Gewinn erforderlich

Liebhaberei und wie das Finanzamt sie sieht

Nürnberg, 17. April 2019: Kein Unternehmer verzeichnet gern ein Minus – auch wenn es gerade nach der Existenzgründung durchaus normal ist. Steuerlich können Verluste jedoch interessant sein, lassen sie sich doch mit anderen Einkünften verrechnen. Allerdings prüft das Finanzamt genau, ob Sie die Absicht haben, Gewinn zu erzielen – oder ob es sich möglicherweise um Liebhaberei handelt. Welche Besonderheiten Sie beachten müssen – und welche Strategien Sie gegen (steuerliche) Liebhaberei anwenden können.

Eines ist allen Einkunftsarten im Einkommensteuerrecht gemeinsam: Einnahmen und Ausgaben werden gegenübergestellt – und die Differenz, im besten Fall ein Gewinn, wird versteuert. Ergibt sich jedoch ein Verlust, schaut das Finanzamt genau hin, ob die betroffenen Steuerpflichtigen überhaupt die Absicht hatten, Gewinn zu erzielen. Ist das nicht der Fall, wird es schwierig, derartige Verluste steuerlich geltend zu machen. Das Finanzamt hat dafür einen Namen: Liebhaberei. Denn es reicht nicht aus, nur kostendeckend arbeiten zu wollen. „Das hat einen Grund", sagt Dr. Robert Mayr, Steuerberater und Vorstandsvorsitzender der DATEV. „Verluste aus einer Einkunftsart können mit anderen Einkünften verrechnet werden. Dadurch mindert sich die individuelle Steuerlast." Bei andauernden Verlusten prüft das Finanzamt daher ganz genau, ob wirklich eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. „Wenn Sie beispielsweise Ihren Lebensunterhalt mit anderen Einkünften bestreiten, es sich um ein Hobby handelt oder Sie betriebswirtschaftlich nichts gegen andauernde Verluste unternehmen, nimmt das Finanzamt dies als Indiz für Liebhaberei."

Liebhaberei: Betriebsführung ist entscheidend

Der Begriff der Liebhaberei ist im Einkommensteuergesetz nicht geregelt. Die Gerichte haben im Laufe der Jahre Anhaltspunkte dafür entwickelt. Eine Tätigkeit, die auch als Hobby betrieben werden kann, kann steuerlich problematisch werden. Dazu zählen zum Beispiel das Fotografieren, die Tätigkeit als Yogalehrer oder Einkünfte aus einem Weinhandel. Hier kann die Art der Betriebsführung entscheidend sein, die dem Finanzamt Hinweise gibt, dass Sie auf Dauer mit Gewinn arbeiten wollen.

Wer mehrere Jahre hintereinander Verluste erzielt, muss sich darum kümmern, dass die Lage sich zum Positiven verbessert. „Umstrukturierungsmaßnahmen können also ein gewichtiges Indiz dafür sein, dass eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt – selbst wenn dadurch vorerst weitere Verluste entstehen", erklärt Steuerberater Mayr.

Bei Umsatzsteuer gibt es keine Liebhaberei

Übrigens: Die Einstufung als Liebhaberei gilt nur für die Einkommensteuer. Um die Umsatzsteuer müssen Sie sich trotzdem kümmern. Denn umsatzsteuerpflichtig sind sämtliche Umsätze, die ein Unternehmer erzielt. Und hier reicht es auch, eine Einnahmenerzielungsabsicht zu haben – auf die Absicht, Gewinne zu machen, kommt es hier nicht an. Selbst wenn das Finanzamt Ihre Tätigkeit als Liebhaberei beurteilt, müssen Sie also die Einnahmen der Umsatzteuer unterwerfen. Und können damit auch die Vorsteuer aus eingehenden Rechnungen abziehen.

Das Finanzamt kann in der Regel erst nach einigen Jahren sagen, ob die betreffende Tätigkeit Liebhaberei ist. Für die Folgejahre wird das Finanzamt die Verluste nicht mehr anerkennen. Im Prinzip ist es möglich, dass bei noch nicht rechtskräftigen Steuerbescheiden auch rückwirkend die Verluste aberkannt werden. Das kann für den Steuerpflichtigen mit enormen Kosten verbunden sein. Denn dann sind auf einen Schlag die Steuererleichterungen plus Zinsen zurückzuzahlen. Aus diesem Grund sollte immer in enger Abstimmung mit dem Steuerberater geprüft werden, ob die Bescheide vorläufig sind – und gegebenenfalls Rücklagen für den Fall der Fälle gebildet werden.

Pressekontakt

DATEV eG

Thomas Kähler
Telefon +49 911 319-51210
thomas.kaehler@datev.de

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