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Umsatz- und ertragsteuerliche Besonderheiten bei der Besteuerung von Sharing-Economy-Plattformen
Erscheinungstermin: Januar 2025
Unter einer Sharing Economy versteht man eine digitale Plattform, die es Nutzern ermöglicht, Ressourcen oder Dienstleistungen miteinander zu teilen, anstatt sie zu kaufen oder zu besitzen. Dies führt zu einer effizienteren Nutzung von Ressourcen und zur Minimierung von Kosten.
Besonderer Beliebtheit erfreuen sich vor allem die Vermietung von (Ferien-)Wohnungen, Coworking Spaces über Plattformen oder auch Car-Sharing. Mithin alles Geschäftsvorfälle, die der Alltag mit sich bringt. Die Besteuerung dieser Sachverhalte stellt für die Finanzverwaltung aber auch für die Steuerpflichtigen und Steuerberaterinnen bzw. Steuerberater eine Herausforderung dar, insbesondere in der Erfassung aber auch in der steuerrechtlichen Würdigung.
Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz wurde nun geregelt, dass die Betreiber digitaler Plattformen den Finanzbehörden Einkommensinformationen von Anbietern auf ihren Plattformen melden müssen. Zur Erfassung auch ausländischer Anbieter ist ein automatischer Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedsstaaten geregelt. Die ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Beurteilung solcher Sachverhalte weist Besonderheiten und zum Teil noch nicht abschließend geklärte Fragestellungen auf. Das Kompaktwissen gibt Ihnen hierzu einen umfassenden Überblick.
Besteuerung der Sharing Economy
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Diplom-Finanzwirt (FH)
Herr Danielmeyer war jahrelang Betriebsprüfer und hat sich auf die Prüfung bargeldintensiver Branchen und die Vorsystemprüfung spezialisiert. Anschließend war er als hauptamtlicher Fortbilder in der Oberfinanzdirektion NRW tätig. Zu seinem Themengebiet zählten neben steuerrechtlichen Vorträgen die Ausbildung neuer Fallstudientrainer und die Gestaltung der Kommunikationstrainings für den Außenprüfungsbereich. Aktuell ist er im Betriebsprüfungsreferat u.a. für die Prüfungstechniken der Außendienste zuständig. Er ist Gastdozent an der Bundesfinanzakademie in Berlin und Brühl.
Diplom-Finanzwirt (FH)
Günther Stoffers ist Betriebsprüfer bei einem Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung in der Finanzverwaltung NRW mit dem Schwerpunkt Umsatzsteuer.
Nach dem Studium an der Fachhochschule für Finanzen in Nordkirchen war er Sachbearbeiter in einem Festsetzungsfinanzamt, davon viele Jahre als Umsatzsteuer-Sonderprüfer und Betriebsprüfer. Außerdem arbeitete er im Referat Umsatzsteuer international im Bundesministerium der Finanzen.
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