Arbeit & Recht

Mitarbeiterin schwanger: Was tun?

Rechtliche Regelungen für werdende Mütter

Sobald Ihnen eine Mitarbeiterin mitteilt, dass sie schwanger ist, geltende besondere Regeln. Diese sollen die werdende Mutter und das Ungeborene schützen. Hier erfahren Sie, worauf es ankommt, wenn eine Mitarbeiterin schwanger wird.

Mitarbeiterin schwanger

Mitarbeiterin schwanger: Was beachten?

Schwangere Frauen profitieren von einem besonderen Kündigungsschutz. Ist eine Mitarbeiterin schwanger, dürfen Arbeitgeber dieser nicht kündigen. Das gilt nicht nur, wenn Sie über die bestehende Schwangerschaft informiert worden sind. Viele Frauen behalten die Nachricht zumindest in den ersten zwölf Wochen für sich, da es hier häufig zu Fehlgeburten kommt. Es erwarten sie gegebenenfalls Nachteile, wenn die Vorgesetzten wissen, dass Nachwuchs geplant ist.

Daher gilt:

  • Ist eine Mitarbeiterin schwanger, dürfen Sie dieser während der Schwangerschaft und der ersten vier Monate nach der Entbindung nicht kündigen.
  • Der Kündigungsschutz greift auch in der Probezeit sowie bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche.
  • Kündigen Sie einer Schwangeren, ohne von deren Zustand zu wissen, hat diese zwei Wochen Zeit, Sie darüber zu informieren. Die Kündigung wird dann unwirksam.
  • Auch während der Elternzeit dürfen Sie nicht kündigen.

Anders sieht es bei einem befristeten Arbeitsverhältnis aus. Hier endet der Kündigungsschutz mit dem Ende des vertraglich vereinbarten Arbeitsverhältnisses. Eine Schwangerschaft begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Vertragsverlängerung.

Mitarbeiterin schwanger: Was muss der Arbeitgeber tun?

Erwartet eine Mitarbeiterin ein Kind, ist es unerlässlich, die Gefährdungsbeurteilung für den betreffenden Arbeitsplatz zu prüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Es ist wichtig, die Mitarbeiterin auf potenzielle Gefahren hinzuweisen und den Arbeitsbereich gegebenenfalls zu optimieren. Denn Bedingungen, die für nicht schwangere Mitarbeiterinnen vollkommen normal sind, sind für werdende oder stillende Mütter tabu. Das heißt auch, dass Sie für eine schwangere Mitarbeiterin die Arbeitszeit prüfen müssen.

Es gelten unter anderem folgende Regeln:

  • Eine schwangere Mitarbeiterin darf höchstens 8,5 Stunden pro Tag bzw. 90 Stunden pro Doppelwoche arbeiten.
  • Für eine minderjährige schwangere Mitarbeiterin ist die Arbeitszeit kürzer. Hier sind acht Stunden pro Tag und maximal 80 Stunden pro Doppelwoche die Grenze.
  • Nachtarbeit ist verboten, eine schwangere Mitarbeiterin darf nur zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden. Ausnahmen bestehen lediglich in der Gastronomie und im Beherbergungswesen, in der Landwirtschaft beim Melken sowie für Künstlerinnen.
  • Ebenso ist in vielen Branchen die Sonn- und Feiertagsarbeit verboten.
  • Ist eine Mitarbeiterin schwanger, darf diese nicht mehr als 5 kg heben und nicht in Zwangshaltungen arbeiten.
  • Außerdem müssen schwangere Mitarbeiterinnen, die vorwiegend im Gehen oder im Stehen arbeiten, die Möglichkeit zur Arbeitsunterbrechung und zum Sitzen haben. Vorwiegend sitzend tätige Frauen müssen die Arbeit unterbrechen und umhergehen können.

Während der Pausen und aus gesundheitlichen Gründen auch während der Arbeitszeit muss ein geeigneter Raum mit Liegemöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Schwangere Mitarbeiterin: Beschäftigungsverbot

Eine Mitarbeiterin ist schwanger: Was tun die meisten Arbeitgeber? Sie versuchen, den Arbeitsplatz entsprechend zu gestalten. Ist das nicht möglich (z. B. aufgrund von Strahlenbelastung, zu hebenden Gewichten oder problematischen Chemikalien), ist eine Beschäftigung an einem anderen, sicheren Arbeitsplatz anzubieten. Ist das nicht möglich, muss ein betriebliches oder behördliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Die Mitarbeiterin erhält dann ihren vollen Lohn (errechnet aus dem Durchschnittslohnentgelt der letzten drei Monate) weiter. Wenn eine Mitarbeiterin, die schwanger ist, nicht arbeiten darf, werden die Kosten für Arbeitgeber durch das Lohnausgleichsverfahren (Umlage 2) der Krankenkassen erstattet.

Mitarbeiterin schwanger: Wo melden?

Haben Sie erfahren, dass eine Mitarbeiterin schwanger ist, haben Sie das unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden. Je nach Bundesland sind andere Behörden zuständig. So richten Sie die Mitteilung in NRW an die jeweiligen Bezirksregierungen und in Hamburg an das Amt für Arbeitsschutz.

Diese Daten müssen dabei angegeben werden:

  • Name, vollständige Anschrift und Geburtsdatum der schwangeren Mitarbeiterin
  • voraussichtlicher Tag der Entbindung
  • tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, Dauer und Lage der Ruhepausen
  • Angaben zur ausgeführten Tätigkeit und über die Art und Höhe der Entlohnung

Mitarbeiterin schwanger: Checkliste

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Tipp:

Viele Frauen verdienen weniger als ihr Partner und haben deshalb Steuerklasse V. Machen Sie Ihre Mitarbeiterinnen darauf aufmerksam, dass sich ein Steuerklassenwechsel vor der Geburt positiv auf die Höhe des Elterngeldes auswirkt. Allerdings muss der Wechsel spätestens sieben Monate vor der Entbindung erfolgen. Dieser Tipp ist für Familien bares Geld wert und kostet Sie als Arbeitgeber nichts. So zeigen Sie Eltern Ihre Wertschätzung und halten wertvolle Fachkräfte im Unternehmen.

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