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Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) in 2020 durch die 5. Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Erscheinungstermin: August 2020
Durch die 5. Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen wird die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) in 2020 erneut geändert.
Das Kompaktwissen gibt einen Überblick über die Gesetzesanpassung und will Ihnen Hilfestellung leisten, damit Sie – unter Berücksichtigung der neuen StBVV 2020 - für Ihre hochwertige Leistungserbringung ein angemessenes Honorar erhalten. Zentrales Thema ist hierbei auch die Digitalisierung.
Der Referentenentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:
Die Anforderung, dass der Steuerberater Rechnungen eigenhändig unterschreiben muss, entfällt. Erteilt der Mandant seine schriftliche Einwilligung, kann der Steuerberater somit seine Rechnung auch in Textform zuleiten. Diese Änderung dient der Digitalisierung in den steuerberatenden Berufen.
Die Obersätze verschiedener Gebühren, des Gebührenrahmens beziehungsweise des Gegenstandswerts (§§ 13, 25, 34, Tabellen A bis D) werden aufgrund gestiegener Kosten erhöht.
Die Tabelle E wird ersatzlos gestrichen, da für die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sinngemäß auf die Vorschriften des RVG verwiesen wird.
Mit der Erhöhung des Auslagenersatzes für Geschäftsreisen werden die Werte an die des RVG angeglichen.
Die Regelung zur Prüfungsteilnahme wird um Nachschauen ergänzt. So kann der Steuerberater zukünftig beispielsweise auch für die Teilnahme an einer Kassen-Nachschau oder Umsatzsteuer-Nachschau eine Zeitgebühr erhalten.
Die neue StBVV 2020
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Steuerberater, Diplom-Volkswirt
Heinrich Weiler ist Partner der Sozietät Böttges - Papendorf - Weiler (bpw) sowie Hauptgeschäftsführer a.D. der Steuerberaterkammer Köln.
Sein Spezialgebiet ist Internationales Steuerrecht und Vergütungsrecht. Er befasst sich überwiegend mit Steuergestaltungsberatung und privater Vermögensplanung und betreut vornehmlich Freiberufler- und Privatmandate sowie Verbände und Vereine.
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