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- Mitteilung von Auslandssachverhalten nach § 138 Abs. 2 AO
DATEV bietet Lösungen für ...
Setzen Sie zunächst einen Filter und Sie erhalten maßgeschneiderte Informationen.
Nutzen Sie die Möglichkeit für Ihren Mandanten ausländische Betriebsstätten oder Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften elektronisch dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
Sie können die Mitteilung von Auslandssachverhalten nach § 138 Abs. 2 AO über DATEV Kommunikation Finanzverwaltung anlegen und elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Optional können dort auch digitale Dokumente der Übermittlung beigefügt werden.
In der Cloud-Anwendung DATEV Kommunikation Finanzverwaltung stehen Ihnen folgende Funktionen zur Verfügung:
Weitere Informationen finden Sie im DATEV Hilfe-Center.
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