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Berechnung des neuen Schwellenwertes von 9.000,00 EUR für die monatliche Abgabe der UStVA ab 01.01.2025 erst ab den DATEV-Rechnungswesen-Programmen 13.3

Der Aufruf und die Übermittlung des USt 1/11 für 2025 im Wirtschaftsjahr 2024 ist ab den DATEV-Rechnungswesen-Programmen 13.1 (Vollversion, DATEV-Programme 18.0, Bereitstellung 15.08.2024) möglich.

Beachten Sie, dass die Berechnung des neuen Schwellenwertes von 9.000,00 EUR für die monatliche Abgabe der UStVA ab 01.01.2025 durch das „Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz)“ in der Auswertung USt 1/11 erst mit den DATEV-Rechnungswesen-Programmen 13.3 (Service-Release, Jahreswechsel-Version, Bereitstellung 31.12.2024) erfolgt.

Letzte Änderungen

Datum

Änderung im Dokument

19.11.2024

Hinweis aufgenommen:

  • Berechnung des neuen Schwellenwertes von 9.000,00 EUR für die monatliche Abgabe der UStVA ab 01.01.2025 erst ab den DATEV-Rechnungswesen-Programmen 13.3

1 Über dieses Dokument

In diesem Dokument erfahren Sie, wie Sie in den DATEV-Rechnungswesen-Programmen die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung (USt 1/11) und eine Dauerfristverlängerung für unterschiedliche Konstellationen beantragen:

  • Antrag auf Dauerfristverlängerung mit Anmeldung der USt-Sondervorauszahlung (USt 1/11) stellen

  • Antrag auf Dauerfristverlängerung ohne Anmeldung des USt 1/11 stellen

  • USt 1/11 bei Neugründungen erstellen

  • USt 1/11 bei abweichendem Wirtschaftsjahr (inklusive Anwendungsbeispiel)

  • USt 1/11 an das Finanzamt übermitteln

  • USt 1/11 Übermittlung kontrollieren

  • Fristverlängerung in den Grunddaten Rechnungswesen einrichten

  • USt 1/11 in der Umsatzsteuer-Voranmeldung im letzten Voranmeldungszeitraum des Wirtschaftsjahrs oder unterjährig anrechnen

2 Hintergrund

Mit dem Antrag auf Dauerfristverlängerung wird der Abgabetermin der UStVA um einen Monat verlängert.

Die gewährte Dauerfristverlängerung gilt nicht nur im Jahr der Antragstellung, sondern auch in den folgenden Jahren. Deshalb ist es nicht erforderlich, den Antrag jährlich neu zu stellen.

Der Antrag auf Dauerfristverlängerung kann für die Voranmeldungszeiträume Monat und Quartal einmalig gestellt werden.

Unternehmen, deren Vorjahressteuer mehr als 9.000,00 EUR [neu ab 01.01.2025, vorher 7.500,00 EUR] beträgt und die somit die UStVA monatlich abgeben, müssen in Verbindung mit der Dauerfristverlängerung eine USt-Sondervorauszahlung leisten.

Die USt-Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr (§ 47 Abs. 1 UStDV).

Die USt-Sondervorauszahlung (USt 1/11) muss jährlich neu ermittelt und an die Finanzbehörde übertragen werden.

Wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr weniger / gleich 9.000,00 EUR [neu ab 01.01.2025, vorher 7.500,00 EUR] beträgt, ist das Kalendervierteljahr Voranmeldungszeitraum und Sie müssen keine USt-Sondervorauszahlung leisten.

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen - Neugründer, wurde mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (StVBG) eine Sonderregelung eingeführt (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG).

Hinweis
BMF-Schreiben GZ III C 3 - S 7346/20/10001 :002 vom 16.12.2020 - Aussetzung der Pflicht zur monatlichen Übermittlung von Voranmeldungen in Neugründungsfällen
  • Neuregelung für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026

  • Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG ist für die Bestimmung des maßgeblichen Voranmeldungszeitraums:

    • In Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen.

    • In Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, ist die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend.

  • Durch diese Regelung wird für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 die generelle Verpflichtung zur monatlichen Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Neugründungsfällen ausgesetzt.

  • Erstellen und übermitteln Sie das USt 1/11 in den Besteuerungszeiträumen 2021 bis 2026 im Jahr der Neugründung und im Folgejahr der Neugründung wie in Wirtschaftsjahren ohne Neugründung.

3 Vorgehen

Die DATEV-Rechnungswesen-Programme errechnen die USt-Sondervorauszahlung und füllen das USt-1/11-Formular automatisch aus.

Bei der Berechnung des USt 1/11 in den DATEV-Rechnungswesen-Programmen werden, die zum Zeitpunkt des Aufrufs der Auswertung USt 1/11 im Vorjahr gebuchten umsatzsteuerrelevanten Werte berücksichtigt.

Wenn die vom Programm ermittelten Werte von denen an das Finanzamt übermittelten Werte abweichen, nutzen Sie die Option der Schätzung des USt 1/11.

Folgende Vorgehen werden beschrieben:

3.1 Antrag auf Dauerfristverlängerung und / oder Anmeldung der Sondervorauszahlung (USt 1/11) erstellen

Wählen Sie ein Vorgehen:

3.1.1 Antrag auf Dauerfristverlängerung mit Anmeldung der Sondervorauszahlung (USt 1/11) erstellen

Antrag auf Dauerfristverlängerung und der Sondervorauszahlung (USt 1/11) 2025:

Version DATEV-Rechnungswesen-Programm

USt 1/11 für 2025 - mögliche Tätigkeiten:

13.1 bis 13.16

(Ab DATEV-Programme 18.0)

  • Aufruf USt 1/11 2025: im Wirtschaftsjahr 2024

  • Datenübermittlung USt 1/11 2025 über DATEV-Rechenzentrum: ab 28.11.2024

    Beachten Sie, dass die Berechnung des neuen Schwellenwertes von 9.000,00 EUR für die monatliche Abgabe der UStVA ab 01.01.2025 durch das „Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz)“ in der Auswertung USt 1/11 erst mit den DATEV-Rechnungswesen-Programmen 13.3 (Service-Release, Jahreswechsel-Version, Bereitstellung 31.12.2024) erfolgt.

  • Amtliche Formulare 2025: Kein Druck und keine Anzeige der Formulare 2025 möglich

13.18

(28.11.2024)

DFÜ-Abruf / Download

  • Aufruf USt 1/11 2025: im Wirtschaftsjahr 2024

  • Datenübermittlung USt 1/11 2025 über DATEV-Rechenzentrum: ab 28.11.2024

    Beachten Sie, dass die Berechnung des neuen Schwellenwertes von 9.000,00 EUR für die monatliche Abgabe der UStVA ab 01.01.2025 durch das „Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz)“ in der Auswertung USt 1/11 erst mit den DATEV-Rechnungswesen-Programmen 13.3 (Service-Release, Jahreswechsel-Version, Bereitstellung 31.12.2024) erfolgt.

  • Amtliche Formulare 2025: Kein Druck und keine Anzeige der Formulare 2025 möglich

  • Jahresübernahme 2025 mit vorläufigen Standarddaten 2025. Beachten Sie den eingeschränkten Funktionsumfang der Version 13.18:

  • REW92917 beim Öffnen eines Wirtschaftsjahrs mit vorläufigen Standarddaten (Dok.-Nr. 1025309).

13.3

(30.12.2024)

DFÜ-Abruf / Download

  • Aufruf USt 1/11 2025: im Wirtschaftsjahr 2024 und 2025

  • Datenübermittlung USt 1/11 2025 über DATEV-Rechenzentrum

  • Jahresübernahme 2025 mit vollem Funktionsumfang

  • Amtliche Formulare 2025: Druck und Anzeige der Formulare 2025 möglich

Antrag auf Dauerfristverlängerung mit Anmeldung der Sondervorauszahlung (USt 1/11) erstellen
Vorgehen:
1

Mandantenbestand im DATEV-Rechnungswesen-Programm öffnen.

2

Im Menü: Auswertungen | Finanzbuchführung | USt 1/11 wählen.

3

Im Arbeitsblatt USt 1/11:

Die Auswertung USt 1/11 - Anmeldung der Sondervorauszahlung und Antrag auf Dauerfristverlängerung wird für das Kalenderjahr berechnet und erstellt.

Mit dem nächsten Schritt fortfahren: Anmeldung der Sondervorauszahlung (USt 1/11) und / oder Antrag auf Dauerfristverlängerung über das DATEV-Rechenzentrum an das Finanzamt übermitteln.

3.1.2 Antrag auf Dauerfristverlängerung ohne Anmeldung der Sondervorauszahlung (USt 1/11) erstellen

Wenn Sie eine USt-Sondervorauszahlung anmelden, dann wird automatisch auch ein Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt.

Wenn Ihr zuständiges Finanzamt einen erneuten Antrag (Null-Meldung) fordert, gehen Sie so vor. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung kann unabhängig vom Voranmeldungszeitraum (Monat oder Quartal) gestellt werden.

Antrag auf Dauerfristverlängerung ohne Anmeldung der Sondervorauszahlung (USt 1/11) erstellen
Vorgehen:
1

Mandantenbestand im DATEV-Rechnungswesen-Programm öffnen.

2

Im Menü: Auswertungen | Finanzbuchführung | USt 1/11 wählen.

3

Im Arbeitsblatt USt 1/11:

Die Auswertung USt 1/11 - Antrag auf Dauerfristverlängerung (ohne Anmeldung der Sondervorauszahlung USt 1/11) wird erstellt.

Mit dem nächsten Schritt fortfahren: Anmeldung der Sondervorauszahlung (USt 1/11) und / oder Antrag auf Dauerfristverlängerung über das DATEV-Rechenzentrum an das Finanzamt übermitteln.

3.1.3 Anmeldung der Sondervorauszahlung (USt 1/11) bei Neugründungen erstellen

Unternehmensgründer müssen in dem Kalenderjahr, in dem sie ihre Tätigkeit aufnehmen, und im folgenden Kalenderjahr die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgeben, unabhängig von der Höhe der Steuerschuld des Vorjahrs.

In diesen Fällen muss eine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung geleistet werden, auch wenn die Steuerschuld des Vorjahrs (oder die geschätzte voraussichtliche Steuerschuld) die Grenze für die Monatsversteuerung von 9.000,00 EUR [neu ab 01.01.2025, vorher 7.500,00 EUR] nicht übersteigt.

Wenn Sie in den Eigenschaften des USt 1/11 das Kontrollkästchen Neugründung aktivieren, wird die berechnete 1/11-Sondervorauszahlung auch dann übermittelt oder gedruckt, wenn die Grenze von 9.000,00 EUR [neu ab 01.01.2025, vorher 7.500,00 EUR] nicht überschritten wird.

Wenn die Berechnung keine Zahllast ergibt, werden im USt 1/11-Formular für Neugründungen Sterne (***) bzw. 0 (bei Kennzahl 83) in die Betragsfelder gedruckt. Bei der Datenübermittlung an die Finanzbehörde wird eine USt-Sondervorauszahlung mit dem Wert 0 angemeldet.

Hinweis
BMF-Schreiben GZ III C 3 - S 7346/20/10001 :002 vom 16.12.2020 - Aussetzung der Pflicht zur monatlichen Übermittlung von Voranmeldungen in Neugründungsfällen
  • Neuregelung für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026

  • Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG ist für die Bestimmung des maßgeblichen Voranmeldungszeitraums:

    • In Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen.

    • In Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, ist die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend.

  • Durch diese Regelung wird für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 die generelle Verpflichtung zur monatlichen Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Neugründungsfällen ausgesetzt.

  • Erstellen und übermitteln Sie das USt 1/11 in den Besteuerungszeiträumen 2021 bis 2026 im Jahr der Neugründung und im Folgejahr der Neugründung wie in Wirtschaftsjahren ohne Neugründung.

Das Vorgehen zur Datenübermittlung der Anmeldung der Sondervorauszahlung (USt 1/11) im Jahr der Neugründung und zur Übermittlung im darauffolgenden Jahr ist unterschiedlich:

3.1.3.1 Anmeldung der Sondervorauszahlung (USt 1/11) bei Neugründern in den Besteuerungszeiträumen 2021 bis 2026 erstellen

Bei Anwendung des BMF-Schreiben GZ III C 3 - S 7346/20/10001 :002 vom 16.12.2020 entfällt für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 die generelle Verpflichtung zur monatlichen Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Neugründungsfällen.

Erstellen und übermitteln Sie das USt 1/11 in den Besteuerungszeiträumen 2021 bis 2026 im Jahr der Neugründung und im Folgejahr der Neugründung wie in Wirtschaftsjahren ohne Neugründung.

In den Wirtschaftsjahren 2021 - 2026 ist im Zusatzbereich Eigenschaften | Datenübermittlung / Formular | USt 1/11 in Sonderfällen der Eintrag Neugründung inaktiv.

Anmeldung der Sondervorauszahlung (USt 1/11) bei Neugründern in den Besteuerungszeiträumen 2021 bis 2026 erstellen
Voraussetzung:

Verwenden Sie dieses Vorgehen nur für Wirtschaftsjahre von 2021 bis 2026.

Vorgehen:
1

Mandantenbestand im DATEV-Rechnungswesen-Programm öffnen.

2

Im Menü: Auswertungen | Finanzbuchführung | USt 1/11 wählen.

3

Im Arbeitsblatt USt 1/11:

Die Auswertung USt 1/11 - Anmeldung der Sondervorauszahlung und Antrag auf Dauerfristverlängerung für Neugründer in den Besteuerungszeiträumen 2021 bis 2026 wird für das Kalenderjahr berechnet und erstellt.

Mit dem nächsten Schritt fortfahren: Anmeldung der Sondervorauszahlung (USt 1/11) und / oder Antrag auf Dauerfristverlängerung über das DATEV-Rechenzentrum an das Finanzamt übermitteln.

3.1.3.2 Anmeldung der Sondervorauszahlung (USt 1/11) im Jahr der Neugründung erstellen

Verwenden Sie dieses Vorgehen für Wirtschaftsjahre vor 2021 und nach 2026.

Im Jahr der Neugründung eines Unternehmens ist die USt-Sondervorauszahlung auf der Grundlage der zu erwartenden Vorauszahlungen dieses Kalenderjahrs zu berechnen. Sie können den von Ihnen ermittelten Wert im Programm erfassen.

Anmeldung der Sondervorauszahlung (USt 1/11) im Jahr der Neugründung erstellen
Voraussetzung:

Verwenden Sie dieses Vorgehen nur für Wirtschaftsjahre vor 2021 und nach 2026.

Vorgehen:
1

Mandantenbestand im DATEV-Rechnungswesen-Programm öffnen.

2

Im Menü: Auswertungen | Finanzbuchführung | USt 1/11 wählen.

3

Im Arbeitsblatt USt 1/11:

Die Auswertung USt 1/11 - Anmeldung der Sondervorauszahlung und Antrag auf Dauerfristverlängerung wird für das Jahr der Neugründung mit dem selbst ermittelten Wert für das Kalenderjahr erstellt.

Mit dem nächsten Schritt fortfahren: Anmeldung der Sondervorauszahlung (USt 1/11) und / oder Antrag auf Dauerfristverlängerung über das DATEV-Rechenzentrum an das Finanzamt übermitteln.

3.1.3.3 Anmeldung der Sondervorauszahlung (USt 1/11) im Jahr nach der Neugründung erstellen

Verwenden Sie dieses Vorgehen für Wirtschaftsjahre vor 2021 und nach 2026.

Im Jahr nach der Neugründung wird das USt 1/11 auf Basis der Steuerschuld des Vorjahrs ermittelt. Wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahrs ausgeübt hat, wird die Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen in eine Jahressumme umgerechnet. Angefangene Kalendermonate werden dabei als volle Kalendermonate behandelt. Bei der Hochrechnung wird die Vorjahressteuer durch die Monate der unternehmerischen Tätigkeit geteilt und dann mit 12 multipliziert.

Anmeldung der Sondervorauszahlung (USt 1/11) im Jahr nach der Neugründung erstellen
Voraussetzung:

Verwenden Sie dieses Vorgehen nur für Wirtschaftsjahre vor 2021 und nach 2026.

Vorgehen:
1

Mandantenbestand im DATEV-Rechnungswesen-Programm öffnen.

2

Im Menü: Auswertungen | Finanzbuchführung | USt 1/11 wählen.

3

Im Arbeitsblatt USt 1/11:

Die Auswertung USt 1/11 - Anmeldung der Sondervorauszahlung und Antrag auf Dauerfristverlängerung wird für das Jahr nach der Neugründung (ggf. mit einem auf 12 Monate hochgerechneten Wert) für das Kalenderjahr erstellt.

Mit dem nächsten Schritt fortfahren: Anmeldung der Sondervorauszahlung (USt 1/11) und / oder Antrag auf Dauerfristverlängerung über das DATEV-Rechenzentrum an das Finanzamt übermitteln.

3.1.4 Anmeldung der Sondervorauszahlung (USt 1/11) mit individuellem Wert (Schätzung) erstellen

Sie können einen selbst ermittelten Wert an das Finanzamt übermitteln, z. B. wenn das Vorjahr nicht am PC gespeichert ist.

Anmeldung der Sondervorauszahlung (USt 1/11) mit individuell ermitteltem Wert erstellen
Vorgehen:
1

Mandantenbestand im DATEV-Rechnungswesen-Programm öffnen.

2

Im Menü: Auswertungen | Finanzbuchführung | USt 1/11 wählen.

3

Im Arbeitsblatt USt 1/11:

Die Auswertung USt 1/11 - Anmeldung der Sondervorauszahlung und Antrag auf Dauerfristverlängerung wird mit dem selbst ermittelten Wert (Schätzung) für das Kalenderjahr erstellt.

Mit dem nächsten Schritt fortfahren: Anmeldung der Sondervorauszahlung (USt 1/11) und / oder Antrag auf Dauerfristverlängerung über das DATEV-Rechenzentrum an das Finanzamt übermitteln.

3.1.5 Anmeldung der Sondervorauszahlung (USt 1/11) bei abweichendem Wirtschaftsjahr erstellen (inklusive Anwendungsbeispiel)

Die geleistete USt-Sondervorauszahlung muss unabhängig vom Wirtschaftsjahr in der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung des Besteuerungszeitraums (Dezember) berücksichtigt werden.

Der Ausweis in der entsprechenden Kennzahl Kz 39 der UStVA erfolgt korrekt, wenn Sie die USt-Sondervorauszahlung auf das vorgesehene Standardkonto 1781 (SKR03) und 3830 (SKR04) USt-Sondervorauszahlung 1/11 oder ein Konto mit der Funktion F 26000 gebucht haben.

Beachten Sie:

  • Bei abweichendem Wirtschaftsjahr wurde die USt-Sondervorauszahlung in der Regel im vorangegangenen Wirtschaftsjahr geleistet. Deshalb muss der Wert vom vorangegangenen Wirtschaftsjahr in das aktuelle Wirtschaftsjahr umgebucht werden. Hierfür ist die Verwendung eines Zwischenkontos erforderlich.

  • Für den Ausweis in der Umsatzsteuer-Voranmeldung werden nur die Jahresverkehrszahlen des Kontos 1781 (SKR03) und 3830 (SKR04) Umsatzsteuer Vorauszahlung 1/11 berücksichtigt.

  • Eröffnungsbilanzwerte (Konto 9000 SKR03 / SKR04) und Summenvorträge (Konto 9090 SKR03 / SKR04) auf dem Konto 1781 (SKR03) und 3830 (SKR04) Umsatzsteuer Vorauszahlung 1/11 werden für die Kennzahl 39 UStVA nicht herangezogen.

  • Stornieren Sie ggf. übernommenen EB-Werte auf dem Konto 1781 (SKR03) und 3830 (SKR04) Umsatzsteuer Vorauszahlung 1/11.

Beispiel:

Anwendungsbeispiel

Das Wirtschaftsjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03. (abweichendes Wirtschaftsjahr).

Im Februar 2024 (Wirtschaftsjahr 04/2023-03/2024) wird eine USt-Sondervorauszahlung für 2024 in Höhe von 1.000 EUR geleistet und auf das Konto 1781 (SKR03) und 3830 (SKR04) USt-Sondervorauszahlung 1/11 gebucht.

Für einen korrekten Abzug der USt-Sondervorauszahlung von 1.000 EUR in der Umsatzsteuer-Voranmeldung Dezember 2024 (Wirtschaftsjahr 04/2024-03/2025) sind folgende Buchungen erforderlich.

USt 1/11 bei abweichendem Wirtschaftsjahr umbuchen (Bilanzierer) und Anmeldung der Sondervorauszahlung (USt 1/11) erstellen
Vorgehen:
1

Mandantenbestand im vorangegangenen Wirtschaftsjahr (im Beispiel: Wirtschaftsjahr 04/2023-03/2024) im DATEV-Rechnungswesen-Programm öffnen.

2

Im Menü: Erfassen | Belege buchen wählen.

3

Im Fenster Stapel auswählen:

  • Stapel mit der Periode des Wirtschaftsjahresendes (im Beispiel: Wirtschaftsjahr 04/2023-03/2024 - Stapel März 2024) markieren und auf Öffnen klicken.

    oder

  • Auf den Link Neuen Buchungsstapel anlegen klicken und neuen Stapel für die Periode des Wirtschaftsjahresendes (im Beispiel: Wirtschaftsjahr 04/2023-03/2024 - Stapel März 2024) anlegen. Auf OK klicken.

4

Im Arbeitsblatt Belege buchen:

  • Umbuchung zum Wirtschaftsjahresende (im Beispiel: Wirtschaftsjahr 04/2023-03/2024 - Stapel März 2024, Datum: 31.03.2024) vornehmen.

1792 (SKR03) / 3630 (SKR04)

Sonstige Verrechnung

an

1781 (SKR03) / 3830 (SKR04)

USt-Sondervorauszahlung 1/11

1.000,00

  • Um die erfassten Angaben in der Buchungszeile zu übernehmen: Auf das Symbol Übernehmen klicken.

5

Mandantenbestand im aktuellen Wirtschaftsjahr (im Beispiel: Wirtschaftsjahr 04/2024-03/2025) im DATEV-Rechnungswesen-Programm öffnen.

6

Im Menü: Erfassen | Belege buchen wählen.

7

Im Fenster Stapel auswählen:

  • Stapel mit der Periode des Wirtschaftsjahresbeginns (im Beispiel: Wirtschaftsjahr 04/2024-03/2025 - Stapel April 2024) markieren und auf Öffnen klicken.

    oder

  • Auf den Link Neuen Buchungsstapel anlegen klicken und neuen Stapel für die Periode des Wirtschaftsjahresbeginns (im Beispiel: Wirtschaftsjahr 04/2024-03/2025 - Stapel April 2024) anlegen. Auf OK klicken.

8

Im Arbeitsblatt Belege buchen:

  • Umbuchung zum Wirtschaftsjahresbeginn (im Beispiel: Wirtschaftsjahr 04/2024-03/2025 - Stapel April 2024, Datum: 01.04.2024) vornehmen.

1. Buchung: EB-Wert vortragen

1792 (SKR03) / 3630 (SKR04)

Sonstige Verrechnung

an

9000 (SKR03) / 9000 (SKR04)

Saldenvorträge Sachkonten

1.000,00

  • Um die erfassten Angaben in der Buchungszeile zu übernehmen: Auf das Symbol Übernehmen klicken.

2. Buchung: Umbuchung

1781 (SKR03) / 3830 (SKR04)

USt-Sondervorauszahlung 1/11

an

1792 (SKR03) / 3630 (SKR04)

Sonstige Verrechnung

1.000,00

  • Um die erfassten Angaben in der Buchungszeile zu übernehmen: Auf das Symbol Übernehmen klicken.

9

Im Menü: Auswertungen | Finanzbuchführung | USt 1/11 wählen.

10

Im Arbeitsblatt USt 1/11:

Die Auswertung USt 1/11 - Anmeldung der Sondervorauszahlung und Antrag auf Dauerfristverlängerung wird für das Kalenderjahr berechnet und erstellt.

Aufgrund der erfassten Buchungen wird das im vorangegangenen Wirtschaftsjahr gezahlte USt 1/11 2024 (gezahlt Februar 2024) bei abweichendem Wirtschaftsjahr korrekt in der Umsatzsteuer-Voranmeldung Dezember 2024 berücksichtigt.

Mit dem nächsten Schritt fortfahren: Anmeldung der Sondervorauszahlung (USt 1/11) und / oder Antrag auf Dauerfristverlängerung über das DATEV-Rechenzentrum an das Finanzamt übermitteln.

3.2 Anmeldung der Sondervorauszahlung (USt 1/11) und / oder Antrag auf Dauerfristverlängerung über das DATEV-Rechenzentrum an das Finanzamt übermitteln

Die Bereitstellung zur Datenübermittlung erfolgt über die Schaltfläche im unteren Bereich des Arbeitsblattes USt 1/11. In Abhängigkeit der hinterlegten Stammdaten hat die Schaltfläche eine der folgenden Bezeichnungen:

  • Datenübermittlung DATEV-RZ mit Vorperioden

  • Datenübermittlung DATEV-RZ starten

Hinweis
Festschreibung bei der Datenübermittlung USt 1/11

Wenn noch nicht alle Buchungsstapel für den zu übermittelnden Zeitraum festgeschrieben wurden, erhalten Sie (analog der Datenübermittlung der UStVA) den Hinweis Festschreiben.

Sie haben auch bei der Datenübermittlung des USt 1/11 folgende Möglichkeiten:

  • Über die Auswahl Buchungsstapel festschreiben können Sie direkt zur Festschreibung wechseln und im Anschluss übermitteln.

  • Über die Auswahl Übermitteln ohne Festschreibung können Sie auch dann übermitteln, wenn Buchungsstapel noch nicht festgeschrieben sind. Bei der Wertermittlung für die Auswertungen werden alle Buchungsstapel berücksichtigt.

Hilfe-Video

Sondervorauszahlung USt 1/11 über das DATEV-Rechenzentrum übermitteln (Dauer: 03:23, Stand: 14.11.2023)

Anmeldung der Sondervorauszahlung (USt 1/11) / Antrag auf Dauerfristverlängerung über das DATEV-Rechenzentrum übermitteln
Vorgehen:

Anmeldung der Sondervorauszahlung (USt 1/11) / Antrag auf Dauerfristverlängerung über das DATEV-Rechenzentrum mit und ohne Vorperioden übermitteln.

Die Datenübermittlung über das DATEV-Rechenzentrum wird durchgeführt.

Mit dem nächsten Schritt fortfahren: USt 1/11 Übermittlung kontrollieren.

3.3 USt 1/11 Übermittlung kontrollieren

Wenn Sie die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung (USt 1/11) über das DATEV-Rechenzentrum übermittelt haben, können Sie den Übermittlungsstatus in verschiedenen Ansichten kontrollieren.

Wenn das Wirtschaftsjahr, für das das USt 1/11 übermittelt wurde, bereits durch Jahresübernahme angelegt wurde, steht Ihnen die Anzeige im DATEV Arbeitsplatz (mandantenübergreifend) oder im geöffneten Mandantenbestand in der PC-RZ-Info (mandantenbezogen) zur Verfügung.

Unabhängig von der Jahresübernahme können Sie den Übermittlungsstatus des USt 1/11 in der Übersicht Datenübermittlung Finanzverwaltung kontrollieren. Je nach Aufruf der Übersicht Datenübermittlung Finanzverwaltung erfolgt die Anzeige mandantenübergreifend oder mandantenbezogen.

Die folgende Tabelle zeigt alle Möglichkeiten der Kontrolle.

Wählen Sie ein Vorgehen:

Programm

Übergreifend über alle Mandantenbestände

Einzelner Mandantenbestand

Jahresübernahme vorhanden

DATEV Arbeitsplatz | Geschäftsfeldübersicht Buchführung | Spalte DÜ USt 1/11 (RZ)

möglich

nicht möglich

möglich *

DATEV-Rechnungswesen-Programm | Extras | PC-RZ-Info | RZ-Status

nicht möglich

möglich

möglich *

Bestandsdienste Rechnungswesen | Übersicht Datenübermittlung Finanzverwaltung

möglich

möglich

nicht möglich

DATEV-Rechnungswesen-Programm | Bestand | Daten holen | Übersicht Datenübermittlung Finanzverwaltung

nicht möglich

möglich

nicht möglich

* Wenn Sie das USt 1/11 aus dem alten Wirtschaftsjahr heraus übermitteln und zu diesem Zeitpunkt noch keine Jahresübernahme ins neue Wirtschaftsjahr erfolgt ist, dann wird die Information nicht aktualisiert. Auch nachdem Sie das neue Wirtschaftsjahr angelegt haben, bleibt die Spalte leer. Eine nachträgliche Aktualisierung findet nur statt, wenn Sie die Übersicht Datenübermittlung Finanzverwaltung öffnen.

3.3.1 DÜ Status USt 1/11 mandantenübergreifend im DATEV Arbeitsplatz kontrollieren

DÜ Status USt 1/11 mandantenübergreifend im DATEV Arbeitsplatz kontrollieren
Voraussetzung:

Das Wirtschaftsjahr, für das das USt 1/11 übermittelt wurde, ist bereits durch Jahresübernahme angelegt.

Beispiel: USt 1/11 für 2025. Die Jahresübernahme für 2025 ist erfolgt.

Vorgehen:
1

DATEV Arbeitsplatz öffnen.

2

Im DATEV Arbeitsplatz:

  • In der Übersicht: Geschäftsfeldübersichten | Rechnungswesen | Buchführung wählen.

3

Im Arbeitsblatt Buchführung:

  • In der Spalte DÜ USt 1/11 (RZ) sehen Sie den höchsten Zeitraum (Jahr), für den eine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung (USt 1/11) zur Übermittlung über das DATEV-Rechenzentrum bereitgestellt wurde.

3.3.2 DÜ Status USt 1/11 in der PC-RZ-Info kontrollieren

DÜ Status USt 1/11 in der PC-RZ-Info kontrollieren
Voraussetzung:

Das Wirtschaftsjahr, für das das USt 1/11 übermittelt wurde, ist bereits durch Jahresübernahme angelegt.

Beispiel: USt 1/11 für 2025. Die Jahresübernahme für 2025 ist erfolgt.

Vorgehen:
1

Mandantenbestand im DATEV-Rechnungswesen-Programm öffnen.

2

Im Menü: Extras | PC-RZ-Info wählen.

3

Im Arbeitsblatt PC-RZ-Info:

  • Im Kasten RZ-Status sehen Sie den höchsten Zeitraum (Jahr), für den eine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung (USt 1/11) zur Übermittlung über das DATEV-Rechenzentrum bereitgestellt wurde.

3.3.3 DÜ Status USt 1/11 mandantenübergreifend im Programm Bestandsdienste Rechnungswesen kontrollieren

DÜ Status USt 1/11 mandantenübergreifend im Programm Bestandsdienste Rechnungswesen kontrollieren
Vorgehen:
1

Im DATEV Arbeitsplatz das Programm Bestandsdienste Rechnungswesen über die Zusatzbereiche Programm öffnen oder Programmsuche öffnen.

Wenn der Zusatzbereich nicht angezeigt wird: Im Menü: Ansicht | Programmsuche oder Ansicht | Programm öffnen wählen.

2

Im Programm Bestandsdienste Rechnungswesen:

  • In der Übersicht: Übersicht Datenübermittlung Finanzverwaltung (Beraterbezogen) wählen.

3

Im Fenster Beraternummer eingeben:

  • Im Erfassungsfeld Berater-Nr.: Beraternummer erfassen.

  • Auf OK klicken.

4

Im Fenster Ordnungsbegriffe auswählen:

  • Mandantenbestand markieren.

  • Zum Markieren aller Mandantenbestände: Tastenkombination Strg + A drücken.

  • Auf die Schaltfläche Daten holen klicken.

Die Daten werden vom DATEV-Rechenzentrum geholt.

5

Im Arbeitsblatt Übersicht Datenübermittlung Finanzverwaltung:

  • Registerkarte Übermittelte Daten wählen.

  • Der Übermittlungsstand wird Ihnen mandantenübergreifend angezeigt.

Nutzen Sie die Möglichkeit der Sortierung einzelner Spalten, z. B. Spalte Auswertung.

Wenn Sie die Gruppier-Funktion nutzen, erhalten Sie die effektivste Übersicht. Gruppieren Sie zuerst nach der Spalte Auswertung, danach nach der Spalte Zeitraum.

3.3.4 DÜ Status USt 1/11 in der Übersicht DÜ Finanzverwaltung kontrollieren

DÜ Status USt 1/11 in der Übersicht DÜ Finanzverwaltung kontrollieren
Vorgehen:
1

Mandantenbestand im DATEV-Rechnungswesen-Programm öffnen.

2

Im Menü: Bestand | Daten holen | Übersicht Datenübermittlung Finanzverwaltung wählen.

3

Im Arbeitsblatt Übersicht Datenübermittlung Finanzverwaltung:

  • Registerkarte Übermittelte Daten wählen.

  • Der Übermittlungsstand des geöffneten Mandantenbestands wird angezeigt.

Nutzen Sie die Möglichkeit der Sortierung einzelner Spalten, z. B. Spalte Auswertung.

Wenn Sie die Gruppier-Funktion nutzen, erhalten Sie die effektivste Übersicht. Gruppieren Sie zuerst nach der Spalte Auswertung, danach nach der Spalte Zeitraum.

3.4 Fristverlängerung in den Grunddaten Rechnungswesen hinterlegen

Wenn die Dauerfristverlängerung gewährt wurde, können Sie in den Grunddaten Rechnungswesen die Fristverlängerung hinterlegen.

Fristverlängerung in den Grunddaten Rechnungswesen hinterlegen
Vorgehen:
1

Mandantenbestand im DATEV-Rechnungswesen-Programm öffnen.

2

Im Menü: Stammdaten | Mandantendaten wählen.

Das Fenster Stammdaten - Mandant wird mit dem Arbeitsblatt Grunddaten Rechnungswesen geöffnet.

3

Im Arbeitsblatt Grunddaten Rechnungswesen:

  • In der Gruppe Umsatzbesteuerung: Kontrollkästchen Fristverlängerung für UStVA aktivieren.

4

Im Menü: Datei | Speichern und schließen wählen.

Die Datenübermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) über das DATEV-Rechenzentrum wird ab sofort automatisch einen Monat später an die Finanzbehörde übermittelt.

Im DATEV Arbeitsplatz im Arbeitsblatt Buchführung wird in der Spalte Fristverlängerung der Eintrag Ja angezeigt.

3.5 USt 1/11 in der Umsatzsteuer-Voranmeldung im letzten Voranmeldungszeitraum des Wirtschaftsjahrs oder unterjährig anrechnen

Eine geleistete USt-Sondervorauszahlung 1/11 wird in der Regel im letzten Voranmeldungszeitraum des Wirtschaftsjahrs angerechnet.

Wenn der Unternehmer seine Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahrs einstellt, muss die Anrechnung im Voranmeldungszeitraum der Betriebsaufgabe vorgenommen werden.

Auch bei einem Verzicht auf die Dauerfristverlängerung im Laufe eines Kalenderjahrs ist die Anrechnung in der letzten Voranmeldung vorzunehmen, für die die Fristverlängerung in Anspruch genommen wurde.

Die Einstellung hierfür hinterlegen Sie in der Auswertung Umsatzsteuer-Voranmeldung.

USt 1/11 in der Umsatzsteuer-Voranmeldung im letzten Voranmeldungszeitraum des Wirtschaftsjahrs oder unterjährig anrechnen
Voraussetzung:

Damit die geleistete Sondervorauszahlung in der UStVA in der Kennzahl (Kz) 39 angerechnet wird, muss die Zahlung der Sondervorauszahlung gegen das Konto 1781 (SKR03) und 3830 (SKR04) Umsatzsteuer Vorauszahlung 1/11 gebucht sein.

Das Konto 1781 (SKR03) und 3830 (SKR04) Umsatzsteuer Vorauszahlung 1/11 muss mit der Standard-Funktion F 26000 belegt sein. Diese Funktion bewirkt, dass der Saldo dieses Kontos automatisch in die Kz 39 der UStVA fließt.

Für den Ausweis in der Umsatzsteuer-Voranmeldung werden nur die Jahresverkehrszahlen des Kontos 1781 (SKR03) und 3830 (SKR04) Umsatzsteuer Vorauszahlung 1/11 berücksichtigt.

Eröffnungsbilanzwerte (Konto 9000 SKR03 / SKR04) und Summenvorträge (Konto 9090 SKR03 / SKR04) auf dem Konto 1781 (SKR03) und 3830 (SKR04) Umsatzsteuer Vorauszahlung 1/11 werden für die Kennzahl 39 UStVA nicht herangezogen.

Falls auf dem Konto Umsatzsteuer Vorauszahlung 1/11 ein Haben-Saldo der Jahresverkehrszahlen festgestellt wird, wird die UStVA-Kennzahl 39 mit dem Wert 0,00 ausgewiesen.

Vorgehen:
1

Mandantenbestand im DATEV-Rechnungswesen-Programm öffnen.

2

Im Menü: Auswertungen | Finanzbuchführung | Umsatzsteuer-Voranmeldung wählen.

3

Im Arbeitsblatt Umsatzsteuer-Voranmeldung:

Standardfall: Anrechnung USt 1/11 im letzten Voranmeldungszeitraum der UStVA des Wirtschaftsjahrs:

  • Im Auswahlfeld Zeitraum: Letzen Voranmeldungszeitraum des Wirtschaftsjahrs wählen.

  • Im Menü: Ansicht | Eigenschaften wählen.

  • Im Zusatzbereich Eigenschaften:

    • Auf den Link Einstellungen klicken.

    • Im Bereich Wertermittlung: Kontrollkästchen Abweichende Anrechnung der USt-Sondervorauszahlung deaktivieren.

    Das geleistete USt 1/11 wird in der UStVA des letzten Voranmeldungszeitraums des Wirtschaftsjahrs berücksichtigt.

Sonderfall: Unterjährige Anrechnung des USt 1/11 in der UStVA:

  • Im Auswahlfeld Zeitraum: Unterjährigen Voranmeldungszeitraum wählen.

  • Im Menü: Ansicht | Eigenschaften wählen.

  • Im Zusatzbereich Eigenschaften:

    • Auf den Link Einstellungen klicken.

    • Im Bereich Wertermittlung: Kontrollkästchen Abweichende Anrechnung der USt-Sondervorauszahlung aktivieren.

    • Im Auswahlfeld Zeitraum: Monat wählen, in dem die USt-Sondervorauszahlung 1/11 angerechnet werden soll.

    Das geleistete USt 1/11 wird unterjährig im gewählten Monat in der UStVA berücksichtigt.

4

Weitere Informationen:

4 Weitere Informationen

Weitere Informationen zur Berichtigten Anmeldung (Kennzahl Kz 10), zum Widerruf SEPA-Lastschriftmandant (Kz 26), zu den Ergänzenden Angaben (Kz 23) und weiteren Kennzahlen, finden Sie in den Dokumenten:

Weitere allgemeine Informationen finden Sie in den Dokumenten:

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