ELSTER: Eingang der elektronisch übermittelten Steuererklärung bei der Finanzverwaltung prüfen
Aktuelle Änderungen |
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20.01.2025 |
Das Dokument wurde auf Aktualität geprüft. Bei der Prüfung haben sich keine inhaltlichen Änderungen ergeben. |
1 Über dieses Dokument
In diesem Dokument lesen Sie, wie Sie prüfen, ob und wann eine bereits elektronisch übermittelte Steuererklärung bei der Finanzverwaltung eingegangen ist.
2 Vorgehen
Aus dem DATEV Arbeitsplatz über die Geschäftsfeldübersicht Elektronische Übermittlung prüfen Sie, ob und wann eine elektronisch übermittelte Steuererklärung bei der Finanzverwaltung eingegangen ist. Dort werden ausschließlich Steuererklärungen angezeigt, die schon über das jeweilige Steuerprogramm übermittelt oder zur späteren Übermittlung bereitgestellt wurden.
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Um zu erfahren, wie Sie den Eingang der elektronisch übermittelten Steuererklärung bei der Finanzverwaltung prüfen, können Sie auch das Klick-Tutorial verwenden. Das Klick-Tutorial führt Sie Schritt für Schritt mit grafischer Unterstützung zur Lösung. |
Einkommensteuererklärung-Einzelveranlagung bei Ehegatten/getrennte Veranlagung und
Kapitalertragsteueranmeldung
Für die Einkommensteuererklärung-Einzelveranlagung bei Ehegatten/getrennte Veranlagung und für die Kapitalertragsteueranmeldung ist für die Prüfung des Eingangs bei der Finanzverwaltung nur der Weg über das jeweilige Steuerprogramm möglich. Die Anleitung finden Sie im Dok.-Nr. 1003531. |
Geschäftsfeldübersicht Elektronische Übermittlung aktualisieren und Status der Übermittlung prüfen | |
Vorgehen: | |
1 |
Im DATEV Arbeitsplatz: Auf die Navigationsschaltfläche Unsere Kanzlei klicken. |
2 |
In der Übersicht: Geschäftsfeldübersicht | Steuern | Elektronische Übermittlung wählen. |
3 |
Steuererklärung markieren, für die der Eingang bei der Finanzverwaltung geprüft werden soll. Mit Hilfe der Shift- oder Strg-Taste ist die Markierung von mehreren Steuererklärungen möglich. Tipp: Falls die gewünschte Steuererklärung nicht angezeigt wird, den Filter über der Liste beachten. |
4 |
Im Bereich Kontextbezogene Links unter Übermittlung Finanzverwaltung auf Übermittlungsinformationen aktualisieren klicken. |
Wenn in der Spalte Übermittlungsstatus der Status bei Finanzverwaltung eingegangen steht: Die Steuererklärung wurde erfolgreich an die Finanzverwaltung übermittelt. In der Spalte Eingang Finanzverwaltung sehen Sie, an welchem Tag die Daten bei der Finanzverwaltung eingegangen sind. Wenn in der Spalte Übermittlungsstatus der Status bei Finanzverwaltung nicht eingegangen steht: Die Steuererklärung wurde nicht an die Finanzverwaltung übermittelt. |
Um das Aktualisieren der Übermittlungsinformationen nicht immer manuell anstoßen zu müssen, können Sie auch einen Abo-Auftrag einrichten.
Abo-Auftrag einrichten | |
Voraussetzung:
Im Programm DATEV RZ-Kommunikation muss das Abosystem über Konfiguration | Abosystem eingerichtet sein. Sie finden das Programm DATEV RZ-Kommunikation im DATEV Arbeitsplatz z. B. über Übersicht | Organisation | Basissoftware | Kommunikation. Informationen zur Abo-Einrichtung finden Sie im Programm RZ-Kommunikation in der Hilfe unter dem Stichwort Abo-Aufträge und Abosystem (Überblick). |
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Vorgehen: | |
1 |
Im DATEV Arbeitsplatz: Auf die Navigationsschaltfläche Unsere Kanzlei klicken. |
2 |
In der Übersicht: Geschäftsfeldübersicht | Steuern | Elektronische Übermittlung wählen. |
3 |
Auf der rechten Seite im Zusatzbereich Kontextbezogene Links im Ordner Übermittlung Finanzverwaltung auf den Link Abo-Aufträge verwalten klicken. |
4 |
Beraternummer und Steuerarten wählen, für die der Abo-Auftrag eingerichtet wird |
In der Übersicht Elektronische Übermittlung werden zu dem im Abosystem hinterlegten Termin diejenigen Übermittlungsinformationen aktualisiert, bei denen sich seit Einrichtung des Abo-Auftrags oder seit der letzten Ausführung des Abo-Auftrags eine Änderung ergeben hat. |
Keine Aktualisierung nach dem Ändern des Ordnungsbegriffs eines Mandanten
Das Ändern des Ordnungsbegriffs eines Mandantenbestands führt dazu, dass Interaktionen mit dem ursprünglichen Ordnungsbegriff im DATEV-Rechenzentrum nicht mehr durchgeführt werden können: Wenn vor der Änderung des Ordnungsbegriffs die ELSTER-Übermittlung durchgeführt wurde, ist keine Aktualisierung der Übermittlungsinformationen (manuell oder über einen Abo-Auftrag) möglich. |
Keine Aktualisierung bei geöffneter Steuererklärung
Wenn Sie die Steuererklärung des Mandanten während des Ausführens von Übermittlungsinformationen aktualisieren oder während der Ausführung des Abo-Auftrags geöffnet ist, können die Übermittlungsinformationen nicht aktualisiert werden |
Abo-Auftrag gilt nur für neue Übermittlungen
Wenn Sie in der Übersicht Elektronische Übermittlung die aktuellen Informationen auch für Steuererklärungen anzeigen lassen möchten, die vor Einrichtung des Abo-Auftrags elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, markieren Sie diese Steuererklärungen und verwenden Sie die Funktion Übermittlungsinformationen aktualisieren (über Rechtsklick oder die Kontextbezogenen Links). |
Übersicht aktualisieren
Wenn die Daten in der Übersicht Elektronische Übermittlung trotz ausgeführtem Link Übermittlungsinformationen aktualisieren oder trotz durchgeführtem Abo-Auftrag unverändert bleiben, drücken Sie bei geöffneter Übersicht Elektronische Übermittlung die Taste F5 oder wählen Sie Ansicht | Aktualisieren. Die Übersicht Elektronische Übermittlung wird anschließend neu aufgebaut. Wenn die Daten anschließend immer noch unverändert sind, doppelklicken Sie in der Übersicht Elektronische Übermittlung auf die betroffene Steuererklärung. Beim anschließenden Fenster Mandant öffnen, bei der Frage: Die Erklärung wurde bereits an die Finanzverwaltung übermittelt. (...) Wollen Sie den Mandanten dennoch öffnen? Klicken Sie auf die Schaltfläche Nein. Die Daten zu dieser Steuererklärung werden in der Übersicht Elektronische Übermittlung anschließend aktualisiert. |
Kein Zugriff in der Finanzverwaltung
Wenn der Sachbearbeiter trotz bestätigtem Eingang nicht auf die elektronisch übermittelte Steuererklärung zugreifen kann: Prüfen Sie, ob Sie das bis VZ 2016 im Bereich der Einkommensteuer, Gewerbesteuer oder Umsatzsteuer mögliche ELSTER-Verfahren mit Abgabe der Komprimierten Erklärung gewählt haben. Am einfachsten erkennen Sie dies in der Geschäftsfeldübersicht Elektronische Übermittlung am Inhalt der Spalte ELSTER-Verfahren ("mit Kompr. Erklärung (KE)"). Beim ELSTER-Verfahren mit Abgabe der Komprimierten Erklärung kann der Sachbearbeiter in der Finanzverwaltung erst dann auf die elektronisch übermittelten Daten zugreifen, wenn ihm die vom Mandanten unterschriebene komprimierte Erklärung vorliegt.
Beachten Sie:
Tipp: ELSTER-Transfer-ID (ETID) zur Klärung von Übermittlungsproblemen Zur Klärung von Übermittlungsproblemen mit der Finanzverwaltung ist die ETID hilfreich. Sie besteht aus einem 32-stelligen alphanumerischen Wert, mit dem - in Kombination mit der Steuernummer - Elektronische Datenübermittlungen im Elektronischen Authentifizierungsverfahren eindeutig unterschieden werden können. Anhand dieser ETID und der Steuernummer kann die Finanzverwaltung jederzeit den Verbleib / Bearbeitungsstand dieser Erklärungen ermitteln. Die ETID lässt keinen Rückschluss auf die Person des Steuerpflichtigen oder Inhalte der Daten zu. Angezeigt wird die ETID im Statusprotokoll zur Elektronischen Datenübermittlung (Mandant | Daten holen | ELSTER-Aufträge abfragen). Wenn im DATEV Arbeitsplatz die Funktion ELSTER-Informationen aktualisieren genutzt wird, erscheint die ETID auch im Protokoll Elektronische Datenübermittlung. Das Protokoll Elektronische Datenübermittlung kann unmittelbar aus dem Datenbestand des Mandanten über die Übersicht im Ordner Protokolle aufgerufen werden. |
3 Weitere Informationen
Übermittlungsstatus der Steuerprogramme bei ELSTER (Dok.-Nr. 9240118)
ELSTER: Übermittlungstermine und ELSTER-Transfer-ID (Dok.-Nr. 1004002)