Art.-Nr. 32492 | Mandanten-Info-Broschüre

Elterngeld

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Änderungen ab 01.04.2024 und 01.04.2025

Teilzeitmöglichkeiten in der Elternzeit

Partnerschaftsbonusmonate

Erscheinungstermin (vsl.)
April 2024
Seitenzahl
25 Seiten
Format
DIN A5 (passend für C5-Umschlag)
Hinweis
Dieser Artikel ist noch nicht verfügbar.

Erst vor kurzem wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) der § 2b BEEG mit Wirkung ab dem 01.01.2023 geändert. Mit der Änderung können Monate, in denen Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld bezogen wurden, von der Elterngeldberechnung ausgenommen werden, um eine Einkommensreduzierung bei der Elterngeldberechnung zu vermeiden. Diese Ausnahmeregelung, die zunächst in der Corona-Pandemie befristet eingeführt wurde, wurde dauerhaft ins Gesetz übernommen.

Darüber hinaus profitieren Eltern von flexibleren und einfacheren Regelungen, die durch die Elterngeldreform in Kraft getreten sind. Eltern, die Familienleben und Beruf besser vereinbaren wollen, sollten so unterstützt werden.

Für Geburten ab dem 01.04.2024 wird die Einkommensgrenze für Paare, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben, auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen und für Geburten ab dem 01.04.2025 auf 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen festgelegt. Diese Grenzen sollen auch für Alleinerziehende gelten. Darüber hinaus wird die Möglichkeit für Eltern, das Basiselterngeld parallel zu beziehen, für Geburten ab dem 01.04.2024 neu gestaltet. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist künftig nur noch maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kinds möglich.

Diese Broschüre informiert Ihre Mandantinnen und Mandanten über den Elterngeldanspruch und die aktuellen Änderungen.

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