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Hinweis
Relevanz dieses Dokuments

Dieses Dokument ist nur relevant, wenn der Jahresabschluss auf Basis von Zuordnungstabellen eröffnet wurde.

1 Über dieses Dokument

In diesem Dokument erfahren Sie, welche Berichtsinformationen für die E-Bilanz im DATEV-Rechnungswesen-Programm erfasst werden müssen. Im Assistentenschritt Berichtsinformationen werden Informationen zum Status des Berichts angezeigt. Sie können hierbei auch Daten ändern.

2 Vorgehen

Berichtsinformationen erfassen
Vorgehen:
1

Mandantenbestand im DATEV-Rechnungswesen-Programm öffnen.

2

Im Menü Bestand | Daten senden | Abschlussdaten an Finanzamt wählen.

3

Im Arbeitsblatt E-Bilanz-Assistent auf den Assistentenschritt Berichtsinformationen klicken.

4

Im Assistentenschritt Berichtsinformationen die Informationen ändern.

Berichtsinformation

Hinweise

Wirtschaftsjahr / Wirtschaftsjahr (Vorperiode)

Die Angaben zum Wirtschaftsjahresbeginn und -ende werden den Stammdaten entnommen und können nur in bestimmten Fällen geändert werden (z. B. wenn das Vorjahr nicht vorhanden ist). Um das jeweilige Datum zu erfassen: Auf das Symbol klicken und aus dem Kalender das Datum wählen.

Status des Berichts

Sie wählen hier den Berichtsstatus.

  • erstmalig: Der E-Bilanz-Bericht wird zum 1. Mal für das Unternehmen im Berichtsjahr an die Finanzverwaltung übermittelt.

  • berichtigt: Eine Bilanzberichtigung liegt vor, wenn nach der Übermittlung der E-Bilanz eine objektiv fehlerhafte Bilanz berichtigt wird und diese berichtigte Bilanz erneut an die Finanzbehörde übermittelt wird. Objektiv fehlerhaft ist eine Bilanz dann, wenn sie gegen zwingende handelsbilanzielle oder steuerbilanzielle Vorschriften verstößt, die der Steuerpflichtige mit seinen Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung hätte erkennen können.

  • geändert: Eine bereits übermittelte zulässige und richtige Bilanz wird durch eine ebenfalls zulässige und richtige Bilanz ersetzt. Dies ist z. B. der Fall, wenn der E-Bilanz-Bericht bereits an die Finanzverwaltung übermittelt wurde und später entschieden wird, dass ein Posten auf einer anderen Taxonomie-Position als bisher ausgewiesen werden soll. Mit diesem geänderten Ausweis wird der E-Bilanz-Bericht ein weiteres Mal an die Finanzverwaltung übermittelt.

    Hinweis: Die Bilanzänderung ist nach § 4 II 2 EStG nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht und soweit die Auswirkung der Bilanzberichtigung auf den Gewinn reicht.

  • berichtigt und geändert: Beide der oben aufgeführten Sachverhalte liegen vor.

  • identischer Abschluss mit differenzierteren Informationen: Der E-Bilanz-Bericht wurde bereits an die Finanzverwaltung übermittelt. Später wurde entschieden, dass ein Posten in einem höheren Detaillierungsgrad als bisher ausgewiesen werden soll. Mit diesem geänderten Ausweis wird der E-Bilanz-Bericht ein weiteres Mal an die Finanzverwaltung übermittelt. Hierbei werden bisher nicht übermittelte Informationen nachgereicht (z. B. Kontensalden oder ein höherer Detaillierungsgrad einer Taxonomie-Position).

    Beispiel: Sämtliche rückständigen Einzahlungen wurden bisher in der Taxonomie-Position "Rückständige Einzahlungen" (Muss-Feld) ausgewiesen. Um Rückfragen seitens der Finanzverwaltung zu vermeiden, sollen die rückständigen Einzahlungen zusätzlich noch auf den jeweiligen Unterpositionen "Ausstehende Einlagen, davon eingefordert" und "Ausstehende Einlagen, davon nicht eingefordert" (keine Muss-Felder, freiwillige Angaben) ausgewiesen werden.

  • sonstige Korrektur: Es wurden Korrekturen ausschließlich für Positionen außerhalb von Bilanz und GuV (z. B. der steuerlichen Gewinnermittlung in Fällen des § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG) vorgenommen (möglich ab Taxonomie 6.1).

Fertigstellungsstatus des Berichts

Sie können zwischen dem Status endgültig oder vorläufig wählen.

  • endgültig: Der E-Bilanz-Bericht wird für das Unternehmen im Berichtsjahr an die Finanzverwaltung übermittelt.

    Hinweis: Eine Übermittlung ist nur möglich, wenn alle Buchungsstapel festgeschrieben sind. Davon ausgenommen ist die Übermittlung einer Zwischenbilanz, deren Buchungssätze auch beim Fertigstellungsstatus endgültig nicht festgeschrieben sein müssen.

  • vorläufig: Der E-Bilanz-Bericht soll bereits für das Unternehmen und für das Berichtsjahr an die Finanzverwaltung übermittelt werden, obwohl noch Anpassungen zu erwarten sind.

    Beispiel: Aufgrund einer unerwartet negativen Ergebnisentwicklung beim Mandanten wird unterjährig einen Herabsetzungsantrag gestellt. Der Antrag enthält einen Zwischenabschluss, der das unerwartet schlechte Ergebnis dokumentiert. Dieser Zwischenabschluss kann auch als elektronischen Datensatz an die Finanzverwaltung mit dem Status vorläufig gesendet werden. Die Finanzverwaltung erhält damit eine belegbare Information über das zu erwartende verschlechterte Jahresergebnis. Der Steuerpflichtige kommt damit aber nicht seiner eigentlichen Pflicht zur Abgabe einer E-Bilanz nach § 5b EStG nach.

GuV-Ermittlungsverfahren

Sie wählen hier das Verfahren für die Ermittlung der GuV (Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren). Die Vorbelegung ergibt sich aus den Angaben in den Stammdaten (DATEV-Zuordnungstabelle).

Einkunftsart

Die Einkunftsart ist notwendig, um die E-Bilanz dem korrekten Veranlagungszeitraum zuordnen zu können. Die Einkunftsart wird vom E-Bilanz-Assistenten nicht vorbelegt (Ausnahme: Bei Sonder- und Ergänzungsbilanzen wird die Einkunftsart aus der Angabe in der Gesamthand vorbelegt).

Für die folgenden Rechtsformen müssen Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfassen:

  • Aktiengesellschaft

  • Andere Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft

  • Eingetragene Genossenschaft

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung

  • Kommanditgesellschaft auf Aktien

  • Komplementär GmbH

  • Kreditgenossenschaft, die Kredite ausschließlich an ihre Mitglieder gewährt

  • Landwirtschaftliche Nutzungs- oder Verwaltungsgenossenschaft

  • REIT AG/SE

  • Societas Cooperativa Europaea

  • Societas Europaea

Zur Einkunftsart sonstige Fälle gehören z. B.:

  • Steuerbegünstigte Körperschaften ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

  • Fälle mit Überschusseinkünften, die freiwillig bilanzieren

Bilanzart

Sie wählen hier die Bilanzart (vorbelegt ist der Jahresabschluss = Schlussbilanz).

Informationen zu Bilanzarten

  • Zwischenabschluss, Liquidationszwischenbilanz, Umwandlungsbilanz und unterjährige Zahlen

    Wenn Sie diese Bilanzarten wählen, müssen Sie aus der Liste Monat den Monat wählen, zu dem die Bilanz erstellt werden soll.

  • Eröffnungsbilanz

    Wenn eine Eröffnungsbilanz übermittelt wird, muss die 13-stellige Steuernummer oder 4-stellige Finanzamtsnummer in den Stammdaten des Unternehmens hinterlegt sein.

  • Umwandlungsbilanz oder Umwandlungsbilanz, zugleich Jahresabschluss

    § 5b EStG umfasst auch die elektronische Übermittlung von Bilanzen des übertragenden Unternehmens, die anlässlich von Umwandlungsfällen aufzustellen sind. Bei Umwandlungsfällen besteht die Verpflichtung, auf den steuerlichen Übertragungsstichtag eine steuerliche Schlussbilanz zu erstellen und abzugeben (Rdn 3.01 UmwStE).

    Die Bilanzart Umwandlungsbilanz, zugleich Jahresabschluss muss übermittelt werden, wenn die Steuerbilanz i. S. d. § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 EStG der steuerlichen Schlussbilanz entspricht. Dies soll mit Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz erklärt werden. Gleichzeitig mit der Abgabe soll ein Antrag auf Fortführung der Buchwerte gestellt werden.

    In allen anderen Fällen muss die Bilanzart Umwandlungsbilanz gewählt werden. Sie kann mit einem Bilanzstichtag übermittelt werden, der identisch ist mit dem Beginn oder Ende des Wirtschaftsjahrs oder dazwischen liegt.

  • Liquidationsschlussbilanz mit einem Zeitraum von mehr als einem Jahr

    Sie möchten für einen Mandanten eine Liquidationsschlussbilanz erstellen, die einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst. In Kanzlei-Rechnungswesen umfasst ein Wirtschaftsjahr maximal 12 Monate. Wenn eine Jahresabschlussauswertung erstellt werden soll, die mehrere Wirtschaftsjahre des Mandanten enthält, ist eine Zusammenfassung der Werte über eine Bilanzkonsolidierung möglich.

    Berücksichtigen Sie, dass bei der Bilanzkonsolidierung der Empfänger-Mandant unter einer neuen Mandantennummer angelegt werden muss, da es keinen Bilanzzusammenhang mit einem Vorjahr geben darf.

    Für die Übermittlung einer E-Bilanz öffnen Sie im Bestand des Konsolidierungsempfängers den E-Bilanz-Assistenten. Wenn Sie im Assistentenschritt Berichtsinformationen die Bilanzart Liquidationsschlussbilanz einstellen und der Bestand eine Kapitalgesellschaft ist, können Sie den Liquidationszeitraum anpassen, indem Sie das Kontrollkästchen Datum Wirtschaftsjahr ändern aktivieren

    Weitere Informationen finden Sie hier:

    Kapitalgesellschaft: Steuerliche Liquidationsschlussbilanz von mehr als 12 Monaten erstellen und senden (Dok.-Nr. 1036082)

  • Sonder- und Ergänzungsbilanzen im Bestand der Gesamthand

    Für Sonder- und Ergänzungsbilanzen, die nicht in einem eigenen Bestand gebucht werden, wird das Wirtschaftsjahr aus der Gesamthand übernommen. Da WJ-Beginn und WJ-Ende einer Sonder- und Ergänzungsbilanz von der Periode der Gesamthand abweichen können, können Sie die Periode anpassen, indem Sie das Kontrollkästchen Datum Wirtschaftsjahr ändern aktivieren.

Bilanz enthält Ausweis Bilanzgewinn / -verlust

Wenn die Bilanz nach § 268 Abs. 1 HGB (Kapitalgesellschaft, GmbH & Co. KG) unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt wurde, wird in der Bilanz anstelle der Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" sowie "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" der Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" angezeigt. Seitens der Finanzverwaltung wird die Information erwartet, ob das Jahresergebnis um eine Eigenkapitalverwendungsrechnung nach § 275 Abs. 4 HGB ergänzt wurde und demnach in der Bilanz ein Bilanzgewinn / Bilanzverlust ausgewiesen wird.

Wenn Sie hier das Kontrollkästchen aktivieren, wird die entsprechende Information übermittelt. Sie müssen zwingend auch den Berichtsbestandteil Ergebnisverwendung übermitteln. Auf diese Weise kann die Finanzverwaltung den Bilanzgewinn /-verlust zwischen Bilanz und GuV abgleichen. Beim erstmaligen Aufruf wird beim Assistentenschritt Berichtsinformationen geprüft, ob die GuV mit einem Bilanzgewinn /-verlust endet und die Bilanz unter Anwendung des § 268 Abs. 1 HGB aufgestellt wurde. Der Berichtsbestandteil Ergebnisverwendung ist im Umfang der Gewählten Berichtsbestandteile enthalten.

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