BRSG / Förderbetrag nach § 100 EStG wird falsch ermittelt
1 Situationsbeschreibung
Sie haben Lohn und Gehalt 14.5 (Service-Release vom 30.12.2024) oder eine höhere Version im Einsatz. Sie rechnen für einen Mitarbeiter eine förderfähige betriebliche Altersvorsorge oder einen förderfähigen ZVK-Beitrag im Baugewerbe ab.
Der Förderbetrag nach § 100 EStG Betriebsrentenstärkungsgesetzt wird zu hoch ermittelt und auf dem DÜ-Protokoll Lohnsteuer-Anmeldung zu hoch ausgewiesen.
2 Fehlerbehebung
Der Fehler wird ab Lohn und Gehalt 14.55 (Service-Release vom 23.01.2025) korrigiert.
Wenn Sie bis zur Installation von Lohn und Gehalt 14.55 keine Lohnabrechnung oder keinen Monatsabschluss Januar 2025 durchgeführt haben, besteht für Sie nach der Installation des Service-Release kein weiterer Handlungsbedarf.
Wenn Sie bis zur Installation von Lohn und Gehalt 14.55 eine Lohnabrechnung oder den Monatsabschluss Januar 2025 durchgeführt haben, besteht für Sie in folgendem Fall Handlungsbedarf:
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Alle Voraussetzung für die Förderung nach § 100 EStG sind im Januar 2025 erfüllt: Baulohn: Beiträge zur Zusatzversorgung (ZVK) förderfähig nach § 100 EStG abrechnen (Beispiele für Lohn und Gehalt) (Dok.-Nr. 1001301)
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Und der Arbeitgeberzuschuss von max. 960,00 EUR im Kalenderjahr ist im Januar 2025 ausgeschöpft und überschritten
Sie haben in diesem Fall folgende Möglichkeiten den zu hoch ermittelten Förderbetrag zu korrigieren:
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Förderbetrag nach § 100 EStG im Folgemonat Februar 2025 korrigieren
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Förderbetrag nach § 100 EStG im Januar 2025 durch Rücksetzen Monatsabschluss korrigieren
Förderbetrag nach § 100 EStG im Folgemonat Februar 2025 korrigieren | |
Voraussetzung:
Sie haben Lohn und Gehalt 14.55 nach dem Monatsabschluss Januar 2025 installiert. Die Korrektur des Förderbetrags soll im Februar 2025 durchgeführt werden. |
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Vorgehen: | |
1 |
Betroffenen Mitarbeiter öffnen. Auf Mitarbeiterebene Stammdaten | Betriebliche Altersvorsorge | Vertragsübergreifende Angaben wählen. |
2 |
In der Gruppe Angaben zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge nach § 100 EStG im Feld Nachberechnung Förderbetrag ab (nur zur Korrektur von Erfassungsfehlern) 01/2025 erfassen. |
3 |
Abrechnung | Lohnabrechnung wählen. Im Feld Erster Monat der Nachberechnung 01/2025 erfassen. |
Der Förderbetrag wird mit dem Monatsabschluss und der Lohnsteuer-Anmeldung Februar korrigiert. |
Förderbetrag nach § 100 EStG im Januar 2025 durch Rücksetzen Monatsabschlusses korrigieren | |
Voraussetzung:
Sie haben Lohn und Gehalt 14.55 nach dem Monatsabschluss Januar 2025 installiert. Die Korrektur des Förderbetrags soll durch Zurücksetzen des Monatsabschlusses Januar durchgeführt werden. |
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Vorgehen: | |
1 |
Auf Mandantenebene im Menü: Abrechnung | Rücksetzen Monatsabschluss wählen. |
2 |
Betroffenen Mitarbeiter öffnen und im Menü: Abrechnung | Lohnabrechnung wählen. |
Der Förderbetrag wird mit dem Monatsabschluss und mit Lohnsteuer-Anmeldung korrekt ausgewiesen. |
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