B2B: Aktuelle gesetzliche Informationen

E-Rechnung – Entwicklung für Deutschland

Das BMF plant die Einführung einer E-Rechnungspflicht für inländische Rechnungen zum 01.01.2025 inklusive eines Meldesystems ab dem Jahr 2028 für den B2B-Bereich (Business-to-Business) in Deutschland.

Schmuckbild zeigt eine Hand, über der ein Visual der BRD schwebt.

In einem am 17.04.2023 veröffentlichten Diskussionsentwurf schlägt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Einführung einer obligatorischen E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze ab 01.01.2025 vor. Ziel ist es, den Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen und die Mehrwertsteuerlücke von rund 23 Mrd. Euro in Deutschland weitestgehend zu schließen.

Das BMF plant, ab 2028 ein elektronisches Meldesystem für nationale B2B-Umsätze einzuführen. Das BMF orientiert sich dabei an den Vorgaben der EU, sodass die Meldungen sowohl für nationale als auch für grenzüberschreitende B2B-Umsätze möglichst einheitlich erfolgen. In diesem Zusammenhang wird diskutiert, ob der Rechnungsaustausch bei Einführung des Meldesystems wahlweise entweder über eine staatliche E-Rechnungs-Plattform oder über private E-Rechnungs-Plattformen erfolgen soll, die die Anforderungen der Verwaltung zur sicheren Übermittlung erfüllen. Diese würden zukünftig alle steuerrelevanten Daten an die Finanzverwaltung weitergeben.

Am 30.08.2023 wurde der Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz des BMF veröffentlicht.

Die wichtigsten Eckpunkte

  1. Einführung zum 1. Januar 2025

    Die verpflichtende E-Rechnung soll zum 01.01.2025 für steuerbare und steuerpflichtige inländische B2B-Umsätze eingeführt werden.

  2. Norm EN 16931

    Unter E-Rechnung versteht der Gesetzgeber eine Rechnung, die der Europäischen Norm EN 16931 entspricht. Die in den DATEV-Anwendungen verwendeten Formate ZUGFeRD 2.x und die XRechnung entsprechen bereits der Norm EN 16931.

  3. Alle Unternehmen sind in der Pflicht

    Ab dem 01.01.2025 müssen alle Unternehmen ohne Ausnahme in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen. Der Versand von E-Rechnungen wird ab dem 01.01.2025 ebenfalls grundsätzlich für alle Unternehmen zur Pflicht, allerdings gibt es Übergangsregelungen.

  4. Übergangsregelungen

    Ab dem 01.01.2025 entfällt der Vorrang der Papierrechnung und jedes Unternehmen kann E-Rechnungen versenden. Bis zum 31.12.2025 dürfen jedoch weiterhin Papierrechnungen versendet werden. Andere elektronische Formate (PDF etc.) dürfen nur noch mit Einwilligung des Empfängers versendet werden.

    Ab dem 01.01.2026 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden. Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 800.000 Euro dürfen bis zum 31.12.2026 noch sonstige Rechnungen (Papier, PDF etc.) versenden.

    Ab dem 01.01.2027 müssen alle Unternehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden. Das EDI-Verfahren darf noch bis zum 31.12.2027 eingesetzt werden.

  5. Nicht von der E-Rechnungspflicht betroffen

    Die E-Rechnungspflicht gilt nicht für steuerfreie Lieferungen und Leistungen, Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro und Fahrausweise.

  6. Meldesystem ab 2028

    Voraussichtlich ab dem 01.01.2028 muss für jede Rechnung eine transaktionsbezogene VAT-Meldung (Rechnungsauszug) an ein bundeseinheitliches System der Verwaltung übermittelt werden.

    Diese Meldung wird im Einklang mit den

    EU-Vorgaben (VAT in the Digital Age, kurz ViDA)
    für grenzüberschreitende Transaktionen (innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen) erfolgen.

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