Mitteilung von Auslandssachverhalten nach § 138 Abs. 2 AO

Nutzen Sie die Möglichkeit für Ihren Mandanten ausländische Betriebsstätten oder Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften elektronisch dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

Funktionsumfang

Sie können die Mitteilung von Auslandssachverhalten nach § 138 Abs. 2 AO über DATEV Kommunikation Finanzverwaltung anlegen und elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Optional können dort auch digitale Dokumente der Übermittlung beigefügt werden.

In der Cloud-Anwendung DATEV Kommunikation Finanzverwaltung stehen Ihnen folgende Funktion zur Verfügung:

  • Mitteilung von Auslandssachverhalten nach § 138 Abs. 2 AO erfassen und übermitteln
  • Übermittelte Mitteilungen von Auslandssachverhalten nach § 138 Abs. 2 AO einsehen (nach erfolgter Übermittlung)
  • Anzeige Zeitpunkt des Eingangs bei der Finanzverwaltung sowie Elster-Transfer-ID (nach erfolgter Übermittlung)

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