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Mutterschutz

Sobald dem Arbeitgeber eine Schwangerschaft gemeldet wird, muss der Arbeitgeber die Einhaltung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) beachten und dabei unter anderem folgende Pflichten erfüllen:

  • Einhaltung der Schutzfrist

  • Beachtung von Beschäftigungsverboten innerhalb der Schutzfrist

  • Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.

Die Mutterschutzfrist umfasst die letzten 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin sowie 8 Wochen nach der Geburt (bei Früh- und Mehrlingsgeburten und Behinderung des Kinds 12 Wochen). Bei vorzeitiger Geburt verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt zusätzlich um die Tage, um die sich die Schutzfrist vor der Geburt verkürzt hat.
Ab 1.6.2025 gilt bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche (SSW) eine gestaffelte Mutterschutzfrist:

  • Ab 13. SSW: 2 Wochen

  • Ab 17. SSW: 6 Wochen

  • Ab 20. SSW: 8 Wochen

Dem Arbeitgeber muss der voraussichtliche Tag der Entbindung mitgeteilt werden.

Wenn zu Beginn der Mutterschutzfrist ein Beschäftigungsverhältnis besteht, zahlt die Krankenkasse oder das Bundesversicherungsamt während der Mutterschutzfrist ein Mutterschaftsgeld.

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Je nach Höhe des Arbeitsentgelts zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Das „Gemeinsamen Rundschreiben vom 06./07.12.2017 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft“ des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenkassen wurde 2018 allgemein veröffentlicht und kann für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld als Referenz herangezogen werden. Es gelten folgende Regelungen:

  • Für Versicherte mit der Entlohnungsform „Gehalt“ ist jeder Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Das Netto-Arbeitsentgelt aller 3 Monate des Berechnungszeitraums ist somit durch 90 Tage zu teilen. In allen anderen Fällen (z. B. Stundenlohn, Tageslohn) sind die tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Berechnungszeitraums zu berücksichtigen. Ändert sich die Entlohnungsform innerhalb der 3 Monate, ist die Berechnung ab dem Zeitpunkt der Änderung anzupassen.

  • Ermittlung Netto-Verdienst für Freiwillig/Privatversicherte:
    Bei der Ermittlung des Netto-Verdiensts wird der Gesamtbeitrag (auch bei Selbstzahlern) zur freiwilligen und privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung abgezogen. Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers wird hinzugerechnet. Somit wird der Netto-Verdienst um den Arbeitnehmeranteil gemindert.

Beschäftigungsverbot

Das MuSchG kennt neben dem Beschäftigungsverbot während der Mutterschutzfristen (§ 3 MuSchG) verschiedene Arten des Beschäftigungsverbots vor und nach der Mutterschutzfrist:

  • Arbeitsplatzbezogenes, generelles Beschäftigungsverbot oder individuell per ärztlichem Attest verordnetes Beschäftigungsverbot (§ 11 MuSchG)

  • Gesetzliches Beschäftigungsverbot für stillende Mütter mit speziellen Arbeitsbedingungen (§ 12 MuSchG):
    Die Zeit des Still-Beschäftigungsverbots wird nicht auf die Elternzeit angerechnet. Sie erfassen ein normales Beschäftigungsverbot.

Das Beschäftigungsverbot kann jede Tätigkeit untersagen (Vollausfall) oder die Arbeitszeit reduzieren (Teilausfall).

Für die entfallenen Arbeitsstunden muss Mutterschutzlohn gezahlt werden. Mutterschutzlohn muss auch gezahlt werden, wenn aufgrund des Beschäftigungsverbots bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden und damit ein Entgeltausfall verbunden ist (z. B. Nachtarbeit mit Nachtarbeitszuschlag).

Die Krankenkassen erstatten den Mutterschutzlohn im Rahmen des U2-Erstattungsverfahrens.

Elternzeit

  • Gem. § 15 BErzGG besteht Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahrs eines Kinds für jeden Arbeitnehmer, zur Berufsbildung Beschäftigten und Heimarbeitnehmer jeden Geschlechts (d/m/w/x).

    Ein Anteil von bis zu 24 Monaten ist auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahrs übertragbar.

    Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden, sie ist jedoch auf bis zu 3 Jahre pro Kind begrenzt.

    Die Zeit der Mutterschutzfrist wird auf die Berechnung angerechnet.

  • Die Elternzeit kann auf 3 Zeitabschnitte verteilt werden. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

    Jeder Elternteil kann frei bestimmen, wann die Elternzeit angetreten und für welche Dauer sie in Anspruch genommen werden soll. Die Elternzeit muss also nicht generell mit der Geburt des Kinds oder im unmittelbaren Anschluss an die Mutterschutzfrist genommen werden.
    Die Elternzeit ist beim Arbeitgeber schriftlich (formlos) zu beantragen.

  • Ab 2024 ist den gesetzlichen Krankenkassen der Beginn und das Ende der Elternzeit zu melden. Die Krankenkassen benötigen den Zeitraum der Elternzeit vor allem bei freiwillig Versicherten. Hier muss geklärt werden, ob die Beiträge für den Zeitraum der Elternzeit von den Versicherten selbst gezahlt werden oder ob eine Familienversicherung möglich ist.

1 Übergreifende Einstellungen

1.1 Relevante Standard-Lohnarten

Die folgenden Lohnarten sind für das gewählte Thema automatisch vorgegeben. Wenn eine Lohnart nicht Ihren Anforderungen entspricht, können Sie die Lohnart anpassen oder eine individuelle Lohnart anlegen.

Standard-Lohnarten

Standard-Lohnarten verwalten Sie auf Mandantenebene im Menü unter: Erfassen | Mandantendaten | Anpassung Lohnarten | Lohnarten.

Nr.

Bezeichnung

St

SV

Eingabe

Funktion

3300

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

frei

frei

Eingaben zur Berechnung des Arbeitgeberzuschusses in den Mitarbeiterdaten

Anhand der Eingaben in den Mitarbeiterdaten ermittelt die Lohnart automatisch den vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschuss.

3330

Mutterschutzlohn Betrag

lfd

lfd

Betrag

Mit dieser Lohnart wird der Betrag für den Verdienstausfall über die Monatserfassung erfasst.

3340

Mutterschutzlohn, Std.

lfd

lfd

Anzahl

Mit dieser Lohnart werden die zusätzlich zu bezahlenden Stunden für den Arbeitsausfall bei Stundenlohnempfängern erfasst.

3370

Verrechnung Zu.Muttersch.geld

lfd

lfd

Betrag

Mit dieser Lohnart wird die Verrechnung der ungekürzt weitergewährten Bezüge mit dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verrechnet.

8036

Urlaubsausgl.Muttersch.gd,Wo.

--

--

--

Für Baulohn

2 Was möchten Sie tun?

2.1 Mutterschutz erfassen

Achtung
Achtung
Mindesteingaben

Für die Abrechnung von Mutterschutz müssen mindestens folgende Angaben erfasst sein:

  • Wahrscheinlichen Tag der Entbindung

  • Lohnart für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

  • Standard-Entlohnungsform für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld

Mutterschutz erfassen
Vorgehen:
1

Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Stammdaten | Besonderheiten | Mutterschutz, Registerkarte Mutterschutz wählen.

2

Angaben in der Gruppe Allgemeine Daten erfassen:

Element

Eingabe

Feld Wahrscheinlicher Tag der Entbindung

Voraussichtlichen Geburtstermin erfassen.

  • Die Angabe ist für die automatische Ermittlung des Mutterschutzgelds erforderlich.

  • Zusätzlich wird die gesetzliche Mutterschutzfrist von Lohn und Gehalt berechnet und in den relevanten Feldern hinterlegt.

  • Wenn eine abweichende Frist gelten soll, können Sie dies zusammen mit dem Grund für die Abweichung eingeben.

    Für die automatische Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld hat die Eingabe Vorrang vor den errechneten Schutzfristen.

Kontrollkästchen Ungekürzt weitergezahlte lfd. SV-pflichtige Bezüge mit dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verrechnen

Aktivieren, wenn für diesen Mutterschutzzeitraum etwaige weitergewährte lfd. SV-pflichtige Bezüge (z. B. Dienstwagen oder VWL) mit dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verrechnet werden sollen.

  • Ja - wird verrechnet

  • Nein - wird nicht verrechnet

  • Wie Mandant - gemäß Eingabe beim Mandanten.

Das Kontrollkästchen kann auch auf Mandantenebene im Menü unter Erfassen | Mandantendaten | Sozialversicherung | Allgemeine SV-Daten, Registerkarte Entgeltbescheinigungen mitarbeiterübergreifend aktiviert werden.

Feld Tatsächlicher Tag der Entbindung

Tatsächliches Datum der Geburt oder Fehlgeburt erfassen.

  • Wenn das Kind erst nach dem wahrscheinlichen Entbindungstag geboren wird, verlängert sich die ursprünglich errechnete Schutzfrist nach der Geburt entsprechend.

  • Bei jeder vorzeitigen Geburt verlängert sich die Frist nach der tatsächlichen Geburt um den Zeitraum, um den sich die Mutterschutzfrist vor der Geburt verkürzt.

  • Im Feld Mögliche Elternzeit (1. Teil) in der Registerkarte Elternzeit wird auf der Grundlage des Felds Tatsächlicher Tag der Entbindung automatisch das von Lohn und Gehalt ermittelte Beginn- und Enddatum der Elternzeit angezeigt.

Kontrollkästchen Fehlgeburt

Aktivieren, wenn eine Fehlgeburt vorliegt.

  • Ab 01.06.2025:
    Wählen Sie in der Liste Fehlgeburt [neu ab Version 14.75], in welcher Schwangerschaftswoche (SSW) die Fehlgeburt stattgefunden hat.

    Ab der 13. SSW werden gestaffelte Mutterschutzfristen (MS - Mutterschutzfrist) in den Kalender eingetragen.

    Bis zur 12. SSW werden die Angaben zur Mutterschutzfrist und die Kalendereintragungen (MS – Mutterschutzfrist) gelöscht.

    Etwaige Beschäftigungsverbote bleiben bestehen.

    Die Änderung der Mutterschutzfrist wird erst in den Kalender übertragen, wenn Sie auf die Schaltfläche Übernahme Kalender klicken.

Kontrollkästchen Mehrlingsgeburt

Aktivieren, wenn eine Mehrlingsgeburt vorliegt.

  • Die Schutzfrist endet in diesem Fall erst 12 Wochen nach der Geburt.

Kontrollkästchen Frühgeburt

Aktivieren, wenn es sich um eine Frühgeburt gemäß ärztlicher Bescheinigung handelt.

  • Die Schutzfrist endet in diesem Fall erst 12 Wochen nach der Geburt.

    Zusätzlich verlängert sich die Frist um den Zeitraum, um den sich die sechswöchige Frist vor der Geburt verkürzt.

Kontrollkästchen Behinderung des Kindes

Aktivieren, wenn vor Ablauf von 8 Wochen nach der Geburt bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.

  • Die Schutzfrist endet in diesem Fall erst 12 Wochen nach der Geburt.

3

Angaben in der Gruppe Mutterschutzfrist prüfen:

Element

Eingabe

Felder Beginn / Ende Mutterschutzfrist

Zeigt die gesetzliche Mutterschutzfrist an, die automatisch nach der Eingabe der Daten in der Gruppe Allgemeine Daten ermittelt wird.

Feld Abweichender Beginn / Ende Mutterschutzfrist

Ein von der automatisch ermittelten Mutterschutzfrist abweichendes Beginn- und Enddatum erfassen.

Liste Grund für abweichende Fristen

Grund für die abweichenden Fristen wählen:

  • freiwillige Arbeitsleistung der Frau

  • Tod des Kindes

  • Überschneidung mit bestehender Elternzeit

  • Korrektur der Schutzfrist bei vorzeitiger Geburt

- oder -

Eigenen Grund erfassen.

4

Auf die Schaltfläche Übernahme Kalender klicken.

Hinweis
Korrektur der Schutzfrist bei vorzeitiger Geburt

Wenn die Geburt früher als berechnet eintritt, kann der Beginn der Mutterschutzfrist zurückverlegt werden:

Wenn für diesen zusätzlich zur Mutterschutzfrist gehörenden Zeitraum ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht, legen Sie den abweichenden Beginn 6 Wochen vor dem tatsächlichen Geburtstermin und 8 oder 12 Wochen nach dem tatsächlichen Geburtstermin.

Als Grund für abweichende Frist wählen Sie Korrektur der Mutterschutzfrist bei vorzeitiger Geburt.

Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht für diesen Zeitraum, wenn für den Zeitraum vor Beginn der ursprünglichen Mutterschutzfrist kein Anspruch auf Arbeitsentgelt bestand. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die schwangere Person zu dieser Zeit arbeitsunfähig krank und die sechswöchige Entgeltfortzahlungsfrist abgelaufen war.

Kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht für diesen Zeitraum, wenn der Zeitraum vor Beginn der ursprünglichen Mutterschutzfrist bereits mit Entgelt belegt war, weil die schwangere Person z. B. gearbeitet oder der Arbeitgeber Lohnfortzahlung gewährt hat. Löschen Sie in diesem Fall die abweichende Mutterschutzfrist.

2.2 Verdienstangaben erfassen

Lohn und Gehalt ermittelt die letzten 3 abgerechneten Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist automatisch. Die laufenden Brutto- und Netto-Verdienste werden aus den abgerechneten Lohnkonten übernommen.

Entschuldigte unbezahlte Fehlzeiten (z. B. Krankengeldbezug) im Berechnungszeitraum, die einen vollen Kalendertag umfassen, werden automatisch bei der Ermittlung des Divisors berücksichtigt. Die Verdienstkürzungen bleiben somit außer Ansatz.

In der Registerkarte Verdienstangaben können Sie davon abweichende Werte erfassen:

Achtung
Achtung
Mindesteingaben

Für die Abrechnung von Mutterschutz müssen mindestens folgende Angaben erfasst sein:

  • Wahrscheinlichen Tag der Entbindung.

  • Lohnart für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

  • Standard-Entlohnungsform für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.

Verdienstangaben erfassen
Vorgehen:
1

Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Stammdaten | Besonderheiten | Mutterschutz, Registerkarte Verdienstangaben wählen.

2

Angaben in der Gruppe Angaben zum Mutterschaftsgeld/Verdienstangaben erfassen:

Element

Eingabe

Feld Lohnart Zuschuss z. Mutterschaftsgeld

Automatische Vorbelegung mit Standard-Lohnart 3300 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Eingabe des wahrscheinlichen Tags der Entbindung.

Mit der Lohnart 3300 wird der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld abgerechnet.

Die Lohnart für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld muss auf Basis des Lohnartenkerns MUT01 erstellt sein.

3

Angaben in der Gruppe Verdienstangaben erfassen:

Element

Eingabe

Kontrollkästchen Abweichende Verdienstangaben für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld erfassen

Kontrollkästchen aktivieren, wenn:

  • Sie manuelle Eingaben für die Berechnung des Zuschusses vornehmen möchten.

  • Werte aus den abgerechneten Lohnkonten nicht verwendet werden können.

  • Einzelne Monate mehr als 3 Jahre vor dem aktuellen Abrechnungszeitpunkt liegen. (Ein Zugriff auf die Abrechnungsdaten ist in diesem Fall nicht mehr möglich.)

Hinweis: Es müssen mindestens 3 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist und die laufenden vereinbarten Brutto-Werte für die 3 Monate erfasst werden.

Kontrollkästchen Manuelle Eingaben für EEL verwenden

Im Normalfall brauchen Sie das Kontrollkästchen nicht zu aktivieren, weil Lohn und Gehalt sowohl die letzten Entgeltabrechnungszeiträume als auch die laufenden Entgelte automatisch ermittelt.

Sie können sowohl Monate, als auch die SV-pflichtigen laufenden Brutto-Entgelte selbst eingeben, oder nur die Monate oder die Entgelte.

Notwendig ist die Eingabe der Entgelte, wenn

  • innerhalb des Berechnungszeitraums aufgrund entschuldigter Fehlzeiten ein Entgelt ausgefallen ist (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG).

  • sich innerhalb des Berechnungszeitraums oder bis zum Beginn der Schutzfrist eine Entgeltänderung ergeben hat (§ 21 Abs. 4 MuSchG), die rückwirkend für den gesamten Berechnungszeitraum zu berücksichtigen ist.

Der „Berechnungszeitraum“ gemäß § 21 Abs. 1 MuSchG ist der bis zu 3 Monate umfassende Zeitraum vor dem Beginn der Schutzfrist ohne Zeiten (= Tage) ohne Arbeitsentgelt.

In diesem Sonderfall aktivieren Sie das Kontrollkästchen und geben Sie die Monate und/oder die korrigierten Brutto-Beträge ein. Die Netto-Entgelte, die sich aus den eingegebenen Brutto-Werten ergeben, werden von Lohn und Gehalt bei der Meldungserstellung durch eine fiktive Entgeltabrechnung ermittelt.

Aktivieren, wenn Sie die wegen Mutterschutz und AAG eingegebenen Zeiträume als letzte Entgeltabrechnungszeiträume für EEL verwenden wollen.

Bei Aktivierung:

  • Werden die letzten 3 Monate, die Sie bereits für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschutzgeld erfasst haben, auch für EEL verwendet.

  • Können die Felder Laufendes SV-Brutto bearbeitet werden.

  • Wenn Sie das Kontrollkästchen aktivieren und lediglich die Zeiträume eingeben, ermittelt Lohn und Gehalt die laufenden Netto-Entgelte automatisch aus den abgerechneten laufenden Brutto-Entgelten im Lohnkonto.

Kontrollkästchen Automatische Berücksichtigung dauerhafter Entgeltänderungen gemäß § 21 Abs. 4 MuSchG unterdrücken

Aktivieren, wenn die automatische Berücksichtigung dauerhafter Entgeltänderungen im Berechnungszeitraum unterdrückt werden soll.

Beispiel:

Die schwangere Person hat im Januar und Februar ein Gehalt in Höhe von 500 EUR, im März in Höhe von 550 EUR erhalten. Die Mutterschutzfrist beginnt im April, sodass die Monate Januar bis März für die Berechnung des Mutterschaftsgelds verwendet werden (Berechnungszeitraums).

Gemäß § 21 Abs. 4 MuSchG sind die 550 EUR bzw. das Netto-Entgelt daraus für alle 3 Monate zu berücksichtigen. Das Programm erledigt das grundsätzlich für Sie. Wenn eine Entgeltänderung eines Festbezugs oder eines Stundenlohns bzw. bei Stundenlohn eine Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erkannt wird, geht das Programm von einer dauerhaften Änderung aus. Ist die Änderung nicht dauerhaft, müssen Sie hier eingreifen und den Automatismus mit diesem Kontrollkästchen unterbinden. Ggf. müssen Sie dann auch das tatsächliche 'Laufende SV-Brutto' für den 2. und 3. Monat vorgeben.

Weitere Informationen: Entgeltersatzleistungen (EEL) – Abschnitt „Weiterführende Informationen – Berechnung des tatsächlichen Bruttoentgelts bei Mutterschutz“.

Felder Monat

Der letzte abgerechnete Monat vor Beginn der Mutterschutzfrist wird von Lohn und Gehalt automatisch vorbelegt, sobald ein wahrscheinlicher Geburtstermin im Feld Wahrscheinlicher Tag der Entbindung in der Registerkarte Mutterschutz erfasst ist.

  • Nur bearbeitbar bei Aktivierung des Kontrollkästchens Abweichende Verdienstangaben für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld erfassen oder Manuelle Eingaben für EEL verwenden.

  • Bei Aktivierung eines der Kontrollkästchen wird der Monat in Abhängigkeit vom Beginn der Mutterschutzfrist ermittelt und vorbelegt.

  • Sie müssen den Monat ändern, wenn in dem Monat kein Arbeitsentgelt erzielt wurde.

Achtung:

Lohn und Gehalt kann Werte bis maximal 2 Jahre vor dem letzten abrechenbaren Jahr ermitteln. Wenn die benötigten Monate weiter zurückliegen, muss eine EEL-Meldung manuell über das SV-Meldeportal erstellt werden.

Felder Laufendes Brutto vereinbart

Im Regelfall ermittelt Lohn und Gehalt das vereinbarte laufende Brutto-Entgelt bzw. übernimmt es aus den abgerechneten Lohnkonten.

Erfassen Sie das vereinbarte laufende Brutto-Entgelt manuell:

  • Wenn im Monat Entgeltkürzungen enthalten sind, die keinen vollen Kalendertag umfassen und bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschutz unberücksichtigt bleiben müssen (z. B. für einiges Stunden des Tags entfällt die Arbeit wegen Kurzarbeit).

    - oder –

  • Unentschuldigte Fehlzeiten vorliegen.

    - oder -

  • Bei Beginn der Mutterschutzfrist dauerhafte Verdiensterhöhungen oder -minderungen aufgetreten sind, die bei der Berechnung des Zuschusses berücksichtigt werden müssen.

    - oder -

  • Wenn nach den gesetzlichen Grundsätzen und Berechnungsformeln eine Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nicht möglich ist und deshalb das Entgelt einer vergleichbar beschäftigten Person zugrunde zu legen ist.

    - oder -

  • Die schwangere Person vor Beginn der Mutterschutzfrist während der Elternzeit gearbeitet hat und das in den letzten 3 Monaten vor Beginn der Mutterschutzfrist erzielte Entgelt nicht für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld herangezogen werden darf.

Hinweis:

Wenn Sie eine Eingabe tätigen, müssen Sie die Entgelte für alle 3 Monate erfassen. Es muss immer das Vollzeitentgelt eingegeben werden, da das Programm bei abweichenden Verdienstangaben das Entgelt grundsätzlich durch 90 bzw. die tatsächlichen Kalendertage der letzten 3 abgerechneten Kalendertage vor Beginn der Mutterschutzfrist dividiert.

Felder Laufendes Netto vereinbart

Im Regelfall übernimmt Lohn und Gehalt das vereinbarte laufende Netto-Entgelt aus den abgerechneten Lohnkonten bzw. kann es bei Eingabe von Laufendes Brutto vereinbart automatisch ermittelt werden.

Vereinbarte laufende Netto-Entgelt manuell erfassen:

  • Wenn der erfasste Brutto-Verdienst nicht voll steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.

    Das gilt auch dann, wenn andere Besteuerungskriterien (z. B. Steuerklasse) für die Berechnung des Zuschusses zu berücksichtigen sind als in den Stammdaten für den Monat hinterlegt sind.

    Für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld müssen andere Besteuerungsmerkmale (z. B. Steuerklasse) verwendet werden, als sie in den Stammdaten für den Abrechnungsmonat hinterlegt sind.

  • Wenn die Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist sehr weit zurückliegen (z. B. Monate vor Beginn einer Elternzeit). Lohn und Gehalt hat dann für diesen Zeitraum keine Berechnungsgrundlagen mehr.

  • Wenn die Mutterschutzfrist im Eintrittsmonat beginnt. Lohn und Gehalt liegt in diesem Fall für die 3 Monate vor Mutterschutzbeginn keine Daten vor.

Felder Laufendes SV-Brutto

Grundsätzlich ermittelt das Programm das lfd. SV-Brutto bzw. das im EEL-Verfahren zu meldende lfd. Netto-Entgelt für jeden Monat des "Berechnungszeitraums" (gemäß § 21 Abs. 1 MuSchG) aus dem Lohnkonto. Deshalb müssen Sie hier in den meisten Fällen nichts eingeben.

Erfassen Sie das laufende SV-pflichtige Brutto-Entgelt, wenn einer der nachfolgenden Sachverhalte vorliegt. Die eingegebenen Brutto-Beträge werden im EEL-Verfahren zur Berechnung des jeweiligen zu übermittelnden Netto-Betrags benötigt.

  • Keine abgerechneten Werte

    Situation: Für die aktuelle Beschäftigung liegen keine abgerechneten Werte vor.

    Folge: Gemäß § 21 Abs. 3 MuSchG ist in diesem Fall ein vergleichbares Entgelt anzusetzen. Dies ist z. B. der Fall, wenn die schwangere Person eine Ausbildung beendet hat und der Beginn der Mutterschutzfrist mit dem Beginn der regulären Beschäftigung zusammenfällt. Die Ausbildungsvergütungen dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Stattdessen ist in diesem Fall für die letzten 3 Monate der Ausbildung fiktiv das Entgelt der Beschäftigung nach Ende der Ausbildung anzusetzen.

    Achtung: Wenn im jeweiligen Monat während der Ausbildung Fehlzeiten vorliegen, ist dieses fiktive Entgelt hier auf den jeweiligen Teilmonat zu kürzen.

  • Unverschuldete Fehlzeiten im Berechnungszeitraum

    Situation: Innerhalb des "Berechnungszeitraums" gemäß § 21 Abs. 1 MuSchG liegen unverschuldete Fehlzeiten vor.

    Folge: Das wegen dieser Fehlzeiten ausgefallene Entgelt ist zum tatsächlichen Brutto hinzuzurechnen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG). Das Programm kann diese Fehlzeiten nicht automatisch berücksichtigen. In diesem Fall müssen Sie hier die Summe aus tatsächlich erzieltem Entgelt und ausgefallenem Entgelt eingeben. Bei Entgeltkürzungen wegen selbst verschuldeter Fehlzeiten, wie z. B. bei einem unrechtmäßigen Streik, dürfen Sie den Betrag dagegen nicht korrigieren.

  • Dauerhafte Entgeltänderungen

    Situation: Während des "Berechnungszeitraums" (§ 21 Abs. 4 Nr. 1 MuSchG) oder nach dem "Berechnungszeitraum" (§ 21 Abs. 4 Nr. 2 MuSchG) tritt eine dauerhafte Änderung der Höhe des Entgelts ein. Das kann z. B. eine Gehaltserhöhung/Stundenlohnerhöhung, das Hinzukommen/Wegfallen eines Entgeltbestandteils, wie VWL oder Dienstwagen oder eine Verringerung der Arbeitszeit sein.

    Folge: Für alle 3 Monate des "Berechnungszeitraums" gemäß § 21 Abs. 1 MuSchG ist das geänderte Entgelt zu berücksichtigen. D.h., Sie müssen jeweils das lfd. SV-Brutto eingeben, dass unter den geänderten Bedingungen in dem Monat erzielt worden wäre.

Achtung:

Die exakte Höhe der jeweiligen Netto-Beträge wird nur in 2 Situationen benötigt:

  • In mindestens einem der 3 Monate liegt ein Netto-Entgelt unter 390 EUR (403 EUR bei Stundenlohnempfängern) vor. Ab diesen Netto-Beträgen wird bereits das maximale Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 EUR/Tag gezahlt.

  • Eine Mehrfachbeschäftigung liegt vor. In diesem Fall benötigt die Krankenkasse die exakte Höhe der Netto-Entgelte, um das Mutterschaftsgeld auf die Beschäftigungen aufteilen zu können. Dies ist nötig, damit in der Folge für alle Beschäftigungen die korrekte Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ermittelt werden kann.

Wenn einer der 3 oben beschriebenen Sachverhalte vorliegt, die tatsächlich abgerechneten Beträge aber bereits zu einem höheren Netto-Entgelt führen (und keine Mehrfachbeschäftigung vorliegt), ist keine Eingabe notwendig.

Hinweise:

Um das laufende SV-Brutto erfassen zu können, muss das Kontrollkästchen Manuelle Eingaben für EEL verwenden aktiviert sein.

Lohn und Gehalt kann fiktive Berechnungen von Netto-Entgelten bis maximal 2 Jahre vor dem letzten abrechenbaren Jahr durchführen. Wenn die benötigten Monate weiter zurückliegen, muss eine EEL-Meldung manuell über sv.net erstellt werden.

Beispiel: Mit der Version 14.5 sind die Jahre 2024 und 2025 abrechenbar. In diesem Fall sind Eingaben rückwirkend bis zum Jahr 2022 möglich. Wenn ein Monat des "Berechnungszeitraums" im Jahr 2021 oder weiter zurückliegt, kann die Meldung nicht mit Lohn und Gehalt erstellt werden. Dann muss sie über das SV-Meldeportal erstellt werden.

4

Gruppe Angaben zum Mutterschaftsgeld bei Nebenbeschäftigung

Element

Eingabe

Feld Nebenverdienst netto pro Tag

Netto-Nebenverdienst pro Tag erfassen, wenn neben der hier abgerechneten Beschäftigung eine Nebenbeschäftigung vorliegt.

Mit der Abrechnung erhalten Sie ein Berechnungsschema, aus dem die komplette Berechnung nachvollzogen werden kann.

Feld Ende Nebenbeschäftigung

Ende der Nebenbeschäftigung erfassen.

Hinweis
Vereinbartes laufendes Arbeitsentgelt

Erfassen Sie auf Mitarbeiterebene im Menü unter Erfassen | Stammdaten | Entlohnung | Bezüge/Abzüge im Feld Vereinbartes laufendes Arbeitsentgelt (für EEL-Meldungen und Mutterschutz) das laufende SV-pflichtige Brutto-Arbeitsentgelt, das mit der schwangeren Person vereinbart ist.

Die Eingabe ist nur für das DÜ-Verfahren EEL bei Festbezugsempfängern notwendig.

Hinweis
Netto-Beträge als Basis für die Berechnung des Zuschusses

Die Netto-Beträge werden als Basis zur Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld herangezogen.

Dauerhafte Verdiensterhöhungen (z. B. allgemeine tarifliche Lohnerhöhung) oder Verdienstkürzungen, die vor Beginn oder während des Beginns der Mutterschutzfrist eintreten, müssen bei der Berechnung des Zuschusses berücksichtigt werden:

  • Dauerhafte Veränderung des Verdiensts in den letzten 3 Monaten vor Beginn der Mutterschutzfrist

    Erfassen Sie in dem Feld Laufendes Brutto vereinbart das abweichende laufende Brutto für alle 3 Monate.

    Das gilt auch dann, wenn nicht alle 3 Referenzmonate bei der dauerhaften Verdiensterhöhung oder Verdienstkürzung zu betrachten sind. Lohn und Gehalt ermittelt die resultierenden neuen Netto-Beträge automatisch.

  • Dauerhafte Veränderung erst während der Mutterschaftsfrist (z. B. Beginn der Mutterschutzfrist im April, allgemeine Tariferhöhung im Mai)

    • Erfassen Sie den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld aufgrund der neuen Berechnungsgrundlagen erst ab dem Veränderungszeitpunkt:

      Berechnen Sie den Differenzbetrag des Zuschusses manuell.

      Wählen Sie auf Mitarbeiterebene im Menü Erfassen | Bewegungsdaten | Monatserfassung und erfassen Sie den Differenzbetrag unter der Lohnart 3300 (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld). Lohn und Gehalt weist in diesem Fall den automatisch ermittelten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und den zusätzlich von Ihnen erfassten Differenzbetrag aus.

Hinweis
Höhe und Zeitpunkt der 1. Zahlung des Zuschusses

Aus diesen Angaben berechnet Lohn und Gehalt automatisch die Höhe und den Zeitpunkt der 1. Zahlung des Arbeitgeberzuschusses.

  • Wenn der Arbeitgeberzuschuss nicht automatisch berechnet werden soll, erfassen Sie beim Netto-Verdienst 0,01 EUR pro Monat.

  • Im Verarbeitungsprotokoll der Abrechnung erhalten Sie den Hinweis: #LN12972 "Es kann für Monat MM/JJJJ kein Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld ermittelt werden. Der tägliche Netto-Verdienst in Höhe von 0,00 EUR ist niedriger als das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse in Höhe von 13,00 EUR."

  • Bei einer Fehlgeburt bis einschließlich der 12. Schwangerschaftswoche wird der Arbeitgeberzuschuss nicht berechnet. Aktivieren Sie das Kontrollkästchen Fehlgeburt auf Mitarbeiterebene im Menü unter Erfassen | Stammdaten | Besonderheiten | Mutterschutz, Registerkarte Mutterschutz. Dadurch werden keine mutterschutzrechtlichen Folgen ausgelöst.

2.3 Beschäftigungsverbot erfassen

Achtung
Achtung
Mindesteingaben

Für die Abrechnung von Beschäftigungsverbot müssen mindestens folgende Angaben erfasst sein:

  • Wahrscheinlichen Tag der Entbindung

  • Lohnart für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

  • Standard-Entlohnungsform für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld

Beschäftigungsverbot erfassen
Vorgehen:
1

Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Stammdaten | Besonderheiten | Mutterschutz, Registerkarte Beschäftigungsverbot wählen.

2

Angaben in der Gruppe Beschäftigungsverbote erfassen:

Element

Eingabe

Feld Von, Feld Bis

Beginn und Ende des Beschäftigungsverbots erfassen.

Der Zeitraum des Beschäftigungsverbots muss außerhalb des Mutterschutzes liegen.

Liste Art

Für die Meldung an die Krankenkasse muss zwischen generellem und individuellem Beschäftigungsverbot unterschieden werden:

  • Individuelles Beschäftigungsverbot Vollausfall

    Die schwangere Person darf laut ärztlichem Attest während der Schwangerschaft im eingegebenen Zeitraum keiner Beschäftigung mehr nachgehen.

  • Individuelles Beschäftigungsverbot Teil-/Entgeltausfall

    Die schwangere Person darf laut ärztlichem Attest während der Schwangerschaft im eingegebenen Zeitraum zeitlich oder seinen Aufgaben nach nur noch eingeschränkt einer Beschäftigung nachgehen.

  • Generelles Beschäftigungsverbot Teil-/Entgeltausfall

    Die schwangere Person darf nach dem Mutterschutzgesetz während der Schwangerschaft im eingegebenen Zeitraum zeitlich oder seinen Aufgaben nach nur noch eingeschränkt einer Beschäftigung nachgehen.

  • Generelles Beschäftigungsverbot Vollausfall

    Die schwangere Person darf nach dem Mutterschutzgesetz während der Schwangerschaft im eingegebenen Zeitraum keiner Beschäftigung mehr nachgehen.

Die Gründe für ein generelles Beschäftigungsverbot stehen im Mutterschutzgesetz, z. B. nicht schwer heben.

Feld Lohnart Zeitlohnempfänger

Wenn es sich bei der schwangeren Person um einen Zeitlohnempfänger handelt:

Lohnart für Zeitlohnempfänger erfassen oder Auswahl über das Symbol (Lohnart auswählen).

Wenn eine Monatsvergütung (Gehalt, Festlohn) gezahlt wird, darf keine Lohnart erfasst werden. Hier wird die normale Monatsvergütung auch während des Beschäftigungsverbots weitergezahlt.

Achtung:

Verwenden Sie eine Lohnart auf Basis des Lohnartenkerns BSV02, z. B. die Standardlohnart 3340 Mutterschutzlohn, Std.

Wenn neben dem Gehalt in den letzten 3 Monaten vor Beginn der Schwangerschaft noch zusätzliche laufende sozialversicherungspflichtige Entgelte gezahlt wurden, erfassen Sie den Ausgleichsbetrag hierfür in der Monatserfassung mit der Lohnart 3330 Mutterschutzlohn Betrag.

Hinweis
Erstattungen und Beschäftigungsverbot

Für die Angaben zu Beschäftigungsverboten wird ein eigener Erstattungsantrag erstellt. Wenn in einem Monat ein Beschäftigungsverbot und ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vorliegen, werden 2 Erstattungsanträge erstellt.

Der Beginn der Schutzfrist und das Ende des Beschäftigungsverbots dürfen sich nicht überschneiden.

Beschäftigungsverbot Teil- oder Entgeltausfall

Bei Teil- oder Entgeltausfall werden die Zeiten des Beschäftigungsverbots nicht in den Kalender übernommen.

  • Ausfallzeiten: Erfassen Sie den Ausfallschlüssel ML im Kalender. Der Ausfallschlüssel darf nur an den Tagen erfasst sein, an denen die schwangere Person tatsächlich arbeitet (z. B. Montag bis Freitag). Wenn Sie den Ausfall über Zeitraum erfassen eingeben, entfernen Sie den Ausfallschlüssel an arbeitsfreien Tagen (z. B. Wochenende) manuell. Verwenden Sie für Stundenlohnempfänger oder Stundenlohnempfängerinnen (d/w/x) die Lohnart 3340. Wenn das Beschäftigungsverbot nur für einzelne Stunden eines Arbeitstags gilt, erfassen Sie neben dem Ausfallschlüssel ML zusätzlich die tatsächlich gearbeiteten Stunden mit dem Ausfallschlüssel 1.

  • Nur Verdienstausfall: Erfassen Sie den Ausgleichsbetrag in der Monatserfassung mit der Lohnart 3330.

Arbeitsunfähigkeit während eines Beschäftigungsverbots erfassen
Vorgehen:
1

Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Stammdaten | Besonderheiten | Mutterschutz, Registerkarte Beschäftigungsverbot wählen.

2

Beschäftigungsverbot zum letzten Tag vor Beginn der Krankheit beenden.

3

Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Bewegungsdaten | Kalender wählen.

4

Unterbrechung mit Ausfallschlüssel K Krankheit (Lohnfortzahlung) oder K6 Krankheit mit Kranken(tage)geldanspruch für den entsprechenden Zeitraum erfassen.

5

Ab 1. Tag nach Ende der Arbeitsunfähigkeit ein neues Beschäftigungsverbot erfassen.

Hinweis
Hinweis

Lohn und Gehalt erstellt für jeden Zeitraum einen Antrag auf Erstattung U2 oder U1.

2.4 Elternzeit erfassen

Elternzeit erfassen
Voraussetzung:

Das tatsächliche Geburtsdatum ist in der Registerkarte Mutterschutz im Feld Tatsächlicher Tag der Entbindung erfasst.

Vorgehen:
1

Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Stammdaten | Besonderheiten | Mutterschutz, Registerkarte Elternzeit wählen.

2

Angaben in der Gruppe Elternzeit – Abschnitte erfassen:

Element

Eingabe

Gruppe Mögliche Elternzeit (1. Teil)

Bei schwangeren Personen:

Automatisch von Lohn und Gehalt berechneter Zeitraum der Elternzeit anhand der Eingabe in Feld Tatsächlicher Tag der Entbindung.

Bei Partnern oder Partnerinnen schwangerer Personen:

Die Felder werden nach Eingabe des tatsächlichen Entbindungstags angezeigt.

Gruppe Elternzeit - Abschnitte

Elternzeitabschnitte erfassen:

  • Wenn die Elternzeit an einem Stück genommen wird, erfassen Sie Beginn- und Enddatum in den Feldern Beginn / Ende - 1. Teil.

    - oder -

  • Wenn die Elternzeit geteilt genommen wird, erfassen Sie Beginn- und Enddatum in den entsprechenden Feldern.

3

Schaltfläche Übernahme Kalender klicken.

Die Elternzeit wird in den Kalender übernommen.

Meldung von Elternzeiträume ab 2024:
Bei freiwillig Versicherten wird im Monat des Beginns der Elternzeit eine DEÜV-Meldung mit GdA 17 erstellt. In dem Monat, in dem die Elternzeit endet wird die Meldung mit GdA 37 erstellt. Ggf. wird zusätzlich eine Unterbrechungsmeldung erstellt.

Bei pflichtversicherten Mitarbeitern wird eine Meldung erstellt, wenn die Elternzeit 1 vollen Kalendermonat beträgt.

Weitere Informationen: DEÜV-Meldungen (Dok.-Nr. 1031774).

Hinweis
Dauer der Elternzeit
  • Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahrs eines Kinds. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten ist auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahrs übertragbar.

  • Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden, sie ist jedoch auf bis zu 3 Jahre pro Kind begrenzt. Die Zeit der Mutterschutzfrist wird auf die Berechnung angerechnet.

  • Die Elternzeit kann auf 3 Zeitabschnitte verteilt werden. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Es kann frei bestimmt werden, wann die Elternzeit angetreten und für welche Dauer sie in Anspruch genommen werden soll. Die Elternzeit muss also nicht generell mit der Geburt des Kinds oder im unmittelbaren Anschluss an die Mutterschutzfrist genommen werden.

2.5 Besonderheiten erfassen

In der Registerkarte Besonderheiten erfassen Sie Zusatzangaben zum Mutterschaftsgeld/Verdienstangaben in Sonderfällen und bei Beendigung der Beschäftigung während der Mutterschutzfrist.

EEL-Meldung: Stornierung und Neuerstellung unterdrücken
Vorgehen:
1

Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Stammdaten | Besonderheiten | Mutterschutz, Registerkarte Besonderheiten wählen.

2

Wenn die für den ausgewählten Mutterschutzzeitraum erstellte EEL-Meldung nicht storniert und neuerstellt werden soll, Kontrollkästchen Stornierung und Neuerstellung der EEL-Meldung unterdrücken aktivieren.

Die EEL-Meldung wird auch dann nicht storniert/neu erstellt, wenn Angaben oder Werte sich aufgrund einer Nachberechnung ändern.

Zusatzangaben zum Mutterschaftsgeld/Verdienstangaben in Sonderfällen erfassen
Vorgehen:
1

Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Stammdaten | Besonderheiten | Mutterschutz, Registerkarte Besonderheiten wählen.

2

Angaben in der Gruppe Zusatzangaben zum Mutterschaftsgeld/Verdienstangaben in Sonderfällen erfassen:

Element

Eingabe

Kontrollkästchen Rückmeldung der Entgeltersatzleistung

Im Folgenden Sonderfall aktivieren:

Wenn im Meldesatz das Kennzeichen für die Rückmeldung der Höhe der Entgeltersatzleistung durch den Sozialleistungsträger aktiviert werden soll.

Im Regelfall müssen Sie hier nichts erfassen, weil das entsprechende Feld im Meldesatz von Lohn und Gehalt automatisch vorbelegt wird.

Eine Eingabe ist nur dann nötig, wenn Sie über die Monatserfassung ungekürzte laufende Bezüge abrechnen, weil das Programm diesen Sachverhalt nicht erkennen kann.

Das Kennzeichen wird automatisch aktiviert, wenn gleichzeitig während der Zahlung des Mutterschutzgelds ein vom Arbeitgeber weitergezahltes laufendes Entgelt von mehr als 50 EUR im Monat gemeldet wird.

Feld Laufendes Netto, das während des Bezuges von Mutterschaftsgeld weiterhin erzielt wird

Netto-Betrag erfassen, der sich aus dem monatlichen weitergezahlten SV-pflichtigen Brutto-Entgelt ergibt. Hier ist nur dann ein Betrag einzugeben, wenn das Brutto-Entgelt 50 EUR übersteigt.

Liste Art der Fehlzeit vor Beginn der Mutterschutzfrist (Bei Systemwechsel)

Im Sonderfall des Systemwechsels einen Wert auswählen.

Die Auswahl wird nur benötigt, wenn der Tag vor dem Beginn der Mutterschutzfrist noch mit dem alten Lohnsystem abgerechnet wurde. Wenn dieser Tag auch noch ein Fehltag war, können Sie hier die Art des Fehltags auswählen.

Feld Letzter SV-Tag vor der Entbindung (Bei Systemwechsel)

Letzten SV-Tag vor der Geburt erfassen, auch wenn es sich um einen unbezahlten SV-Tag, wie Samstag oder Sonntag handelt.

Wenn kein Systemwechsel erfolgt, ermittelt das Programm den Wert automatisch.

Kontrollkästchen Werkstudentin (PSG 106) mit gesetzlicher Krankenversicherung

Aktivieren, wenn es sich bei der schwangeren Person um eine in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Werkstudentin oder Werkstudenten (PGS 106, BGS 0100) handelt.

Folgende Konstellationen sind möglich:

  • Bis zum 25. Lebensjahr im Rahmen einer Familienversicherung

  • Bis zum 30. Lebensjahr im Rahmen einer studentischen Krankenversicherung

  • Oder danach im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung.

Die schwangere Person hat trotz des BGS KV = 0 einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Durch Aktivierung wird von Lohn und Gehalt eine EEL-Meldung erstellt.

Weitergewährte AG-Leistungen manuell vorgeben
Hinweis
Hinweis

Wird während der Entgeltersatzleistung eine laufende, SV-pflichtige AG-Leistung bezahlt, die voraussichtlich den SV-Freibetrag (um mehr als 50 EUR) übersteigt, ist die Höhe des beitragspflichtigen Teils dieser Zahlung (brutto und netto) zu melden. Dies geschieht im Rahmen des DÜ-Verfahrens EEL mit dem Meldegrund 51.

Diese Beträge werden automatisch vom Programm berechnet. Ggf. sind Angaben auf Mitarbeiterebene im Menü unter Erfassen | Bewegungsdaten | Monatsstammdaten Registerkarte Arbeitgeberleistungen bei Sozialleistungsbezug vorzunehmen.

Alternativ können Sie hier einen (abweichenden) Betrag erfassen. Dieser wird vorrangig verwendet.

Vorgehen:
1

Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Stammdaten | Besonderheiten | Mutterschutz, Registerkarte Besonderheiten wählen.

2

Angaben in der Gruppe Weitergewährte AG-Leistungen erfassen:

Element

Vorgehen und Beschreibung

Feld Beitragspflichtige Einnahme brutto (voller Monat)

(Abweichenden) Brutto-Betrag erfassen.

Dabei ist der Wert für den vollen Monat zu melden, auch wenn die Unterbrechung kürzer ist. Hat die Entgeltabrechnung ergeben, dass die beitragspflichtige Einnahme 0 ist, muss hier der Wert 0 eingegeben werden.

(Abweichenden) Netto-Betrag erfassen.

Hinweis: Dieser Netto-Betrag kann mittels einer fiktiven Abrechnung ermittelt werden, indem mit den Stammdaten dieses Mitarbeiters oder Mitarbeiterin ausschließlich die beitragspflichtige Einnahme für den vollen Monat abgerechnet wird.

Beschäftigungsende innerhalb Mutterschutzfrist

Die Zusatzangaben bei Beendigung der Beschäftigung werden nur benötigt, wenn der letzte Beschäftigungstag innerhalb der Mutterschutzfrist liegt. Das wird in aller Regel nur bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen der Fall sein. Hintergrund für diese Zusatzangaben ist die Notwendigkeit für die Krankenkasse, das Mutterschaftsgeld für den Zeitraum nach Beschäftigungsende wie Krankengeld zu berechnen. Dazu sind weitere Angaben notwendig.

Hinweis
Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

Liegt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor, sind weitere Angaben über die Kündigung auf Mitarbeiterebene im Menü unter Stammdaten | Beschäftigung | Kündigung/Entlassung erforderlich. Nur durch die weiteren Informationen zur Kündigung können in der EEL-Bescheinigung die Angaben zum beendeten Arbeitsverhältnis übermittelt werden.

Liegt ein befristetes Arbeitsverhältnis vor, sind keine weiteren Angaben zur Kündigung erforderlich.

Die Art des Arbeitsverhältnisses hinterlegen Sie auf Mitarbeiterebene im Menü unter Stammdaten | Beschäftigung | Zeitraum im Feld Arbeitsverhältnis.

Zusatzangaben bei Beendigung der Beschäftigung während der Mutterschutzfrist erfassen
Vorgehen:
1

Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Stammdaten | Besonderheiten | Mutterschutz, Registerkarte Besonderheiten wählen.

2

Angaben in der Gruppe Zusatzangaben bei Beendigung der Beschäftigung während der Mutterschutzfrist erfassen:

Element

Eingabe

Kontrollkästchen Monate und tatsächliche Brutti eingeben

Im Normalfall müssen Sie die Eingabemöglichkeit nicht aktivieren, weil Lohn und Gehalt sowohl die letzten Entgeltabrechnungszeiträume als auch die laufenden Entgelte automatisch ermittelt.

Aktivieren, wenn Sie die letzten Entgeltabrechnungszeiträume und die tatsächlichen Brutti selbst eingeben wollen:

  • Nötig ist die Eingabe, wenn rückwirkend eine Verdiensterhöhung für einen der letzten Entgeltabrechnungszeiträume erfolgt, die aber erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vereinbart worden ist.

    • In diesem Sonderfall müssen Sie das Kontrollkästchen aktivieren und Monate sowie korrigierte Brutto-Bezüge erfassen.

    • Die Netto-Entgelte, die sich aus den eingegebenen Brutto-Werten ergeben, werden von Lohn und Gehalt bei der Meldungserstellung durch eine fiktive Entgeltabrechnung ermittelt.

    - oder -

  • Wenn Sie das Kontrollkästchen aktivieren und nur die Zeiträume erfassen, ermittelt Lohn und Gehalt die laufenden Netto-Entgelte automatisch aus den abgerechneten laufenden Brutto-Entgelten im Lohnkonto.

Wenn Sie das Kontrollkästchen aktivieren, können die tatsächlichen laufenden SV-pflichtigen Brutto-Entgelte (Felder Laufendes Brutto tatsächlich) bearbeitet werden.

Erfassen Sie die Felder Monat, wenn Sie das Kontrollkästchen aktivieren. Die zu übermittelnden laufenden Netto-Entgelte werden automatisch durch das Programm mit einer fiktiven Entgeltabrechnung aus diesem Brutto-Entgelten ermittelt. Wenn Sie das Kontrollkästchen aktivieren und lediglich die Zeiträume eingeben, ermittelt das Programm die laufenden Netto-Entgelte automatisch aus den abgerechneten laufenden Brutto-Entgelten im Lohnkonto.

Felder Monat

Automatisch vorbelegt, sobald Feld Wahrscheinlicher Tag der Entbindung (Registerkarte Mutterschutz) erfasst wurde.

Eine manuelle Eingabe ist möglich, wenn Sie die Kontrollkästchen Abweichende Verdienstangaben für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld erfassen oder Manuelle Eingaben für EEL verwenden aktivieren.

  • Mit Aktivierung eines der Kontrollkästchen wird der Monat in Abhängigkeit vom Beginn der Mutterschutzfrist ermittelt und vorbelegt.

  • Sie müssen den Monat ändern, wenn in dem Monat kein Arbeitsentgelt erzielt wurde.

Felder Laufendes Brutto tatsächlich

Tatsächlichen Brutto-Verdienst erfassen.

Die Eingabe ist nur nötig, wenn diese Bedingungen zutreffen:

  • Bei Beendigung der Beschäftigung innerhalb der Mutterschutzfrist

  • Im Fall einer rückwirkenden Verdiensterhöhung im Monat vor Beginn der Frist, die aber erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vereinbart worden ist

  • Umwandlung eines laufenden Entgelts im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV)

Arbeitsentgelt bei Transfer-Kurarbeitergeld erfassen
Vorgehen:
1

Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Stammdaten | Besonderheiten | Mutterschutz, Registerkarte Besonderheiten wählen.

2

Angaben in der Gruppe Arbeitsentgelt bei Transfer-Kurzarbeitergeld erfassen:

Element

Vorgehen und Beschreibung

Feld Gezahltes Transfer-Kurzarbeitergeld

Nur bei Systemwechsel: Tatsächlich zugeflossene Transfer-Kurzarbeitergeld erfassen.

Wenn der Monat, für den das Transfer-Kurzarbeitergeld zu melden ist, von Lohn und Gehalt berechnet wurde, kann der Betrag automatisch ermittelt werden.

Feld Brutto-Soll Arbeitsentgelt

Nur bei Systemwechsel: Brutto-Arbeitsentgelt erfassen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte. Mehrarbeit und Einmalzahlungen zählen nicht dazu.

Wenn der Monat, für den das Transfer-Kurzarbeitergeld zu melden ist, von Lohn und Gehalt berechnet wurde, kann der Betrag automatisch ermittelt werden.

Feld Individuelles Netto aus dem Brutto-Soll

Es handelt sich dabei um das fiktive individuelle Netto-Entgelt, das aus dem Brutto-Sollarbeitsentgelt errechnet wird. Der Wert kann nicht automatisch berechnet werden.

Es handelt sich nicht um das Netto-Sollentgelt aus der Kug-Berechnung.

Wenn das Brutto-Sollarbeitsentgelt existiert, muss das Feld erfasst werden.

Feld Brutto-Ist Arbeitsentgelt

Nur bei Systemwechsel: Das im Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte Brutto-Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers zuzüglich aller ihm zustehenden Entgeltanteile erfassen. Bei der Ermittlung des Ist-Entgelts wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nicht berücksichtigt.

Wenn der Arbeitnehmeranspruch auf ein Arbeitsentgelt hat, das noch nicht ausgezahlt wurde, muss dieses Feld erfasst werden.

Feld Individuelles Netto aus dem Brutto-Ist

Es handelt sich dabei um das tatsächlich erzielte Netto-Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers. Der Wert kann nicht automatisch berechnet werden.

Wenn im Monat des Beginns der Arbeitsunfähigkeit oder im letzten Entgeltabrechnungszeitraum Transfer-Kug gezahlt wurde, muss das Feld erfasst werden.

2.6 Rückgemeldete Informationen anzeigen

Rückgemeldete Informationen anzeigen
Vorgehen:
1

Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Stammdaten | Besonderheiten | Mutterschutz, Registerkarte Rückgemeldete Informationen wählen.

2

Angaben in der Gruppe Rückmeldungen zur Höhe der Entgeltersatzleistungen prüfen:

Element

Funktion

Feld Aktenzeichen SV-Träger

Zeigt das vom Sozialversicherungsträger rückgemeldete Aktenzeichen.

Feld Höhe der täglichen Entgeltersatzleistungen brutto

Zeigt die vom Sozialversicherungsträger rückgemeldete tägliche Höhe der Entgeltersatzleistungen brutto an.

Feld Höhe der täglichen Entgeltersatzleistungen brutto

Zeigt die vom Sozialversicherungsträger rückgemeldete tägliche Höhe der Entgeltersatzleistungen netto an.

Gruppe Ansprechpartner der Krankenkasse

Zeigt die Daten des Ansprechpartners der Krankenkasse.

3

Angaben in der Gruppe Rückmeldungen zum Ende der Entgeltersatzleistung prüfen:

Element

Funktion

Feld Aktenzeichen SV-Träger

Zeigt das vom Sozialversicherungsträger rückgemeldete Aktenzeichen.

Feld Beginn der EEL laut Krankenkasse

Zeigt den vom Sozialversicherungsträger rückgemeldeten, ggf. abweichenden Beginn der Entgeltersatzleistungen an.

Feld Ende der EEL laut Krankenkasse

Zeigt das vom Sozialversicherungsträger rückgemeldete Ende der Entgeltersatzleistungen an.

Liste Grund für Beendigung der EEL

Zeigt den vom Sozialversicherungsträger rückgemeldeten Grund für das Ende der Entgeltersatzleistung an.

Gruppe Ansprechpartner der Krankenkasse

Zeigt die Daten des Ansprechpartners der Krankenkasse.

2.7 Fehlzeiten in den Kalender übernehmen

Achtung
Achtung

Die Übernahme oder Erfassung der Daten in die Kalendererfassung ist für eine korrekte Abrechnung zwingend erforderlich.

Auf Mitarbeiterebene im Menü unter Erfassen | Stammdaten | Besonderheiten | Mutterschutz können Sie über die Schaltfläche Übernahme Kalender folgende Zeiträume in den Kalender übernehmen:

  • Mutterschutzfrist

    Wenn Sie neue oder geänderte Werte zum Zeitraum der Mutterschutzfrist in den Kalender übernehmen möchten, dann wählen Sie die Schaltfläche Übernahme Kalender. Lohn und Gehalt ermittelt dann bei der nächsten Abrechnung die tatsächlichen Sozialversicherungstage des Monats und rechnet die gespeicherten Festbezüge entsprechend der hinterlegten Teilmonatsformel um.

    Nach der Übernahme ist der komplette Mutterschutzzeitraum im Fenster Kalender mit dem Ausfallschlüssel MS eingetragen.

  • Elternzeit

    Wenn Sie neue oder geänderte Werte zum Zeitraum der Elternzeit in den Kalender übernehmen möchten, dann wählen Sie die Schaltfläche Übernahme Kalender. Lohn und Gehalt ermittelt bei der nächsten Abrechnung die tatsächlichen Sozialversicherungstage des Monats und rechnet die gespeicherten Festbezüge entsprechend der hinterlegten Teilmonatsformel um.

    Für Zeiten der Elternzeit (Ausfallschlüssel EZ Elternzeit) wird für zukünftige Monate die Funktion Fortschreibung Unterbrechung auf Mitarbeiterebene im Menü unter Erfassen | Bewegungsdaten | Kalender aktiviert und das Ende der Elternzeit als Ende der Unterbrechung gesetzt.

    Bei mehreren Elternzeitabschnitten kann die Funktion Fortschreiben nur für den 1. Elternzeitabschnitt aktiviert werden.

    Elternzeiten nach dem 3. Lebensjahr des Kindes müssen Sie selbst in der Kalendererfassung eingeben. Verwenden Sie hierzu die Funktion Zeitraum erfassen.

  • Beschäftigungsverbot

    • Vollausfall

      Die Zeiten des Beschäftigungsverbots werden automatisch übernommen.

      Erfassungen erfolgen für eingegebenen Zeitraum mit Ausfallschlüssel ML nach den für die Mitarbeiterin / den Mitarbeiter oder Mandanten hinterlegten Arbeitszeiten.

    • Teilausfall bei Zeitlohnempfängerin

      Sie müssen das Beschäftigungsverbot manuell erfassen.

      Wählen Sie auf Mitarbeiterebene im Menü Erfassen | Bewegungsdaten | Kalender.

      Erfassen Sie den Arbeitsausfall an den einzelnen Arbeitstagen mit dem Ausfallschlüssel ML Mutterschutzlohn/Beschäftigungsverbot, die Anzahl der Arbeitsstunden und eine Lohnart für die Bezahlung, z.B. Standardlohnart 3340 Mutterschutzlohn. An arbeitsfreien Tagen, z.B. Wochenende, darf der Ausfallschlüssel ML Mutterschutzlohn/Beschäftigungsverbot bei einem Teilausfall nicht erfasst werden.

    • Teilausfall bei Monatsvergütung

      Sie müssen das Beschäftigungsverbot manuell erfassen.

      Wählen Sie auf Mitarbeiterebene im Menü Erfassen | Bewegungsdaten | Kalender.

      Erfassen Sie den Arbeitsausfall an den einzelnen Arbeitstagen mit dem Ausfallschlüssel ML Mutterschutzlohn/Beschäftigungsverbot und die Anzahl der Arbeitsstunden. Bei einem Teilausfall von einzelnen Stunden pro Tag erfassen Sie den Ausfallschlüssel ML nur für die tatsächlichen Ausfallstunden. Arbeitsfreie Zeiten, z. B. Wochenenden, dürfen nicht mit Ausfallschlüssel ML erfasst werden.

      Die Erfassung erfolgt in der Regel ohne Lohnart. Lohn und Gehalt errechnet gemäß den Arbeitszeiten, die mit Ausfallschlüssel ML erfasst wurden, den Erstattungsbetrag aus der Monatsvergütung.

      Wenn ein Arbeitsausfall wegen Beschäftigungsverbot nur für einen Teil des Tages vorliegt, geben Sie im Feld Tage einen Wert kleiner 1,00 ein. Geben Sie neben den Ausfallsfallstunden auf Grund des Beschäftigungsverbots zusätzlich noch die tatsächlich an diesem Tage gearbeiteten Arbeitsstunden mit dem Ausfallschlüssel 1 ein.

    • Entgeltausfall

      Sie müssen das Beschäftigungsverbot manuell erfassen.

      Wählen Sie auf Mitarbeiterebene im Menü Erfassen | Bewegungsdaten | Monatserfassung.

      Erfassen Sie den Betrag des Verdienstausfalls, z.B. entgangene Nachtzuschläge. Verwenden Sie dafür z.B. die Standardlohnart 3330 Mutterschutzlohn Betrag.

Wie Sie Fehlzeiten manuell erfassen, erfahren Sie unter: Kalender.

2.8 Weitere Themen rund um den Mutterschutz prüfen

Entgeltersatzleistungen (EEL) und AAG

Über die Schaltfläche Übersicht Rückmeldung EEL/AAG können die von der Sozialversicherung zurückgemeldeten Meldungen eingesehen werden.

Weitere Informationen: Entgeltersatzleistungen (EEL).

Kostenträger- und Kostenstellenverteilung

Sie können die Mitarbeiterin im Mutterschutz einer Organisationseinheit (Kostenträger und Kostenstelle) zuordnen. Legen Sie die entsprechende Organisationseinheit vorher auf Mandantenebene im Menü unter Erfassen | Mandantendaten | Organisationseinheiten | Kostenstellen an.

Weitere Informationen: Kostenstellen/Kostenträger.

2.9 Unterstützung bei DATEV buchen (kostenpflichtig)

Wenn Sie bei diesem Thema Unterstützung brauchen, bietet DATEV eine individuelle Kurzberatung/ -einrichtung an.

Ihren Wunschtermin können Sie direkt und komfortabel über unseren Online-Kalender buchen:

3 Weiterführende Informationen

3.1 Abweichende Angaben zum Mutterschaftsgeld bei Begrenzung der Erstattung auf die BBG

Laut Gesetz darf im U2-Erstattungsverfahren weder beim Beschäftigungsverbot noch beim Zuschuss zum Mutterschaftsgeld die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung angewendet werden. Das BSG-Urteil vom 13.12.2011 (B 1 KR 7/11 R) bestätigt die Unzulässigkeit der BBG-Begrenzung bei U2.

Einige Kassen haben die Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung jedoch in ihren Satzungen festgelegt.

Aufgrund der gesetzlichen Regelung erfolgt grundsätzlich keine Begrenzung auf die BBG, auch wenn dies in der ITSG-Beitragssatzdatei in den Institutionen im DATEV Arbeitsplatz hinterlegt ist.

Wenn die Begrenzung auf die BBG berücksichtigt werden soll, können Sie dies bei den betroffenen Krankenkassen festlegen.

3.2 Mutterschaftsgeld bei privat versicherten und geringfügig beschäftigten Personen

Schwangere Arbeitnehmer, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z. B. privat Krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung Familienversicherte), erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210 EUR.

Zuständig hierfür ist das Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle). Informationen und Antragsformulare für das Mutterschaftsgeld stehen auf der Internetseite des Bundesversicherungsamts zur Verfügung.

Um von der Umlagekasse eine Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschutz zu erhalten, wie z. B. den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder das Entgelt während Beschäftigungsverbot, ist ein AAG-Antrag erforderlich.

EEL-Meldungen wegen Mutterschaftsgeld können nur bei gesetzlicher und freiwilliger Krankenversicherung erstellt werden, nicht aber bei privater Krankenversicherung oder Geringfügigkeit (PGS 109 und PGS 110). Diese sind aufgrund der Anlage 3 zur Veröffentlichung „Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen (§ 107 SGB IV)“ von der elektronischen Meldungserstellung ausgenommen.

Bei Personengruppenschlüssel 106 kann ausnahmsweise eine EEL-Meldung bei Mutterschutz erstellt werden, wenn eine Familienversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Weitere Informationen: Besonderheiten erfassen

3.3 Standard-Entlohnung und Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld

Das Netto-Arbeitsentgelt pro Kalendertag ist für Versicherte mit der Entlohnungsform „Gehalt“ durch 90 Tage (Monat 30 Tage) zu teilen. In allen anderen Fällen (z. B. Stundenlohn, Tagelohn) sind die tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Berechnungszeitraums zu berücksichtigen. Ändert sich die Entlohnungsform innerhalb der drei Monate, ist die Berechnung ab dem Zeitpunkt der Änderung anzupassen.

Erfassen Sie bei der schwangeren Person die Standardentlohnung (auf Mitarbeiterebene im Menü unter Erfassen | Stammdaten | Beschäftigung | Tätigkeit Registerkarte Organisationseinheiten), ggf. mit Änderungen ab Beginn der letzten 3 abgerechneten Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist. Die Standardentlohnung wird im AAG- und EEL-Verfahren benötigt.

3.4 Umlageverfahren U2

Das Umlageverfahren U2 ist ein Ausgleichsverfahren für Aufwendungen bei Mutterschutz.

  • Erstattungsfähige Aufwendungen

    Der Arbeitgeber bekommt von der Kasse folgende Aufwendungen erstattet:

    • Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld,

    • Lohnfortzahlung während eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz (Mutterschutzlohn),

    • Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

  • Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung

    Die Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung ist das rentenversicherungspflichtige Brutto-Arbeitsentgelt der lohnfortzahlungsberechtigten

    • Arbeiter

    • Auszubildenden

    • Angestellten

Das gilt auch, wenn keine schwangere Person im Betrieb beschäftigt ist.

3.5 Verrechnung weitergewährter laufender SV-pflichtiger Leistungen mit dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Laufend SV-pflichtige Bezüge, die während des Mutterschutzes weitergewährt werden, fließen in die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ein. Sie werden automatisch bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld berücksichtigt.

Während des Mutterschutzzeitraums weitergewährte lfd. SV-pflichtige Leistungen (z. B. Firmenwagen oder VWL-AG-Anteil) können mit dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verrechnet werden. Ob dies so erfolgen soll oder ob die weiter zu gewährenden Leistungen zusätzlich zu erbringen sind, ist eine arbeitsrechtliche Frage.

Im Fall der Verrechnung werden die weitergewährten Arbeitgeberleistungen als Teil des AG-Zuschusses zum Mutterschaftsgeld behandelt. Sie werden somit steuerfrei und SV-frei abgerechnet. Dadurch werden sie auch nicht mit dem „DÜ-Protokoll Entgeltersatzleistungen KV Mutterschaftsgeld“ als zusätzliche beitragspflichtige Einnahme bescheinigt. Bei der Krankenkasse führen die weitergewährten Arbeitgeberleistungen nicht zu einer Kürzung beim Mutterschaftsgeld.

Wenn Sie nicht alle weitergewährten Arbeitgeberleistungen mit dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verrechnen wollen, können Sie den Verrechnungsbetrag mit der neuen Standard-Lohnart 3370 „Verrechnung Zu.Muttersch.geld“ über die Monatserfassung erfassen.

Beispiel: 

Wenn z. B. ein Dienstwagen zu einem lfd. SV-pflichtigen Entgelt in Höhe von 300 EUR führt, entsteht in einem Monat mit Vollausfall wegen des Mutterschutzes eine zusätzliche Buchung mit -300 EUR mit der Lohnart 3370 „Verrechnung Zu.Muttersch.geld“. Im Teilmonat wird dieser Betrag in Relation der Mutterschutztage zu den Kalendertagen in diesem Monat aufgeteilt. Wenn z. B. der Mutterschutz am 21.04.JJJJ beginnt, liegen in diesem Monat 10 Tage mit Mutterschutz vor. Als Korrekturbuchung ergibt sich bei 300 EUR Dienstwagen für den vollen Monat: 300 / 30 * 10 = -100,- EUR, die automatisch mit der neuen Lohnart 3370 entstehen.

  • Dieser Korrekturbetrag mindert zunächst das Gesamt-Brutto, das Steuer-Brutto und das SV-Brutto.

  • §23c SGB IV: Für den Mutterschutzzeitraum liegt keine weitergewährte lfd. SV-pflichtige Leistung vor und SV-Tage für den Mutterschutzzeitraum entstehen nicht.

  • Im EEL-Verfahren wird (auch im Teilmonat) der Betrag für den vollen Monat mit den weitergewährten Leistungen verrechnet. Der Krankenkasse wird keine weitergewährte Nettoleistung gemeldet. Das Mutterschaftsgeld wird in voller Höhe von der Krankenkasse berechnet.

  • Insbesondere im Monat, in dem der Mutterschutz beginnt: Wenn ein weiterer Ausfallzeitraum (z. B. wegen Krankengelds) vorliegt und eine 2. EEL-Meldung erstellt wird, hat der Verrechnungsbetrag keine Auswirkungen auf das für diesen Zeitraum zu meldende weitergewährte lfd. SV-pflichtige Entgelt. Die Verrechnung erfolgt ausschließlich für den Mutterschutzzeitraum.

Korrekturen:

Bei rückwirkenden Änderungen muss die Nachberechnung auf die relevanten Monate manuell mit angestoßen werden.

Weitergewährte laufende SV-pflichtige Leistungen mit dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verrechnen
Vorgehen:
1

Auf Mandantenebene im Menü: Erfassen | Mandantendaten | Sozialversicherung | Allgemeine Daten, Registerkarte Entgeltbescheinigungen wählen.

2

In der Gruppe Mutterschutz: Kontrollkästchen Ungekürzt weitergezahlte lfd. sv-pflichtige Bezüge mit dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verrechnen aktivieren.

3

Auf Mitarbeiterebene im Menü: Erfassen | Stammdaten | Besonderheiten | Mutterschutz, Registerkarte Mutterschutz wählen.

4

In der Gruppe Allgemeine Daten: Eintrag in der Liste Ungekürzt weitergezahlte lfd. sv-pflichtige Bezüge mit dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verrechnen wählen.

5

Wenn die Lohnart 3370 „Verrechnung Zu.Muttersch.geld“ auf Mandantenebene nicht vorhanden ist: Über den Assistenten Lohnarten Mandant die DATEV-Standardlohnart einfügen und kontieren.

Der zu verrechnende Betrag wird vom Programm automatisch für den Mutterschutzzeitraum ermittelt und mit negativem Vorzeichen mit der neuen Lohnart 3370 gebucht. Dieser negative Betrag ist lfd. steuer- und SV-pflichtig. Dadurch erfolgt eine Verrechnung mit den weitergewährten Leistungen.

3.6 Unterbrechungsmeldung (GdA 51 oder 52) wird nicht erstellt

Eine Unterbrechungsmeldung wird erstellt, wenn aufgrund des § 23c SGB IV keine beitragspflichtige Einnahme vorliegt.

Wenn keine Unterbrechungsmeldung (GdA 51 / 52) erstellt wird, kann es an weitergewährten AG-Leistungen (z. B. Sachbezüge, Pkw-Nutzung, AG-Anteil VWL) liegen.

Übersteigen die weiteren AG-Leistungen zusammen mit der Sozialleistung das Netto-Arbeitsentgelt (§ 47 SGB V) um mehr als 50,00 EUR (§ 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV) gelten diese Einnahmen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und werden sozialversicherungspflichtig abgerechnet. Die SV-Tage werden in diesem Fall nicht gekürzt. Eine Unterbrechungsmeldung (GdA 51 und 52) wird nicht erstellt.

Weitere Informationen:

4 Weitere Informationen

Rechtliche Hintergründe im Themenlexikon (ggf. LEXinform-Abonnement erforderlich)

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