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Außenwirtschaftsverordnung
Dr. Tobias Zuber und Dr. David Rösch
Durch die Bürokratieentlastungsverordnung traten zum 1. Januar 2025 auch Änderungen im AWV-Meldewesen in Kraft. Insbesondere wurden dabei die Fristen harmonisiert und Meldefreigrenzen angehoben.
Die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) beinhaltet verschiedene Meldepflichten im grenzüberschreitenden Kapital- und Zahlungsverkehr gegenüber der Deutschen Bundesbank. Diese dienen der statistischen Erfassung relevanter Transaktionen sowie von Forderungs- und Vermögensbeständen für die Zahlungsbilanz Deutschlands. Verstöße gegen die Meldepflichten sind Ordnungswidrigkeiten, die gemäß § 19 Abs. 6 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro geahndet werden können.
Anhebung der Meldeschwellen
Zur Entlastung der Wirtschaft, privater Haushalte sowie der Verwaltung werden erstmals seit dem Jahr 2000 die Meldeschwellen angehoben. Während Inländer der Deutschen Bundesbank bisher Auslandszahlungen ab 12.500 Euro melden mussten, ist dies nunmehr erst ab 50.000 Euro der Fall. Zudem sind Zinszahlungen für ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere nun gänzlich von der Meldepflicht befreit. Nach wie vor nicht meldepflichtig sind Zahlungen für die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von maximal zwölf Monaten sowie Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren.
Meldepflichten für bestehendes Vermögen
Meldepflichten für bestehendes Vermögen, Forderungen und Belastungen bleiben bestehen. Forderungen und Verkäufe sind allerdings nunmehr erst ab 6 Millionen Euro zu melden (bislang 5 Millionen Euro). Das Vermögen von Inländern im Ausland oder von Ausländern im Inland ist ebenfalls ab 6 Millionen Euro meldepflichtig. Insoweit wurde die Schwelle verdoppelt, bisher war das Vermögen bereits in Höhe von 3 Millionen Euro zu melden. Darüber hinaus sind die bisher optionalen Angaben zur Bilanzsumme, zum Jahresumsatz und zur Anzahl der Beschäftigten nun für deutsche Konzerne bestätigt. Die Bundesbank erwartet, dass sie durch diese fundierten Angaben die wirtschaftlichen Aktivitäten der deutschen Unternehmen präziser erfassen kann.
Meldepflicht von Kryptowerten
Auch Kryptowährungen sind nun explizit in den Meldepflichten enthalten, um Unklarheiten zu vermeiden. Obwohl solche Transaktionen in bestimmten Fällen bereits vor der Novellierung als meldepflichtig angesehen wurden, soll die Klarstellung zusätzliche Transparenz bringen und zeitaufwendige Rückfragen vermeiden. Neu eingeführt wurden außerdem vier Kennzahlen (804, 814, 824 und 834), die eine präzisere Zuordnung der Kryptowerte zu den Zahlungsbilanzpositionen gewährleisten sollen.
Harmonisierung der Meldepflichten
Ferner werden die Meldefristen angeglichen und das Meldewesen dadurch vereinfacht. Bisher sind die Meldefristen für die einzelnen meldepflichtigen Geschäfte teilweise erheblich. Die Meldelage war daher für Unternehmen unübersichtlich und erforderte die ständige Überprüfung auf möglicherweise einschlägige Fristen. Künftig ist der siebte Werktag des Monats der einheitliche Stichtag für Transaktionsmeldungen. Für Bestände aus Forderungen und Verpflichtungen ist der zehnte Werktag des Monats maßgeblich. Anders ist dies nur im Fall von derivativen Finanzinstrumenten, bei denen der 50. Werktag nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs entscheidend ist. Der Meldetermin für Direktinvestitionen bleibt hingegen bestehen. Derartige Meldungen müssen bilanzierende Meldepflichtige einmal jährlich, spätestens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag, der Deutschen Bundesbank elektronisch übertragen. Bei nicht bilanzierenden Meldepflichtigen müssen die Meldungen bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres erfolgen.
Anpassung der Meldeformulare
Daneben werden auch die Meldeformulare angepasst. So gelten bisherige optionale Felder zu Kenngrößen eines deutschen Konzerns wie der Bilanzsumme, dem Jahresumsatz und den Mitarbeiterzahlen nun zu den Pflichtfeldern bei Bestandsmeldungen ausländischer Direktinvestitionen. Zudem werden papierbasierte Formulare der Außenwirtschaftsverordnung, die bereits 2013 durch elektronische Datensatzformate abgelöst wurden, nun endgültig aus der AWV entfernt. Ab Mitte 2025 sollen neue Erhebungsschaubilder im Allgemeinen Meldeportal Statistik (AMS) zur Verfügung stehen, während neue XML-Schemata ab Sommer 2026 bestätigt werden.
Fazit
Die Änderungen im AWV-Meldewesen sind zu begrüßen. Sie entlasten Unternehmen durch die Harmonisierung der Fristen und kleine beziehungsweise mittlere Betriebe, aber Privatpersonen profitieren maßgeblich von den höheren Freigrenzen mit Blick auf die Meldepflicht.
Dr. Tobias Zuber
Rechtsanwalt und Associated Partner bei der Kanzlei Noerr in Brüssel
Dr. David Rösch
Rechtsanwalt und Senior Associate bei der Kanzlei Noerr in Berlin
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