Zinsschranke ab dem Veranlagungszeitraum 2024: Zinsen nach der ATAD-RL buchen
Aktuelle Änderungen |
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30.12.2024 |
Kapitel 3: überarbeitet. |
1 Über dieses Dokument
In diesem Dokument erfahren Sie, was die Kennzeichnung von Fremdkapitalkosten im Wertübergabeprotokoll zu den Steuerprogrammen (siehe Screenshot in Kapitel 4) mit dem Zusatz „Mögliche“ bedeutet. Dies kann zum Beispiel einzelne Werte auf dem Konto „Nebenkosten des Geldverkehrs“ betreffen. Sie erfahren, wie Sie relevante Zinsen ermitteln und statistisch buchen können, damit diese automatisch in den Programmverbindungen zu den Steuerprogrammen Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer berücksichtig werden.
2 Hintergrund
Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurde die Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG) mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 geändert und die EU-Antisteuervermeidungsrichtlinie – ATAD angepasst. Die neue Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 14.12.2023 beginnen und nicht vor dem 01.01.2024 enden.
Durch die Anpassungen ist der Begriff der Fremdkapitalkosten signifikant erweitert worden. Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke sind Vergütungen für Fremdkapital, wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital im Sinne des Artikel 2 Absatz 1 ATAD (§ 4h Absatz 3 Satz 2 EStG). Zinserträge im Sinne der Zinsschranke sind Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art und wirtschaftlich gleichwertige Erträge im Zusammenhang (§ 4h Absatz 3 Satz 3 EStG). Die Begriffe Zinsaufwendungen und Zinserträge sind deckungsgleich zu verstehen. Die Ausweitung des Zinsbegriffes entsprechend der ATAD-RL ist nicht auf den Zinsbegriff nach § 8 Nr. 1 GewStG anzuwenden.
3 Umsetzung in Kanzlei Rechnungswesen
Es gibt eine Reihe von Konten und Kontenzwecke, auf welchen Zinserträge und/ oder Zinsaufwendungen im Sinne des erweiterten Begriffes der Zinsschranke erfasst werden können. Diese Konten können auch Sachverhalte enthalten, die nicht der Zinsschranke unterliegen. Daher ist eine automatische Ermittlung aller Zinsen für die Programmverbindungen zu den Steuerprogrammen Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer unter Umständen nicht möglich.
Nicht automatisch ermittelt werden können zum Beispiel die Werte folgender Konten:
Kontenzweckbezeichnung/Kontenzweck |
SKR03 |
SKR04 |
Zins- und Dividendenerträge |
2640 |
7020 |
Nebenkosten des Geldverkehrs |
4970 |
6855 |
… |
… |
… |
Zukünftig können die zur Berechnung der Zinsschranke relevanten Zinsen in die entsprechenden Steuerprogramme in Kanzlei-Rechnungswesen übergeben werden.
Mit der Version 13.3 von Kanzlei-Rechnungswesen stehen Ihnen dazu ab dem Jahr 2024 drei Kontenzwecke ohne Sachkonto zur Verfügung:
Kontenzweckbezeichnung |
SKR03 |
SKR04 |
Zinsaufwendungen und wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen nach § 4h EStG (Soll) |
Diesen Kontenzwecken ist kein Sachkonto zugeordnet. Weiter Informationen wie Sie ein Konto anlegen und einem Kontenzweck zuordnen: Konto anlegen oder ändern (Kontenbeschriftung, Kontenfunktion, Kontenzweck) (Dok.-Nr. 1037312) |
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Zinserträge und wirtschaftlich gleichwertige Erträge nach § 4h EStG (Haben) |
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Gegenkonto zu Zinsaufwendungen/Zinserträgen und wirtschaftlich gleichwertigen Aufwendungen/Erträgen nach § 4h EStG |
4 Zinserträge und Zinsaufwendungen buchen
Statistische Konten buchen | |||||
Voraussetzung:
Jahr 2024 oder höher. |
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Vorgehen: | |||||
1 |
Mandantenbestand im Jahresabschluss in Kanzlei-Rechnungswesen öffnen. |
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2 |
Im Menü: Bestand | Steuern | Gewerbesteuer wählen. oder: Im Menü: Bestand | Steuern | Körperschaftsteuer wählen. |
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3 |
Im Wertübergabeprotokoll zu den Programmverbindungen zu den Steuerprogrammen Gewerbesteuer oder Körperschaftsteuer Höhe der Werte für die Berechnung der Zinsschranke manuell ermitteln. Die Positionen sind mit dem Zusatz „Mögliche“ gekennzeichnet. ![]() |
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4 |
3 Konten für die statistischen Buchungen der Zinserträge und Zinsaufwendungen mit den nachfolgenden Kontenzwecken einrichten. Weitere Information: Konto anlegen oder ändern (Kontenbeschriftung, Kontenfunktion, Kontenzweck) (Dok.-Nr. 1037312)
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5 |
In einem Buchungsstapel mit Bereichszuordnung nur Steuerrecht: Statistische Buchung der Zinserträge erfassen. Buchungssatz:
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6 |
Statistische Buchung der Zinsaufwendungen erfassen. Buchungssatz:
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Bei der Programmverbindung zum Steuerprogramm Körperschaftsteuer werden die Werte der statistischen Buchungen in die Anlage Zinsschranke übergeben und bei den Zinserträgen/ Zinsaufwendungen gesondert dargestellt. Diese Werte werden nicht bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages nach § 8 Nr. 1 GewStG berücksichtigt. Bei der Programmverbindung zum Steuerprogramm Gewerbesteuer werden die Werte der statistischen Buchungen in das Formular GewSt 1 A bei den Angaben zur Zinsschranke übergeben. |