DATEV Vermietung und Verpachtung: Datenübernahme in die Anlage V
Datum |
Änderung im Dokument |
14.07.2025 |
Kapitel 4: Übergabe durchführen aktualisiert. |
1 Über dieses Dokument
In diesem Dokument erhalten Sie Informationen zur Datenübernahme von Kanzlei-Rechnungswesen in die Anlage V der Steuerprogramme (ESt, BESt, GuE).
2 Hintergrund
Mit der Lösung DATEV Vermietung Verpachtung können Sie gebuchte Sachverhalte zu Vermietung und Verpachtung (VuV) ab VZ 2023 in die Anlage V der Steuerprogramme übergeben.
Informationen zur Lösung DATEV Vermietung und Verpachtung finden Sie im Dokument DATEV Vermietung und Verpachtung in den DATEV-Rechnungswesen-Programmen (Dok.-Nr. 1025286).
3 Steuerprogramm als Übergabeziel festlegen
In den Grunddaten Rechnungswesen legen Sie fest, in welches Steuerprogramm die Daten für die Anlage V übergeben werden:
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Bei Auswahl der Rechtsform „Vermietung/Verpachtung (ESt)“ werden die Werte an das Programm DATEV Einkommensteuer (ESt) bzw. DATEV Einkommensteuer beschränkte Steuerpflicht (BESt) übergeben.
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Bei Auswahl der Rechtsform „Vermietung/Verpachtung (GuE)“ werden die Werte an das Programm DATEV Gesonderte - und einheitliche - Feststellung (GuE) übergeben.
Sie finden die Grunddaten Rechnungswesen z. B. im Jahresabschluss des Mandanten über Stammdaten | Mandantendaten.
Die Auswahl der erwähnten Rechtsformen wird nur angezeigt, wenn im Feld Branchenpaket/Lösung der Eintrag Vermietung und Verpachtung ausgewählt ist.
4 Übergabe durchführen
Die Übergabe in die Anlage V der Steuerprogramme starten Sie aus dem Jahresabschluss des Mandanten z. B. über Bestand | Steuern | Einkommensteuer (Anlage V) (bzw. Gesonderte - und einheitliche - Feststellung (Anlage V)).
Im Wertübergabeprotokoll erhalten Sie eine Übersicht der zu übergebenden Werte. Die Übergabe in das Steuerprogramm starten Sie aus dem Wertübergabeprotokoll über die Schaltfläche Daten weitergeben.
Mehrere Rechnungswesen-Bestände
Wenn Sie die für eine Steuererklärung maßgebenden Anlage V – Objekte in verschiedenen Rechnungswesen-Beständen gebucht haben:
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5 Zuordnung der Anlage V
Bei der Programmverbindung wird die Adresse des VuV-Objekts in Kanzlei-Rechnungswesen mit der im Steuerprogramm zur Anlage V erfassten Adresse (Anlage V, Zeile 4/5) verglichen.
5.1 Automatische Zuordnung
Bei identischer Adresse („Straße“ und „Str.“ gelten nicht als Abweichung) werden die Werte automatisch in die zutreffende Anlage V übernommen. Sie erhalten in diesem Fall keine gesonderte Programm-Meldung.
Wenn bei der Programmverbindung keine übereinstimmende Adresse gefunden wird, erhalten Sie das Fenster Bilanz-Daten übernehmen. Dort werden die Objekte angezeigt, die nicht automatisch einem in der Anlage V vorhandenen Objekt zugeordnet werden können:
Wenn Sie das Fenster Bilanz-Daten übernehmen mit OK bestätigen, wird eine neue Anlage V mit den gebuchten Werten aus Kanzlei-Rechnungswesen angelegt.
Ändern der Adresse in Kanzlei-Rechnungswesen
Wenn Sie die (abweichende) Adresse des Objekts in Kanzlei-Rechnungswesen anpassen möchten, öffnen Sie den Jahresabschluss des Mandanten. Wählen Sie dort im Menü Stammdaten | Kosten- und Leistungsrechnung | Kostenstellen/-träger. Klicken Sie mit der rechten Maustaste auf das entsprechende Objekt und wählen Sie Hierarchien verwalten. Im Fenster KOST-System 9 – Hierarchien verwalten markieren Sie auf der rechten Seite im Bereich Hierarchien / VuV-Objekte das entsprechende Objekt und wählen Bearbeiten. Im Fenster Element bearbeiten können Sie die für die Programmverbindung zur Anlage V maßgebenden, gelb unterlegten Adressfelder Straße, PLZ und Ort ändern. |
5.2 Manuelle Zuordnung
Wenn im Steuerprogramm bereits eine zutreffende Anlage V vorhanden ist, diese aber wegen abweichend erfasster Adresse nicht automatisch zugeordnet werden konnte, können Sie anschließend eine manuelle Zusammenführung der beiden Anlagen durchführen. Gehen Sie dazu folgendermaßen vor:
Anlagen V manuell zusammenführen | |
Vorgehen: | |
1 |
Erfassungsformular Anlagen V (inkl. Anlage FeWo) öffnen. |
2 |
Anlage V markieren, die im Steuerprogramm bereits vorhanden war (in folgendem Beispiel: „Musterstraße 8“). |
3 |
Im Kopfbereich der Anlage V auf das Symbol Der Auswahldialog Anlage V aus Datenbestand auswählen wird angezeigt. |
4 |
Im Auswahldialog die zugehörige Anlage V markieren (im Beispiel: „Musterstraße 9“), die mit der in Schritt 2 markierten Anlage (im Beispiel: „Musterstraße 8“) zusammengeführt werden soll. |
5 |
Auf OK klicken.
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6 |
Programmverbindung aus dem Jahresabschluss des Mandanten erneut durchführen. |
Durch die zuvor vorgenommene manuelle Zusammenführung werden die Daten aus Kanzlei-Rechnungswesen (im Beispiel „Musterstraße 9“) in die im Steuerprogramm vorhandene Anlage V (im Beispiel „Musterstraße 8“) übernommen. |
5.3 Anzeige-Reihenfolge in der Anlage V
Wenn Sie in der Anlage V die Reihenfolge der angezeigten Objekte ändern möchten, nutzen Sie dazu die im Kopfbereich
der Anlage V angezeigten Schaltflächen Sortieren,
Verschieben nach oben oder
Verschieben nach unten.
Die Anzeige-Reihenfolge bleibt gespeichert, bis Sie die Reihenfolge erneut anpassen.
6 Welche Werte werden übernommen?
Bei der Programmverbindung werden nur Bewegungsdaten aus Kanzlei-Rechnungswesen übernommen.
Alle zum Zeitpunkt der Übernahme in der Anlage V vorhandenen Beträge werden gelöscht (alle Einnahmen und alle Werbungskosten); dies betrifft auch alle Daten (Bezeichnungen, Beträge, Datumsangaben) in den sog. Ordnungsbereichen – also z. B. auch im Ordnungsbereich Angaben zu Absetzungen für Abnutzung mit allen Angaben zum AfA-Verlauf).
Die in der Anlage V bis zur Zeile 12 (VZ 2023: Zeile 11) vorhandenen Stammdaten (Zuordnung der Einkünfte zu den Ehegatten, Allgemeine Angaben) bleiben unverändert.
Die aus Kanzlei-Rechnungswesen übernommenen Daten werden in den Erfassungsfeldern mit einer gelben Kennzeichnung versehen. Sie finden die übernommenen Werte auch im Protokoll Übernommene Bilanz-Daten (Übersicht | Protokolle | Daten | Übernommene Bilanz-Daten).
6.1 Besonderheiten im Besteuerungszeitraum 2023
Für den Besteuerungszeitraum 2023 werden aus Kanzlei-Rechnungswesen keine Einzelwerte, sondern nur die ermittelten Summen in die Anlage V übernommen.
6.2 Besonderheiten im Besteuerungszeitraum 2024
Für den Besteuerungszeitraum 2024 können für Mieteinahmen und für bestimmte Werbungskosten detaillierte Einzelwerte übernommen werden.
Im Bereich der Werbungskosten gilt dies für die „umgelegten Kosten“ in den Zeilen 73-75 der Anlage V (z. B. Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr), für die „nicht umgelegten Kosten“ in den Zeilen 76-78 der Anlage V (z. B. Verwaltungskosten, Steuerberatungskosten) sowie für die „sonstigen Kosten“ in den Zeilen 80-81 der Anlage V (z. B. Kabelgebühren, Vorsteuer aus Erhaltungsaufwendungen).
Für die Übernahme detaillierter Werte im Bereich der Mieteinnahmen ist das Einrichten einer 2. Ebene in der Kostenstellen-Hierarchie für die einzelnen Wohneinheiten erforderlich. Informationen dazu finden Sie im Dokument DATEV Vermietung und Verpachtung: Kostenrechnung neu einrichten und dort in Kapitel 3.1.
Wenn Mieteinnahmen aus Kanzlei-Rechnungswesen übernommen werden, bleiben die zu diesen Mieteinnahmen in der Anlage V vorhandene Bezeichnung der Wohneinheit sowie die vorhandene Wohnfläche erhalten; diese werden bei der Übernahme nicht gelöscht.
7 Weitere Informationen
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DATEV Vermietung und Verpachtung: Kostenrechnung neu einrichten (Dok.-Nr. 1025999)
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Werte für Einkommensteuer (Anlage V) bereitstellen (Dok.-Nr. 9304188)
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Werte für gesonderte und einheitliche Feststellung (Anlage V) bereitstellen (Dok.-Nr. 9304189)
Informationen zur Lösung DATEV Vermietung und Verpachtung finden Sie auch im Internet unter www.datev.de/vuv.