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Lohn & Gehalt
Insbesondere Gründerinnen und Gründer müssen sich in viele neue Sachverhalte einarbeiten. Mit der Einstellung des ersten Mitarbeiters, der ersten Mitarbeiterin stehen Sie vor der Herausforderung, eine Gehalts- bzw. Lohnabrechnung zu erstellen. Ein Muster für das Gehaltsabrechnung berechnen hilft Ihnen, dieser Pflicht nachzukommen.
Sicherlich ist es möglich, die Lohnabrechnung mit einer Excel-Vorlage anzufertigen, allerdings sind hier fundierte Vorkenntnisse erforderlich. Denn anders als die DATEV Lösungen weist Sie die Vorlage nicht auf Fehler hin und erinnert auch nicht an Änderungen bei Beitragssätzen oder Gesetzesvorgaben. Daher ist eine professionelle Lösung sehr empfehlenswert, denn Sie als Unternehmerin oder Unternehmer haften für die Richtigkeit der Abrechnungen. Doch auch wenn Sie auf entsprechende Anwendungen zurückgreifen, ist etwas Basiswissen unerlässlich. Hier erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Begriffe, die im Aufbau der Gehaltsabrechnung auftauchen.
Der Bruttolohn bildet die Gesamtheit aller Bezüge eines Arbeitnehmers ab und stellt die Basis dar, um die Lohnabrechnung zu erstellen. Brutto ist also das Gehalt VOR den Abzügen.
Die Lohnsteuer ist als Sonderform der Einkommensteuer anhand der steuerlichen Merkmale und der Höhe des zu versteuernden Einkommens eines Arbeitnehmers, einer Arbeitnehmerin zu ermitteln.
Denn wie die Einkommenssteuer unterliegt auch die Lohnsteuer der Progression. Mit steigendem Einkommen erhöht sich auch der Steuersatz.
Seit 1991 zahlen Arbeitnehmende den sogenannten Solidaritätszuschlag, der besonders belastende Staatsausgaben wie die Kosten der Wiedervereinigung finanzieren sollte.
Bis 2020 war die Sonderabgabe in Höhe von 5,5 % für alle abhängig Beschäftigten Pflicht und wurde automatisch vom Lohn oder Gehalt einbehalten. Ausnahmen oder reduzierte Sätze gab es lediglich für Geringverdienende.
Seit 2021 entfällt diese Belastung für rund 90 % aller Arbeitnehmenden.
2022 wird der Solidaritätszuschlag ab einem zu versteuernden Einkommen von 96.800 Euro (Alleinstehende) bzw. 193.600 Euro (Paare) fällig, wie das Bundesfinanzministerium ermittelt hat.
Arbeitnehmende, die der katholischen oder evangelischen Kirche angehören, zahlen Kirchensteuer. Diese erhebt der Staat im Auftrag der Glaubensgemeinschaften.
Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Wohnort der Arbeitnehmerin, des Arbeitnehmers.
In allen Bundesländern außer in Bayern und Baden-Württemberg fließen 9 % der Einkommensteuer als Kirchensteuer an die Kirchen.
In den beiden südlichen Ländern werden dagegen nur 8 % gefordert.
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