So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 23. Januar 2026 mit dem Aktenzeichen 13 K 1645/24. Es sah jedoch von der Erhebung der Kosten ab und äußerte sich zur Möglichkeit einer Aufrechnung des Rückforderungsbetrags von Kindergeld für den Zeitraum November 2022 bis Januar 2024 mit Kindergeld ab 2025 nach einem 2026 gestellten Antrag.  

Die Klägerin hatte Kindergeld ab August 2022 für ihre volljährige Tochter beantragt. Ihr Kind suche nach Beendigung des laufenden Schuljahres einen Studienplatz. Einen solchen habe es nicht erhalten. Die beklagte Familienkasse setzte Kindergeld in gesetzlicher Höhe ab August 2022 fest. Die Klägerin informierte die Beklagte darüber, ab Januar 2024 kein Kindergeld mehr zu beantragen. Das noch für Januar 2024 ausgezahlte Kindergeld habe sie an das Kind weitergeleitet. Zu diesem habe sie keinen Kontakt mehr und könne daher kein Bemühen um einen Ausbildungsplatz ihres Kindes darlegen. Die Beklagte hob die Festsetzung von Kindergeld für das Kind für den Zeitraum August 2022 bis Januar 2024 auf und forderte die Klägerin zur Rückzahlung von 4.345 EUR auf. Die Klägerin legte erfolglos Einspruch ein. Im Klageverfahren sagte die Tochter als Zeugin aus, sie habe sich nach dem Abitur erfolglos um einen Studienplatz bemüht und nach dem familiär bedingten Auszug aus finanziellen Gründen in Vollzeit gearbeitet. Anfang 2025 habe sie sich um einen Studienplatz beworben. Die Beklagte half für den Kindergeldzeitraum August 2022 bis Oktober 2022 ab. Insoweit erledigte sich der Rechtsstreit.

Der 13. Senat wies die Klage wegen Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und der Rückforderung von Kindergeld für den Zeitraum November 2022 bis Januar 2024 ab. Diese seien rechtmäßig. Das Kind habe sich erst seit 2025 um einen Ausbildungsplatz bemüht. Der Senat wies jedoch darauf hin, dass die Klägerin ab Januar/Februar 2025 infolge einer Bewerbung des Kinds um einen Studienplatz einen Anspruch auf Kindergeld haben könne. Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes könne Kindergeld zwar nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen sei, ausgezahlt werden. Allerdings betreffe die Norm dem Wortlaut nach „das Erhebungsverfahren“ und „nur die Auszahlung“. Nach § 47 der Abgabenordnung „dürfte“ daher „eine Aufrechnung von Ansprüchen auf Kindergeld für Monate vor dieser Frist mit Erstattungsansprüchen der Beklagten weiterhin möglich sein“. Der Senat sah aufgrund der familiären Situation und des fehlenden Hinwirkens der Beklagten auf eine Mitwirkung des Kindes von der Erhebung von Gerichtskosten ab (§ 21 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes).  

 

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg