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Aktuelle Änderungen

11.06.2025

Kapitel 3.1: Pfändbarkeit der Lohnarten aktualisiert – Neue Pfändungsgrenze Weihnachtsgeld

Kapitel 3.2: Berechnungsbeispiel aktualisiert wegen Erhöhung Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2025.

1 Über dieses Dokument

Zu den Aufgaben der Lohnabrechnung gehört auch der Vollzug von Pfändungen des Arbeitseinkommens. Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Gläubiger für eine ordnungsgemäße Durchführung der Pfändung verantwortlich. Gleichzeitig muss er die zur Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers bestehenden Vollstreckungsschutzbestimmungen (§§ 850 bis 850 k Zivilprozessordnung) beachten.

Das Dokument zeigt, wie Sie die erforderlichen Eingaben in den Mandanten-Stammdaten und Personaldaten vornehmen.

2 Hintergrund

Informationen zu Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen

Für Nachtarbeitszuschläge liegt seit dem 29.06.2016 (VII ZB 4/15) ein BGH-Urteil vor: Nachtarbeitszuschläge sind unpfändbar, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht überschreiten. Solange Nachtarbeitszuschläge steuerfrei sind, überschreiten Sie den Rahmen des Üblichen nicht. Somit ist der steuerfreie Betrag von Nachtarbeitszuschlägen unpfändbar. Dieses Urteil wurde in 2017 um Sonntags- und Feiertagszuschläge erweitert.

Das Urteil des LAG Berlin Brandenburg vom 20.07.2016 – 20 Sa 639, 20 Sa 975/16 wird mit der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG-Urteil vom 23.08.2017 – 10 AZR 859/16) untermauert. Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar.

In Lohn und Gehalt werden neben den Nachtarbeitszuschlägen auch die Sonntags- und Feiertagszuschläge pfändungsfrei abgerechnet. Für Lohnarten mit den nachfolgenden Lohnartenkernen werden die steuerfreien Anteile pfändungsfrei abgerechnet:

NZU01

NZK01

SNZ01

SNK01

FNZ01

FNK01

FWN01

FWK01

Die steuerpflichtigen Anteile werden dagegen gemäß Schlüsselung der Lohnart gepfändet.

Übersicht der aufgrund dieser Regelung angepassten Lohnarten im Feld "Pfändung":

Thema

LANr

LAName

LAKern

LAKName

Pfaend

PfaendAlt

Zulage

1030

Leistungszulage

LFS01

Laufender Bezug, Std.

nopfb

h/v

Arbeitszeitkonto

1950

Ausgl. Restguth. Arb.zeitkto

LFS01

Laufender Bezug, Std.

h/v

nopfb

Arbeitszeitkonto

1970

Auszahlung aus AZK

JHL02

Jährlicher Bezug, Std

h/v

nopfb

Arbeitszeitkonto

1980

Auszahlung aus AZK

UmlageberJHL06

Jährlicher Bezug, beson. Umlageber

h/v

nopfb

Arbeitszeitkonto

4600

Sonderzahl a.Arbeitszeitkto

JHL02

Jährlicher Bezug, Std

h/v

nopfb

Überstunden/Mehrarbeit

4610

Überstd.zuschl.,25%, jhrl, AZK

JHL02

Jährlicher Bezug, Std

h/v

nopfb

Arbeitszeitkonto

4620

Ausgl.Restgut, Arb.zkto, FLA, jhl

JHL02

Jährlicher Bezug, Std.

h/v

nopfb

Arbeitszeitkonto

4630

Sonderzhg.a.AZK, Umlageber

JHL06

Jährlicher Bezug, beson. Umlageber

h/v

nopfb

Überstunden/Mehrarbeit

4640

Überstd.zuschl, jhrl, AZK, Umlage

JHL06

Jährlicher Bezug, beson. Umlageber

h/v

nopfb

Arbeitszeitkonto

4650

Ausgl.Restgut, AZK, FLA, jhl, Uml

JHL06

Jährlicher Bezug, beson. Umlageber

h/v

nopfb

3 Vorgehen

3.1 Mandantendaten erfassen

3.1.1 Pfändbarkeit der Lohnarten

Die Standard-Lohnarten sind mit einem Pfändungsschlüssel vorbelegt. Der Pfändungsschlüssel legt die pfändungsrechtliche Behandlung der Lohnart fest.

Lohnpfändung

Unterhaltspfändung

Normal pfändbar

Normal pfändbar

Unpfändbar

Brutto-Betrag wird vom Netto-Verdienst abgezogen

Unpfändbar / halbpfändbar

Für Normalpfändungen unpfändbar. Der Brutto-Betrag wird vom Netto-Verdienst abgezogen. Für Unterhaltspfändungen halbpfändbar oder pfändbar bis zu der Quote, die im Pfändungsbeschluss festgesetzt wurde.

Halbpfändbar / 3/4-pfändbar

Für Normalpfändungen halbpfändbar. Die Hälfte des Brutto-Betrags wird vom Netto-Verdienst abgezogen. Für Unterhaltspfändungen 3/4-pfändbar oder pfändbar bis zu der Quote, die im Pfändungsbeschluss festgesetzt wurde.

Weihnachtsgeld

Berücksichtigung des Freibetrags für Weihnachtsgeld von max. 780,00 EUR. Für Unterhaltspfändung halbpfändbar über dem Freibetrag von max. 390,00 EUR.

Sachbezug

Für Normal- und Unterhaltspfändung unpfändbar, muss jedoch in der Berechnung berücksichtigt werden. De facto unterliegt damit der Sachbezug der Pfändungsberechnung. Allerdings kann durch den Sachbezug im Zusammenspiel mit dem Pfändungsabzug kein negativer Auszahlungsbetrag entstehen.

Hinweis
Pfändungsschlüssel prüfen

Übersicht der vorbelegten Pfändungsschlüssel im Lohnartenkern in den Standard-Lohnarten: Tabelle der Lohnartenkerne (Dok.-Nr. 9226263)

Prüfen, erfassen oder ändern Sie den Pfändungsschlüssel der verwendeten Lohnarten (Standard-Lohnarten und individuell angelegte) im Mandanten.

Lohnarten ändern
Vorgehen:
1

Auf Mandantenebene Mandantendaten | Anpassung Lohnarten | Lohnarten wählen.

2

Lohnart markieren, die geprüft oder bearbeitet wird in der Liste Lohnartenname.

3

Registerkarte Gesetzliche Behandlung öffnen.

4

Im Feld Pfändung kann der vorbelegten Pfändungsschlüssel geprüft oder aus der Liste der benötigte Pfändungsschlüssel gewählt werden.

3.1.2 Pfändbarkeit und Berücksichtigung von Sachbezügen

Sachbezüge (z. B. Wohnung, Kost, Dienstwagen) sind nicht unmittelbar pfändbar. Der Wert der Sachbezüge erhöht das pfändbare Gesamteinkommen. Das in Geld gezahlte Arbeitseinkommen ist insoweit pfändbar, als der unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der Sachbezüge gedeckt ist. Das bedeutet, dass ein Sachbezug bei der Berechnung zunächst als pfändbares Einkommen betrachtet wird. In einem 2. Schritt wird geprüft, ob das verbleibende Netto-Einkommen ohne diesen Sachbezug zur Tilgung der errechneten Pfändungsrate ausreicht.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält einen Netto-Verdienst in Höhe von 2.000,00 EUR. Eine gewöhnliche Pfändung ohne unterhaltsberechtigte Personen liegt vor: 418,40 EUR werden gepfändet.

In dem Netto-Verdienst ist ein Sachbezug in Höhe von 1.000,00 EUR enthalten. Der maximal pfändbare Betrag wird gepfändet.

Bezeichnung

EUR

Netto-Verdienst

2.000,00 EUR

Darin enthaltener Sachbezug

1.000,00 EUR

Netto-Bezug ohne Sachbezug

1.000,00 EUR

Pfändbarer Betrag aus 2.000,00 EUR lt. Pfändungstabelle

311,50 EUR

Auszahlungsbetrag

688,50 EUR

Mit Gültigkeit ab 1. Juli 2025 haben sich die Pfändungsfreigrenzen geändert. Die neuen Pfändungstabellen stehen Ihnen mit Lohn und Gehalt V. 14.75 zur Verfügung.

3.1.3 Auswertung für Pfändungswerte

Die Auswertung Pfändungswerte ist eine Aufstellung der Werte Gesamtforderung, Tilgung und Restforderung aus der Pfändungsabrechnung.

Für die Nachvollziehbarkeit des Mandanten und zur Erläuterung der Brutto/Netto-Abrechnung für den Mitarbeiter bietet Lohn und Gehalt folgende Auswertungsmöglichkeiten bei der Abrechnung von Pfändungen:

3.1.3.1 Auswertung Pfändungswerte ausgeben
Auswertung Pfändungswerte ausgeben
Vorgehen:
1

Auf Mandantenebene im Menü: Mandant | Ausgeben wählen.

2

Ggf. im Feld Auswertungspaket Alle Auswertungen wählen.

3

Kontrollkästchen Nur aktuelle Auswertungen deaktivieren.

4

In der Liste Mögliche Auswertungen die Auswertung Pfändungswerte markieren und mit Schaltfläche Auswählen in die Liste Ausgewählte Auswertungen übernehmen.

5

Schaltfläche Seitenansicht klicken. Die Auswertung wird angezeigt.

Die Auswertung steht pro Mitarbeiter nach der "echten" Lohnabrechnung zur Verfügung (nicht nach einer Probeabrechnung).

3.1.3.2 Berechnungsschema Pfändung mit Anlage ausgeben

Mit dem Berechnungsschema Pfändung können Sie die Berechnung vom pfändbaren Netto-Einkommen zum tatsächlichen Pfändungsabzug auf der Brutto/Netto-Abrechnung nachvollziehen.

Die Anlage Berechnung des pfändbaren Netto-Einkommens zeigt detailliert auf, welche Lohnarten in welcher Höhe in das pfändbare Netto einfließen. Das pfändbare Netto ist die Grundlage zur Pfändungsberechnung.

Berechnungsschema Pfändung mit Anlage ausgeben
Vorgehen:
1

Auf Mandantenebene im Menü: Auswertungen | Berechnungsschemata wählen.

2

Im Fenster in der Gruppe Datum den gewünschten Abrechnungsmonat aus der Liste Monat wählen.

3

Kontrollkästchen Pfändung aktivieren.

4

Auswertung mit den Schaltflächen Anzeigen oder Drucken ausgeben.

Das Berechnungsschema inkl. Anlage wird für jede Pfändung nach der Lohnabrechnung erstellt (nicht mit der Probeabrechnung).

3.1.3.3 Ergebnisübersicht

Im Mitarbeiter Stammdaten | Besonderheiten | Pfändung wählen. Über die Schaltfläche Ergebnisübersicht erhalten Sie eine Übersicht über die abgerechneten Werte (ab 12/2012). Dabei werden die Ergebnisse aller Pfändungsbeschlüsse angezeigt. In der Tabelle sehen Sie die wesentlichen Eckdaten, im unteren Datenteil die detaillierten Ergebnisse sowie protokollierte Stammdaten.

Über die Schaltfläche Archiv bis einschl. V9.66 erhalten Sie die alte Ergebnisübersicht mit den abgerechneten Werten bis zur Version 9.66.

3.2 Personaldaten erfassen

Angaben aus dem Pfändungsbeschluss beim Mitarbeiter erfassen unter Stammdaten | Besonderheiten | Pfändung. Um einen neuen Pfändungsbeschluss anzulegen, Schaltfläche Pfändung anlegen klicken.

3.2.1 Gewöhnliche Pfändung

Die Basis für die Pfändungsermittlung bildet der Netto-Verdienst, nicht der Auszahlungsbetrag gemäß der Brutto/Netto-Abrechnung.

Wenn der Vertrag zur Vermögenswirksamen Leistung vor dem Eingang des Pfändungsbeschlusses abgeschlossen wurde, ist der Gesamtabzug zur VWL unpfändbar.

Weitere Informationen und Beispiele zur gewöhnlichen Pfändung: Gewöhnliche Pfändung abrechnen - Beispiel Lohn und Gehalt (Dok.-Nr. 5303320)

3.2.2 Unterhaltspfändungen

Die Basis für die Pfändungsermittlung bildet der Netto-Verdienst, nicht der Auszahlungsbetrag gemäß der Brutto/Netto-Abrechnung.

Weitere Informationen und Beispiele zur Unterhaltspfändung: Unterhaltspfändung abrechnen - Beispiel Lohn und Gehalt (Dok.-Nr. 1008508)

3.2.3 Brutto-/Nettomethode

Bei neu angelegten Pfändungsbeschlüssen wird das Feld Berechnung des Pfändungsnettos mit dem Wert Netto-Methode vorbelegt. Sie finden das Feld beim Mitarbeiter unter Stammdaten | Besonderheiten | Pfändung, Registerkarte Allgemeine Daten. Die Berechnungsmethode können Sie ggf. auf die Brutto-Methode ändern. Bei der Netto-Methode werden gesetzliche Abzüge auf unpfändbare Bezüge im Gegensatz zur Brutto-Methode nicht doppelt abgezogen.

Weitere Informationen zur Brutto-/Nettomethode: Pfändung – Hintergrund (Dok.-Nr. 1020619)

3.2.4 Automatische Nachberechnung

Bei Änderungen in den Pfändungsstammdaten wird automatisch nachberechnet ab dem Monat, für den eine Änderung der Pfändungsstammdaten vorgenommen wird.

3.2.5 Steuerung von Entgeltbestandteilen je Pfändungsbeschluss

Spezielle Entgeltbestandteile können für jeden Mitarbeiter explizit gesteuert werden für jeden Pfändungsbeschluss unter Stammdaten | Besonderheiten | Pfändung, Registerkarte Besonderheiten.

Je Pfändungsbeschluss können folgende Besonderheiten der Pfändbarkeit einzeln gesteuert und bei der Berechnung des Pfändungsabzugs berücksichtigt werden:

  • Kurzarbeitergeld

  • Krankengeld in Höhe von Kurzarbeitergeld

  • Feiertagsentgelt in Höhe von Kurzarbeitergeld

  • Verträgen zur Vermögensbildung

  • Rückzahlungsbetrag bei Darlehen

  • Beiträgen zur betrieblichen Altersvorsorge

3.2.5.1 Kurzarbeitergeld

Unter Stammdaten | Besonderheiten | Pfändung, Registerkarte Besonderheiten für den einzelnen Arbeitnehmer oder Pfändungsbeschluss die Pfändbarkeit wählen für:

  • Kurzarbeitergeld

  • Krankengeld in Höhe von Kurzarbeitergeld

    - Oder -

  • Feiertagsentgelt in Höhe von Kurzarbeitergeld

Mögliche Pfändbarkeiten:

  • Abweichend pfändbar

  • Unpfändbar

    - Oder -

  • Pfändbar gemäß Lohnart

3.2.5.2 Pfändung und Arbeitnehmeranteil VWL

Unter Stammdaten | Besonderheiten | Pfändung in der Registerkarte Besonderheiten für den einzelnen Arbeitnehmer oder Pfändungsbeschluss wählen, wie der Arbeitnehmeranteil zur Pfändung (LA 9840, 9841) behandelt wird:

  • Pfändbar: Das Pfändungsnetto wird grundsätzlich nicht vermindert

  • Unpfändbar: Das Pfändungsnetto wird immer, unabhängig von der verwendeten LA, verringert

  • Gemäß Lohnart pfändbar:

    • Bei LA 9840 wird das Pfändungsnetto nicht gemindert

    • LA 9841 verringert das Pfändungsnetto

Beachten Sie:

Hinweis
Hinweis

AG-/AN-Anteile sind nur unpfändbar, wenn der VWL-Vertrag vor der Zustellung des Pfändungsbeschlusses abgeschlossen wurde.

Bei Arbeitnehmern, deren VWL-Vertrag nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses abgeschlossen wurde: Unter Stammdaten | Besonderheiten | Pfändung, Registerkarte Besonderheiten, Feld Vermögenswirksame Leistungen Eintrag pfändbar wählen.

3.2.5.3 Rückzahlungsbetrag bei Darlehen

Beim Mitarbeiter unter Stammdaten | Besonderheiten | Pfändung, Registerkarte Besonderheiten, Feld Rückzahlungsbetrag bei Darlehen wählen, ob der Rückzahlungsbetrag bei Darlehen pfändbar, unpfändbar oder gemäß Lohnart pfändbar ist.

  • Pfändbar: Der Rückzahlungsbetrag und der Zinsbetrag bei Darlehen für diesen Pfändungsbeschluss der Pfändung werden gepfändet; sie vermindern das Pfändungsnetto nicht.

  • Unpfändbar: Der Rückzahlungsbetrag und der Zinsbetrag bei Darlehen werden nicht gepfändet; sie vermindern dann das Pfändungsnetto.

  • Gemäß Lohnart pfändbar: Bezüglich der Pfändbarkeit gilt die Eingabe in der jeweiligen Lohnart.

3.2.5.4 Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge

Grundsätzlich gelten die Schlüsselungen zur Pfändbarkeit in den für die betriebliche Altersvorsorge verwendeten Lohnarten. In der Regel sind Arbeitgeberanteile sowie Gehaltsumwandlungen zur betrieblichen Altersvorsorge nicht pfändbar.

Beim Mitarbeiter unter Stammdaten | Besonderheiten | Pfändung in der Registerkarte Besonderheiten im Feld Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge wählen, ob die Beiträge pfändbar, unpfändbar oder gemäß Lohnart pfändbar sind:

  • Pfändbar: Die Zahlungen an eine betriebliche Altersvorsorge (z. B. Direktversicherung) unterliegen für diesen Pfändungsbeschluss der Pfändung; sie erhöhen das Pfändungsnetto.

  • Unpfändbar: Die Zahlungen an eine betriebliche Altersvorsorge werden nicht gepfändet; das Pfändungsnetto wird vermindert.

  • Gemäß Lohnart pfändbar: Die Eingabe bezüglich der Pfändbarkeit in der jeweiligen Lohnart wird herangezogen.

Hinweis
BAG-Urteil beachten

Beachten Sie bei der Abrechnung von Entgeltumwandlungen in der betrieblichen Altersvorsorge das BAG-Urteil vom 14.10.2021 – 8 AZR 96/20.

3.2.6 Abfindungen / Störfälle

Abfindungen und Störfälle sind als "nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen" gemäß § 850i ZPO grundsätzlich voll pfändbar. Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag einen pfändungsfreien Betrag belassen.

Diese Abrechnung kann vom Programm nicht automatisch durchgeführt werden. Daher muss bei Abrechnung einer Pfändung in Verbindung mit einer Abfindung oder einem Störfall der Pfändungsabzug beim Mitarbeiter erfasst werden unter Stammdaten | Besonderheiten | Pfändung | Allgemeine Daten, Feld Fixer Abzugsbetrag.

Um fehlerhafte Abrechnungen zu verhindern, wird diese Konstellation in der Abrechnung geprüft. Ohne die Eingabe im Feld Fixer Abzugsbetrag für alle noch abzurechnenden Pfändungsbeschlüsse ist die Abrechnung nicht möglich.

3.2.7 Beendigung einer Pfändung

Wenn die Forderung des Gläubigers voraussichtlich im folgenden Monat durch die Pfändung beglichen wird, erhalten Sie einen entsprechenden Hinweis im Verarbeitungsprotokoll. Wenn die Forderung des Gläubigers im aktuellen Monat durch die Pfändung beglichen wurde, erhalten Sie ebenfalls einen entsprechenden Hinweis im Verarbeitungsprotokoll.


Sie können die Pfändung beim Mitarbeiter beenden, sodass sie nicht mehr für die Abrechnung herangezogen wird.

Pfändung beenden
Vorgehen:
1

Auf Mitarbeiterebene Stammdaten | Besonderheiten | Pfändung wählen.

2

Den Monat im Feld Letztmalige Abrechnung erfassen, in dem die Forderung beglichen wurde.

4 Weitere Informationen

Seminar buchen: Lohnpfändung mit DATEV Lohn und Gehalt (Art.-Nr. 77582)

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