Digitaler Finanzbericht - Hinweise und aktuelle Einschränkungen
Aktuelle Änderungen |
|
20.08.2025 |
Das Dokument wurde auf Aktualität geprüft. Bei der Prüfung haben sich keine inhaltlichen Änderungen ergeben. |
1 Über dieses Dokument
In diesem Dokument erfahren Sie, welche Einschränkungen es bei der Übermittlung von Abschlussdaten an Banken im Standardverfahren Digitaler Finanzbericht gibt.
2 Hinweise und Einschränkungen
Allgemeine Informationen zu dem Verfahren finden Sie im Dokument Abschlussdatenübermittlung an Banken - Digitaler Finanzbericht (Dok.-Nr. 1080937) bzw. unter www.datev.de/digitaler-finanzbericht.
Für die Übermittlung der Jahresabschlussdaten und Dokumente steht der Assistent Abschlussdaten an Banken zur Verfügung, der sowohl aus Kanzlei-Rechnungswesen als auch aus Abschlussprüfung/Bilanzbericht aufgerufen werden kann. Weitere Informationen zur Übermittlung aus einem Dokument in Abschlussprüfung/Bilanzbericht finden Sie im Dokument Berichte aus Abschlussprüfung/Bilanzbericht mit dem Digitaler Finanzbericht an Banken senden - Überblick.
Sofern der Bestand noch nicht auf den neuen Jahresabschluss auf Basis von Kontenzwecken umgestellt ist (weitere Informationen: Umstellungsstatus des Jahresabschlusses erkennen (Dok.-Nr. 1007274)), wird die Datenübermittlung für Jahresabschlüsse auf Basis folgender Zuordnungstabellen (jeweils SKR03 oder SKR04 bzw. SKR51 und SKR14) unterstützt:
-
Kapitalgesellschaften (S40 oder S50)
-
Unternehmen, die nach KapCoRiLiG bilanzieren (S70 oder S75)
-
Personenhandelsgesellschaften (S56 oder S57)
-
Einzelunternehmen (S41 oder S51, bzw. S22 bei der Gewinnübermittlung nach §4 Abs. 3 EStG)
-
Personenhandelsgesellschaften und Einzelunternehmen der Land- und Forstwirtschaft (S54)
-
Genossenschaften (S42)
Übermittlung von Abschlüssen der Land- und Forstwirtschaft SKR14
Genossenschaftsbanken können Jahresabschlüsse für Land- und Forstwirte erst ab Wirtschaftsjahr 2021 (Taxonomie 6.4) annehmen bzw. automatisiert weiterverarbeiten. Weitere Informationen finden Sie im Dokument Digitaler Finanzbericht - Fehler bei der Übermittlung von Abschlüssen der Land- und Forstwirtschaft SKR14 (Dok.-Nr. 1004513). |
Bei Jahresabschlüssen auf Basis Zuordnungstabelle ist die übermittelte Taxonomieversion abhängig von der in den Stammdaten eingestellten bzw. im Assistenten beim Schritt "Datengrundlage" gewählten Zuordnungstabelle. Achten Sie darauf, dass für die Übermittlung der aktuellen Taxonomie auch die aktuellste Zuordnungstabelle für das entsprechende Jahr eingestellt ist.
Im Assistentenschritt Berichtsinformationen besteht -analog zur E-Bilanz- die Möglichkeit zur Übermittlung von Kontennachweisen (in elektronischer Form). Die Übermittlung von Kontennachweisen ist nicht verpflichtend, diese werden jedoch von den Banken und Sparkassen häufig im Rahmen der Bonitätsprüfung zusätzlich gefordert und können sich positiv auf die Bonitätsprüfung auswirken.
Eine Liste der aktuell teilnehmenden Banken und Sparkassen finden Sie unter www.digitaler-finanzbericht.de/finanzinstitute/teilnehmende-banken-und-sparkassen
Der Assistent zur Übermittlung nutzt die in den Mandanten-Stammdaten hinterlegten Bankverbindungen. Die teilnehmenden Banken werden über die Institutionen im DATEV Arbeitsplatz gepflegt. Ab Kanzlei-Rechnungswesen 12.2 werden diese automatisch beim Start des Assistenten aktualisiert.
Übermittlung ohne Bankverbindungsdaten
Sofern keine vollständigen Bankverbindungsdaten (z. B. keine Kontonummer) bestehen, beachten Sie bitte die Hinweise im Dokument Digitaler Finanzbericht - Übermittlung von Jahresabschlüssen an Kreditinstitute ohne Bankverbindungsdaten (Dok.-Nr. 1003739) |
Wenn das gesuchte Kreditinstitut trotz aktualisierter Institutionsdaten nicht vorhanden ist, können Sie dieses durch Anklicken auf die Funktion Kreditinstitut anlegen neu erfassen. Weitere Informationen dazu finden Sie im Dokument Kreditinstitut anlegen (Dok.-Nr. 9216915).
Folgende Einschränkungen seitens der Kreditinstitute sind uns derzeit noch bekannt:
-
Genossenschaftsbanken: Maximale Größe von Dateianhängen (PDF-Datei): 10MB
Dateigröße
In der Regel ist die Dateigröße der zu übermittelnden Jahresabschlussunterlagen kleiner 1MB. Sofern Sie jedoch die Unterlagen mit eingescannter Unterschrift einreichen, kann die Größe –abhängig von der eingestellten Auflösung auch mehr als 10MB erreichen. Beachten Sie bitte in dem Zusammenhang, dass es im Rahmen des digitalen Finanzberichts unerheblich ist, ob die Abschlussunterlagen mit oder ohne elektronische Unterschrift eingereicht werden. Die PDF-Unterlagen stehen in ihrer rechtlichen Bedeutung den mit körperlicher Unterschrift versehenen Unterlagen in Papierform gleich – eine Unterschrift ist somit nicht nötig. |