Mutterschaftsleistungen im Blick

Was ist der Unterschied: Mutterschaftsgeld und Elterngeld

Nach der Geburt eines Kindes fangen verschiedene Leistungen Einkommensverluste auf.

Sie fragen sich, wo der Unterschied zwischen Elterngeld und Mutterschaftsgeld liegt? Der Staat tut viel dafür, dass junge Eltern nach der Geburt eines Kindes finanziell nicht zu stark belastet werden. Hier erfahren Sie, wann welche Leistung gezahlt wird.

Unterschied Mutterschaftsgeld Elterngeld

Welche Mutterschaftsleistungen gibt es?

Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung besteht gemäß Mutterschutzgesetz ein Beschäftigungsverbot für abhängig beschäftigte Frauen. In den Wochen vor der Geburt dürfen Frauen freiwillig weiterarbeiten, danach ist das Beschäftigungsverbot in jedem Fall bindend. Bei einer Mehrlingsgeburt verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung um weitere vier auf zwölf Wochen. Diese Regeln gelten auch für Beamtinnen, nicht aber für Selbstständige.

Um den Einkommensverlust während des gesetzlichen Mutterschutzes aufzufangen, gibt es verschiedene Mutterschaftsleistungen:

  • Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen (max. 13 Euro pro Tag)
  • Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld zur Aufstockung auf das gewohnte Nettogehalt
  • Dienstbezüge für Beamtinnen während des Mutterschutzes

Nicht zu den Mutterschaftsleistungen gehört dagegen das Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Dieses beträgt 210 Euro und wird nicht gesetzlich krankenversicherten Frauen gewährt. Alle genannten Leistungen müssen aktiv beantragt werden.

Elterngeld ermöglicht die Betreuung des Nachwuchses

Während die Mutterschaftsleistungen die Einkommensverluste der Mutter durch die Mutterschutzregeln auffangen, ermöglicht das Elterngeld Müttern und Vätern, beruflich kürzerzutreten und die Kinder selbst zu betreuen. Hier liegt der Unterschied zwischen Elterngeld und Mutterschaftsgeld also in dem Grund für den nötigen Lohn- oder Gehaltsausgleich. Ein weiterer Unterschied bei Mutterschaftsgeld und Elterngeld besteht darin, dass Letzteres sowohl Mütter als auch Väter beantragen können. Elterngeld gleicht einen Teil des Einkommensverlustes des Elternteils aus, der das Baby nach der Geburt hauptsächlich betreut.

Dabei gilt:

  • (Basis-)Elterngeld wird für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes gezahlt.
  • Während des Bezugs darf der Elternteil, der das Elterngeld erhält, maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten.
  • Die Bezugszeit kann über Partnermonate auf insgesamt 14 Monate ausgeweitet werden.
  • Das Elterngeld beträgt einkommensabhängig zwischen 300 und 1.800 Euro monatlich.

ElterngeldPlus kann doppelt so lange bezogen werden, dafür halbiert sich der monatliche Auszahlungsbetrag.

Unterschied bei Mutterschaftsgeld- und Elterngeldauszahlung

Das Mutterschaftsgeld erhalten Frauen auf Antrag von ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Der Arbeitgeber stockt das Mutterschaftsgeld auf den bisherigen Nettolohn auf.

Mit einer Software für die Lohnbuchhaltung wie DATEV LODAS classic fällt es leicht, den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld korrekt zu berechnen. Ob Gehaltsempfängerin, Lohnempfängerin oder bei Nebenbeschäftigung: Mit DATEV gelingt die Ermittlung der Ansprüche übersichtlich und zuverlässig.

Wichtig!

Das Elterngeld muss ebenfalls beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt über die Elterngeldstellen (ähnlich den Kindergeldkassen) der Länder.

Unterschied Mutterschaftsgeld und Elterngeld bei verschiedenen Kindern

Elterngeld und Mutterschaftsgeld erfüllen nach der Geburt eines Kindes denselben Zweck. Beide Leistungen gleichen den Einkommensverlust aus. Deshalb werden die jeweiligen Zahlungen verrechnet:

  • Mutterschaftsgeld hat Vorrang vor dem Elterngeld.
  • Sein Bezug wird auf das Elterngeld angerechnet.
  • Ist das Mutterschaftsgeld höher als das Elterngeld, wird nur das Mutterschaftsgeld ausgezahlt.
  • Fällt der Elterngeldanspruch höher aus als das Mutterschaftsgeld, bekommen junge Familien zum Mutterschaftsgeld zusätzlich Elterngeld bis zum Erreichen der Anspruchshöhe.

Wenn Frauen nach der Entbindung schnell wieder schwanger werden, ist es möglich, dass noch Elterngeld für das erste Kind bezogen wird, während ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Elterngeld für das zweite Kind entsteht. Dann werden die Mutterschaftsleistungen nur teilweise auf das Elterngeld angerechnet.

  • Anrechnungsfrei bleiben 300 Euro für Monate mit Basiselterngeld.
  • Haben sich Familien für ElterngeldPlus entschieden, bleiben 150 Euro pro Monat Elterngeldbezug anrechnungsfrei.

Ein weiterer Unterschied bei Mutterschaftsgeld und Elterngeld besteht in der Verrechnung. Mutterschaftsgeld wird tageweise ermittelt, Elterngeld hingegen berechnet sich pro Lebensmonat des Kindes. So ist es denkbar, dass Eltern während der ersten Tage eines Monats noch Mutterschaftsleistungen zustehen und für die restlichen Tage ein anteiliger Elterngeldanspruch entsteht.

Achtung:

Viele Mütter mit privater Krankenversicherung (z. B. Selbstständige) erhalten während der Mutterschutzfristen anstelle von Mutterschaftsgeld Krankentagegeld. Dieses wird voll mit dem Elterngeldanspruch verrechnet. Das bedeutet: Mütter erhalten in dieser Zeit Elterngeld und nur den Teil Krankentagegeld, der den Elterngeldanspruch übersteigt. Jeder Monat mit Krankentagegeld als Mutterschaftsleistung zählt als ein Monat Basiselterngeldbezug.

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