Nebenjob in der Ferienzeit

Worauf Unternehmen bei der Beschäftigung von Schülern und Studenten achten sollten

Nürnberg, 14. Juni 2018: Die Ferien stehen vor der Tür – Zeit zur Erholung, aber für Studierende und Schüler auch Gelegenheit zum Geldverdienen. Die einen sind auf der Suche nach einem Ferienjob, um ihr Taschengeld aufzubessern, die anderen wollen in den Betriebsalltag hineinschnuppern. Und auch für Arbeitgeber kann der Nebenjob für Schüler und Studenten sich lohnen – wenn sie auf die jeweiligen rechtlichen Besonderheiten achten.

Das neue Smartphone-Modell kostet nicht gerade wenig und für den nächsten Auslandsaufenthalt braucht es auch noch Geld: Die Schul- und Semesterferien nutzen viele Schüler und Studenten, um sich etwas dazuzuverdienen. Bei Unternehmen rennen sie damit offene Türen ein. Denn durch den befristeten Einsatz können Arbeitgeber Urlaubsengpässe auffangen und saisonale Spitzen ausgleichen. Wenn sie die richtige Beschäftigungsart wählen, können Unternehmen sogar Personalkosten sparen.

Arbeitsrechtlich sind Schüler und Studierende wie reguläre Arbeitnehmer zu behandeln. Da es sich um befristete Arbeitsverhältnisse handelt, muss ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen werden. Handelt es sich um minderjährige Schüler, müssen Arbeitgeber zusätzlich den Jugendarbeitsschutz beachten. Kinder, die noch nicht 15 Jahre alt sind, dürfen in aller Regel gar nicht arbeiten. Leichte Aushilfsjobs können aber auch schon 13-Jährige übernehmen: zum Beispiel das Austragen von Zeitungen, Kinderbetreuung oder die Versorgung von Haustieren. Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren dürfen während der Schulferien für höchstens vier Wochen pro Jahr beschäftigt werden. Außerdem dürfen sie nicht mehr als acht Stunden täglich sowie an maximal fünf Tagen pro Woche arbeiten. „Jugendlichen ist es eigentlich nicht erlaubt, am Wochenende zu arbeiten. Ausnahmen gibt es aber beispielsweise, wenn sie in Gaststätten, Bäckereien oder Konditoreien jobben", erklärt Dr. Michael Link, Personalchef der DATEV. Gefährliche oder schwere Arbeiten dürfen sie aber nicht übernehmen. Vor der Einstellung für die Ferien sollte neben der schriftlichen Genehmigung der Eltern die Ausweiskopie des Jugendlichen vorliegen sowie die Dauer und Art der Tätigkeit und die Höhe der Vergütung schriftlich festgehalten werden. Schüler sind zwar grundsätzlich sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Allerdings sind sie innerhalb eines Minijobs oder einer kurzfristigen Beschäftigung versicherungsfrei.

Minijobber: (Fast) keine Abgaben…

Auch Studierende können – nicht nur in der vorlesungsfreien Zeit – als Minijobber arbeiten. Bis zu einem Monatslohn von 450 Euro fallen für die Studierenden keine Versicherungsbeiträge an. Einzige Ausnahme: die Rentenbeiträge. Allerdings besteht die Möglichkeit, sich auf schriftlichen Antrag von den Beiträgen zur Rentenversicherung befreien zu lassen. Arbeitgeber leisten pauschale Abgaben für die Sozialversicherung, die Studierenden können in der Regel kostenlos in der Familienversicherung der Eltern bleiben.

Für Ferienaushilfen, die ausschließlich während der Schul- oder Semesterferien jobben, ist jedoch die kurzfristige Beschäftigung die optimale Beschäftigungsform. Wer nicht länger als drei Monate oder 70 Tage im Jahr arbeitet, bleibt unabhängig von der Höhe seines Verdiensts in der Sozialversicherung versicherungsfrei. Das gilt auch für die Rentenversicherung. Mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Jahres werden zusammengerechnet. „Das bedeutet, dass es doch zur Versicherungspflicht kommen kann, wenn der Student bereits eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt hat. Das hat zur Folge, dass für den gesamten Zeitraum Beiträgen nacherhoben werden", sagt Personalchef Link. Gleiches gilt, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. „So werden Schulabgänger, die bis zum Beginn ihrer Ausbildung eine Beschäftigung ausüben, als berufsmäßig eingestuft. Hier greift die kurzfristige Beschäftigung nicht."

Kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei

Arbeitgeber müssen die kurzfristig Beschäftigten bei der Minijobzentrale an- und abmelden. Pauschalbeträge sind für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse in der Sozialversicherung nicht zu zahlen. Allerdings ist die kurzfristige Beschäftigung steuerpflichtig – entweder über den Lohnsteuerabzug oder pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer. Für die pauschale Besteuerung ist Voraussetzung, dass der Student nicht mehr als 18 Arbeitstage zusammenhängend beschäftigt ist und sein Lohn durchschnittlich höchstens 12 Euro pro Stunde beträgt.

Wer als Student regelmäßig nebenbei jobbt, kann als Werkstudent beschäftigt werden. „Werkstudenten" sind Studierende, die regelmäßig nebenbei jobben und dabei mehr als 450 Euro im Monat verdienen. Bei dieser Form des Nebenjobs müssen lediglich Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt werden. Einzige Bedingung: Für das Studium muss deutlich mehr Zeit als für den Nebenjob zur Verfügung stehen. Während der Vorlesungszeit dürfen Studenten daher nicht mehr als 20 Stunden arbeiten. Dabei werden alle Nebenjobs zusammengezählt. Ausnahmen gibt es für Jobs am Wochenende und in der vorlesungsfreien Zeit. Wie viel Studierende verdienen, bleibt bei den Werkstudenten völlig außen vor, es gibt keine finanzielle Höchstgrenze für den studentischen Nebenjob.

Das Finanzamt kennt allerdings keine Sonderregeln für Studierende – auch sie sind grundsätzlich steuerpflichtig. Jedoch arbeiten sie häufig nicht das ganze Jahr, sodass ihr zu versteuerndes Einkommen meist unterhalb des steuerfreien Existenzminimums von 9.000 Euro liegt. Falls der Arbeitgeber vom Arbeitslohn Steuern einbehalten hat, können Studierende nach Jahresende eine Steuererklärung abgeben und sich so die Beträge vom Finanzamt zurückholen.

Pressekontakt

DATEV eG

Thomas Kähler
Telefon +49 911 319-51210
thomas.kaehler@datev.de

Sie Verwenden einen veralteten Browser oder den IE11 im Kompatiblitätsmodus. Bitte deaktivieren Sie diesen Modus oder nutzen Sie einen anderen Browser!