Gewerbesteuer
Unionsrechtskonforme Auslegung des § 9 Nr. 7 GewStG - Folgen aus dem Urteil des EuGH vom 20. September 2018 in der Rs. C-685/16 (EV)
FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) 3 - G-142.5 / 44 vom 25.01.2019
FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) 3 - G-142.5 / 44 vom 25.01.2019
Der EuGH hat mit Urteil vom 20. September 2018, BStBl II 2019 S. ..., entschieden, dass die Voraussetzungen für die Kürzung nach § 9 Nr. 7 GewStG bei Gewinnen aus Anteilen an einer Tochtergesellschaft, die ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz in einem Staat außerhalb der EU hat (Drittstaatensachverhalt), gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 ff. AEUV verstößt.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder ist die geltende Gesetzesfassung des § 9 Nr. 7 GewStG auf Drittstaatensachverhalte mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Vorstehende Grundsätze gelten in allen offenen Fällen und bis zur Anwendung einer gesetzlichen Neuregelung des § 9 Nr. 7 GewStG.
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Quelle: FinMin Baden-Württemberg