Art.-Nr. 19979 | Mandanten-Info-Broschüre
Verschärfung der Einzelaufzeichnungspflicht (E-Book)

BMF-Schreiben vom 19.06.2018
Anforderungen an die Detailtiefe zur Aufzeichnung einzelner Geschäftsvorfälle
Bildung von Warengruppen
Ausnahmeregelung
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BMF-Schreiben vom 19.06.2018
Anforderungen an die Detailtiefe zur Aufzeichnung einzelner Geschäftsvorfälle
Bildung von Warengruppen
Ausnahmeregelung
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Art.-Nr. 19979
Was muss wie aufgezeichnet werden?
Durch die Änderung des § 146 Abs. 1 AO wurde festgelegt bzw. klargestellt, dass grundsätzlich jeder Geschäftsvorfall einzeln aufzuzeichnen ist. Ob Einzelaufzeichnungen manuell oder digital erstellt werden, ist dem Unternehmer überlassen. Der Gesetzgeber schreibt hier kein starres System vor.
Was aufgezeichnet werden muss, ist allerdings geregelt. Der Anwendungserlass des BMF vom 19.06.2018 zu § 146 AO (Einzelaufzeichnungspflicht) konkretisiert/verschärft die Vorgaben für die Umsetzung in der Praxis.
Geregelt wurde, wie detailliert Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen sind. Nichtbeanstandet wird
z. B. bei bestimmten Voraussetzungen die Zusammenfassung in Warengruppen. Des Weiteren wurde geregelt, welche Anforderungen an Papieraufzeichnungen gestellt werden, sollte das elektronische Aufzeichnungssystem einmal ausfallen.
Außerdem kann im Rahmen der Einzelaufzeichnungspflicht unter Berücksichtigung branchenspezifischer Mindestaufzeichnungspflichten und dem Aspekt der Zumutbarkeit unter Umständen auf einzelne Angaben verzichtet werden. Wer von dieser Ausnahmeregelung betroffen ist, ist ebenfalls in dieser Ausgabe beschrieben.
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