Grundlage für das Meldeverfahren zwischen den Arbeitgebern und den Einzugsstellen sind neben § 28a SGB IV und der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) die „Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV“.
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