DATEV Kanzlei-Rechnungswesen

Rechnungswesen: Umsatzsteuerliche Änderungen bei der Besteuerung von Photovoltaikanlagen (Dezember 2022)

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) erfolgt eine ertrags- und umsatzsteuerliche Änderung bei der Besteuerung von Photovoltaikanlagen.

§ 12 Abs. 3 UStG (Entwurf JStG 2022)

Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

  • die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.
  • der innergemeinschaftliche Erwerb, der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
  • die Einfuhr, der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
  • die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

In den DATEV-Rechnungswesen-Programmen erfolgt die Umsetzung der gesetzlichen Änderung stufenweise.

​Ab dem 01.01.2023 ist es mit bestimmten Funktionen und Steuerschlüsseln möglich, einen Steuersatz von 0 Prozent zu buchen.

Zudem sind in der Umsatzsteuervoranmeldung neue Kennziffern für den Nullsteuersatz enthalten.

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