Mutterschutz und Elternzeit
Mutterschutz
Sobald dem Arbeitgeber eine Schwangerschaft gemeldet wird, muss der Arbeitgeber die Einhaltung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) beachten und dabei unter anderem folgende Pflichten erfüllen:
-
Einhaltung der Schutzfrist
-
Beachtung von Beschäftigungsverboten innerhalb der Schutzfrist
-
Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.
Die Mutterschutzfrist umfasst die letzten 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin sowie 8 Wochen nach der Geburt (bei Früh- und Mehrlingsgeburten und Behinderung des Kinds 12 Wochen). Bei vorzeitiger
Geburt verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt zusätzlich um die Tage, um
die sich die Schutzfrist vor der Geburt verkürzt hat.
Ab 1.6.2025 gilt bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche (SSW) eine gestaffelte
Mutterschutzfrist:
-
Ab 13. SSW: 2 Wochen
-
Ab 17. SSW: 6 Wochen
-
Ab 20. SSW: 8 Wochen
Dem Arbeitgeber muss der voraussichtliche Tag der Entbindung mitgeteilt werden.
Wenn zu Beginn der Mutterschutzfrist ein Beschäftigungsverhältnis besteht, zahlt die Krankenkasse oder das Bundesversicherungsamt während der Mutterschutzfrist ein Mutterschaftsgeld.
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Je nach Höhe des Arbeitsentgelts zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Das „Gemeinsamen Rundschreiben vom 06./07.12.2017 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft“ des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenkassen wurde 2018 allgemein veröffentlicht und kann für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld als Referenz herangezogen werden. Es gelten folgende Regelungen:
-
Für Versicherte mit der Entlohnungsform „Gehalt“ ist jeder Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Das Netto-Arbeitsentgelt aller 3 Monate des Berechnungszeitraums ist somit durch 90 Tage zu teilen. In allen anderen Fällen (z. B. Stundenlohn, Tageslohn) sind die tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Berechnungszeitraums zu berücksichtigen. Ändert sich die Entlohnungsform innerhalb der 3 Monate, ist die Berechnung ab dem Zeitpunkt der Änderung anzupassen.
-
Ermittlung Netto-Verdienst für Freiwillig/Privatversicherte:
Bei der Ermittlung des Netto-Verdiensts wird der Gesamtbeitrag (auch bei Selbstzahlern) zur freiwilligen und privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung abgezogen. Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers wird hinzugerechnet. Somit wird der Netto-Verdienst um den Arbeitnehmeranteil gemindert.
Beschäftigungsverbot
Das MuSchG kennt neben dem Beschäftigungsverbot während der Mutterschutzfristen (§ 3 MuSchG) verschiedene Arten des Beschäftigungsverbots vor und nach der Mutterschutzfrist:
-
Arbeitsplatzbezogenes, generelles Beschäftigungsverbot oder individuell per ärztlichem Attest verordnetes Beschäftigungsverbot (§ 11 MuSchG)
-
Gesetzliches Beschäftigungsverbot für stillende Mütter mit speziellen Arbeitsbedingungen (§ 12 MuSchG):
Die Zeit des Still-Beschäftigungsverbots wird nicht auf die Elternzeit angerechnet. Sie erfassen ein normales Beschäftigungsverbot.
Das Beschäftigungsverbot kann jede Tätigkeit untersagen (Vollausfall) oder die Arbeitszeit reduzieren (Teilausfall).
Für die entfallenen Arbeitsstunden muss Mutterschutzlohn gezahlt werden. Mutterschutzlohn muss auch gezahlt werden, wenn aufgrund des Beschäftigungsverbots bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden und damit ein Entgeltausfall verbunden ist (z. B. Nachtarbeit mit Nachtarbeitszuschlag).
Die Krankenkassen erstatten den Mutterschutzlohn im Rahmen des U2-Erstattungsverfahrens.
Elternzeit
-
Gem. § 15 BErzGG besteht Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahrs eines Kinds für jeden Arbeitnehmer, zur Berufsbildung Beschäftigten und Heimarbeitnehmer jeden Geschlechts (d/m/w/x).
Ein Anteil von bis zu 24 Monaten ist auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahrs übertragbar.
Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden, sie ist jedoch auf bis zu 3 Jahre pro Kind begrenzt.
Die Zeit der Mutterschutzfrist wird auf die Berechnung angerechnet.
-
Die Elternzeit kann auf 3 Zeitabschnitte verteilt werden. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Jeder Elternteil kann frei bestimmen, wann die Elternzeit angetreten und für welche Dauer sie in Anspruch genommen werden soll. Die Elternzeit muss also nicht generell mit der Geburt des Kinds oder im unmittelbaren Anschluss an die Mutterschutzfrist genommen werden.
Die Elternzeit ist beim Arbeitgeber schriftlich (formlos) zu beantragen. -
Ab 2024 ist den gesetzlichen Krankenkassen der Beginn und das Ende der Elternzeit zu melden. Die Krankenkassen benötigen den Zeitraum der Elternzeit vor allem bei freiwillig Versicherten. Hier muss geklärt werden, ob die Beiträge für den Zeitraum der Elternzeit von den Versicherten selbst gezahlt werden oder ob eine Familienversicherung möglich ist.
1 Übergreifende Einstellungen
1.1 Relevante Standard-Lohnarten
Die folgenden Lohnarten sind für das gewählte Thema automatisch vorgegeben. Wenn eine Lohnart nicht Ihren Anforderungen entspricht, können Sie die Lohnart anpassen oder eine individuelle Lohnart anlegen.
Standard-Lohnarten verwalten Sie auf Mandantenebene im Menü unter: Erfassen | Mandantendaten | Anpassung Lohnarten | Lohnarten.
|
Nr. |
Bezeichnung |
St |
SV |
Eingabe |
Funktion |
|
3300 |
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld |
frei |
frei |
Eingaben zur Berechnung des Arbeitgeberzuschusses in den Mitarbeiterdaten |
Anhand der Eingaben in den Mitarbeiterdaten ermittelt die Lohnart automatisch den vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschuss. |
|
3330 |
Mutterschutzlohn Betrag |
lfd |
lfd |
Betrag |
Mit dieser Lohnart wird der Betrag für den Verdienstausfall über die Monatserfassung erfasst. |
|
3340 |
Mutterschutzlohn, Std. |
lfd |
lfd |
Anzahl |
Mit dieser Lohnart werden die zusätzlich zu bezahlenden Stunden für den Arbeitsausfall bei Stundenlohnempfängern erfasst. |
|
3370 |
Verrechnung Zu.Muttersch.geld |
lfd |
lfd |
Betrag |
Mit dieser Lohnart wird die Verrechnung der ungekürzt weitergewährten Bezüge mit dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verrechnet. |
|
8036 |
Urlaubsausgl.Muttersch.gd,Wo. |
-- |
-- |
-- |
Für Baulohn |
2 Was möchten Sie tun?
2.1 Mutterschutz erfassen
|
Achtung Mindesteingaben
Für die Abrechnung von Mutterschutz müssen mindestens folgende Angaben erfasst sein:
|
| Mutterschutz erfassen | |||||||||||||||||
| Vorgehen: | |||||||||||||||||
| 1 |
Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Stammdaten | Besonderheiten | Mutterschutz, Registerkarte Mutterschutz wählen. |
||||||||||||||||
| 2 |
Angaben in der Gruppe Allgemeine Daten erfassen:
|
||||||||||||||||
| 3 |
Angaben in der Gruppe Mutterschutzfrist prüfen:
|
||||||||||||||||
| 4 |
Auf die Schaltfläche Übernahme Kalender klicken. |
Korrektur der Schutzfrist bei vorzeitiger Geburt
Wenn die Geburt früher als berechnet eintritt, kann der Beginn der Mutterschutzfrist zurückverlegt werden: Wenn für diesen zusätzlich zur Mutterschutzfrist gehörenden Zeitraum ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht, legen Sie den abweichenden Beginn 6 Wochen vor dem tatsächlichen Geburtstermin und 8 oder 12 Wochen nach dem tatsächlichen Geburtstermin. Als Grund für abweichende Frist wählen Sie Korrektur der Mutterschutzfrist bei vorzeitiger Geburt. Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht für diesen Zeitraum, wenn für den Zeitraum vor Beginn der ursprünglichen Mutterschutzfrist kein Anspruch auf Arbeitsentgelt bestand. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die schwangere Person zu dieser Zeit arbeitsunfähig krank und die sechswöchige Entgeltfortzahlungsfrist abgelaufen war. Kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht für diesen Zeitraum, wenn der Zeitraum vor Beginn der ursprünglichen Mutterschutzfrist bereits mit Entgelt belegt war, weil die schwangere Person z. B. gearbeitet oder der Arbeitgeber Lohnfortzahlung gewährt hat. Löschen Sie in diesem Fall die abweichende Mutterschutzfrist. |
2.2 Verdienstangaben erfassen
Lohn und Gehalt ermittelt die letzten 3 abgerechneten Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist automatisch. Die laufenden Brutto- und Netto-Verdienste werden aus den abgerechneten Lohnkonten übernommen.
Entschuldigte unbezahlte Fehlzeiten (z. B. Krankengeldbezug) im Berechnungszeitraum, die einen vollen Kalendertag umfassen, werden automatisch bei der Ermittlung des Divisors berücksichtigt. Die Verdienstkürzungen bleiben somit außer Ansatz.
In der Registerkarte Verdienstangaben können Sie davon abweichende Werte erfassen:
|
Achtung Mindesteingaben
Für die Abrechnung von Mutterschutz müssen mindestens folgende Angaben erfasst sein:
|
| Verdienstangaben erfassen | |||||||||||||||||
| Vorgehen: | |||||||||||||||||
| 1 |
Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Stammdaten | Besonderheiten | Mutterschutz, Registerkarte Verdienstangaben wählen. |
||||||||||||||||
| 2 |
Angaben in der Gruppe Angaben zum Mutterschaftsgeld/Verdienstangaben erfassen:
|
||||||||||||||||
| 3 |
Angaben in der Gruppe Verdienstangaben erfassen:
|
||||||||||||||||
| 4 |
Gruppe Angaben zum Mutterschaftsgeld bei Nebenbeschäftigung
|
Netto-Beträge als Basis für die Berechnung des Zuschusses
Die Netto-Beträge werden als Basis zur Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld herangezogen. Dauerhafte Verdiensterhöhungen (z. B. allgemeine tarifliche Lohnerhöhung) oder Verdienstkürzungen, die vor Beginn oder während des Beginns der Mutterschutzfrist eintreten, müssen bei der Berechnung des Zuschusses berücksichtigt werden:
|
Höhe und Zeitpunkt der 1. Zahlung des Zuschusses
Aus diesen Angaben berechnet Lohn und Gehalt automatisch die Höhe und den Zeitpunkt der 1. Zahlung des Arbeitgeberzuschusses.
|
2.3 Beschäftigungsverbot erfassen
|
Achtung Mindesteingaben
Für die Abrechnung von Beschäftigungsverbot müssen mindestens folgende Angaben erfasst sein:
|
| Beschäftigungsverbot erfassen | |||||||||
| Vorgehen: | |||||||||
| 1 |
Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Stammdaten | Besonderheiten | Mutterschutz, Registerkarte Beschäftigungsverbot wählen. |
||||||||
| 2 |
Angaben in der Gruppe Beschäftigungsverbote erfassen:
|
Erstattungen und Beschäftigungsverbot
Für die Angaben zu Beschäftigungsverboten wird ein eigener Erstattungsantrag erstellt. Wenn in einem Monat ein Beschäftigungsverbot und ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vorliegen, werden 2 Erstattungsanträge erstellt. Der Beginn der Schutzfrist und das Ende des Beschäftigungsverbots dürfen sich nicht überschneiden. Beschäftigungsverbot Teil- oder Entgeltausfall
Bei Teil- oder Entgeltausfall werden die Zeiten des Beschäftigungsverbots nicht in den Kalender übernommen.
|
| Arbeitsunfähigkeit während eines Beschäftigungsverbots erfassen | |
| Vorgehen: | |
| 1 |
Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Stammdaten | Besonderheiten | Mutterschutz, Registerkarte Beschäftigungsverbot wählen. |
| 2 |
Beschäftigungsverbot zum letzten Tag vor Beginn der Krankheit beenden. |
| 3 |
Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Bewegungsdaten | Kalender wählen. |
| 4 |
Unterbrechung mit Ausfallschlüssel K Krankheit (Lohnfortzahlung) oder K6 Krankheit mit Kranken(tage)geldanspruch für den entsprechenden Zeitraum erfassen. |
| 5 |
Ab 1. Tag nach Ende der Arbeitsunfähigkeit ein neues Beschäftigungsverbot erfassen. |
|
Hinweis Lohn und Gehalt erstellt für jeden Zeitraum einen Antrag auf Erstattung U2 oder U1. |
2.4 Elternzeit erfassen
| Elternzeit erfassen | |||||||
| Voraussetzung:
Das tatsächliche Geburtsdatum ist in der Registerkarte Mutterschutz im Feld Tatsächlicher Tag der Entbindung erfasst. |
|||||||
| Vorgehen: | |||||||
| 1 |
Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Stammdaten | Besonderheiten | Mutterschutz, Registerkarte Elternzeit wählen. |
||||||
| 2 |
Angaben in der Gruppe Elternzeit – Abschnitte erfassen:
|
||||||
| 3 |
Schaltfläche Übernahme Kalender klicken. |
||||||
|
Die Elternzeit wird in den Kalender übernommen. Meldung von Elternzeiträume ab 2024: Bei pflichtversicherten Mitarbeitern wird eine Meldung erstellt, wenn die Elternzeit 1 vollen Kalendermonat beträgt. Weitere Informationen: DEÜV-Meldungen (Dok.-Nr. 1031774). |
Dauer der Elternzeit
|
2.5 Besonderheiten erfassen
In der Registerkarte Besonderheiten erfassen Sie Zusatzangaben zum Mutterschaftsgeld/Verdienstangaben in Sonderfällen und bei Beendigung der Beschäftigung während der Mutterschutzfrist.
| EEL-Meldung: Stornierung und Neuerstellung unterdrücken | |
| Vorgehen: | |
| 1 |
Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Stammdaten | Besonderheiten | Mutterschutz, Registerkarte Besonderheiten wählen. |
| 2 |
Wenn die für den ausgewählten Mutterschutzzeitraum erstellte EEL-Meldung nicht storniert und neuerstellt werden soll, Kontrollkästchen Stornierung und Neuerstellung der EEL-Meldung unterdrücken aktivieren. Die EEL-Meldung wird auch dann nicht storniert/neu erstellt, wenn Angaben oder Werte sich aufgrund einer Nachberechnung ändern. |
| Zusatzangaben zum Mutterschaftsgeld/Verdienstangaben in Sonderfällen erfassen | |||||||||||||
| Vorgehen: | |||||||||||||
| 1 |
Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Stammdaten | Besonderheiten | Mutterschutz, Registerkarte Besonderheiten wählen. |
||||||||||||
| 2 |
Angaben in der Gruppe Zusatzangaben zum Mutterschaftsgeld/Verdienstangaben in Sonderfällen erfassen:
|
| Weitergewährte AG-Leistungen manuell vorgeben | ||||||
|
||||||
| Vorgehen: | ||||||
| 1 |
Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Stammdaten | Besonderheiten | Mutterschutz, Registerkarte Besonderheiten wählen. |
|||||
| 2 |
Angaben in der Gruppe Weitergewährte AG-Leistungen erfassen:
|
Die Zusatzangaben bei Beendigung der Beschäftigung werden nur benötigt, wenn der letzte Beschäftigungstag innerhalb der Mutterschutzfrist liegt. Das wird in aller Regel nur bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen der Fall sein. Hintergrund für diese Zusatzangaben ist die Notwendigkeit für die Krankenkasse, das Mutterschaftsgeld für den Zeitraum nach Beschäftigungsende wie Krankengeld zu berechnen. Dazu sind weitere Angaben notwendig.
Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses
Liegt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor, sind weitere Angaben über die Kündigung auf Mitarbeiterebene im Menü unter Stammdaten | Beschäftigung | Kündigung/Entlassung erforderlich. Nur durch die weiteren Informationen zur Kündigung können in der EEL-Bescheinigung die Angaben zum beendeten Arbeitsverhältnis übermittelt werden. Liegt ein befristetes Arbeitsverhältnis vor, sind keine weiteren Angaben zur Kündigung erforderlich. Die Art des Arbeitsverhältnisses hinterlegen Sie auf Mitarbeiterebene im Menü unter Stammdaten | Beschäftigung | Zeitraum im Feld Arbeitsverhältnis. |
| Zusatzangaben bei Beendigung der Beschäftigung während der Mutterschutzfrist erfassen | |||||||||
| Vorgehen: | |||||||||
| 1 |
Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Stammdaten | Besonderheiten | Mutterschutz, Registerkarte Besonderheiten wählen. |
||||||||
| 2 |
Angaben in der Gruppe Zusatzangaben bei Beendigung der Beschäftigung während der Mutterschutzfrist erfassen:
|
| Arbeitsentgelt bei Transfer-Kurarbeitergeld erfassen | |||||||||||||
| Vorgehen: | |||||||||||||
| 1 |
Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Stammdaten | Besonderheiten | Mutterschutz, Registerkarte Besonderheiten wählen. |
||||||||||||
| 2 |
Angaben in der Gruppe Arbeitsentgelt bei Transfer-Kurzarbeitergeld erfassen:
|
2.6 Rückgemeldete Informationen anzeigen
| Rückgemeldete Informationen anzeigen | |||||||||||||
| Vorgehen: | |||||||||||||
| 1 |
Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Stammdaten | Besonderheiten | Mutterschutz, Registerkarte Rückgemeldete Informationen wählen. |
||||||||||||
| 2 |
Angaben in der Gruppe Rückmeldungen zur Höhe der Entgeltersatzleistungen prüfen:
|
||||||||||||
| 3 |
Angaben in der Gruppe Rückmeldungen zum Ende der Entgeltersatzleistung prüfen:
|
2.7 Fehlzeiten in den Kalender übernehmen
|
Achtung Die Übernahme oder Erfassung der Daten in die Kalendererfassung ist für eine korrekte Abrechnung zwingend erforderlich. |
Auf Mitarbeiterebene im Menü unter Erfassen | Stammdaten | Besonderheiten | Mutterschutz können Sie über die Schaltfläche Übernahme Kalender folgende Zeiträume in den Kalender übernehmen:
-
Mutterschutzfrist
Wenn Sie neue oder geänderte Werte zum Zeitraum der Mutterschutzfrist in den Kalender übernehmen möchten, dann wählen Sie die Schaltfläche Übernahme Kalender. Lohn und Gehalt ermittelt dann bei der nächsten Abrechnung die tatsächlichen Sozialversicherungstage des Monats und rechnet die gespeicherten Festbezüge entsprechend der hinterlegten Teilmonatsformel um.
Nach der Übernahme ist der komplette Mutterschutzzeitraum im Fenster Kalender mit dem Ausfallschlüssel MS eingetragen.
-
Elternzeit
Wenn Sie neue oder geänderte Werte zum Zeitraum der Elternzeit in den Kalender übernehmen möchten, dann wählen Sie die Schaltfläche Übernahme Kalender. Lohn und Gehalt ermittelt bei der nächsten Abrechnung die tatsächlichen Sozialversicherungstage des Monats und rechnet die gespeicherten Festbezüge entsprechend der hinterlegten Teilmonatsformel um.
Für Zeiten der Elternzeit (Ausfallschlüssel EZ Elternzeit) wird für zukünftige Monate die Funktion Fortschreibung Unterbrechung auf Mitarbeiterebene im Menü unter Erfassen | Bewegungsdaten | Kalender aktiviert und das Ende der Elternzeit als Ende der Unterbrechung gesetzt.
Bei mehreren Elternzeitabschnitten kann die Funktion Fortschreiben nur für den 1. Elternzeitabschnitt aktiviert werden.
Elternzeiten nach dem 3. Lebensjahr des Kindes müssen Sie selbst in der Kalendererfassung eingeben. Verwenden Sie hierzu die Funktion Zeitraum erfassen.
-
Beschäftigungsverbot
-
Vollausfall
Die Zeiten des Beschäftigungsverbots werden automatisch übernommen.
Erfassungen erfolgen für eingegebenen Zeitraum mit Ausfallschlüssel ML nach den für die Mitarbeiterin / den Mitarbeiter oder Mandanten hinterlegten Arbeitszeiten.
-
Teilausfall bei Zeitlohnempfängerin
Sie müssen das Beschäftigungsverbot manuell erfassen.
Wählen Sie auf Mitarbeiterebene im Menü Erfassen | Bewegungsdaten | Kalender.
Erfassen Sie den Arbeitsausfall an den einzelnen Arbeitstagen mit dem Ausfallschlüssel ML Mutterschutzlohn/Beschäftigungsverbot, die Anzahl der Arbeitsstunden und eine Lohnart für die Bezahlung, z.B. Standardlohnart 3340 Mutterschutzlohn. An arbeitsfreien Tagen, z.B. Wochenende, darf der Ausfallschlüssel ML Mutterschutzlohn/Beschäftigungsverbot bei einem Teilausfall nicht erfasst werden.
-
Teilausfall bei Monatsvergütung
Sie müssen das Beschäftigungsverbot manuell erfassen.
Wählen Sie auf Mitarbeiterebene im Menü Erfassen | Bewegungsdaten | Kalender.
Erfassen Sie den Arbeitsausfall an den einzelnen Arbeitstagen mit dem Ausfallschlüssel ML Mutterschutzlohn/Beschäftigungsverbot und die Anzahl der Arbeitsstunden. Bei einem Teilausfall von einzelnen Stunden pro Tag erfassen Sie den Ausfallschlüssel ML nur für die tatsächlichen Ausfallstunden. Arbeitsfreie Zeiten, z. B. Wochenenden, dürfen nicht mit Ausfallschlüssel ML erfasst werden.
Die Erfassung erfolgt in der Regel ohne Lohnart. Lohn und Gehalt errechnet gemäß den Arbeitszeiten, die mit Ausfallschlüssel ML erfasst wurden, den Erstattungsbetrag aus der Monatsvergütung.
Wenn ein Arbeitsausfall wegen Beschäftigungsverbot nur für einen Teil des Tages vorliegt, geben Sie im Feld Tage einen Wert kleiner 1,00 ein. Geben Sie neben den Ausfallsfallstunden auf Grund des Beschäftigungsverbots zusätzlich noch die tatsächlich an diesem Tage gearbeiteten Arbeitsstunden mit dem Ausfallschlüssel 1 ein.
-
Entgeltausfall
Sie müssen das Beschäftigungsverbot manuell erfassen.
Wählen Sie auf Mitarbeiterebene im Menü Erfassen | Bewegungsdaten | Monatserfassung.
Erfassen Sie den Betrag des Verdienstausfalls, z.B. entgangene Nachtzuschläge. Verwenden Sie dafür z.B. die Standardlohnart 3330 Mutterschutzlohn Betrag.
-
Wie Sie Fehlzeiten manuell erfassen, erfahren Sie unter: Kalender.
2.8 Weitere Themen rund um den Mutterschutz prüfen
Über die Schaltfläche Übersicht Rückmeldung EEL/AAG können die von der Sozialversicherung zurückgemeldeten Meldungen eingesehen werden.
Weitere Informationen: Entgeltersatzleistungen (EEL).
Sie können die Mitarbeiterin im Mutterschutz einer Organisationseinheit (Kostenträger und Kostenstelle) zuordnen. Legen Sie die entsprechende Organisationseinheit vorher auf Mandantenebene im Menü unter Erfassen | Mandantendaten | Organisationseinheiten | Kostenstellen an.
Weitere Informationen: Kostenstellen/Kostenträger.
2.9 Unterstützung bei DATEV buchen (kostenpflichtig)
Wenn Sie bei diesem Thema Unterstützung brauchen, bietet DATEV eine individuelle Kurzberatung/ -einrichtung an.
Ihren Wunschtermin können Sie direkt und komfortabel über unseren Online-Kalender buchen:
-
Für Steuerberater: Informationen und Buchung
-
Für Unternehmer: Informationen und Buchung
3 Weiterführende Informationen
3.1 Abweichende Angaben zum Mutterschaftsgeld bei Begrenzung der Erstattung auf die BBG
Laut Gesetz darf im U2-Erstattungsverfahren weder beim Beschäftigungsverbot noch beim Zuschuss zum Mutterschaftsgeld die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung angewendet werden. Das BSG-Urteil vom 13.12.2011 (B 1 KR 7/11 R) bestätigt die Unzulässigkeit der BBG-Begrenzung bei U2.
Einige Kassen haben die Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung jedoch in ihren Satzungen festgelegt.
Aufgrund der gesetzlichen Regelung erfolgt grundsätzlich keine Begrenzung auf die BBG, auch wenn dies in der ITSG-Beitragssatzdatei in den Institutionen im DATEV Arbeitsplatz hinterlegt ist.
Wenn die Begrenzung auf die BBG berücksichtigt werden soll, können Sie dies bei den betroffenen Krankenkassen festlegen.
3.2 Mutterschaftsgeld bei privat versicherten und geringfügig beschäftigten Personen
Schwangere Arbeitnehmer, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z. B. privat Krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung Familienversicherte), erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210 EUR.
Zuständig hierfür ist das Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle). Informationen und Antragsformulare für das Mutterschaftsgeld stehen auf der Internetseite des Bundesversicherungsamts zur Verfügung.
Um von der Umlagekasse eine Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschutz zu erhalten, wie z. B. den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder das Entgelt während Beschäftigungsverbot, ist ein AAG-Antrag erforderlich.
EEL-Meldungen wegen Mutterschaftsgeld können nur bei gesetzlicher und freiwilliger Krankenversicherung erstellt werden, nicht aber bei privater Krankenversicherung oder Geringfügigkeit (PGS 109 und PGS 110). Diese sind aufgrund der Anlage 3 zur Veröffentlichung „Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen (§ 107 SGB IV)“ von der elektronischen Meldungserstellung ausgenommen.
Bei Personengruppenschlüssel 106 kann ausnahmsweise eine EEL-Meldung bei Mutterschutz erstellt werden, wenn eine Familienversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Weitere Informationen: Besonderheiten erfassen
3.3 Standard-Entlohnung und Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld
Das Netto-Arbeitsentgelt pro Kalendertag ist für Versicherte mit der Entlohnungsform „Gehalt“ durch 90 Tage (Monat 30 Tage) zu teilen. In allen anderen Fällen (z. B. Stundenlohn, Tagelohn) sind die tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Berechnungszeitraums zu berücksichtigen. Ändert sich die Entlohnungsform innerhalb der drei Monate, ist die Berechnung ab dem Zeitpunkt der Änderung anzupassen.
Erfassen Sie bei der schwangeren Person die Standardentlohnung (auf Mitarbeiterebene im Menü unter Erfassen | Stammdaten | Beschäftigung | Tätigkeit Registerkarte Organisationseinheiten), ggf. mit Änderungen ab Beginn der letzten 3 abgerechneten Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist. Die Standardentlohnung wird im AAG- und EEL-Verfahren benötigt.
3.4 Umlageverfahren U2
Das Umlageverfahren U2 ist ein Ausgleichsverfahren für Aufwendungen bei Mutterschutz.
-
Erstattungsfähige Aufwendungen
Der Arbeitgeber bekommt von der Kasse folgende Aufwendungen erstattet:
-
Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld,
-
Lohnfortzahlung während eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz (Mutterschutzlohn),
-
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
-
-
Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung
Die Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung ist das rentenversicherungspflichtige Brutto-Arbeitsentgelt der lohnfortzahlungsberechtigten
-
Arbeiter
-
Auszubildenden
-
Angestellten
-
Das gilt auch, wenn keine schwangere Person im Betrieb beschäftigt ist.
3.5 Verrechnung weitergewährter laufender SV-pflichtiger Leistungen mit dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Laufend SV-pflichtige Bezüge, die während des Mutterschutzes weitergewährt werden, fließen in die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ein. Sie werden automatisch bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld berücksichtigt.
Während des Mutterschutzzeitraums weitergewährte lfd. SV-pflichtige Leistungen (z. B. Firmenwagen oder VWL-AG-Anteil) können mit dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verrechnet werden. Ob dies so erfolgen soll oder ob die weiter zu gewährenden Leistungen zusätzlich zu erbringen sind, ist eine arbeitsrechtliche Frage.
Im Fall der Verrechnung werden die weitergewährten Arbeitgeberleistungen als Teil des AG-Zuschusses zum Mutterschaftsgeld behandelt. Sie werden somit steuerfrei und SV-frei abgerechnet. Dadurch werden sie auch nicht mit dem „DÜ-Protokoll Entgeltersatzleistungen KV Mutterschaftsgeld“ als zusätzliche beitragspflichtige Einnahme bescheinigt. Bei der Krankenkasse führen die weitergewährten Arbeitgeberleistungen nicht zu einer Kürzung beim Mutterschaftsgeld.
Wenn Sie nicht alle weitergewährten Arbeitgeberleistungen mit dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verrechnen wollen, können Sie den Verrechnungsbetrag mit der neuen Standard-Lohnart 3370 „Verrechnung Zu.Muttersch.geld“ über die Monatserfassung erfassen.
Beispiel:
Wenn z. B. ein Dienstwagen zu einem lfd. SV-pflichtigen Entgelt in Höhe von 300 EUR führt, entsteht in einem Monat mit Vollausfall wegen des Mutterschutzes eine zusätzliche Buchung mit -300 EUR mit der Lohnart 3370 „Verrechnung Zu.Muttersch.geld“. Im Teilmonat wird dieser Betrag in Relation der Mutterschutztage zu den Kalendertagen in diesem Monat aufgeteilt. Wenn z. B. der Mutterschutz am 21.04.JJJJ beginnt, liegen in diesem Monat 10 Tage mit Mutterschutz vor. Als Korrekturbuchung ergibt sich bei 300 EUR Dienstwagen für den vollen Monat: 300 / 30 * 10 = -100,- EUR, die automatisch mit der neuen Lohnart 3370 entstehen.
-
Dieser Korrekturbetrag mindert zunächst das Gesamt-Brutto, das Steuer-Brutto und das SV-Brutto.
-
§23c SGB IV: Für den Mutterschutzzeitraum liegt keine weitergewährte lfd. SV-pflichtige Leistung vor und SV-Tage für den Mutterschutzzeitraum entstehen nicht.
-
Im EEL-Verfahren wird (auch im Teilmonat) der Betrag für den vollen Monat mit den weitergewährten Leistungen verrechnet. Der Krankenkasse wird keine weitergewährte Nettoleistung gemeldet. Das Mutterschaftsgeld wird in voller Höhe von der Krankenkasse berechnet.
-
Insbesondere im Monat, in dem der Mutterschutz beginnt: Wenn ein weiterer Ausfallzeitraum (z. B. wegen Krankengelds) vorliegt und eine 2. EEL-Meldung erstellt wird, hat der Verrechnungsbetrag keine Auswirkungen auf das für diesen Zeitraum zu meldende weitergewährte lfd. SV-pflichtige Entgelt. Die Verrechnung erfolgt ausschließlich für den Mutterschutzzeitraum.
Korrekturen:
Bei rückwirkenden Änderungen muss die Nachberechnung auf die relevanten Monate manuell mit angestoßen werden.
| Weitergewährte laufende SV-pflichtige Leistungen mit dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verrechnen | |
| Vorgehen: | |
| 1 |
Auf Mandantenebene im Menü: Erfassen | Mandantendaten | Sozialversicherung | Allgemeine Daten, Registerkarte Entgeltbescheinigungen wählen. |
| 2 |
In der Gruppe Mutterschutz: Kontrollkästchen Ungekürzt weitergezahlte lfd. sv-pflichtige Bezüge mit dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verrechnen aktivieren. |
| 3 |
Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Stammdaten | Besonderheiten | Mutterschutz, Registerkarte Mutterschutz wählen. |
| 4 |
In der Gruppe Allgemeine Daten: Eintrag in der Liste Ungekürzt weitergezahlte lfd. sv-pflichtige Bezüge mit dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verrechnen wählen. |
| 5 |
Wenn die Lohnart 3370 „Verrechnung Zu.Muttersch.geld“ auf Mandantenebene nicht vorhanden ist: Über den Assistenten Lohnarten Mandant die DATEV-Standardlohnart einfügen und kontieren. |
|
Der zu verrechnende Betrag wird vom Programm automatisch für den Mutterschutzzeitraum ermittelt und mit negativem Vorzeichen mit der neuen Lohnart 3370 gebucht. Dieser negative Betrag ist lfd. steuer- und SV-pflichtig. Dadurch erfolgt eine Verrechnung mit den weitergewährten Leistungen. |
3.6 Unterbrechungsmeldung (GdA 51 oder 52) wird nicht erstellt
Eine Unterbrechungsmeldung wird erstellt, wenn aufgrund des § 23c SGB IV keine beitragspflichtige Einnahme vorliegt.
Wenn keine Unterbrechungsmeldung (GdA 51 / 52) erstellt wird, kann es an weitergewährten AG-Leistungen (z. B. Sachbezüge, Pkw-Nutzung, AG-Anteil VWL) liegen.
Übersteigen die weiteren AG-Leistungen zusammen mit der Sozialleistung das Netto-Arbeitsentgelt (§ 47 SGB V) um mehr als 50,00 EUR (§ 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV) gelten diese Einnahmen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und werden sozialversicherungspflichtig abgerechnet. Die SV-Tage werden in diesem Fall nicht gekürzt. Eine Unterbrechungsmeldung (GdA 51 und 52) wird nicht erstellt.
Weitere Informationen: