Elektronische Signatur für mehr Sicherheit und Effizienz
Mit einer elektronischen Unterschrift können Sie die Vorzüge des digitalen Datenaustauschs nutzen und erhalten gleichzeitig ein Dokument, das einem Urheber fälschungssicher zuzuordnen ist.
DATEV bietet Lösungen für ...
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Mit einer elektronischen Unterschrift können Sie die Vorzüge des digitalen Datenaustauschs nutzen und erhalten gleichzeitig ein Dokument, das einem Urheber fälschungssicher zuzuordnen ist.
Die qualifizierte elektronische Signatur ist nur bestimmten Trustcentern vorbehalten. Nach dem Signaturgesetz ist sie der eigenhändigen Unterschrift gleichgesetzt. DATEV unterstützt dagegen die fortgeschrittene elektronische Signatur. Diese Variante ist nicht der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt. Trotzdem ist die fortgeschrittene elektronische Signatur für die meisten Bedürfnisse der elektronischen Übermittlung alltagstauglich. DATEV bietet die Verschlüsselung und eine fortgeschrittene Unterzeichnung von E-Mails und anderen Dokumenten. Da sie Papierversionen ersetzen können, sparen Sie viel Zeit, Aufwand und Kosten.
Generell gilt ein Dokument dann als elektronisch signiert, wenn es mit digitalen Daten derart verknüpft ist, dass die Signatur eindeutig dem Unterzeichner zuzuordnen ist. Mithilfe einer elektronischen Signatur ist der Urheber demnach auch dann identifizierbar, wenn ein Beleg elektronisch versendet und empfangen wird. Zwar werden die Begriffe „elektronische Signatur" und „digitale Signatur" oft als Synonyme behandelt. Doch während sich die Bezeichnung „digitale Signatur" auf das mathematische Verfahren ihres Zustandekommens bezieht, rückt die „elektronische Unterschrift" den rechtlichen Aspekt in den Vordergrund.
Die digitale Signatur beruht meist auf einer asymmetrischen kryptografischen Verschlüsselungstechnik. Sie kann bei der Generierung einer elektronischen Signatur verwendet werden. Bei dieser mathematischen Methode erfolgen Unterschrift und Verifizierung mittels eines Schlüsselpaares, dem privaten und dem öffentlichen Schlüssel. Während der private Schlüssel geheim ist, ist der öffentliche in der Regel mehreren Nutzern bekannt.
Mithilfe des geheimen Schlüssels berechnet eine Signaturerstellungseinheit, beispielsweise eine Software, vor dem Versenden eines Dokuments einen Wert, der als digitales Merkmal fungiert. Zur Sicherheit generiert sie bei jedem Vorgang einen anderen Wert. Dieser ermittelt und überprüft zusammen mit dem öffentlichen Schlüssel die Identität des Signaturerstellers. Auf diese Weise ist er eindeutig einer Person als Zertifikatsinhaber zuzuordnen.
Die Verifizierung geschieht auf Basis des Verzeichnisses eines bei der Bundesnetzagentur akkreditierten Zertifizierungsdienstanbieters (ZDA). Da es nur einen zum privaten Schlüssel passenden öffentlichen Schlüssel gibt, bestätigt er die Authentizität. Die höchste Rechtsverbindlichkeit wird mit der sogenannten qualifizierten elektronische Signature erreicht. Was als qualifiziert gilt, regelt die von der europäischen Kommission erlassene EU-Richtlinie 1999/93/EG. Laut Artikel 3 Nr. 10 bis 12 der eIDAS-Verordnung gilt eine Signatur dann als qualifiziert, wenn sie von einer sicheren Signaturerstellungseinheit elektronisch erzeugt wurde und auf einem Sicherheitszertifikat beruht. DATEV erstellt keine qualifizierten, sondern fortgeschrittene elektronische Signaturen.
Mit den Zertifikaten der DATEV SmartCard ist es möglich, Mails zu verschlüsseln und fortgeschrittene elektronische Signaturen zu erstellen. Sie sind nicht in dem Maße rechtssicher wie die qualifizierten elektronischen Signaturen. Dennoch gewährleisten die fortgeschrittene Signatur und die Verschlüsselung über DATEV SmartCard oder mIDentity eine sichere Übermittlung und eine eindeutige Zuordnung zum Urheber der E-Mail.
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