Kanzlei-Serie - Folge 13

Nachfolge: Jenseits der Norm mit Haken und Ösen

Eine Steuerkanzlei ist kein austauschbares Standardunternehmen, sondern vielmehr ein Rahmen, in dem Freiberufler ihre Tätigkeit ausüben. Das bedeutet für die Frage der Nachfolge, dass der Generationenwechsel in der Steuerberatungsbranche in unterschiedlichsten Formen und Modellen realisiert wird – so wie es individuell gerade zur Person und Situation des Beraters am besten passt. Damit dieses Ideal möglichst reibungsfrei realisiert werden kann, sollten insbesondere zwei Aspekte frühzeitig mit bedacht werden: die Regelungen innerhalb einer Partnerschaft und die Option, auch nach einem etwaigen Verkauf der Kanzlei oder eines Anteils weiter tätig zu sein.

Bei Beamten war die Sache bisher ganz einfach: mit 65 Jahren war zwangsläufig Schluss – auch wenn bereits erfolglos dagegen geklagt wurde. Künftig müssen zwar auch die Staatsdiener länger arbeiten, aber nicht jeder beklagt sich darüber, etwa bis 67 tätig bleiben zu müssen, im Gegenteil. Auch Steuerberater fallen gelegentlich einer Art Zwangsverrentung zum Opfer, aber nur dann, wenn sie das selbst vorher so gewollt haben. So sehen Sozietätsverträge gelegentlich einen Passus vor, der besagt, dass Partner, die ein gewisses Lebensalter erreichen, ihren Anteil an einen Nachfolger übertragen müssen. Nicht immer freilich sieht man die Dinge zum Zeitpunkt des zwangsweisen Ausscheidens noch genauso wie an dem Tag, an dem man dies wie selbstverständlich unterschrieben hat.

Die Altersstruktur einer Partnerschaft beachten

Dies soll nun keineswegs bedeuten, dass es nicht etwa sinnvoll wäre, im Sozietätsvertrag von Anfang an Szenarien für den Ausstieg der einzelnen Partner zu regeln. Starre Altersgrenzen werden jedoch gelegentlich als problematisch – und in der Praxis als nicht realisierbar – empfunden. Grundsätzlich gilt, dass der Verkauf eines Sozietätsanteils deutlich schwieriger ist als etwa die Veräußerung der gesamten Praxis. Sofern ein interner Nachfolger fehlt, sind nur vergleichsweise wenige Existenzgründer bereit, eine hohe Summe zu investieren, um anschließend nur einen Teil der unternehmerischen Entscheidungen treffen zu können. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn der Kanzleiumsatz in der Vergangenheit stark gewachsen ist und der Anteil, der auf den einzelnen Partner entfällt, bereits eine halbe Million Euro übersteigt. Bundesweit nach Interessenten suchen können Kanzleien aber in jedem Fall über die DATEV-Kanzleibörse.

Auf die Situation, eher schwer einen Käufer zu finden, sollten sich die Partner einer Sozietät einstellen und beizeiten einen oder mehrere jüngere Berufsträger als potenzielle Nachfolger integrieren oder sie unmittelbar als weitere Partner beteiligen – selbstverständlich unter Berücksichtigung der steuerlichen Konsequenzen. Für den Seniorberater, der als Erster ausscheiden will oder muss, verbindet sich damit genau der Rückzug auf Raten, den sich viele wünschen. Denn schrittweise Verantwortung abzugeben, aber dabei doch stets im Hintergrund maßgeblich mitgestalten, verspricht einen gleitenden und damit sanften Ausstieg, der es erlaubt, sich bereits neben der noch bestehenden beruflichen Tätigkeit neue Aktionsfelder zu erschließen.

Sozietäten oder Gesellschaften, in denen alle Partner etwa dasselbe Alter haben, stehen vor einer völlig anderen Herausforderung. Hier muss rechtzeitig geklärt werden, ob tatsächlich alle zum selben Zeitpunkt ihren Ausstieg planen oder ob einer oder mehrere die Kanzlei ohne einen ausscheidenden Partner weiterführen wollen. In letztem Fall benötigen sie wiederum zeitnah einen Nachfolger, im ersten Fall bedarf es etwas weniger zeitlichen Vorlaufs. Sozietäten und Gesellschaften sind dann begehrt und insbesondere für größere Verbünde attraktiv, wenn sie als Ganzes veräußert werden sollen. Das bedeutet für die Nachfolgeregelung wiederum, dass sie im Ernstfall erfahrungsgemäß verhältnismäßig schnell realisiert werden kann – vorausgesetzt, alle Partner sind sich wirklich einig und verfolgen identische persönliche Ziele.

Die persönliche finanzielle Situation entscheidet

Größere Kanzleiverbünde offerieren – auch Einzelberatern, die ihre Kanzlei an sie verkaufen – im Übrigen meist die Möglichkeit, weiterhin im Angestelltenverhältnis etwa als Geschäftsführer tätig zu sein und nicht nur weiter zu beraten, sondern auch die Geschicke der Kanzlei zu lenken. Die Kehrseite der Medaille besteht meist in einer eingeschränkten Entscheidungskompetenz – was für den scheidenden Kanzleiinhaber oft schwer zu akzeptieren ist.

Gute Gründe für die weitere Tätigkeit in einer veräußerten oder an ein Familienmitglied übertragenen Kanzlei gibt es wenigstens zwei: den persönlichen Wunsch, in reduzierter Form und mit geringerer Verantwortung weiter beruflich engagiert zu bleiben, aber auch den wirtschaftlichen Zwang, der weiterhin ein regelmäßiges Einkommen erfordert. Nur die Frage der ausreichenden Sicherung des Lebensstandards im Alter durch einen erzielbaren Kaufpreis wirklich ehrlich zu prüfen, bewahrt letztlich vor Engpässen und Unsicherheit im höheren Lebensalter. Leider überschätzen viele Steuerberater den Wert ihrer Kanzlei deutlich.

Als freier Mitarbeiter oder Angestellter weiter tätig

Wer dann zu der Überzeugung gelangt, nach einem Kanzleiverkauf weiterhin Einkommen erwirtschaften zu müssen, um seinen Lebensstandard zu erhalten, tut dies häufig in der ehemals eigenen Kanzlei. Gelegentlich wird im Übergabevertrag jedoch ein Wettbewerbsverbot vereinbart, dass es dem Verkäufer untersagt, zumindest in der gleichen Region als Steuerberater in einer anderen Kanzlei oder selbstständig tätig zu werden. Neben der Anstellung als Geschäftsführer bei einem Kanzleiverbund kommt im Wesentlichen das Modell der freien Mitarbeiterschaft in Frage. Wird dies angestrebt, so verengt sich dadurch der Kreis potenzieller Nachfolger, da nicht jeder Existenzgründer bereit ist, weiterhin mit seinem Vorgänger zusammen zu arbeiten. Etliche sind es aber durchaus und schätzen sowohl seinen Erfahrungsvorsprung als auch die vertrauensbildende Wirkung, die dieses Modell bei den Mandanten innehat. Ob die Zusammenarbeit nach einer Veräußerung harmonisch und gewinnbringend für beide Seiten abläuft, hängt im Übrigen ganz stark davon ab, ob der ausscheidende Steuerberater tatsächlich loslassen kann – und den Neuen machen lässt.

Weitere Informationen zum Thema Kanzleinachfolge/Kanzleiübernahme

Ansprechpartner zum Thema Nachfolge für Kunden: Steffen Bock, DATEV Consulting

Sie Verwenden einen veralteten Browser oder den IE11 im Kompatiblitätsmodus. Bitte deaktivieren Sie diesen Modus oder nutzen Sie einen anderen Browser!