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Datum

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13.08.2025

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1 Über dieses Dokument

In diesem Dokument erfahren Sie, welche Angaben Sie beim Mandanten und beim Mitarbeiter erfassen müssen, um die Lohnsteuerbescheinigung zu stornieren.

2 Hintergrund

Die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr wird mit dem Entstehungsprinzip storniert.

Hinweis
Hinweis

Lohnsteuer-Richtlinie seit 2021

Nachberechnungen in das Vorjahr sind mit dem steuerlichen Entstehungsprinzip nur in den ersten 3 Januarwochen (Dreiwochenfrist) eines Jahrs zulässig.

In Lohn und Gehalt konnten Sie das Entstehungsprinzip in Ausnahmefällen und in Rücksprache mit dem Finanzamt bisher im kompletten Jahr auswählen. Aufgrund der neuen Verordnungen können Sie seit dem Jahr 2021 das Entstehungsprinzip nur noch in den Abrechnungsmonaten Januar und Februar abrechnen.

Die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr kann nach dem Monatsabschluss Februar manuell über Mein ELSTER erstellt oder storniert werden: ELSTER - Ihr Online-Finanzamt

Weitere Informationen: Nachberechnung Vorjahre – Grundlagen (Dok.-Nr. 1034430)

3 Vorgehen

Lohnsteuerbescheinigung stornieren
Vorgehen:
1

Auf Mandantenebene: Mandantendaten | Steuer | Allgemeine Daten, Registerkarte Lohnsteuerbescheinigung wählen.

2

Kontrollkästchen Teilnahme an Datenübermittlung aktivieren.

3

Betreffenden Mitarbeiter in Lohn und Gehalt öffnen.

4

Stammdaten | Steuer | Besonderheiten, Registerkarte Sonstige Angaben wählen.

5

In der Gruppe Angaben zur steuerlichen Behandlung bei Nachberechnung ins Vorjahr, im Feld Mitarbeitereinstellung Eintrag Entstehungsprinzip wählen.

6

Registerkarte Grenzgänger/Beschränkte Steuerpflicht wählen.

7

In der Gruppe ElsterLohn (Lohnsteuerbescheinigung) das Kontrollkästchen Keine Lohnsteuerbescheinigung aktivieren mit Gültig ab: 01/20xx.

8

Lohnabrechnung mit Nachberechnung ab Januar des Vorjahrs durchführen: Die Lohnsteuerbescheinigung wird storniert.

4 Weitere Informationen

Nachberechnung Vorjahre – Grundlagen (Dok.-Nr. 1034430)

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