Entgeltbescheinigungsverordnung - Ausweis pauschal besteuerter Bezüge
1 Über dieses Dokument
In diesem Dokument erhalten Sie Hintergrundinformationen und rechtliche Grundlagen zur Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV).
2 Rechtliche Grundlagen
Die Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) setzt auf die Entgeltbescheinigungsrichtlinie 2010 (Handlungsempfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)) zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung auf. Sie ist seit 01.07.2013 verpflichtend anzuwenden (§ 108 Abs.3 Gewerbeordnung).
In der Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) gibt es eine Änderung bezüglich des Ausweises von pauschal besteuerter Bezüge auf der Brutto-/Netto-Abrechnung. Diese ergibt sich aus dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759).
Diese Änderung gilt für die folgenden Bezüge:
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Sachzuwendungen § 37b EStG
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Besondere Pauschalierung - § 40 Abs 1 EStG
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Besondere Pauschalierung - § 40 Abs 2 EStG - (z. B. bei Mahlzeiten)
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Geringfügig Beschäftigte (Minijob) - § 40a Abs 2 EStG
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Zukunftssicherungsleistungen - § 40b EStG
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Sonstiges Pauschalsteuerbrutto
3 Auswirkungen auf die Lohnabrechnung
Wenn Sie zum Beispiel pauschale Fahrtkosten oder einen geringfügig beschäftigten Mitarbeiter abrechnen, müssen die pauschal besteuerten Bezüge und deren Rechtsgrundlage separat auf der Brutto/Netto-Abrechnung im Bereich Hinweise zur Abrechnung ausgewiesen werden.
Beispiel:

4 Umsetzung in den DATEV-Lohnprogrammen
4.1 LODAS
Im DATEV-Rechenzentrum wird diese Änderung ab 13.06.2024 bei betroffenen Mitarbeitern ab dem Abrechnungsmonat Juli 2024 automatisch berücksichtigt. Die Installation einer neuen Programmversion ist dafür nicht notwendig.
Ab Juli 2024 werden pauschal besteuerte Bezüge auch bei Nachberechnungen im Bereich Hinweise zur Abrechnung mitberücksichtigt.
4.2 Lohn und Gehalt
Seit Lohn und Gehalt 14.1 (Haupt-Release vom 15.08.2024) wird diese Änderung bei betroffenen Mitarbeitern ab dem Abrechnungsmonat Juli 2024 automatisch berücksichtigt.
Ab Juli 2024 werden pauschal besteuerte Bezüge auch bei Nachberechnungen im Bereich Hinweise zur Abrechnung mitberücksichtigt.