Arbeitsrecht im Blick

Mutterschutz und Elternzeit: Das müssen Sie wissen

Die Regelungen nach der Geburt

Wenn Mitarbeiter Eltern werden, ist das nicht nur eine aufregende Privatsache. Auch arbeitsrechtlich ändert sich dann einiges. Manches betrifft nur die frischgebackene Mutter, anderes trifft auf beide Elternteile zu. Hier erfahren Sie alles über Mutterschutz, Elternzeit und die geltenden Regelungen.

Mutterschutz und Elternzeit

Wo liegt der Unterschied zwischen Mutterschutz und Elternzeit?

Bei Mutterschutz und Elternzeit handelt es sich um zwei grundverschiedene Sachverhalte. Der Mutterschutz bietet Frauen und ihren Babys einen möglichst hohen gesundheitlichen und sozialen Schutz in der Zeit vor und nach der Geburt. Die Elternzeit dagegen macht es möglich, dass sich beide Elternteile nach der Geburt eine Auszeit von der Arbeit nehmen können, um sich um das neue Familienmitglied zu kümmern. Während die Mutterschutzfristen insbesondere nach der Entbindung gesetzlich geregelt sind und keine Abweichungen erlauben, ist die Elternzeit freiwillig. Mütter oder Väter müssen von diesem Angebot keinen Gebrauch machen. Daher ist es unerlässlich, dass werdende Eltern den Antrag auf Elternzeit rechtzeitig bei Ihnen als Arbeitgeber stellen.

Mutterschutz oder Elternzeit: Was zählt wann?

Bei Mutterschutz und Elternzeit gibt es unterschiedliche Regelungen für Mütter und Väter. Das liegt daran, dass Frauen nach der Entbindung mindestens acht Wochen Mutterschutz genießen, während der zweite Elternteil – also meist der Vater – nicht von einer bezahlten Freistellung profitiert. Die Bundesregierung plant zwar ab 2024 eine zweiwöchige bezahlte Auszeit für den anderen Elternteil, noch ist aber nichts beschlossen.

Daher gilt:

  • Möchte die Mutter nach der Geburt eines Kindes erst einmal zu Hause bleiben, beantragt diese die Elternzeit direkt im Anschluss an die Mutterschutzfrist.
Der andere Elternteil kann anstelle der Mutter Elternzeit beantragen, und zwar frühestens ab dem Tag der Geburt.

Achtung!

Auch wenn bei der Mutter erst der Mutterschutz und dann die Elternzeit greifen, wird die Dauer der Elternzeit ab dem Tag der Geburt gerechnet. Das heißt: Frauen stehen auf Wunsch insgesamt 36 Monate Elternzeit minus Mutterschutz nach der Geburt zur Verfügung, während der andere Elternteil ab Geburt volle 36 Monate verteilen kann. Oder andersherum gerechnet: Mutterschutz plus Elternzeit = drei Jahre.

Mutterschutz und Elternzeit: Wie sind die Fristen?

Der Mutterschutz für eine schwangere Mitarbeiterin beginnt in dem Moment, in dem Sie als Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfahren. Ab diesem Zeitpunkt sind die Arbeitsbedingungen zu überprüfen, und es gelten zahlreiche Regeln, um die Gesundheit der werdenden Mutter und des Kindes zu schützen. Umgangssprachlich beschreibt der Mutterschutz die Frist, in der Frauen vor und nach der Geburt nicht beschäftigt werden dürfen.

Es gilt:

  • Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin muss eine schwangere Mitarbeiterin nicht arbeiten. Sie darf allerdings auf eigenen Wunsch weiter beschäftigt werden und hat das Recht, ihre Meinung jederzeit zu ändern.
  • Anders ist die Rechtslage bei der Schutzfrist nach der Geburt. In dieser Zeit dürfen Arbeitgeber Frauen nach der Entbindung auf keinen Fall beschäftigen.
  • Der Mutterschutz nach der Geburt dauert acht Wochen.
  • Kommt das Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt, verlängert sich die Schutzfrist um diese Zeit.
  • Bei medizinischen Frühgeburten (Geburtsgewicht weniger als 2.500 Gramm), Mehrlingsgeburten und auf Antrag bei der Krankenkasse auch nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung verlängert sich die Schutzfrist auf zwölf Wochen.

Die Elternzeit müssen Sie als Arbeitgeber aufgrund der gesetzlichen Regelungen zwar genehmigen, die Eltern sind jedoch nicht verpflichtet, diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen.

Für die unbezahlte Freistellung über die Elternzeit gilt:

  • Für ein Kind können Eltern maximal 36 Monate Elternzeit beantragen.
  • Der Anspruch auf Elternzeit endet am Tag vor dem achten Geburtstag des Kindes.
  • Anders als beim Mutterschutz sind bei der Elternzeit der Beginn und das Ende frei wählbar.
  • Elternzeit kann in mehreren Etappen genommen werden. Sogar tage-, wochen- oder monatsweise ist eine Verteilung möglich.
  • Allerdings dürfen ab dem dritten Lebensjahr des Kindes nur 24 Monate Elternzeit genommen werden, mindestens zwölf Monate müssen auf die Phase davor entfallen.

Der Elternteil, der in Elternzeit gehen möchte, muss den Anspruch spätestens sieben Wochen vor Beginn bei Ihnen als Arbeitgeber anmelden. Nur in Ausnahmefällen (z. B. nach einer Frühgeburt oder bei nicht rechtzeitig geplanter Adoptionspflege) ist eine Verkürzung der Frist möglich. So stellt der Gesetzgeber sicher, dass Sie rechtzeitig Ersatz für den ausfallenden Mitarbeiter beschaffen können.

Die Regelungen zu Mutterschutz und Elternzeit sind kompliziert. Dazu kommen regelmäßige Änderungen. Dafür, dass Sie als Arbeitgeber oder als Steuerberater immer auf dem neuesten Stand sind, sorgt die Lohnbuchhaltungslösung DATEV LODAS classic. Hier pflegen Sie übersichtlich und mit nur wenigen Klicks alle Angaben ein und den Rest erledigt das Programm automatisch. Dazu finden Sie alle Antworten auf Fragen rund um Mutterschutz und Elternzeit, separat nach Müttern und Vätern gelistet, im DATEV Hilfe-Center.

Mütter haben Mutterschutz, Elternzeit ist für Familien

Während der Mutterschutz speziell werdende und frischgebackene Mütter und deren Babys schützen soll, richtet sich die Elternzeit an Mütter und Väter bzw. den anderen Elternteil. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Elternzeit:

  • Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin, der bzw. die Elternzeit beantragt, lebt mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft.
  • Er oder sie betreut das Kind selbst.
  • Teilzeitarbeit von bis zu 30 Stunden pro Woche ist für Eltern von bis zum 31. August 2021 geborenen Kindern möglich.
  • Für Nachwuchs, der ab dem 01. September 2021 das Licht der Welt erblickt hat, erhöht sich die erlaubte Wochenarbeitszeit während der Elternzeit auf 32 Stunden.

Elternzeit steht allen Arbeitnehmern zu, das heißt auch in den folgenden Fällen:

  • befristetes Arbeitsverhältnis
  • Teilzeitarbeit
  • Homeoffice
  • Minijob

Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Soldaten und Soldatinnen dagegen erhalten Elternzeit in einer anderen Form.

Leibliche Mütter gehen in Mutterschutz, Elternzeit gilt für alle Eltern

Der gesetzliche Mutterschutz ist an Schwangerschaft und Geburt gebunden. Bei der Elternzeit sieht das anders aus. Denn alle Eltern haben Anspruch auf Elternzeit. Das bedeutet, in den folgenden Fällen müssen Sie als Arbeitgeber Elternzeit genehmigen:

  • für leibliche Kinder
  • für leibliche Kinder der Ehefrau oder des Ehemannes oder eines eingetragenen Lebenspartners oder einer eingetragenen Lebenspartnerin
  • für Kinder, für die der Vater eine Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung beantragt hat (auch vor der Entscheidung darüber)
  • für ein Pflegekind in Vollzeitpflege
  • für ein Adoptivkind (auch wenn das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, sogenannte Adoptionspflege)
  • Enkelkinder, wenn mindestens ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder eine vor dem 18. Geburtstag begonnene Ausbildung absolviert und die Eltern des Kindes selbst keine Elternzeit nehmen
  • in Ausnahmefällen wie dem Tod, einer schweren Krankheit oder Behinderung der Eltern auch für Geschwister, Nichten, Neffen, Enkel oder Urenkel

Kein Anspruch auf Elternzeit

Die Gewährung von Elternzeit setzt ein Angestelltenverhältnis voraus. Daher sind die folgenden Gruppen von der Elternzeit ausgenommen:

  • Selbstständige
  • Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen
  • Selbstständige Gesellschafter und Gesellschafterinnen von Kapital- und Personengesellschaften
  • Hausfrauen und Hausmänner
  • Studierende
  • Arbeitslose
  • ehrenamtlich Tätige
  • FSJler (Freiwilliges Soziales Jahr), FÖJler (Freiwilliges Ökologisches Jahr) und BFDler (Bundesfreiwilligendienst)

Was gilt für den Mutterschutz während Elternzeit bei erneuter Schwangerschaft?

Während sich eine Ihrer Mitarbeiterinnen in Elternzeit befindet, kann sie natürlich erneut schwanger werden und ein Kind entbinden.

Dabei gilt:

  • Die vom Arbeitgeber eingeplante Elternzeit endet nicht automatisch mit Beginn der neuen Mutterschutzfrist oder der Geburt des Geschwisterkindes.
  • Allerdings darf eine Mitarbeiterin die Elternzeit bei einer erneuten Schwangerschaft vorzeitig beenden.
  • Sobald die werdende Mutter Sie als Arbeitgeber über die Schwangerschaft und das gewünschte Ende der Elternzeit informiert hat, besteht wieder ein Arbeitsverhältnis wie vor Beginn der Elternzeit.
  • Es gibt keine gesetzliche Frist für die Mitteilung, allerdings kann sie nicht rückwirkend erfolgen.
  • Damit entsteht ein neuer Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld der Krankenkasse.
  • Grundlage für die Berechnung der Anspruchshöhe ist das Arbeitsentgelt, das die Mitarbeiterin nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit bezogen hätte.
  • Dabei ist es unerheblich, ob die Mitarbeiterin zwischen Elternzeit und Mutterschutz gearbeitet hat oder nicht.

Mutterschutz während Elternzeit bei Teilzeitarbeit

Alternativ ist es möglich, dass eine Mitarbeiterin in Elternzeit Teilzeit arbeitet und erneut schwanger wird. In diesem Fall berechnen Sie die Höhe des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld der Krankenkasse anhand des Durchschnittsverdienstes in Teilzeit.

Tipp:

Um eine kompetente Mitarbeiterin zu halten, ist es sinnvoll, dieser Ihre Wertschätzung zu zeigen. Beendet die Mitarbeiterin die Elternzeit vorzeitig vor Beginn des Mutterschutzes, berechnet sich der Arbeitgeberzuschuss über das Einkommen vor der Elternzeit. Für Sie als Arbeitgeber ist dieses Einkommensplus für die werdende Mutter kostenneutral, da Sie sich die Aufwendungen von der Krankenkasse zurückerstatten lassen.

Mutterschutz und Elternzeit als Chance sehen

Einen Teil der möglichen Elternzeit von bis zu 36 Monaten können Eltern über das Elterngeld oder das Elterngeld Plus und den Partnerbonus finanzieren. Mindestens zwölf Monate der möglichen Betreuungszeit dagegen müssen Eltern ohne finanziellen Ausgleich stemmen. In Zeiten von unbesetzten Stellen und Fachkräftemangel ist es für Unternehmen wichtig, insbesondere frisch gebackene Mütter schnell wieder an den Arbeitsplatz zu holen. Daher ist es sehr empfehlenswert, Konzepte zu erarbeiten, wie junge Eltern in Teilzeit arbeiten können, und Unterstützung bei der Kinderbetreuung zu bieten. Dazu ist nicht nur ein eigener Betriebskindergarten geeignet, auch die Übernahme der Kinderbetreuungskosten macht die Rückkehr an den Arbeitsplatz attraktiver.

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