Steuer & Recht kompakt – August 2018

Häusliches Arbeitszimmer

Neue Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofs

Nürnberg, 01. August 2018: So gut wie jeder Selbstständige braucht einen Raum, in dem er seine Büroarbeiten erledigt. Auch Angestellte benötigen hin und wieder ein Arbeitszimmer, um Liegengebliebenes aufzuarbeiten oder sich um die eigene Weiterbildung zu kümmern. Steuerlich ist es allerdings schwierig, die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend zu machen. Das geht nur, wenn das Home-Office den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit darstellt – oder wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wo hier genau die Linie verläuft, ist jedoch häufig umstritten. Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben die neuen Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofs zusammengefasst.

Wo die Grenzen zwischen Beruf und Privatleben verschwimmen, tut sich auch das Finanzamt schwer, Kosten anzuerkennen. Daher gibt es immer wieder Streit um die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers, der häufig vor Gericht landet. Das Bundesfinanzministerium hat daher in einem Schreiben seine Richtlinien zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Home-Office überarbeitet. Dabei hat die Finanzverwaltung in erster Linie die neuen Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofs aufgenommen.

Kein anderer Platz zum Arbeiten

Wenn Sie ein Büro daheim haben, können Sie die Kosten dafür nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen. Hier gibt es zwei Varianten:

  • Der Mittelpunkt Ihrer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit liegt im häuslichen Arbeitszimmer. Dann dürfen Sie alle Kosten für das Arbeitszimmer steuerlich als Betriebsausgabe oder Werbungskosten ansetzen. Allerdings müssen Sie alle Tätigkeiten, die für Ihren Beruf prägend sind, daheim erledigen. Der zeitliche Umfang Ihrer Tätigkeit im Home-Office gibt lediglich Hinweise, ist aber nicht entscheidend.
  • Das Home-Office ist nicht der Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit, aber Sie haben keinen anderen Platz zum Arbeiten. Wenn Ihr häusliches Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt Ihrer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit darstellt, Sie aber keinen anderen Arbeitsplatz haben, sind die Aufwendungen, die Sie steuerlich geltend machen dürfen, auf höchstens 1.250 Euro pro Jahr gedeckelt. Achtung: Dies ist kein Pauschbetrag, die Ausgaben müssen belegt werden.

Kein Steuerabzug für Arbeitsecke

Schon bisher durften Steuerpflichtige das häusliche Arbeitszimmer nur dann in der Steuererklärung ansetzen, wenn der Raum ausschließlich oder fast nur zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Eine untergeordnete private Mitnutzung des Home-Office unter zehn Prozent gestattet die Finanzverwaltung.

Eine Arbeitsecke beispielsweise im Wohn- oder Schlafzimmer ist steuerlich jedoch nicht abzugsfähig. Selbst wenn das Finanzamt das häusliche Arbeitszimmer anerkannt hat, dürfen keine Aufwendungen für Nebenräume anteilig geltend gemacht werden. „Auch wenn Sie sich in der Küche Ihren Arbeitskaffee kochen oder Ihr Büro nur über den Flur erreichen. Diese Räume sind in die häusliche Sphäre eingebunden und werden zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt", erläutert Dr. Robert Mayr, Steuerberater und Vorstandsvorsitzender der DATEV.

Wenn sich mehrere Personen – etwa ein Ehepaar – das Arbeitszimmer teilen, müssen die Voraussetzungen für jeden einzeln geprüft werden. Sofern Miteigentümer eines Hauses oder einer Wohnung ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzen, kann jeder die Aufwendungen abziehen, die seinem Anteil entsprechen und von ihm getragen worden sind. Dasselbe gilt für Mietzahlungen einer gemeinsam angemieteten Wohnung. Wer hier seine Aufwendungen nur in beschränkter Höhe – also bis 1.250 Euro – ansetzen darf, kann nun von der geänderten Rechtsprechung profitieren: „Der Höchstbetrag von 1.250 Euro ist nicht mehr wie früher objekt-, sondern personenbezogen anzuwenden. Das heißt: Jetzt dürfen Sie und Ihr Partner den Höchstbetrag ausschöpfen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind", erklärt Steuerberater Mayr. Haben Steuerzahler mehrere häusliche Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten, kann der Höchstbetrag von 1.250 Euro jedoch nur einmal geltend gemacht werden.

Arbeitszimmer auch in Elternzeit

Das Bundesfinanzministerium stellt außerdem fest, dass Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers in Zeiten der Nichtbeschäftigung - etwa während Arbeitslosigkeit, Mutterschutz oder Elternzeit – nach den Regeln der vorweggenommenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Bedingung: Der Abzug der Aufwendungen steht dem Betreffenden auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit zu.

Damit die Finanzverwaltung ein Arbeitszimmer steuerlich als solches anerkennt, muss es mehrere Kriterien erfüllen. Zum Beispiel muss es eine Wand und eine Tür geben, also klar ein eigener Raum sein. Die Einrichtung muss der beruflichen Nutzung angemessen sein, eine Liege beanstandet das Finanzamt in aller Regel nicht. Bett, Fernsehgerät oder Hometrainer haben jedoch im häuslichen Büro nichts zu suchen. Steuerlich geltend gemacht können die anteilige Miete einschließlich aller Umlagen und Nebenkosten, die Reinigung des Arbeitszimmers sowie Reparaturen. Tipp: Kosten für Arbeitsmittel können unabhängig von der Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesetzt werden.

Pressekontakt

DATEV eG

Thomas Kähler
Telefon +49 911 319-51210
thomas.kaehler@datev.de
Twitter @DATEV_Sprecher

Sie Verwenden einen veralteten Browser oder den IE11 im Kompatiblitätsmodus. Bitte deaktivieren Sie diesen Modus oder nutzen Sie einen anderen Browser!