorien erfassen.

    Bei der Eingabe können nur ganze Werte erfasst werden. Die Gewichtung und Ermittlung der Vollzeitäquivalente finden anhand der jeweiligen Kategorie statt.

    Die ermittelte Beschäftigtenzahl ist in der Überbrückungshilfe 3 Plus nicht ausschlaggebend für die Berechnung der Fördersumme, muss jedoch laut FAQ-Liste des Bundes zur Überbrückungshilfe 3 Plus zu statistischen Zwecken mit angegeben werden.

  • Voraussetzungen:

    Wert größer 0: Wenn der Wert 0 erfasst wird, erhalten Sie die Programm-Meldung #COR00027: „Die Anzahl der Mitarbeiter ist 0, das ist unzulässig.“

    Kein Wert: Bei Unternehmen ohne Beschäftigte darf kein Wert (auch nicht 0) erfasst werden.

    Die gewichtete Summe der Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) wird berechnet.

  • Auf Schließen klicken.

3.4 Umsatzschätzung für den Förderzeitraum prüfen

Umsatzschätzung für den Förderzeitraum prüfen
Voraussetzung:

Keine negativen Umsätze:

  • Beachten Sie, dass im Förderzeitraum keine negativen Umsätze eingetragen werden dürfen, da negative Umsätze im Förderzeitraum bei der Berechnung im Portal nicht berücksichtigt werden.

  • Negative Werte, die sich durch die automatische Vorbelegung der Umsätze im Förderzeitraum ergeben, müssen manuell angepasst werden.

  • Erfassen Sie gegebenenfalls Null-Werte.

Vorgehen:
1

Im Arbeitsblatt Überbrückungshilfe 3 Plus:

  • Registerkarte (nachträglicher) Nachweis - Schlussabrechnung wählen.

2

In der Registerkarte (nachträglicher) Nachweis – Schlussabrechnung:

  • In die Zeile Umsätze 2021 klicken.

  • Im unteren Arbeitsbereich die Angaben für die Umsätze 2021 prüfen.

  • Ggf. berichtigte Werte in den Feldern Berichtigter Wert für Nachweis erfassen.

Details – Kontennachweis nutzen:

  • Unter Details – Kontennachweis können Sie prüfen, aus welchen Konten sich der vorbelegte Wert aus der Buchführung zusammensetzt.

  • Die Details – Kontennachweis können ausgeblendet werden, wenn Sie nicht benötigt werden. Über Ansicht | Details kann der Zusatzbereich Details – Kontennachweis erneut aufgerufen werden.

  • Legen Sie das Fenster Details-Kontennachweis immer in den Vordergrund, um Überlagerungen durch das Hinweisfenster zu vermeiden. Klicken Sie hierzu auf Details-Kontennachweise und halten Sie die linke Maustaste gedrückt. Sie können das Fenster nun entsprechend Ihren Wünschen platzieren. Schieben Sie das Fenster auf eines der Pfeil-Symbole, um es dort zu platzieren.

3

In der Registerkarte (nachträglicher) Nachweis – Schlussabrechnung:

  • In die Zeile Umsätze des Vergleichszeitraums klicken.

    Die Bezeichnung der Zeile ändert sich in Abhängigkeit der Angaben unter Angaben zur Antragsberechtigung.

  • Im unteren Arbeitsbereich die Angaben für die Umsätze des Vergleichszeitraums prüfen.

  • Ggf. berichtigte Werte in den Feldern Berichtigter Wert für Nachweis erfassen.

    Als Vergleichszeitraum wird in der Regel Juli 2019 bis Dezember 2019 aufgeführt.

    Wurde das Unternehmen zwischen dem 01.09.2019 und 31.10.2020 gegründet, besteht ein Wahlrecht bzgl. des Vergleichszeitraums. Details hierzu finden Sie im Kapitel: Berechnung der Förderhöhe.

Auf Basis der Veränderung der Umsätze in Prozent wird der Fördersatz des jeweiligen Monats automatisch vom Programm ermittelt.

Die Veränderung der Umsätze in Prozent ist zudem ausschlaggebend für einen möglichen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss in % wird ebenfalls automatisch vom Programm ermittelt.

3.5 Erstattungsfähige Fixkosten prüfen

Eine Erläuterung, welche Fixkosten Sie bei der Ermittlung berücksichtigen, finden Sie im Kapitel: Erstattungsfähige Fixkosten.

Hinweis
Arbeitshilfe Fälligkeiten für die Ermittlung der Fixkosten nach Fälligkeit für die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe 1 bis 4

Ab Kanzlei-Rechnungswesen 11.3 (Service-Release Jahreswechsel, Bereitstellung 30.12.2022) steht Ihnen für die Ermittlung der Fixkosten nach Fälligkeit für die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen 1 bis 4 die Arbeitshilfe Fälligkeiten zur Verfügung.

Die Arbeitshilfe Fälligkeiten ist eine Microsoft Excel-Arbeitsmappe als Ergänzung zu den Auswertungen | Corona-Hilfen in Kanzlei-Rechnungswesen.

Mit der Arbeitshilfe Fälligkeiten können Sie auf Einzelbuchungssatzebene die Fälligkeiten der Fixkostenpositionen bearbeiten und im Anschluss in die Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen 1 bis 4 in Kanzlei-Rechnungswesen importieren.

Damit werden nur die förderfähigen Fixkosten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt, in der Schlussabrechnung berücksichtigt.

Ausführliche Informationen finden Sie im Dokument:

Erstattungsfähige Fixkosten prüfen
Voraussetzung:

Keine negativen Fixkosten:

  • Beachten Sie, dass keine negativen Fixkosten eingetragen werden dürfen, da negative Fixkosten im Portal nicht zulässig sind.

  • Negative Werte, die sich durch die automatische Vorbelegung ergeben, müssen manuell angepasst werden.

  • Entscheiden Sie, ob Sie den negativen Wert mit einem anderen Monat verrechnen möchten.

  • Erfassen Sie im Feld Berichtigter Wert für Nachweis einen Null-Wert.

  • Falls der negative Wert nicht mit Null überschrieben wird, führt dies zu einem Fehler nach dem Upload der XML-Datei.

Vorgehen:
1

Im Arbeitsblatt Überbrückungshilfe 3 Plus:

  • Registerkarte (nachträglicher) Nachweis - Schlussabrechnung wählen.

2

In der Registerkarte (nachträglicher) Nachweis – Schlussabrechnung:

  • In die einzelnen Zeilen unter Ermittlung erstattungsfähiger Fixkosten klicken.

  • Erstattungsfähige Fixkosten für die Fördermonate Juli 2021 bis Dezember 2021 prüfen.

  • Ggf. im unteren Arbeitsbereich berichtigte Werte in den Feldern Berichtigter Wert für Nachweis erfassen.

Details – Kontennachweis nutzen:

  • Unter Details – Kontennachweis können Sie prüfen, aus welchen Konten sich der vorbelegte Wert aus der Buchführung zusammensetzt.

  • Die Details – Kontennachweis können ausgeblendet werden, wenn Sie nicht benötigt werden. Über Ansicht | Details kann der Zusatzbereich Details – Kontennachweis erneut aufgerufen werden.

  • Legen Sie das Fenster Details-Kontennachweis immer in den Vordergrund, um Überlagerungen durch das Hinweisfenster zu vermeiden. Klicken Sie hierzu auf Details-Kontennachweise und halten Sie die linke Maustaste gedrückt. Sie können das Fenster nun entsprechend Ihren Wünschen platzieren. Schieben Sie das Fenster auf eines der Pfeil-Symbole, um es dort zu platzieren.

3

Zeile Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen (Punkt 11):

  • Die voraussichtlichen oder bereits angefallenen Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung sind entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird oder dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen.

  • Voraussichtliche oder bereits angefallene Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussberechnung im Rahmen der Überbrückungshilfe sind in Position 11 eigens zu erfassen. Soweit diese Kosten bereits über Konten verbucht und damit in eine andere Fixkostenposition (z. B. Fixkostenposition 10) eingeflossen sind, korrigieren Sie diese dort, um eine ausschließliche Erfassung in Position 11 sicherzustellen.

4

Zeile Personalaufwendungen (Punkt 12).

Personalaufwendungen ermitteln, die nicht vom Kurzarbeitergeld umfasst sind.

  • Wenn dies der Fall ist, wählen Sie im unteren Bereich bei Erfasster Wert für Antrag den Schaltknopf Ja für den jeweiligen Monat.

  • Bei Ja fließen 20% der unter den Punkten 1 bis 11 eingegebenen Fixkosten in die Berechnung ein.

  • Wenn dies nicht der Fall ist, wählen Sie den Schaltknopf Nein.

Für die Reisewirtschaft können unabhängig von Position 12 externe Ausfall- und Vorbereitungskosten sowie zur Unterstützung interner Kosten entweder der tatsächlich angefallene Personalaufwand oder eine Personalkostenpauschale in Höhe von 50% der externen Ausfall- und Vorbereitungskosten für stornierte Reisen, die im Zeitraum Januar 2021 bis September 2021 hätten stattfinden sollen, angesetzt werden.

Für die Veranstaltungs- und Kulturwirtschaft können Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum Januar 2021 bis August 2021 geltend gemacht werden. Dies gilt nur dann, wenn die jeweiligen Kosten nicht schon in der Überbrückungshilfe 3 angesetzt wurden. Eine doppelte Ansetzung der Kosten sowohl in der Überbrückungshilfe 3 als auch in der Überbrückungshilfe 3 Plus ist ausgeschlossen. Anträge auf Erstattung dieser Kosten für denselben Zeitraum sowohl in der Überbrückungshilfe 3 als auch in der Überbrückungshilfe 3 Plus sind nicht zulässig. Dabei sind sowohl interne projektbezogene als auch externe Kosten förderfähig, die tatsächlich angefallen sind und im Bezug zu coronabedingt abgesagten Veranstaltungen stehen.

Beachten Sie hierzu die FAQ-Liste des Bundes zur Überbrückungshilfe und tragen Sie entsprechende Werte ggf. manuell in Positionen 50 und 51 ein.

Alle antragsberechtigten Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, können alternativ zur allgemeinen Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe (Restart-Prämie) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten in den Fördermonaten Juli 2021 bis September 2021 erhalten, in denen sie zugleich Anspruch auf eine Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 Plus haben. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten Mai 2021 einen Zuschuss von 60%. Im August 2021 beträgt der Zuschuss 40% (auf die Differenz zu Mai 2021) und im September 2021 20% (auf die Differenz zu Mai 2021).

Die tatsächlichen Personalkosten in den Fördermonaten können nur bis maximal zur Höhe der Personalkosten im Vergleichszeitraum (also i. d. R. der entsprechende Monat im Jahr 2019) herangezogen werden.

Ab Oktober 2021 können alle Unternehmen wiederum die allgemeine Personalkostenpauschale in Anspruch nehmen.

Schaltfläche Auswahl Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) klicken.

Wählen Sie aus, ob Personalaufwendungen im Förderzeitraum Juli 2021 bis September 2021 mit der Personalkostenhilfe (Restart-Prämie) oder mit der Personalkostenpauschale für Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, gefördert werden sollen. Im Fenster Auswahl Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) gibt es eine Günstiger-Prüfung.

Sie können den aus der Buchführung vorbelegten Wert im Feld Personalkosten im Mai 2021 manuell anpassen. Wechseln Sie hierzu in Zeile 41 Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) in der Auswertung und erfassen Sie einen berichtigten Wert für den Antrag.

Die Auswahl gilt für den Förderzeitraum Juli 2021 bis September 2021.

Eine monatsweise Auswahl ist nicht möglich.

5

Restliche erstattungsfähige Kosten prüfen und ggf. im Feld Berichtigter Wert für Nachweis korrigieren.

  • Branchenabhängige Fixkosten: Fixkostenpositionen 50 bis 53

    Die Fixkostenpositionen 50 bis 53 dürfen nur bei bestimmten Branchen gefüllt werden.

    In Abhängigkeit der Auswahl im Fenster Antragsberechtigung unter „Ist der Antragsteller in einem der folgenden Branchenbereiche tätig“, sind folgende Positionen zulässig:

    (nur) Reisebranche: Positionen 50 und 53 zulässig.

    (nur) Veranstaltungs- und Kulturbranche: Positionen 51 und 53 zulässig.

    (nur) für den Einzelhandel, Hersteller, Großhändler und Gastronomiebetriebe: Position 52 zulässig.

    Prüfen Sie ggf. den gewählten Branchenbereich in den Angaben zur Antragsberechtigung.

    Sollten Sie eine Fixkostenposition mit Werten gefüllt haben, die nicht zu Ihren Angaben zur Antragsberechtigung passt, erhalten Sie eine entsprechende Programm-Meldung. Prüfen Sie die Angaben in der Fixkostenzeile oder die Zuordnung zu Branchenbereichen in den Angaben zur Antragsberechtigung.

  • Beachten Sie: Inanspruchnahme verschiedener branchenspezifischer Sonderregelungen ist nicht möglich

    Ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe kann jeweils nur eine der in den Ziffern 2.5 bis 2.8 der FAQs des Bundes erläuterten branchenspezifischen Sonderregelungen in Anspruch nehmen.

    Ein Unternehmen, das gleichzeitig in unterschiedlichen mit Sonderregelungen bedachten Branchen tätig ist, hat zur Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen gegenüber dem prüfenden Dritten darzulegen, wo der deutliche Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Aktivität liegt.

    Der prüfende Dritte leitet diese Darlegung auf Anfrage an die Bewilligungsstelle weiter.

  • Eigenkapitalzuschuss: Fixkostenpositionen 23

    Für Unternehmen, Solo-Selbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50% innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis Dezember 2021 werden Aufschläge auf die Überbrückungshilfe 3 Plus im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt.

    Die Fixkostenposition 23 berechnet den Eigenkapitalzuschuss bei Erreichen der Schwellenwerte automatisch.

    Hierzu wird der bereits ermittelte Eigenkapitalzuschuss in % (siehe Kapitel: Umsatzschätzung für den Förderzeitraum erfassen und prüfen) für jeden Fördermonat mit den Monatswerten der Zeile Summe der Fixkosten 1 bis 11 (Grundlage für den Eigenkapitalzuschuss) multipliziert.

    Das Ergebnis fließt in die Zeile 23 Eigenkapitalzuschuss und geht so in die erstattungsfähigen Fixkosten ein.

    Weitere Details finden Sie im Kapitel: Eigenkapitalzuschuss.

  • Anschubhilfe: Fixkostenpositionen 53

    Förderfähig sind für die Reisewirtschaft darüber hinaus alternativ zur Restart-Prämie und zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat 20% der im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme (Anschubhilfe). Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. EUR (für die Anschubhilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 und 3 Plus). Es kann für den Förderzeitraum Juli 2021 bis September 2021 entweder die Restart-Prämie oder die Anschubhilfe in Anspruch genommen werden. Eine monatsweise Wahl ist nicht möglich. Ab Oktober 2021 können diese Unternehmen die Anschubhilfe ergänzend zur allgemeinen Personalkostenpauschale in Anspruch nehmen.

    Alternativ zur Restart-Prämie und zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale ist bei Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche, die zumindest 20% ihres Umsatzes mit oder im Zusammenhang mit Veranstaltungen erzielen, in Abhängigkeit des mit Veranstaltungen erzielten Umsatzanteils für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von bis zu 20% der Lohnsumme förderfähig, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen ist; die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. EUR (für die Anschubhilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 und 3 Plus). Wer folglich 80% des Umsatzes mit Veranstaltungen erzielt, erhält 80% der Anschubhilfe (d. h. 80% von 20% der Lohnsumme des Referenzmonats). Es kann für den Förderzeitraum Juli 2021 bis September 2021 entweder die Restart-Prämie oder die Anschubhilfe in Anspruch genommen werden. Eine monatsweise Wahl ist nicht möglich. Ab Oktober 2021 können diese Unternehmen die Anschubhilfe ergänzend zur allgemeinen Personalkostenpauschale in Anspruch nehmen.

    Die Anschubhilfe wird unabhängig von der allgemeinen Personalkostenpauschale nach Position 12 gewährt.

    Wurde die Geschäftstätigkeit erst nach Ende des entsprechenden Referenzmonates 2019 aufgenommen, so ist für den betreffenden Fördermonat die durchschnittliche monatliche Lohnsumme aller vollen Monate der Geschäftstätigkeit 2019 heranzuziehen.

    Bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach dem 01.12.2019 ist für jeden Fördermonat die durchschnittliche monatliche Lohnsumme der Vorkrisenmonate Januar 2020 und Februar 2020 oder aller vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2020 heranzuziehen.

    Wurde die Geschäftstätigkeit nach dem 31.10.2020 aufgenommen, kann keine Anschubhilfe beantragt werden.

    Wählen Sie im Fenster Auswahl Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) für Unternehmen der Reisebranche oder der Veranstaltungs- und Kulturbranche aus, ob Sie die Personalkostenhilfe (Restart-Prämie) oder die Anschubhilfe (nur für Reisebranche oder Veranstaltungs- und Kulturbranche) in Anspruch nehmen möchten. Im Fenster Auswahl Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) gibt es eine Günstigerprüfung.

    Die Auswahl gilt für den Förderzeitraum Juli 2021 bis September 2021. Eine monatsweise Auswahl ist nicht möglich.

    Weitere Details finden Sie in den Kapiteln Anschubhilfe und Personalkostenhilfe (Restart-Prämie).

Die Summe der insgesamt erstattungsfähigen Fixkosten wird gebildet.

3.6 Ermittlung der Förderung

Ermittlung der Förderung
Vorgehen:

Die Berechnung der Förderhöhe findet automatisch anhand der eingegebenen Daten statt.

Eine Erläuterung der Berechnung finden Sie im Kapitel: Berechnung der Förderhöhe.

Die aktuell ermittelte Gesamtförderung wird Ihnen zu jeder Zeit links unten im Fenster angezeigt und verändert sich dynamisch mit Ihren Eingaben.

3.7 Stammdaten prüfen und ggf. anpassen

Stammdaten prüfen und ggf. anpassen
Vorgehen:

Im Zusatzbereich Eigenschaften - Stammdaten:

  • Stammdaten prüfen und ggf. anpassen.

Der Zusatzbereich ist auf der rechten Bildschirmseite aktiv und kann ggf. für eine bessere Ansicht größer gezogen werden.

Die Angaben zu den Stammdaten können ausgeblendet werden, wenn Sie nicht benötigt werden. Über Ansicht | Eigenschaften kann der Zusatzbereich Eigenschaften – Stammdaten erneut aufgerufen werden.

Erfassung:

  • Die weiß hinterlegten Felder können mit Klick in das Feld direkt editiert werden.

  • Die grau hinterlegten Felder können mit Klick auf das Symbol Bearbeiten neben dem jeweiligen Feld editiert werden. Die zentralen Mandantendaten werden an der entsprechenden Stelle automatisch geöffnet. Änderungen erfassen und die zentralen Mandantendaten mit Speichern und schließen beenden.

  • Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder.

  • Eine Übersicht, woher die Felder der Stammdaten im Antrag auf Überbrückungshilfe in Kanzlei-Rechnungswesen ihren Inhalt beziehen und wo die Stammdaten ggf. anzupassen sind, finden Sie im Dokument: Coronahilfen: Herkunft der Stammdaten (Dok.-Nr. 1018170).

  • Wenn Sie in den Stammdaten die Art des Unternehmens nicht erfasst haben, erhalten Sie die Programm-Meldung #COR00039: „Sie haben keine Unternehmensart ausgewählt. …“

3.8 PDF-Datei erzeugen und mit dem Mandanten abstimmen

PDF-Datei erzeugen und mit dem Mandanten abstimmen
Vorgehen:
1

In der Registerkarte (nachträglicher) Nachweis – Schlussabrechnung:

  • Auf die Schaltfläche Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe 3 Plus klicken.

Eine PDF-Datei der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe 3 Plus wird erzeugt.

2

Die auf dieser Basis ermittelten Werte mit Ihrem Mandanten abstimmen.

Die PDF-Datei enthält einen Vergleich zwischen Antragstellung und Schlussabrechnung. Sie sehen dort, ob sich entsprechend Ihren Angaben aus der Schlussabrechnung eine Rückzahlung oder eine zusätzliche Förderung ergibt.

Die Werte Förderung lt. Antrag und Förderbetrag aus Schlussabrechnung im Vergleich mit Antrag werden in folgender Abhängigkeit befüllt:

  • Förderung lt. Antrag

    • 1. Priorität: Eingabe unter Bewilligter Zuschuss unter Auswertungen | Coronahilfen | Beihilfenübersicht unter Eigenschaften Hilfsprogramm | Überbrückungshilfe 3 Plus | Antragstellung

    • 2. Priorität: Eingabe unter Antragssumme im Portal des BMWK unter Auswertungen | Coronahilfen | Beihilfenübersicht unter Eigenschaften Hilfsprogramm | Überbrückungshilfe 3 Plus | Antragstellung

    • 3. Priorität: Gesamtförderung der Antragstellung in der Auswertung Überbrückungshilfe 3 Plus

  • Förderbetrag aus Schlussabrechnung

    • 1. Priorität: Eingabe unter Bewilligter Zuschuss nach Schlussabrechnung unter Auswertungen | Coronahilfen | Beihilfenübersicht unter Eigenschaften Hilfsprogramm | Überbrückungshilfe 3 Plus | Schlussabrechnung

    • 2. Priorität: Eingabe unter Förderbetrag aus Schlussabrechnung im Portal des BMWK unter Auswertungen | Coronahilfen | Beihilfenübersicht unter Eigenschaften Hilfsprogramm | Überbrückungshilfe 3 Plus| Schlussabrechnung

    • 3. Priorität: Gesamtförderung der Schlussabrechnung in der Auswertung Überbrückungshilfe 3 Plus

Hinweis:

Sie haben die Möglichkeit, die PDF-Datei mit den von Ihnen erfassten Erläuterungen zu drucken. Aktivieren Sie dazu in der erzeugten Datei das Kontrollkästchen Formular mit Erläuterungen erzeugen.

3.9 Daten im Portal erfassen oder hochladen

Die relevanten Daten auf Antrag in Einzelfällen bis 30.09.2024 auf der Verfahrensplattform des BMWK manuell erfassen oder hochladen (XML-Upload).

  • Mit Kanzlei-Rechnungswesen 11.32 (Service-Release, Bereitstellung 26.01.2023) wird die Erstellung der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe 3 Plus unterstützt.

  • Mit Kanzlei-Rechnungswesen 11.36 (Service-Release, Bereitstellung 23.03.2023) wird der Datenexport für die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe 3 Plus für den XML-Upload auf der Verfahrensplattform des BMWK unterstützt.

Hinweis
Daten prüfen

Prüfen Sie immer die mittels XML-Upload erfassten Daten im Portal, bevor Sie die Schlussabrechnung abschließen.

Daten manuell im Portal erfassen oder per XML-Upload hochladen
Voraussetzung:

Schlussabrechnung im Portal mit Internet Explorer oder Microsoft Edge durchführen:

  • Bei der Schlussabrechnung auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de kommt es zu Problemen, wenn Sie den Browser Google Chrome™ oder Firefox verwenden.

  • Nutzen Sie hierfür den Browser Internet Explorer oder Microsoft Edge.

Vorgehen:
1

Manuelle Erfassung der Daten im Online-Portal:

2

Upload der XML-Datei im Online-Portal:

Im Arbeitsblatt Überbrückungshilfe 3 Plus:

  • Auf die Schaltfläche Datenexport für die Schlussabrechnung klicken.

    Die Funktion Datenexport für die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe 3 Plus wurde mit Kanzlei-Rechnungswesen 11.36 (Service-Release, Bereitstellung 23.03.2023) freigeschaltet.

  • Im Fenster Datenexport für die Schlussabrechnung im Online-Portal: Den Anweisungen folgen.

Hinweis
XML-Datei speichern

Beim Schließen des Fensters Datenexport für die Schlussabrechnung im Online-Portal wird die XML-Datei gelöscht.

Sichern Sie die XML-Datei über Speichern unter für eine spätere Verwendung.

3

Online-Portal unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de öffnen.

  • Nachdem Sie ein Paket für die Schlussabrechnung eingerichtet haben, finden Sie die Funktion Upload XML-Datei im Online-Portal im entsprechenden Hilfsprogramm im Schritt 2 – Antragsteller erfassen.

  • Auf die Schaltfläche Aktionen (oben rechts) klicken.

  • Upload XML-Datei wählen.

  • Diverse Angaben können portalseitig nicht über die Funktion XML-Upload befüllt werden. Erfassen Sie diese Angaben manuell im Portal.

  • Daten prüfen:

    • Stammdaten prüfen und ggf. anpassen, siehe auch Organisationsprofil im Portal. Es kann zu Differenzen kommen, z. B. beim Finanzamt.

    • Werte prüfen.

    • Prüfen Sie immer die mittels XML-Upload erfassten Daten im Portal, bevor Sie die Schlussabrechnung abschließen.

4

Schlussabrechnung abschließen.

3.10 Hinweis zum Datenaustausch

Beim Einspielen einer Sicherung werden zunächst bereits vorhandene Daten der Corona-Hilfen zwischengespeichert, danach die Sicherung eingespielt und zuletzt die zwischengespeicherten Datensätze wiederhergestellt.

Somit stellen automatisch vorbelegte Daten zu den Corona-Hilfen auf den aktuellen Stand der Buchführung (d. h. auf den Stand nach Einlesen der Bestandssicherung) ab. Manuell erfasste Werte bleiben erhalten.

Wird eine alte Sicherung eingespielt (z. B., um auf einen alten Stand zurückzusetzen), so bleiben die Daten zu Corona-Hilfen unverändert (werden dementsprechend also nicht zurückgesetzt).

Nur wenn im Kanzleibestand keine Daten zu Corona-Hilfen vorhanden sind und die Sicherung entsprechende Daten enthält, werden die Daten zu den Corona-Hilfen mit eingespielt. Löschen Sie daher das gesamte Wirtschaftsjahr am PC bevor Sie die Sicherung einspielen, wenn auch für die Corona-Hilfen der Stand der Sicherung übernommen werden soll.

Der Datenaustausch über das DATEV-Rechenzentrum verhält sich analog.

Speichern Sie die Auswertungen bei Bedarf vor dem Einspielen der Sicherung im PDF-Format ab, um diese später nachvollziehen zu können.

Weitere Informationen zum Einspielen eines Mandantenbestands finden Sie im Dokument:

4 Weitere Informationen

Informationen zur Überbrückungshilfe 1 und 2 finden Sie unter:

Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe 3 finden Sie unter:

Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe 3 Plus finden Sie unter:

Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe 4 finden Sie unter:

Informationen zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe finden Sie unter:

Informationen zur Neustarthilfe finden Sie unter:

Informationen zur Neustarthilfe Plus finden Sie unter:

Informationen zur Neustarthilfe 2022 finden Sie unter:

Allgemeines:

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