Digitaler Bescheidabruf (DIVA II): Voraussetzungen für den Abruf von Bescheiden und sonstigen Schreiben
1 Über dieses Dokument
In diesem Dokument erfahren Sie, welche Voraussetzungen für den Abruf von digitalen Bescheiden und Dokumenten, z. B. sonstige Schreiben, erforderlich sind.
Aktuelle Information
Aufgrund technischer Änderungen der Finanzverwaltung beim digitalen Bescheidabruf war eine Anpassung des Sicherheitspakets notwendig. Um die elektronischen Bescheide und Sonstige Schreiben weiterhin abrufen zu können, muss das aktuelle Sicherheitspaket V. 7.89 installiert sein. Wenn Sie DATEVasp oder DATEV-SmartIT nutzen, sind die aktuell gültigen Versionen bereits installiert. Wenn Sie DATEVasp oder DATEV-SmartIT nicht nutzen, installieren Sie das Sicherheitspaket V. 7.89. |
2 Hintergrund
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Digitaler Bescheid (DIVA II): Voraussetzungen für das Verfahren (Dauer: 03:23, Stand: 07.11.2024) |
Um digitale Bescheide/Dokumente abzurufen, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein.
2.1 Vollmachtsdatenbank
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Eine Registrierung in der Vollmachtsdatenbank liegt vor. Weitere Informationen finden Sie in Vollmachtsdatenbank: Grundlegende Informationen (Dok.-Nr. 1080468)
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In der Vollmachtsdatenbank müssen folgende Einstellungen getroffen sein:
Die E-Mail-Adresse für die elektronische Bescheidbekanntgabe zu einer Bekanntgabeadresse muss durch einen vertretungsberechtigten Berufsträger aktiviert sein.
Die elektronische Bescheidbekanntgabe ist in der Vollmacht hinterlegt. Dabei ist auch die Mehrfachauswahl von Mandanten möglich.
Beachte: Damit der Bescheid elektronisch bekanntgeben werden kann, muss in der Vollmacht des Mandanten die Steuernummer angegeben sein.
Weitere Informationen finden Sie in Elektronische Bekanntgabe der Bescheide (DIVA II) in der Vollmachtsdatenbank (Dok.-Nr. 1026788).
2.2 Rechteverwaltung online
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Bescheide/Dokumente für alle VDB Mandanten abrufen
Mit diesem Recht können Sie DIVA II-Bescheide/Dokumente über den DATEV Dokumentenkorb oder in DATEV Kommunikation Finanzverwaltung abzurufen. Sie benötigen hierfür zwingend eine in der Vollmachtsdatenbank berechtigte DATEV SmartCard.
Eine Einschränkung des Rechts auf Beraternummern oder zentrale Mandantennummern ist nicht möglich.
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Bescheide/Dokumente anzeigen
Mit diesem Recht können Sie, alle digitalen Bescheide/Dokumente in DATEV Kommunikation Finanzverwaltung einsehen. Sie können mit diesem Recht digitale DIVA I-Bescheide mit diesem Recht über den Dokumentenkorb und über DATEV Kommunikation Finanzverwaltung abrufen.
Eine Einschränkung auf Beraternummern oder zentrale Mandantennummern ist möglich.
2.3 DATEV SmartCard
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Für den digitalen Bescheidabruf ist zwingend eine in der Vollmachtsdatenbank berechtigte DATEV SmartCard / DATEV mIDentity notwendig.
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Für DATEV SmartCards / DATEV mIDentity-Sticks der Kanzlei-Mitarbeiter können Untervollmachten in der Vollmachtsdatenbank vergeben werden. Weitere Informationen finden Sie in VollmachtsdatenbankVollmachtsdatenbank: Untervollmachten vergeben (Dok.-Nr. 1003328).
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Die zum Abruf berechtigten DATEV SmartCards / DATEV mIDentity-Sticks müssen identifiziert sein. Weitere Informationen finden Sie in Identifizierung DATEV SmartCard / Kammermitgliedsausweis (Dok.-Nr. 0908573).
3 Weitere Informationen