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Arbeitsrecht im Blick
Die Regelungen nach der Geburt
Wenn Mitarbeiter Eltern werden, ist das nicht nur eine aufregende Privatsache. Auch arbeitsrechtlich ändert sich dann einiges. Manches betrifft nur die frischgebackene Mutter, anderes trifft auf beide Elternteile zu. Hier erfahren Sie alles über Mutterschutz, Elternzeit und die geltenden Regelungen.
Bei Mutterschutz und Elternzeit handelt es sich um zwei grundverschiedene Sachverhalte. Der Mutterschutz bietet Frauen und ihren Babys einen möglichst hohen gesundheitlichen und sozialen Schutz in der Zeit vor und nach der Geburt. Die Elternzeit dagegen macht es möglich, dass sich beide Elternteile nach der Geburt eine Auszeit von der Arbeit nehmen können, um sich um das neue Familienmitglied zu kümmern. Während die Mutterschutzfristen insbesondere nach der Entbindung gesetzlich geregelt sind und keine Abweichungen erlauben, ist die Elternzeit freiwillig. Mütter oder Väter müssen von diesem Angebot keinen Gebrauch machen. Daher ist es unerlässlich, dass werdende Eltern den Antrag auf Elternzeit rechtzeitig bei Ihnen als Arbeitgeber stellen.
Bei Mutterschutz und Elternzeit gibt es unterschiedliche Regelungen für Mütter und Väter. Das liegt daran, dass Frauen nach der Entbindung mindestens acht Wochen Mutterschutz genießen, während der zweite Elternteil – also meist der Vater – nicht von einer bezahlten Freistellung profitiert. Die Bundesregierung plant zwar ab 2024 eine zweiwöchige bezahlte Auszeit für den anderen Elternteil, noch ist aber nichts beschlossen.
Daher gilt:
Auch wenn bei der Mutter erst der Mutterschutz und dann die Elternzeit greifen, wird die Dauer der Elternzeit ab dem Tag der Geburt gerechnet. Das heißt: Frauen stehen auf Wunsch insgesamt 36 Monate Elternzeit minus Mutterschutz nach der Geburt zur Verfügung, während der andere Elternteil ab Geburt volle 36 Monate verteilen kann. Oder andersherum gerechnet: Mutterschutz plus Elternzeit = drei Jahre.
Der Mutterschutz für eine schwangere Mitarbeiterin beginnt in dem Moment, in dem Sie als Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfahren. Ab diesem Zeitpunkt sind die Arbeitsbedingungen zu überprüfen, und es gelten zahlreiche Regeln, um die Gesundheit der werdenden Mutter und des Kindes zu schützen. Umgangssprachlich beschreibt der Mutterschutz die Frist, in der Frauen vor und nach der Geburt nicht beschäftigt werden dürfen.
Es gilt:
Die Elternzeit müssen Sie als Arbeitgeber aufgrund der gesetzlichen Regelungen zwar genehmigen, die Eltern sind jedoch nicht verpflichtet, diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen.
Für die unbezahlte Freistellung über die Elternzeit gilt:
Der Elternteil, der in Elternzeit gehen möchte, muss den Anspruch spätestens sieben Wochen vor Beginn bei Ihnen als Arbeitgeber anmelden. Nur in Ausnahmefällen (z. B. nach einer Frühgeburt oder bei nicht rechtzeitig geplanter Adoptionspflege) ist eine Verkürzung der Frist möglich. So stellt der Gesetzgeber sicher, dass Sie rechtzeitig Ersatz für den ausfallenden Mitarbeiter beschaffen können.
Die Regelungen zu Mutterschutz und Elternzeit sind kompliziert. Dazu kommen regelmäßige Änderungen. Dafür, dass Sie als Arbeitgeber oder als Steuerberater immer auf dem neuesten Stand sind, sorgt die Lohnbuchhaltungslösung DATEV LODAS classic. Hier pflegen Sie übersichtlich und mit nur wenigen Klicks alle Angaben ein und den Rest erledigt das Programm automatisch. Dazu finden Sie alle Antworten auf Fragen rund um Mutterschutz und Elternzeit, separat nach Müttern und Vätern gelistet, im DATEV Hilfe-Center.
Während der Mutterschutz speziell werdende und frischgebackene Mütter und deren Babys schützen soll, richtet sich die Elternzeit an Mütter und Väter bzw. den anderen Elternteil. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Elternzeit:
Elternzeit steht allen Arbeitnehmern zu, das heißt auch in den folgenden Fällen:
Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Soldaten und Soldatinnen dagegen erhalten Elternzeit in einer anderen Form.
Der gesetzliche Mutterschutz ist an Schwangerschaft und Geburt gebunden. Bei der Elternzeit sieht das anders aus. Denn alle Eltern haben Anspruch auf Elternzeit. Das bedeutet, in den folgenden Fällen müssen Sie als Arbeitgeber Elternzeit genehmigen:
Die Gewährung von Elternzeit setzt ein Angestelltenverhältnis voraus. Daher sind die folgenden Gruppen von der Elternzeit ausgenommen:
Während sich eine Ihrer Mitarbeiterinnen in Elternzeit befindet, kann sie natürlich erneut schwanger werden und ein Kind entbinden.
Dabei gilt:
Alternativ ist es möglich, dass eine Mitarbeiterin in Elternzeit Teilzeit arbeitet und erneut schwanger wird. In diesem Fall berechnen Sie die Höhe des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld der Krankenkasse anhand des Durchschnittsverdienstes in Teilzeit.
Um eine kompetente Mitarbeiterin zu halten, ist es sinnvoll, dieser Ihre Wertschätzung zu zeigen. Beendet die Mitarbeiterin die Elternzeit vorzeitig vor Beginn des Mutterschutzes, berechnet sich der Arbeitgeberzuschuss über das Einkommen vor der Elternzeit. Für Sie als Arbeitgeber ist dieses Einkommensplus für die werdende Mutter kostenneutral, da Sie sich die Aufwendungen von der Krankenkasse zurückerstatten lassen.
Einen Teil der möglichen Elternzeit von bis zu 36 Monaten können Eltern über das Elterngeld oder das Elterngeld Plus und den Partnerbonus finanzieren. Mindestens zwölf Monate der möglichen Betreuungszeit dagegen müssen Eltern ohne finanziellen Ausgleich stemmen. In Zeiten von unbesetzten Stellen und Fachkräftemangel ist es für Unternehmen wichtig, insbesondere frisch gebackene Mütter schnell wieder an den Arbeitsplatz zu holen. Daher ist es sehr empfehlenswert, Konzepte zu erarbeiten, wie junge Eltern in Teilzeit arbeiten können, und Unterstützung bei der Kinderbetreuung zu bieten. Dazu ist nicht nur ein eigener Betriebskindergarten geeignet, auch die Übernahme der Kinderbetreuungskosten macht die Rückkehr an den Arbeitsplatz attraktiver.
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