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Arbeit & Recht
Rechtliche Regelungen für werdende Mütter
Sobald Ihnen eine Mitarbeiterin mitteilt, dass sie schwanger ist, geltende besondere Regeln. Diese sollen die werdende Mutter und das Ungeborene schützen. Hier erfahren Sie, worauf es ankommt, wenn eine Mitarbeiterin schwanger wird.
Schwangere Frauen profitieren von einem besonderen Kündigungsschutz. Ist eine Mitarbeiterin schwanger, dürfen Arbeitgeber dieser nicht kündigen. Das gilt nicht nur, wenn Sie über die bestehende Schwangerschaft informiert worden sind. Viele Frauen behalten die Nachricht zumindest in den ersten zwölf Wochen für sich, da es hier häufig zu Fehlgeburten kommt. Es erwarten sie gegebenenfalls Nachteile, wenn die Vorgesetzten wissen, dass Nachwuchs geplant ist.
Daher gilt:
Anders sieht es bei einem befristeten Arbeitsverhältnis aus. Hier endet der Kündigungsschutz mit dem Ende des vertraglich vereinbarten Arbeitsverhältnisses. Eine Schwangerschaft begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Vertragsverlängerung.
Erwartet eine Mitarbeiterin ein Kind, ist es unerlässlich, die Gefährdungsbeurteilung für den betreffenden Arbeitsplatz zu prüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Es ist wichtig, die Mitarbeiterin auf potenzielle Gefahren hinzuweisen und den Arbeitsbereich gegebenenfalls zu optimieren. Denn Bedingungen, die für nicht schwangere Mitarbeiterinnen vollkommen normal sind, sind für werdende oder stillende Mütter tabu. Das heißt auch, dass Sie für eine schwangere Mitarbeiterin die Arbeitszeit prüfen müssen.
Es gelten unter anderem folgende Regeln:
Während der Pausen und aus gesundheitlichen Gründen auch während der Arbeitszeit muss ein geeigneter Raum mit Liegemöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Eine Mitarbeiterin ist schwanger: Was tun die meisten Arbeitgeber? Sie versuchen, den Arbeitsplatz entsprechend zu gestalten. Ist das nicht möglich (z. B. aufgrund von Strahlenbelastung, zu hebenden Gewichten oder problematischen Chemikalien), ist eine Beschäftigung an einem anderen, sicheren Arbeitsplatz anzubieten. Ist das nicht möglich, muss ein betriebliches oder behördliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Die Mitarbeiterin erhält dann ihren vollen Lohn (errechnet aus dem Durchschnittslohnentgelt der letzten drei Monate) weiter. Wenn eine Mitarbeiterin, die schwanger ist, nicht arbeiten darf, werden die Kosten für Arbeitgeber durch das Lohnausgleichsverfahren (Umlage 2) der Krankenkassen erstattet.
Haben Sie erfahren, dass eine Mitarbeiterin schwanger ist, haben Sie das unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden. Je nach Bundesland sind andere Behörden zuständig. So richten Sie die Mitteilung in NRW an die jeweiligen Bezirksregierungen und in Hamburg an das Amt für Arbeitsschutz.
Diese Daten müssen dabei angegeben werden:
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Viele Frauen verdienen weniger als ihr Partner und haben deshalb Steuerklasse V. Machen Sie Ihre Mitarbeiterinnen darauf aufmerksam, dass sich ein Steuerklassenwechsel vor der Geburt positiv auf die Höhe des Elterngeldes auswirkt. Allerdings muss der Wechsel spätestens sieben Monate vor der Entbindung erfolgen. Dieser Tipp ist für Familien bares Geld wert und kostet Sie als Arbeitgeber nichts. So zeigen Sie Eltern Ihre Wertschätzung und halten wertvolle Fachkräfte im Unternehmen.
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