DATEV Anwalt classic

Neues Recht zum Reaktivieren von Akten (September 2022)

In DATEV Anwalt classic gibt es ab dem 29.09.2022 ein neues Recht zum Reaktivieren von Akten.

Dieses Recht kann unabhängig vom Recht Akte ablegen gesperrt, aber nicht freigegeben werden. Bisher konnten Akten vom Benutzer immer dann reaktiviert werden, wenn der Benutzer das Recht Akte ablegen hatte.

Rechteverwaltung

In der Rechteverwaltung unter Organisation | Basissoftware | Sicherheit und Rechte | Rechteverwaltung können Sie Rechte zum Reaktivieren von Akten vergeben. Das Recht finden Sie unter Programme | Anwalt | Akten ablegen | Akten reaktivieren.

Neuinstallation

Ist für den Benutzer das Recht Akte ablegen gesperrt, wird mit der Neuinstallation des neuen Rechts auch das Recht Akte reaktivieren gesperrt. Ist für den Benutzer das Recht Akte ablegen freigegeben, wird mit der Neuinstallation des neuen Rechts auch das Recht Akte reaktivieren freigegeben.

Manuelle Freigabe

Sie müssen das Recht Akte reaktivieren manuell freigeben. Erst dann wird die Funktion aktiviert.

Abhängigkeiten

Die Sperre bzw. das Recht werden vererbt: Wird das Recht Akte ablegen gesperrt, wird auch das Recht Akte reaktivieren gesperrt. Das Recht Akte reaktivieren kann dann auch nicht manuell freigegeben werden.

Wird das Recht Akte ablegen freigegeben, wird auch das Recht Akte reaktivieren freigegeben. Das Recht Akte reaktivieren kann aber in diesem Fall manuell gesperrt werden. Die Rechte können bei einem Benutzer also voneinander abweichen: Ein Benutzer kann zwar Akten ablegen, aber nicht Akten reaktivieren.

Abweichung_Akte_ablegen_reaktivieren

Folge im Programm bei Sperrung

Unter Kontextbezogene Links | Funktion ausführen ist der Link Akte reaktivieren in den Aktenlisten nicht sichtbar, wenn Sie eine abgelegte Akte markieren. ​

Ihr Nutzen

​Der Verantwortliche für die Rechtevergabe kann zwischen den Rechten Akte ablegen und Akte reaktivieren differenzieren: Er kann einem Benutzer das Recht Akten ablegen erteilen, aber das Recht Akten reaktivieren sperren.

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