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Steuerinfo
Bei der Jahresumsatzsteuererklärung 2022 kommen zahlreiche Änderungen im Umsatzsteuerrecht zum Tragen. Besonders profitieren Gründerinnen und Gründer von den Neuerungen. Weitere Anpassungen werden durch den Umsatzsteuer-Digitalpakt erforderlich, der den innereuropäischen Handel einfach und einheitlich ermöglichen soll.
Existenzgründerinnen und Existenzgründer waren bisher durch die Pflicht zur monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung mit einem hohen bürokratischen Aufwand belastet. Es galt: Nehmen Existenzgründer eine selbstständige unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit auf, sind sie in den ersten zwei Jahren nach der Gründung dazu verpflichtet, für jeden Monat eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Eine Ausnahmeregelung bestand nur, wenn sie bereits bei der steuerlichen Anmeldung ihres Unternehmens von der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG Gebrauch gemacht haben. Das ist allerdings nur möglich, sofern ihre Umsätze im ersten Betriebsjahr 22.000 Euro und im zweiten Jahr 50.000 Euro nicht übersteigen.
Nun müssen Gründerinnen und Gründer nicht mehr zwingend jeden Monat ein Formular zur Umsatzsteuervoranmeldung für 2023 ausfüllen. Zwischen 2021 und 2026 wird diese besondere Regelung für Neuselbstständige ausgesetzt, um deren Belastung durch Bürokratiekosten zu senken. Grundsätzlich gilt, dass Unternehmen monatlich für die Umsatzsteuervoranmeldung ein Formular für 2023 einreichen, wenn die jährlich vereinnahmte oder per Vorsteuerabzug geltend gemachte Umsatzsteuer mehr als 7.500 Euro beträgt. Liegt der Betrag darunter, genügt eine vierteljährliche Voranmeldung. Im ersten Betriebsjahr wird das Intervall zur Abgabe der Umsatzsteuer 2023 anhand der geschätzten Höhe der Umsatzsteuer festgelegt. Im Folgejahr wird die tatsächliche Höhe der Steuer des Vorjahres zugrunde gelegt.
Für Kommunikationsdienstleistungen gilt seit dem 01.01.2021 in einigen Fällen das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren, durch das der Leistungsempfänger zum Umsatzsteuerschuldner wird. Grund für die Änderungen in § 13b UStG (Umsatzsteuergesetz) sind massive Steuerausfälle beim Handel mit Voice over IP (VOIP). Dazu nutzen Kriminelle ein strafbares Umsatzsteuerkarussell mit einem sogenannten Missing Trader. Dieser Handelspartner, der nur auf dem Papier besteht, wird in die Lieferkette eingebaut. Wobei von vornherein geplant ist, dass dieser keine Umsatzsteuer abführt. Nun schiebt der Gesetzgeber diesem kriminellen Trick einen Riegel vor. Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen einkaufen und mehr als 50 % der eingekauften Mengen weiterverkaufen, sind seit Jahresbeginn 2021 Umsatzsteuerschuldner. Das erfordert Anpassungen in der betriebsinternen Buchhaltung, damit ein zu hoher Vorsteuerabzug und eine falsche Anwendung des § 13b UStG vermieden werden. Setzen Sie in Ihrem Unternehmen auf hochwertige Software wie DATEV Mittelstand Faktura mit Rechnungswesen. So sind Sie immer über alle Änderungen informiert.
Während das Formular zur Umsatzsteuervoranmeldung 2022 immer spätestens am zehnten Tag nach Ende des Voranmeldezeitraums elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden muss, haben Sie für die abschließende Umsatzsteuererklärung 2022 mehr Zeit. Nach § 149 Abs. 2 AO (Abgabenordnung) ist die Jahresumsatzsteuerklärung immer spätestens sieben Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraumes abzugeben, sofern Sie Ihre Erklärung selbst erstellen. Das bedeutet, die Jahresumsatzsteuerklärung 2021 muss bis zum 31. Juli 2023 bei Ihrem Finanzamt eingehen. Nehmen Sie die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch, verlängert sich die Frist bis zum letzten Tag im Februar des übernächsten Jahres. Für die Umsatzsteuerklärung 2021 hat Ihr Steuerbüro also bis zum 29. Februar 2024 Zeit.
Nichts. Auch wenn Sie den Gewinn Ihres Unternehmens für einen Zeitraum ermitteln, der nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, hat das keinen Einfluss auf Ihre Jahresumsatzsteuererklärung. Der Bemessungszeitraum für die Umsatzsteuer ist immer das Kalenderjahr.
Damit das Finanzamt die abschließende Umsatzsteuerzahlung oder -erstattung berechnen kann, nutzt es das Vorauszahlungssoll als Grundlage. Das Soll umfasst alle bei den Umsatzsteuervoranmeldungen gemeldeten Beträge. Dabei ist es unerheblich, ob die gesamte Summe bereits an das Finanzamt abgeführt worden ist.
Einen Bescheid vom Finanzamt erhalten Sie nur, wenn die Beamtinnen und Beamten von Ihren Berechnungen abgewichen sind. Ansonsten wird Ihnen ein eventueller Erstattungsbetrag unaufgefordert überwiesen. Bitte beachten Sie, dass Sie eine mögliche Steuerschuld innerhalb von vier Wochen nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung unaufgefordert an die Behörde zahlen müssen. Sie erhalten keine Aufforderung dazu, die erste Mitteilung vom Finanzamt ist bereits eine Mahnung.
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