Als E-Mail senden
1080958

Aktuelle Änderungen

28.11.2024

Das Dokument wurde aktualisiert.

1 Über dieses Dokument

In diesem Dokument erfahren Sie, wie Investitionsabzugsbeträge gebucht werden, die erstmals in einem nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden.

2 Hintergrund

Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 vom 24.09.2015 hat das Bundesministerium der Finanzen die Vorschriften zur Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen (§ 7g Abs. 1 bis 4 EStG) neu geregelt. Die geänderten Vorschriften gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 enden.

3 Konten zum Buchen von Investitionsabzugsbeträgen

Wenn die Voraussetzungen nach § 7g EStG vorliegen, können für geplante Anschaffungen oder die Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten gewinnmindernd berücksichtigt werden (Investitionsabzugsbetrag). Für nach dem 31.12.2019 endende Wirtschaftsjahre erhöht sich der Betrag auf bis zu 50%.

3.1 Konten zur Bildung des Investitionsabzugsbetrags

Für die Bildung des Investitionsabzugsbetrags stehen Ihnen folgende Konten zur Verfügung:

SKR

Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll)

Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben)

SKR03, SKR04

9970

9971

3.2 Konten zur Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags bei Investition

Wenn ein begünstigtes Wirtschaftsgut angeschafft / hergestellt wird, können bis zu 40 % der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Für nach dem 31.12.2019 endende Wirtschaftsjahre erhöht sich der Betrag auf bis zu 50%.

Dabei ist zu unterscheiden, in welchem Wirtschaftsjahr der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde:

  • Hinzurechnungen, Auflösung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 2 EStG, Auflösung aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr

  • Hinzurechnungen, Auflösung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 2 EStG, Auflösung aus dem 2. vorangegangenen Wirtschaftsjahr

  • Hinzurechnungen, Auflösung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 2 EStG, Auflösung aus dem 3. vorangegangenen Wirtschaftsjahr

  • Hinzurechnungen, Auflösung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 2 EStG, Auflösung aus dem 4. vorangegangenen Wirtschaftsjahr

  • Hinzurechnungen, Auflösung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 2 EStG, Auflösung aus dem 5. vorangegangenen Wirtschaftsjahr

  • Hinzurechnungen, Auflösung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 2 EStG, Auflösung aus dem 6. vorangegangenen Wirtschaftsjahr

Beispiel für SKR03 und SKR04:

Konto (Soll)

Kontenbeschriftung

Konto (Haben)

Kontenbeschriftung

9973

Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus den vorangegangenen Wirtschaftsjahren, außerbilanziell (Soll)

9972

Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr, außerbilanziell (Haben)

9973

Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus den vorangegangenen Wirtschaftsjahren, außerbilanziell (Soll)

9916

Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus dem 2. vorangegangenen Wirtschaftsjahr, außerbilanziell (Haben)

9973

Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus den vorangegangenen Wirtschaftsjahren, außerbilanziell (Soll)

9917

Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus dem 3. vorangegangenen Wirtschaftsjahr, außerbilanziell (Haben)

Nach dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz gilt:

Die Frist für Investitionen nach § 7g EStG ändert sich. Dies gilt für Investitionsabzugsbeträge, die in einem Wirtschaftsjahr beantragt werden, das nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2018 endet. Die Investitionsfrist endet abweichend von § 7g Absatz 3 Satz 1 EStG, erst zum Ende des 4. auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahrs.

Beispiel für SKR03/04:

Konto (Soll)

Kontenbeschriftung

Konto (Haben)

Kontenbeschriftung

9973

Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus den vorangegangenen Wirtschaftsjahren, außerbilanziell (Soll)

9914

Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus dem 4. vorangegangenen Wirtschaftsjahr, außerbilanziell (Haben)

Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts:

Die Fristen für Investitionen wurden mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG vom 30.06.2021) erneut verlängert.

Investitionsabzugsbeträge, die in 2017 und 2018 gebildet wurden, müssen spätestens in 2022 aufgelöst werden (5 Jahre bzw. 4 Jahre nach der Bildung).

Beispiel für SKR03/04:

Konto (Soll)

Kontenbeschriftung

Konto (Haben)

Kontenbeschriftung

9973

Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus den vorangegangenen Wirtschaftsjahren, außerbilanziell (Soll)

9968

Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus dem 5. vorangegangenen Wirtschaftsjahr, außerbilanziell (Haben)

4. Corona-Steuerhilfegesetz

Mit dem 4. Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Investitionsfristen erneut um ein Jahr verlängert. Investitionsabzugsbeträge, die in 2017, 2018 und 2019 gebildet wurden, müssen spätestens in 2023 aufgelöst werden.

Beispiel für SKR03/04:

Konto (Soll)

Kontenbeschriftung

Konto (Haben)

Kontenbeschriftung

9973

Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus den vorangegangenen Wirtschaftsjahren, außerbilanziell (Soll)

9966

Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus dem 6. vorangegangenen Wirtschaftsjahr, außerbilanziell (Haben)

Hinweis
Überschreitung der Abzugsbeträge nicht zulässig

Die Hinzurechnung darf die Summe der gebildeten Investitionsabzugsbeträge und die noch nicht hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht überschreiten.

Hinweis
Außerbilanzielle Berücksichtigung

Sowohl die Bildung des Investitionsabzugsbetrags als auch die Hinzurechnung bei der Investition erfolgen außerbilanziell. Die Buchungen werden daher nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt.

Im Bereich Handelsrecht sind diese statistischen Buchungen zur steuerlichen Gewinnermittlung nicht zulässig.

Die Konten haben Auswirkungen bei den Programmverbindungen z. B. zur Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und zur Anlage EÜR. Sie werden beim SKR03 und beim SKR04 bei der Programmverbindung automatisch berücksichtigt.

Informationen zu Programmverbindungen beim Einsatz von Branchenpaketen erhalten Sie mit dem Suchbegriff „Umfang und Einrichtung“ in DATEV Hilfe-Center zu der jeweiligen Branche.

Anders als beim Bilanzierer verhält es sich in der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. In der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG werden bei der Überleitung vom betrieblichen Gewinn zum steuerlichen Gewinn die o. g. Sachverhalte berücksichtigt.

3.3 Konten zur Minderung der Anschaffungskosten

Die Minderung der AHK im Jahr der Anschaffung / Herstellung nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG können als Sonderabschreibung erfasst werden. Diese Sonderabschreibung kann bis zu 40 % der AHK betragen und darf die Hinzurechnung nicht überschreiten. Für nach dem 31.12.2019 endende Wirtschaftsjahre erhöht sich der Betrag auf bis zu 50%.

Zum Buchen der Minderung der Anschaffungskosten stehen folgende Konten zur Verfügung:

SKR

Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 2 EStG n. F. (ohne Kfz)

Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 2 EStG n. F. (für Kfz)

SKR03

4851

4852

SKR04

6241

6242

Seit Inkrafttreten des BilMoG können steuerliche Sonderabschreibungen (z. B. § 7g Abs. 2 EStG) nicht mehr in der Handelsbilanz angesetzt werden. Grund dafür ist der Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit. Im Bereich Handelsrecht sind diese Buchungen daher nicht zulässig.

3.4 Konten zur Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen

In Anspruch genommene nicht hinzugerechnete Investitionsabzugsbeträge sind spätestens am Ende des jeweiligen Investitionszeitraums rückgängig zu machen. Die Rückgängigmachung erfolgt rückwirkend im Jahr der Bildung.

Weitere Informationen: Investitionsabzugsbetrag bei unterbliebener Investition (Dok.-Nr. 1015075).

Für die Rückgängigmachung löst die Komponente Anlagenbuchführung einen Buchungssatz mit folgenden Konten aus. Diese Buchungen haben in Kanzlei-Rechnungswesen nur informativen Charakter. Sie wirken sich weder auf den Jahresabschluss noch auf die Steuerberechnung aus. Eine manuelle Erfassung in Kanzlei-Rechnungswesen ist daher nicht nötig. Die Korrektur ist in den Steuerprogrammen des Veranlagungszeitraums von Hand zu erfassen.

Kontenbeschriftung

SKR03 / SKR04

Rückgängigmachung IAB § 7g (3,4) EStG i, vor. WJ

9974

Rückgängigmachung IAB § 7g (3,4) EStG im 2. WJ

9918

Rückgängigmachung IAB § 7g (3,4) EStG im 3. WJ

9919

Rückgängigmachung IAB § 7g (3,4) EStG im 4. WJ

9915

Rückgängigmachung IAB § 7g (3,4) EStG im 5. WJ

9969

Rückgängigmachung IAB § 7g (3,4) EStG im 6. WJ

9967

Gegenkonto Rückgängigmachung IAB § 7g (3,4) EStG

9975

3.5 Informationen zur Datenfernübertragung

Mit dem Schreiben vom 20.03.2017 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Stellung dazu genommen, in welcher Form Investitionsabzugsbeträge seit der neuen Rechtslage ab dem 01.01.2016 elektronisch zu übermitteln sind:

Vorgang

§ 4 Abs. 1, § 5 EStG

§ 4 Abs. 3 EStG

Investitionsabzugsbeträge, § 7g Abs. 1 EStG

E-Bilanz-Datensatz Abzugsjahr

Anlage EÜR Abzugsjahr

Hinzurechnung, § 7g Abs. 2 EStG

E-Bilanz-Datensatz Wirtschaftsjahr der Hinzurechnung

(mit Angabe des Abzugsjahrs / der Abzugsjahre)

Anlage EÜR Wirtschaftsjahr der Hinzurechnung

(mit Angabe des Abzugsjahrs / der Abzugsjahre)

Rückgängigmachung, § 7g Abs. 3 EStG

Neuer E-Bilanz-Datensatz

Abzugsjahr (Korrektur ursprünglicher Abzugsbetrag)

Geänderte Anlage EÜR

Abzugsjahr (Korrektur ursprünglicher Abzugsbetrag)

Rückabwicklung, § 7g Abs. 4 EStG

Neue E-Bilanz-Datensätze Wirtschaftsjahr der Hinzurechnung und ggf. Abzugsjahr

Geänderte Anlage EÜR Wirtschaftsjahr der Hinzurechnung und ggf. Abzugsjahr

Bei Körperschaftsteuerpflichtigen sind die Abzugsbeträge, Hinzurechnungen und Rückgängigmachungen nach § 7g EStG nicht in dem E-Bilanz-Datensatz anzugeben, sondern in der Körperschaftsteuererklärung (Anlage GK). Wenn Investitionsabzugsbeträge rückgängig gemacht, nachträglich beansprucht oder geändert werden, ist jeweils eine berichtigte Körperschaftsteuererklärung für alle betroffenen Jahre zu übermitteln.

3.6 Informationen zum Konto abrufen

Details zu jedem Konto im Kontenrahmen finden Sie auch direkt im Programm unter Stammdaten | Informationen zum Konto…. In der Spalte Dokumente können durch Doppelklick auf das Symbol LEXinform die Kontenerläuterungen mit Buchungsbeispielen angezeigt werden.

Service-TAN
Kundensupport
Der Internet Explorer ist veraltet und wird nicht mehr unterstützt!

Für einen uneingeschränkten Funktionsumfang empfiehlt DATEV einen modernen Standard-Browser zu verwenden, wie z.B.: