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Gesetzliche Änderungen in Forderungskonto: Maßnahmen aufgrund ZPO-Änderung (April 2021)
Mit der Änderung wird Artikel 9 Änderung der Zivilprozessordnung in DATEV Anwalt classic umgesetzt.
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Mit der Änderung wird Artikel 9 Änderung der Zivilprozessordnung in DATEV Anwalt classic umgesetzt.
Bei den Maßnahmen
wird immer als fester Text am Ende eingefügt:
„Gemäß § 753a ZPO wird versichert, von dem Gläubiger/der Gläubigerin ordnungsgemäß bevollmächtigt zu sein.“
Hintergrund:
Mit der Änderung wird Artikel 9 Änderung der Zivilprozessordnung umgesetzt:
3. Nach § 753 wird folgender § 753a eingefügt:
§ 753a Vollmachtsnachweis
Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben Bevollmächtigte nach § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht. Satz 1 gilt nicht für Anträge nach § 802g.
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