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Wichtig für alle Kapitalgesellschaften – auch für kleine und kleinste GmbHs
Der Anhang muss von allen Kapitalgesellschaften aufgestellt werden – also auch von kleinen und kleinsten GmbHs und haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften. Fehlt der Anhang, ist der handelsrechtliche Jahresabschluss nicht aufgestellt.
Dies wiederum heißt nichts anderes, als dass alle Rechtsfolgen, die für Aufstellung, Prüfung, Feststellung und Offenlegung, aber auch für die Gewinnverwendung und die Geschäftsführer-Haftung gelten und die am Jahresabschluss anknüpfen, genauso auch für den Anhang gelten.
Der Anhang ist also weit mehr als ein reines „Anhängsel“, dem man wenig Beachtung schenken muss. Immerhin aber brauchen kleine GmbHs bestimmte Angaben im Anhang nicht zu machen, es ist also leichter, den Anhang zu erstellen – was aber nicht dazu führen sollte, ihn "lieblos" zu formulieren. Denn gerade für Kreditgeber, Investoren und auch Nachfolger ist der Jahresabschluss und mithin also vor allem auch der Anhang ein wichtiges "Marketingmittel" gerade für kleine GmbHs.
Der Anhang der kleinen GmbH, 3. Auflage
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Diplom-Kaufmann
Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring, Dipl.-Kfm., hat Betriebswirtschaftslehre an der Universität Mannheim studiert und dort auch im Fach Betriebswirtschaftliche Steuerlehre zum Dr. rer. pol. promoviert.
Sie ist Senior-Professorin der SRH Hochschule Heidelberg (Campus Calw), war bis September 2023 Vertretungsprofessorin an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) Lörrach und ist dort weiterhin als freie Dozentin tätig.
Über 10 Jahre lang war sie Chefredakteurin für Steuerfachliteratur und GmbH-Publikationen. Seit 1992 führt sie ein Redaktions- und Herausgeberbüro, ist Unternehmensberaterin für Existenzgründung sowie freie Wirtschaftsjournalistin vor allem in den Bereichen GmbH, Steuern, Personal und Kommunikation.
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