DATEV Kanzlei-Rechnungswesen

Rechnungswesen: Buchführung - Zusammenfassende Meldung (ZM) (Dezember 2022)

Es kann eine abweichende Periodenzuordnung für die Zusammenfassende Meldung erforderlich sein, wenn innergemeinschaftliche Lieferungen mit Leistungsdatum gebucht wurden.

Mit dem BMF-Schreiben III C 3 - S 7140/19/10002 :011 vom 20.05.2022 wurde die Verwaltungsauffassung zum Meldezeitraum der innergemeinschaftlichen Lieferungen an die gesetzlichen Vorgaben des § 18a Abs. 8 UStG angepasst. Dies hat zur Folge, dass rückwirkend ab dem 01.01.2020 eine abweichende Periodenzuordnung für die Zusammenfassende Meldung erforderlich sein kann, wenn innergemeinschaftliche Lieferungen mit Leistungsdatum gebucht wurden.

Umsätze mit einem Leistungsdatum ab 01.01.2023 werden in den DATEV-Rechnungswesen-Programmen 11.3 automatisch in der richtigen Meldeperiode ausgewiesen. Mittels eines Prüftools können betroffene Mandantenbestände in den Zeiträumen 2020-2022 ermittelt werden.

In der Zusammenfassenden Meldung stehen in betroffenen Zeiträumen in 2020 – 2022 zwei Ansichten der Periodenzuordnung zur Verfügung:

  • Ursprüngliche Zuordnung von innergemeinschaftlichen Lieferungen nach Leistungsdatum.
  • Zuordnung gemäß § 18a Abs. 8 UStG.

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